L e i t s ä t z e
zum Beschluss des Ersten Senats vom 13. April
2010
- 1 BvR 216/07 -
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 216/07 -
des Herrn Prof. K ...,
hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Vizepräsident Kirchhof,
Hohmann-Dennhardt,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Masing,
Paulus
am 13. April 2010 beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird
zurückgewiesen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
sofortige Vollziehbarkeit einer Anordnung des Rektors der
Hochschule Wismar, durch die der Beschwerdeführer, der am
Fachbereich Bauingenieurwesen Professor für Vermessungskunde
ist, angewiesen wurde, ab dem Sommersemester 2006
Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie
im Rahmen des Bachelorstudiengangs Bauingenieurwesen
durchzuführen.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Diplom-Ingenieur
für Vermessungswesen. Im August 1996 wurde er auf Vorschlag
der Hochschule Wismar durch die Kultusministerin des Landes
Mecklenburg-Vorpommern auf die C 2-Professur für
Vermessungskunde des Fachbereichs Bauingenieurwesen der
Hochschule Wismar berufen. Im Text der Stellenausschreibung
hieß es:
3
Die Vermessungskunde einschließlich der
Photogrammetrie ist ganzheitlich im Studiengang
Bauingenieurwesen zu vermitteln.
4
Darüber hinaus müssten die Bewerberinnern und
Bewerber
5
… bereit und in der Lage sein, die jeweiligen
Fachgebiete in Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu
vertreten. Es wird gleichfalls erwartet, dass sie nach
Notwendigkeit auch Lehrveranstaltungen in den
Grundlagenfächern des Fachbereichs übernehmen.
6
In der Ruferteilung hieß es:
7
Die Professur ist mit der Verpflichtung
verbunden, das vorgenannte Lehrfach an der Fachhochschule
durch Vorlesungen und Übungen zu vertreten.
8
Neben der vorbehaltlichen Festsetzung der
Lehrverpflichtung des Beschwerdeführers auf 18
Semesterwochenstunden wurde in der Ruferteilung außerdem
ausgeführt:
9
Eine Änderung oder Erweiterung Ihrer
Amtspflichten im Rahmen des übertragenen Professorenamtes
bleibt vorbehalten.
10
Im Oktober 1996 wurde der Beschwerdeführer
durch die Kultusministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern
zum Professor an der Hochschule Wismar ernannt. In der
Einweisung wurde die Verpflichtung des Beschwerdeführers
festgehalten,
11
… die mit dem Amt eines Professors verbundenen
Aufgaben wahrzunehmen, insbesondere das Fach
„Vermessungskunde“ selbständig in Wissenschaft, Forschung und
anwendungsbezogener Lehre zu vertreten sowie entsprechende
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben durchzuführen, soweit
dies zur wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung
der Ihnen obliegenden Lehre erforderlich ist.
12
2. Mit Beschluss vom 10. März 2004
übertrug der Fachbereichsrat dem Beschwerdeführer ab dem
Wintersemester 2004/2005 die Lehre für das Fach Darstellende
Geometrie im Rahmen des Bachelorstudiengangs
Bauingenieurwesen und führte zur Begründung aus, der
Beschluss beruhe im Wesentlichen auf § 57 des Gesetzes
über die Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Landeshochschulgesetz - LHG M-V) vom 5. Juli 2002
(GVOBl M-V S. 398). Danach nähmen die Hochschullehrer
die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in ihrem
Fach nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses
zwar selbständig wahr, dies entbinde sie jedoch nicht von
ihrer Verpflichtung, Lehrveranstaltungen ihrer Fächer in
allen Studiengängen und allen Studienbereichen abzuhalten und
die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefassten
Entscheidungen der Hochschulorgane auszuführen (§ 57
Abs. 2 LHG M-V). Ob das Fach Darstellende Geometrie
inhaltlich zu der dem Beschwerdeführer obliegenden Lehre
zähle, könne unberücksichtigt bleiben, da der
Beschwerdeführer einerseits im Berufungsgespräch seine
Bereitschaft zur Übernahme bekundet habe, andererseits das
Abhalten von Lehrveranstaltungen aus dem Grundstudium
ausweislich des Stellenausschreibungstextes eine
Berufungsvoraussetzung gewesen sei. Die hiergegen nach
erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage des
Beschwerdeführers ist beim Verwaltungsgericht Schwerin noch
anhängig.
