BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2160/09 -
- 1 BvR 851/10 -
der G... AG, vertreten durch den Vorstand P...
und C...
- 1 BvR 2160/09 -,
- 1 BvR 851/10 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. September 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die
Wirksamkeit von Gaspreiserhöhungen zu Lasten von privaten
Verbrauchern.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist ein
Gasversorgungsunternehmen. Sie wurde vom Land B... nach der
deutschen Wiedervereinigung privatisiert. Anteilseigner sind
heute der E...-Konzern (36,85 %), die G... S.A.S. (31,575 %)
sowie die V... AG (31,575 %). Die Beschwerdeführerin
beliefert rund 650.000 Haushalte und Kleingewerbekunden in
B... mit Gas. Ihr Preissystem sah sowohl variable Tarife mit
einer Preisanpassungsklausel als auch fixe Tarife mit einem
Festpreis vor. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
verschiedene variable Tarife war folgende Klausel
enthalten:
3
§ 3
4
Preisanpassungen
5
1. Der Gaspreis folgt den an den
internationalen Märkten notierten Ölpreisen. Insofern ist die
G... berechtigt, die Gaspreise vorbehaltlich der Regelungen
in §§ 16 bis 19 dieser AGB auch während der laufenden
Vertragsbeziehung an die geänderten Gasbezugskosten der G...
anzupassen. Die Preisänderungen schließen sowohl Erhöhung als
auch Absenkung ein.
6
2. Die Anpassung des Tarifkundenpreises und der
Sonderkundenpreise erfolgt entsprechend § 4 AVBGasV
durch öffentliche Bekanntmachung.
7
Zum 1. Oktober 2005 und zum 1. Januar 2006
erhöhte die Beschwerdeführerin den Gaspreis in ihren
variablen Tarifen jeweils um 0,5 Cent/kWh. Daraufhin klagten
mehrere Kunden auf Feststellung der Unwirksamkeit dieser
Erhöhungen.
8
a) Der Kläger des Ausgangsverfahrens, das
der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2160/09 zugrunde liegt,
begehrte die Feststellung, dass die beiden genannten
Preiserhöhungen unwirksam seien. Dem gab das Amtsgericht
Tiergarten statt. Auf die Berufung der Beschwerdeführerin
wies das Landgericht Berlin die Klage ab. Auf die Revision
des Klägers hob der Bundesgerichtshof mit Urteil vom
15. Juli 2009 (veröffentlicht unter anderem in BGHZ 182,
59) das Urteil des Landgerichts auf und wies die Berufung der
Beschwerdeführerin zurück.
9
Zur Begründung stellte der Bundesgerichtshof
darauf ab, dass der Kläger nicht Tarifkunde im Sinne der zur
Zeit der Preiserhöhungen noch geltenden Allgemeinen
Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)
sei, sondern Normsonderkunde. Deshalb sei die
Beschwerdeführerin nicht unmittelbar gemäß § 4 Abs. 1
und 2 AVBGasV zur Preisänderung befugt. Für die Wirksamkeit
der vom Kläger beanstandeten Preiserhöhungen komme es daher
darauf an, ob die Beschwerdeführerin sich in § 3 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam ein
Preisänderungsrecht vorbehalten habe. Das sei nicht der Fall,
weil die beanstandete Klausel der Inhaltskontrolle nach
§ 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhalte.
10
Bei dieser Inhaltskontrolle ging der
Bundesgerichtshof davon aus, dass eine Preisanpassungsklausel
in einem Sondervertrag, die das im Tarifkundenverhältnis
bestehende gesetzliche Preisänderungsrecht nach § 4 Abs.