13
3. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005
wies der Rektor der Hochschule Wismar den Beschwerdeführer
unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, gemäß dem
Beschluss des Fachbereichsrats vom 10. März 2004 ab dem
Sommersemester 2006 im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen
Lehrveranstaltungen im Grundlagenfach Darstellende Geometrie
abzuhalten. Zur Begründung führte der Rektor aus, dass der
Fachbereichsrat dem Beschwerdeführer diese Lehraufgabe den
gesetzlichen Bestimmungen entsprechend übertragen habe, weil
dies zur Gewährleistung des in den Studienordnungen
vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Studienordnung
im Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen sehe als
Grundlagenmodul das Fach Darstellende Geometrie/Computer
Aided Design (CAD) vor. Der Beschwerdeführer sei als
Professor des Fachbereichs in der Lage, das Lehrangebot
auszufüllen und nach Maßgabe seiner Lehrverpflichtung sowie
unter Beachtung seines Dienstverhältnisses dazu auch geeignet
und befähigt. Die bisherige Auslastung des Beschwerdeführers
bei der Übernahme von Lehrverpflichtungen sei im Vergleich zu
den am Fachbereich tätigen Kollegen weit
unterdurchschnittlich und habe zuletzt unter 50 %
gelegen. Die verbleibende Zeit bis zum Beginn des
Sommersemesters reiche aus, um sich der besonderen
Anstrengung der Aneignung und Vermittlung des bislang nicht
vom Beschwerdeführer gelehrten Fachs zu stellen. Die
Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertige sich aus
dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der
Gewährleistung des studienplanmäßigen Studienangebots. Das
persönliche Interesse des Beschwerdeführers daran, keine
weiteren Aufgaben übernehmen zu wollen, müsse demgegenüber
zurücktreten.
14
4. Parallel zur Übertragung der Lehraufgaben
in Darstellender Geometrie auf den Beschwerdeführer wurde die
Professur des Beschwerdeführers auf Veranlassung der
Hochschule durch Bescheid des Ministeriums für Bildung,
Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom
4. Mai 2005 gemäß § 57 Abs. 6 LHG M-V von
„Vermessungskunde“ in „Vermessungskunde, Darstellende
Geometrie, Mathematik“ umgewidmet. Der hiergegen erhobene
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
20. Dezember 2005 zurückgewiesen und die sofortige
Vollziehung der Umwidmung angeordnet. Dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der beim Verwaltungsgericht gegen die Umwidmung der
Professur anhängig gemachten Klage gab das Verwaltungsgericht
Schwerin mit Beschluss vom 3. März 2006 statt. Zur
Begründung führte das Verwaltungsgericht unter anderem aus,
dass die Hochschule grundsätzlich nicht dazu berechtigt sei,
die Aufgaben eines Professors gegen dessen Willen dahingehend
zu verändern, dass dieser ein anderes Fach in Forschung und
Lehre zu vertreten habe. Während die dem Beschwerdeführer
gegenüber erlassene Umwidmung hinsichtlich des zusätzlichen
Fachs Mathematik dessen Recht am konkreten Professorenamt
berühre, sei hinsichtlich der Darstellenden Geometrie jedoch
fraglich, ob die Umwidmung überhaupt eine Erweiterung der
Professur darstelle oder ob diese im Sinne einer Präzisierung
des bisherigen Fachgebiets zu verstehen sei, weil sich die
Darstellende Geometrie als Randwissenschaft noch der
Vermessungskunde zurechnen lasse.
15
5. Den Antrag auf Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung des vom Beschwerdeführer gegen den
Bescheid vom 20. Dezember 2005 erhobenen Widerspruchs
lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
15. Februar 2006 als unbegründet ab. Die Anweisung des
Rektors der Hochschule Wismar entspreche den
Lehrverpflichtungen des Beschwerdeführers nach der durch
Bescheid des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und
Kultur Mecklenburg-Vorpommern mitgeteilten Umwidmung der vom
Beschwerdeführer bislang innegehaltenen Professur
„Vermessungskunde“ bei der Hochschule Wismar in das Fach
„Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik“. Diese
Umwidmung sei trotz der dagegen durch den Beschwerdeführer
anhängig gemachten Klage aufgrund der im Widerspruchsbescheid
erfolgten Anordnung sofort vollziehbar. Demgemäß habe der
Beschwerdeführer seine Lehrverpflichtungen in der
umgewidmeten Professur vorerst in vollem Umfang zu
erfüllen.
16
6. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht, mit der er die vom
Verwaltungsgericht vorgenommene Herleitung seiner
Verpflichtung zur Übernahme der Lehre im Fach Darstellende
Geometrie aus der Vollziehbarkeit der Umwidmung seiner
Professur rügte und auf den zwischenzeitlich dazu ergangenen
Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 3. März
2006 verwies.
17
7. Das Oberverwaltungsgericht hat die
Beschwerde mit Beschluss vom 29. August 2006
zurückgewiesen. Die umstrittene Maßnahme erweise sich als
voraussichtlich rechtmäßig. Nach dem Sachverhalt, wie er von
den Beteiligten bislang unterbreitet worden sei, gehe der
Senat nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur
möglichen summarischen Prüfung davon aus, dass der
Beschwerdeführer verpflichtet sei, die ihm übertragene
Lehrveranstaltung abzuhalten, ohne dass es insoweit auf die
Rechtmäßigkeit oder Vollziehbarkeit der erfolgten Umwidmung
der Professur ankomme. Die Anweisung des Rektors finde ihre
rechtliche Grundlage in § 32 Abs. 2 und § 57
LHG M-V. Danach übertrage der Fachbereich seinen in der
Lehre tätigen Angehörigen im Rahmen der für das
Dienstverhältnis geltenden Regelungen bestimmte Lehraufgaben,
soweit das zur Gewährleistung des in den Studienordnungen
vorgesehenen Lehrangebots notwendig sei. Die Hochschullehrer
seien im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden
Regelungen berechtigt und verpflichtet, Lehrveranstaltungen
ihrer Fächer in allen Studiengängen und allen
Studienbereichen abzuhalten und die zur Sicherstellung des
Lehrangebots gefassten Entscheidungen der Hochschulorgane
auszuführen (vgl. § 57 Abs. 2 Satz 1 LHG M-V).
Art und Umfang der von dem einzelnen Hochschullehrer
wahrzunehmenden Aufgaben richteten sich unter Beachtung von
§ 57 Abs. 1 bis 4 LHG M-V nach der
Ausgestaltung seines Dienstverhältnisses und der
Funktionsbeschreibung der jeweiligen Stelle (§ 57
Abs. 6 Satz 1 LHG M-V). Die Aufgaben der einzelnen
Professoren sollten fachlich möglichst breit festgelegt
werden (§ 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V). Die
Festlegung müsse unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in
angemessenen Abständen stehen (§ 57 Abs. 6
Satz 3 LHG M-V). Diese Regelungen, welche die in
§ 43 HRG geregelte selbständige Wahrnehmung der einer
Hochschule obliegenden Aufgaben in Wissenschaft, Forschung,
Lehre und Weiterbildung durch die Hochschullehrer
konkretisierten, seien einfachgesetzlicher Ausdruck der in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verfassungsrechtlich
verankerten Freiheit der Forschung und Lehre. Daneben
normierten sie zugleich die sich aus dem
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis ergebenden Pflichten
der Hochschullehrer als Beamte, die in Art. 33
Abs. 5 GG ebenfalls verfassungsrechtlich verankert
seien. Zu diesen dienstlichen Aufgaben zähle auch die Lehre.
Zwar habe der Hochschullehrer auch ein Recht auf Lehre, könne
jedoch wegen der Notwendigkeit der Abstimmung mit anderen
Hochschullehrern sowie angesichts des - in Art. 12
Abs. 1 GG ebenfalls verfassungsrechtlich
verankerten - Anspruchs der Studierenden auf
Realisierung des erforderlichen Lehrangebots auch unter
Berücksichtigung der Wissenschaftsfreiheit nicht völlig frei
darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er
Lehrveranstaltungen durchführe.