1 und 2 AVBGasV unverändert übernimmt, keine unangemessene
Benachteiligung des Kunden darstelle. Mit § 310 Abs. 2
Satz 1 BGB habe der Gesetzgeber das Ziel verfolgt, es den
Versorgungsunternehmen freizustellen, ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen mit Sonderabnehmern entsprechend den
Allgemeinen Versorgungsbedingungen auszugestalten. Der
Verordnung über die Allgemeinen Bedingungen für die
Gasversorgung von Tarifkunden komme deshalb für
Sonderkundenverträge eine „Leitbildfunktion im weiteren
Sinne“ zu. Eine solche Leitbildfunktion bestehe allerdings
nicht pauschal; vielmehr sei sie für jede einzelne Bestimmung
zu prüfen. Für das Preisänderungsrecht nach § 4 Abs. 1
und 2 AVBGasV sei sie zu bejahen. Die Preisanpassungsklausel
in § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Beschwerdeführerin enthalte indes keine unveränderte
Übernahme des Preisänderungsrechts nach § 4 AVBGasV,
sondern weiche - jedenfalls bei der gebotenen
kundenfeindlichsten Auslegung - zum Nachteil der Kunden davon
ab und sei deshalb unwirksam.
11
§ 4 AVBGasV ermögliche nämlich die
Weitergabe von gestiegenen Bezugspreisen an Tarifkunden nur
insoweit, als die Kostensteigerung nicht durch rückläufige
Kosten in anderen Bereichen ausgeglichen werde. Eine
Preisanpassungsbefugnis müsse hiernach das
Äquivalenzverhältnis wahren und dürfe dem Berechtigten nicht
die Möglichkeit geben, über die Abwälzung konkreter
Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis
ohne Begrenzung anzuheben und so einen zusätzlichen Gewinn zu
erzielen. Die von der Beschwerdeführerin verwendete
Preisanpassungsklausel sehe aber die uneingeschränkte
Weitergabe von Bezugskostensteigerungen vor und ermögliche
damit eine Preiserhöhung wegen gestiegener Gasbezugskosten
auch dann, wenn sich ihre Kosten insgesamt nicht erhöht
hätten. Damit ermögliche die Klausel eine Verschiebung des
vertraglich vereinbarten Äquivalenzverhältnisses zum Nachteil
der Kunden. Aus der Bindung des Allgemeinen Tarifs an
billiges Ermessen folge zudem, dass das Preisänderungsrecht
des Gasversorgungsunternehmens nach § 4 AVBGasV mit der
Rechtspflicht einhergehe, bei einer Tarifanpassung
Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie
Kostenerhöhungen und den Zeitpunkt einer Tarifänderung so zu
wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden
ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werde als
Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasse daher auch
eine Pflicht zur Preisanpassung, wenn dies für den Kunden
günstig sei. Eine solche Verpflichtung enthalte § 3 Nr.
1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdeführerin
aber nicht. Die unangemessene Benachteiligung der Kunden
werde nicht durch die Einräumung eines Rechts zur Lösung vom
Vertrag ausgeglichen.
12
Der Beschwerdeführerin sei nicht im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung ein Preisänderungsrecht
entsprechend § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV zuzubilligen. Eine
ergänzende Vertragsauslegung komme nur dann in Betracht, wenn
sich die mit dem Wegfall einer unwirksamen Klausel
entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht
füllen lasse und dies zu einem Ergebnis führe, das den
beiderseitigen Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise
Rechnung trage, sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig
zugunsten des Kunden verschiebe. Das sei vorliegend nicht der
Fall. Insoweit verweist der Bundesgerichtshof auf das
Kündigungsrecht der Beschwerdeführerin mit einer
Kündigungsfrist von einem Monat zum Ablauf der
Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten und sodann zum Ablauf
der um je zwölf Monate verlängerten Vertragslaufzeit. Soweit
die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz geltend
gemacht habe, eine nicht mehr hinnehmbare grundlegende
Störung des vertraglichen Gleichgewichts ergebe sich daraus,
dass sie aus rechtlichen und politischen Gründen massenhafte
Rückforderungen anderer Kunden zu gewärtigen habe, in deren
Verträgen die unangemessene Preisanpassungsklausel ebenfalls
enthalten sei, zeige sie entsprechenden Sachvortrag in den
Instanzen nicht auf, obwohl dazu Anlass bestanden habe.
13
b) Die Kläger des Ausgangsverfahrens, das
der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 851/10 zugrunde liegt,
begehrten die Feststellung der Unwirksamkeit der von der
Beschwerdeführerin zum 1. Oktober 2005 verlangten
Preiserhöhung. Das Landgericht Berlin gab der Klage
weitgehend statt. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht im
Wesentlichen bestätigt. Auch das Kammergericht hielt die
Preisanpassungsklausel für unwirksam und sah die
Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung als nicht
gegeben an. Die Versagung eines Preiserhöhungsrechts treffe
die Beschwerdeführerin nicht unzumutbar. Selbst wenn infolge
der Entscheidung eine Welle von Rückforderungen zu erwarten
wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, warum die
Situation unzumutbar wäre, zumal sie erläutert habe, dass sie
bereits Rückstellungen in Millionenhöhe gebildet habe. Sie
habe zudem die Möglichkeit, die Verträge - und sei es im Wege
einer vorhergehenden Kündigung - künftig anzupassen und eine
den Anforderungen des Bundesgerichtshofs genügende
Erhöhungsklausel vorzusehen.
14
Mit Beschluss vom 26. Januar 2010 wies der
Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdeführerin zurück,
nachdem er zuvor in einem Hinweisbeschluss im Wesentlichen
auf sein Urteil vom 15. Juli 2009, das der
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2160/09 zugrunde liegt,
verwiesen hatte.
15
2. Die Beschwerdeführerin rügt mit beiden
Verfassungsbeschwerden jeweils eine Verletzung ihrer
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 12 Abs.
1 GG.
16
a) Sie macht geltend, sie sei
grundrechtsfähig. Mit der Gasversorgung in B... nehme sie
zwar eine öffentliche Aufgabe wahr; sie befinde sich aber
„nicht mehrheitlich im Eigentum der (deutschen) öffentlichen
Hand“.
17
b) Der Bundesgerichtshof habe bei seiner
Auslegung des einfachen Rechts die Tragweite der Grundrechte
nicht hinreichend berücksichtigt.
18
Aus den angegriffenen Entscheidungen sei an
keiner Stelle ersichtlich, dass der Bundesgerichtshof erkannt
und berücksichtigt habe, dass sich die Beschwerdeführerin bei
der Vereinbarung der Preisanpassungsklausel im Schutzbereich
von Art. 12 Abs. 1 GG bewegt habe. Die
verfassungsrechtlich gebotene sorgfältige Analyse und
Abwägung der widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter
fehle. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die
Vertragsfreiheit im vorliegenden Fall nicht durch
Art. 12 Abs. 1 GG, sondern durch Art. 2 Abs. 1 GG
geschützt sei, ändere sich im Ergebnis nichts.
19
Zudem führten die angegriffenen Entscheidungen
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung ihrer
Berufsfreiheit, zu der es auch gehöre, das Entgelt für die
eigene berufliche Leistung frei aushandeln zu können. Sie
nähmen der Beschwerdeführerin angesichts deutlich gestiegener
Beschaffungspreise wesentliche Teile ihres
leistungsäquivalenten Vergütungsanspruchs. Dies betreffe eine
sehr große Zahl von Kundenverhältnissen, und in fast allen
Fällen gehe es um mehrfache, sich kumulierende
Preisanpassungen und längere Zeiträume.
20
Zwischen der Berufsfreiheit der
Beschwerdeführerin und den Belangen der Gaskunden hätten die
angegriffenen Entscheidungen keinen angemessenen Ausgleich
geschaffen. Die Vereinbarkeit der Preisanpassungsklausel in
den Allgemeinen Geschäftsbedingungen werde von überzogenen
Voraussetzungen abhängig gemacht, die das
Regel-Ausnahme-Verhältnis von Freiheitsausübung und
Freiheitsbeschränkung in sein Gegenteil verkehrten. Verträge
mit Preisanpassungsklausel seien nur geschlossen worden, wenn
Gaskunden sich für solche variablen und gegen die von der
Beschwerdeführerin ebenfalls angebotenen preisfixierten
Tarife entschieden hätten. Zudem sei zu beachten, dass der
Gesetzgeber Sonderkunden durch das Recht der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht stärker habe schützen wollen als
Tarifkunden. Die Annahme, die vorliegende
Preisanpassungsklausel weiche zum Nachteil der Gaskunden von
§ 4 AVBGasV ab, stehe in Widerspruch zu den Ausführungen
der Vertragsparteien in den gerichtlichen Verfahren. Der
Bundesgerichtshof habe auch nicht den Wortlaut der Klausel
mit dem von § 4 AVBGasV verglichen. Außerdem habe er den
Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung nur auf die
Preisanpassungsklausel der Beschwerdeführerin angewendet,
nicht aber auf eine AGB-Klausel mit dem Inhalt von § 4
AVBGasV. Zudem lade der Bundesgerichtshof § 4 AVBGasV
mit ungeschriebenen Voraussetzungen auf, die nach
AGB-rechtlichen Grundsätzen irrelevant seien und die er in
seiner übrigen Rechtsprechung nicht aus dieser Vorschrift,
sondern aus anderen Rechtsinstituten herleite.
21
Mit der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 851/10
macht die Beschwerdeführerin überdies geltend, auch auf
Rechtsfolgenseite habe der Bundesgerichtshof ihre
Berufsfreiheit verkannt. Er habe unter anderem zu Unrecht
angenommen, dass die Beschwerdeführerin die
existenzbedrohenden wirtschaftlichen Auswirkungen der
Verwerfung ihrer Preisanpassungsklausel nicht hinreichend
dargelegt habe. Auch habe er die Zumutbarkeit der
Unwirksamkeit der Preisanpassungsklausel ohne „Abfederung“
durch eine ergänzende Vertragsauslegung unter rechtlich
fehlerhaften Prämissen begründet.
22
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden
haben keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der Grundrechte
oder grundrechtsgleichen Rechte der Beschwerdeführerin
angezeigt.
23
Es kann dahinstehen, ob die mittelbare
Beteiligung ausländischer Staaten an der Beschwerdeführerin
Bedenken gegen ihre Beschwerdefähigkeit zu rechtfertigen
vermag. Jedenfalls haben die Verfassungsbeschwerden aus
anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg. Die
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 851/10 ist teilweise unzulässig,
weil sie insoweit nicht dem Grundsatz der Subsidiarität
genügt. Im Übrigen ist für eine Verletzung von Grundrechten
nichts ersichtlich.
24
1. Die Verfassungsbeschwerden sind jedenfalls
nicht in vollem Umfang zulässig.
25
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob die
Beschwerdeführerin die zur Erhebung einer
Verfassungsbeschwerde erforderliche Beschwerdefähigkeit
beanspruchen kann.
26
Gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG,
§ 90 Abs. 1 BVerfGG kann „jedermann“
Verfassungsbeschwerde erheben. Darunter ist derjenige zu
verstehen, der Träger von Grundrechten und
grundrechtsgleichen Rechten, also grundrechtsfähig ist (vgl.
BVerfGE 39, 302 m.w.N.). Dies trifft nach
Art. 19 Abs. 3 GG auch für inländische juristische
Personen zu, soweit Grundrechte betroffen sind, die ihrem
Wesen nach auf diese anwendbar sind. Bei der
Beschwerdeführerin handelt es sich um eine inländische
juristische Person. Allerdings dienen die Grundrechte
vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen
Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der
staatlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 15, 256 ; 21, 362
; 59, 231 ; 61, 82 ;
65, 1 ). Juristische Personen als
Grundrechtsinhaber anzusehen und sie in den Schutzbereich
bestimmter materieller Grundrechte einzubeziehen, ist mithin
nur dann gerechtfertigt, wenn ihre Bildung und Betätigung
Ausdruck der freien Entfaltung der natürlichen Personen ist
(vgl. BVerfGE 21, 362 ; 61, 82 ; 68,
193 ; 75, 192 ). Die
Grundrechtsfähigkeit einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts ist vor diesem Hintergrund jedenfalls
dann zu verneinen, wenn diese öffentliche Aufgaben wahrnimmt
(vgl. BVerfGE 21, 362 ; 45, 63 ;
61, 82 ; 68, 193 ; 70, 1 ).
Gleiches gilt für juristische Personen des Privatrechts,
deren alleiniger Anteilseigner eine solche juristische Person
des öffentlichen Rechts ist (vgl. BVerfGE 45, 63
; 68, 193 ). Auch
Energieversorgungsunternehmen, die sich mehrheitlich in
(deutscher) öffentlicher Hand befanden, wurden deshalb in der
Vergangenheit als nicht grundrechtsfähig angesehen (vgl.
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. Mai
1989 - 1 BvR 705/88 -, NJW 1990, S. 1783; Beschluss
der 1. Kammer des Ersten Senats vom 18. Mai 2009 - 1 BvR
1731/05 -, NVwZ 2009, S. 1282 ).
27
Wie vor diesem Hintergrund die
Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen
ist, an der mittelbar der schwedische und der französische
Staat beteiligt sind, bedarf keiner Entscheidung, weil die
Verfassungsbeschwerden dessen ungeachtet ohne Aussicht auf
Erfolg sind. Insbesondere kann offen bleiben, ob hinsichtlich
der Grundrechtsfähigkeit für ausländische juristische
Personen des öffentlichen Rechts die gleichen Grundsätze
gelten wie für inländische (vgl. dazu BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Februar 2006 - 2 BvR
575/05 -, NJW 2006, S. 2907 ; vgl. auch BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21.
Dezember 2009 - 1 BvR 2738/08 -, NVwZ 2010, S. 373
) und welchen Einfluss die beiden mittelbar
beteiligten Staaten auf die Unternehmensführung der
Beschwerdeführerin haben (vgl. dazu BVerfGE 115, 205
).
28
b) Jedenfalls soweit die Beschwerdeführerin im
Verfahren 1 BvR 851/10 rügt, der Bundesgerichtshof habe ihr
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass
er existenzbedrohende wirtschaftliche Auswirkungen seiner
Entscheidung missachtet habe, ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig, weil sie dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht wird.
29
Aus dem Grundsatz der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde, der in § 90 Abs. 2 BVerfGG seine
gesetzliche Ausformung erhalten hat, folgt, dass ein
Beschwerdeführer alle nach Lage der Sache zur Verfügung
stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreifen muss, um die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit
ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern
oder zu beseitigen (vgl. BVerfGE 112, 50 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer muss deshalb von den fachgerichtlichen
Rechtsschutzmöglichkeiten in einer Weise Gebrauch machen, die
gewährleistet, dass sich das Fachgericht mit seinem
Vorbringen sachlich auseinandersetzt (vgl. BVerfG, Beschluss
der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. August 2007 - 2 BvR
1305/07 -, juris
Beschwerdeführerin nicht gerecht geworden, soweit es um die
von ihr behaupteten existenzbedrohenden wirtschaftlichen
Folgen der angegriffenen Entscheidungen geht. Insoweit haben
das Kammergericht und der Bundesgerichtshof in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
angenommen, dass es an einem hinreichend konkreten
Tatsachenvortrag der Beschwerdeführerin gefehlt habe.
30
2. Selbst wenn die Grundrechtsfähigkeit
der Beschwerdeführerin unterstellt wird, ist für eine
Verletzung der von ihr geltend gemachten Grundrechte nichts
ersichtlich.
31
Nach den Grundsätzen der beschränkten
verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher
Entscheidungen (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 85, 248
) sind die Auslegung und Anwendung des
einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der
Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend
entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen
von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die
fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten,
die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom
Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall, wenn
die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
einfachrechtlichen Normen die Tragweite des einschlägigen
Grundrechts nicht hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung der
grundrechtlichen Freiheit führt (vgl. BVerfGE 87, 287
). Es ist aber nicht Sache des
Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie
sie den Streitfall im Ergebnis zu entscheiden haben (vgl.
BVerfGE 94, 1 ; 112, 332 ). Vor
diesem Hintergrund berühren die angegriffenen Entscheidungen
zwar die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Berufsfreiheit, verletzen diese aber nicht. Für eine Prüfung
am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG ist daneben kein
Raum.
32
a) Die Garantie der freien Berufsausübung
schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche
Leistungen frei mit den Interessenten auszuhandeln (vgl.
BVerfGE 106, 275 ; 114, 196 ; 117, 163
; stRspr). Zwar wird die Vertragsfreiheit auch
durch das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß
Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. BVerfGE 65, 196
; 74, 129 ). Betrifft eine
gesetzliche Regelung jedoch die Vertragsfreiheit gerade im
Bereich der beruflichen Betätigung, die ihre spezielle
Gewährleistung in Art. 12 Abs. 1 GG gefunden hat, so
scheidet die gegenüber anderen Freiheitsrechten subsidiäre
allgemeine Handlungsfreiheit als Prüfungsmaßstab aus (vgl.
BVerfGE 117, 163 ). So liegt es hier.
Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen,
die auf die Einnahmen, welche durch die berufliche Tätigkeit
erzielt werden können, und damit auch auf die
Existenzerhaltung von nicht unerheblichem Einfluss sind,
greifen in die Freiheit der Berufsausübung ein (vgl. BVerfGE
101, 331 ). Die unmittelbar streitentscheidenden
Normen (§ 306 Abs. 2, § 307 Abs. 1 BGB) stellen
zwar für sich genommen keine Vergütungsregelungen dar. Indem
der Bundesgerichtshof die Inhaltskontrolle nach § 307
Abs. 1 BGB aber - gestützt auf § 310 Abs. 2 Satz 1 BGB -
am „Maßstab“ des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ausrichtet und
dieser Verordnungsregelung „Leitbildfunktion“ beimisst,
wendet er Vorschriften an, die gerade auf die Bestimmung des
der Beschwerdeführerin zustehenden Leistungsentgelts abzielen
und schränkt damit deren Berufsfreiheit ein.
33
b) Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
sind hierbei jedoch Bedeutung und Tragweite der
Berufsfreiheit nicht verkannt worden.
34
aa) Die Privatautonomie setzt auch als
Grundlage für das freie Aushandeln einer Vergütung zwischen
den Vertragsparteien voraus, dass die Bedingungen der
Selbstbestimmung des Einzelnen tatsächlich gegeben sind (vgl.
BVerfGE 81, 242 ). Maßgebliches
rechtliches Instrument zur Verwirklichung freien und
eigenverantwortlichen Handelns in Beziehung zu anderen ist
der Vertrag, mit dem die Vertragspartner selbst bestimmen,
wie ihre individuellen Interessen zueinander in einen
angemessenen Ausgleich gebracht werden. Freiheitsausübung und
wechselseitige Bindung finden so ihre Konkretisierung. Der
zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der
Vertragsparteien lässt deshalb in der Regel auf einen durch
den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich
schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren hat
(vgl. BVerfGE 103, 89 ). Ausnahmen hat das
Bundesverfassungsgericht anerkannt, wenn aufgrund erheblich
ungleicher Verhandlungspositionen einer der Vertragspartner
ein solches Gewicht hat, dass er den Vertragsinhalt faktisch
einseitig bestimmen kann. Dann ist es Aufgabe des Rechts, auf
die Wahrung der Grundrechtspositionen der beteiligten
Parteien hinzuwirken, um zu verhindern, dass sich für einen
Vertragsteil die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung
verkehrt (vgl. BVerfGE 89, 214 ; 103, 89
; 114, 1 ; 73 ;
BVerfGK 8, 126 ).
35
Vor diesem Hintergrund ist die
Inhaltskontrolle von Formularverträgen zu sehen. Sie ist
nötig, weil es Allgemeine Geschäftsbedingungen der anderen
Partei regelmäßig verwehren, eine abweichende
Individualvereinbarung zu treffen. Die gerichtliche Kontrolle
der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die
mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des
Verwenders (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02 -, NJW
2005, S. 1036 ). Deshalb ist sie als solche
auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der
Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG
geschützte Berufsfreiheit berufen kann (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober
2004, a.a.O.; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 23. November 2006 - 1 BvR 1909/06 -, NJW 2007, S. 286).
Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung
praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich
geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen
Vertragspartei dient.
36
bb) Angesichts dieser Ausgangslage haben die
Fachgerichte bei den angegriffenen Entscheidungen Bedeutung
und Tragweite der Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin nicht
verkannt.
37
(1) Die Feststellung, dass die umstrittene
Preisanpassungsklausel die Kunden der Beschwerdeführerin
entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen
benachteilige (§ 307 Abs. 1 BGB), ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
38
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom
15. Juli 2009 die grundrechtlich geschützte Vertragsfreiheit
der Beschwerdeführerin nicht etwa übersehen, sondern sie -
wie auch die Vertragsfreiheit der Gaskunden - zum
Ausgangspunkt seiner Prüfung gemacht. Die gesamte
Inhaltsprüfung der Preisanpassungsklausel beruht auf der
ausdrücklich formulierten Prämisse, dass Gegenstand ein
Sonderkundenvertrag sei und für die inhaltliche Ausgestaltung
solcher Verträge der Grundsatz der Vertragsfreiheit gelte. Im
Übrigen zeichnet sich die Inhaltskontrolle Allgemeiner
Geschäftsbedingungen gerade wesensmäßig dadurch aus, dass sie
der Privatautonomie beider Vertragsparteien zur Wirksamkeit
verhilft (vgl. auch Pfeiffer, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer,
AGB-Recht, 5. Aufl. 2009, Einl. Rn. 14 ff.). Deshalb
ließe sich auch - anders, als die Beschwerdeführerin nahelegt
- allein aus dem Umstand, dass ein Fachgericht bei der
Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die
Privatautonomie und die sie gewährleistenden Grundrechte
nicht ausdrücklich erwähnt, nicht darauf schließen, dass es
die Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 oder Art. 12 Abs. 1
GG übersehen hätte.
39
Bei der gebotenen Abwägung der
widerstreitenden grundrechtlichen Schutzgüter hat der
Bundesgerichtshof die Vertragsfreiheit der Beschwerdeführerin
hinreichend berücksichtigt. Sowohl bei der Herleitung seines
Prüfungsmaßstabs als auch bei der Würdigung der konkreten
Klausel hat er die Interessen der Beschwerdeführerin in nicht
zu beanstandender Weise einbezogen. Bei der Würdigung der
umstrittenen Preisanpassungsklausel macht er gerade das
vertraglich vereinbarte Äquivalenzverhältnis zwischen
Leistung und Gegenleistung zum Ausgangspunkt seiner Prüfung.
Die Beanstandung der Klausel beruht darauf, dass sie nach
Auffassung des Bundesgerichtshofs eine einseitige
Verschiebung dieses durch die vertragliche Vereinbarung
gefundenen Äquivalenzverhältnisses ermöglicht. Diese
fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden
Lebenssachverhalts, insbesondere die vom Bundesgerichtshof
angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4
AVBGasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von
spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen.
40
(2) Auch die Versagung eines
Preisanpassungsrechts entsprechend § 4 Abs. 1 und 2
AVBGasV im Wege ergänzender Vertragsauslegung begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken.
41
Der Bundesgerichtshof geht in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass die Lücke in einem Vertrag,
die durch die Unwirksamkeit einer Klausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen entsteht, nur dann im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann, wenn
konkrete gesetzliche Regelungen zur Ausfüllung der Lücke
nicht zur Verfügung stehen und die ersatzlose Streichung der
unwirksamen Klausel nicht zu einer angemessenen, den
typischen Interessen des Klauselverwenders Rechnung tragenden
Lösung führt (vgl. BGHZ 90, 69 ) oder es
anderenfalls zu einem Ergebnis käme, das den beiderseitigen
Interessen nicht mehr in vertretbarer Weise Rechnung trägt,
sondern das Vertragsgefüge völlig einseitig zugunsten des
Kunden verschiebt (vgl. BGHZ 137, 153 ; BGH,
Urteil vom 21. Oktober 2009 - VIII ZR 286/07 -, NJW 2010, S.
298 ; Urteil vom 16. April 2010 - V ZR 175/09 -,
juris
in Zweifel gezogenen und verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch in
den angegriffenen Entscheidungen angewendet. Seine
Feststellung, dass die genannten Voraussetzungen nicht
vorlägen, lassen keine Verletzung spezifischen
Verfassungsrechts erkennen.
42
Insbesondere kann die Beschwerdeführerin nicht
mit Erfolg einwenden, dass die angegriffenen Entscheidungen
das vertraglich vereinbarte Gleichgewicht von Leistung und
Gegenleistung beseitigten. Zwar führen die Entscheidungen
dazu, dass aus - von beiden Vertragsparteien als solche
vereinbarten - variablen Tarifen faktisch Fixtarife werden.
Damit entfällt für die Beschwerdeführerin die von beiden
Parteien bei Vertragsschluss vorgesehene Möglichkeit, bei
einer Veränderung der Bezugskosten den Gaspreis anzupassen,
so dass sich das Verhältnis der wirtschaftlichen Werte von
Leistung und Gegenleistung verschieben kann. Insoweit ist
allerdings schon fraglich, ob sich die Kunden in den hier
zugrunde liegenden Fällen tatsächlich, wie von der
Beschwerdeführerin vorgetragen, bewusst gegen einen
Festpreistarif entschieden haben; die von der
Beschwerdeführerin vorgelegten Tarifunterlagen sprechen
davon, dass das Angebot des Tarifs „G...-F...“ lediglich
„mengenmäßig und zeitlich begrenzt und nur innerhalb von
bestimmten Aktionszeiten nutzbar“ gewesen sei. Jedenfalls ist
der Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, der
sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, nur die Reaktion
auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende
Feststellung, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel
ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten
Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich
zugunsten der Beschwerdeführerin bewirkt hätte. Insoweit ist
es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der
Bundesgerichtshof sich nicht veranlasst gesehen hat, im Wege
ergänzender Vertragsauslegung eine Fassung für die
umstrittenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden, die
einerseits dem Verwender möglichst günstig, andererseits
gerade noch rechtlich zulässig ist, zumal ein solches
Vorgehen im Einzelfall einer vom Bundesgerichtshof für
unzulässig gehaltenen geltungserhaltenden Reduktion nahe
kommen kann (vgl. dazu BGHZ 84, 109 ; 96, 18
; 143, 103 ).
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Soweit der Bundesgerichtshof die Zumutbarkeit
des Ergebnisses mit dem Kündigungsrecht der
Beschwerdeführerin begründet, lässt dies ebenfalls keine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts erkennen. Die
zugrunde liegenden einfachrechtlichen Annahmen sind
jedenfalls nicht offensichtlich fehlsam. Zudem führt der
Bundesgerichtshof aus, dass eine Preisbindung der
Beschwerdeführerin angesichts ihres Kündigungsrechts „nicht
ohne weiteres“ zu einem unzumutbaren Ergebnis führe; das
lässt erkennen, dass das Gericht sich der Berücksichtigung
weiterer Umstände des Einzelfalls nicht von vornherein
verschlossen hat (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2010 -
VIII ZR 246/08 -, juris
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.