18
Die Koordination der verschiedenen an der
Hochschule auftretenden rechtlich geschützten Interessen sei
in erster Linie Sache des Lehrkörpers selbst. In den
genannten landes- und bundesrechtlichen Vorschriften komme
die Erwartung des jeweiligen Normgebers zum Ausdruck, die
Hochschullehrer würden ihre Anteile an der Lehrleistung der
Hochschule grundsätzlich selbst so bestimmen, dass das in der
Studienordnung vorgesehene Lehrangebot abgedeckt werde. Nur
wenn diese Selbstbestimmung nicht funktioniere, sei der
Fachbereich berechtigt, Hochschullehrern notwendige
Lehraufgaben zu übertragen. Dabei habe der Fachbereich
allerdings den durch das jeweilige Dienstverhältnis des
betroffenen Hochschullehrers vorgegebenen Rahmen zu beachten.
Eine Aufgabenübertragung halte sich insoweit jedenfalls dann
innerhalb dieses Rahmens, wenn sie von der in der
Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung abgedeckt sei,
wobei diese im Interesse der Funktionstüchtigkeit der
Hochschule und im Sinne ihrer ständigen Reformierungspflicht
(§ 9 LHG M-V) nicht eng zu verstehen sei. Dies folge
auch aus § 57 Abs. 6 Satz 2 LHG M-V, wonach
die Aufgaben der einzelnen Professoren fachlich möglichst
breit festgelegt sein sollten. Daraus folge, dass
Hochschullehrer nicht auf den Kernbereich „ihres“ Fachs
beschränkt seien, sondern darüber hinaus auch in Materien
eingesetzt werden könnten, die zugleich und eventuell auch im
Schwerpunkt zu anderen Fächern gehörten.
19
Unter Anwendung dieser Maßstäbe sei der
Beschwerdeführer verpflichtet, die umstrittene
Lehrveranstaltung abzuhalten. Bei der Darstellenden Geometrie
handele es sich um ein nach der Studienordnung notwendiges
Lehrangebot, das nicht anderweitig abgedeckt sei. Die
Aufgabenübertragung halte sich auch im Rahmen der durch das
Dienstverhältnis des Beschwerdeführers vorgegebenen
Regelungen. Zwar enthalte die Ruferteilung keine eigene
Funktionsbeschreibung, beziehe sich aber ausdrücklich auf die
Bewerbung des Beschwerdeführers, die auf einer von diesem
selbst vorgelegten Stellenausschreibung basiere, so dass die
darin enthaltenen Angaben zur Beschreibung der vom
Beschwerdeführer ausgefüllten Funktion heranzuziehen seien.
Aus der Ausschreibung ergebe sich die Verpflichtung, „die
Vermessungskunde ... ganzheitlich im Studiengang
Bauingenieurwesen zu vermitteln“. Weiter heiße es, die
Bewerber müssten bereit sein, die jeweiligen Fachgebiete in
Lehre und anwendungsbezogener Forschung zu vertreten.
Gleichfalls würde erwartet, „dass sie nach Notwendigkeit auch
Lehrveranstaltungen in den Grundlagenfächern des Fachbereichs
übernehmen“. Schon die im Ausschreibungstext ausdrücklich
geforderte ganzheitliche Vermittlung des Faches
Vermessungskunde sei so auszulegen, dass der Beschwerdeführer
zur Übernahme der ihm übertragenen Lehrveranstaltung im Fach
Darstellende Geometrie verpflichtet sei, da die Darstellende
Geometrie bei dem gebotenen weiten Verständnis ein Fach der
Vermessungskunde darstelle. Das Grundlagenfach Darstellende
Geometrie sei insoweit als Teil der Vermessungskunde zu
bewerten. Dies folge auch aus einer Stellungnahme der
Hochschule Neubrandenburg, der zufolge an drei
Vergleichshochschulen im Studiengang Vermessungswesen
Vorlesungen und Übungen im Fach Darstellende Geometrie
vorgesehen seien. Der Beschwerdeführer habe seinerseits
eingeräumt, in seinem eigenen Studium Vorlesungen in der
Darstellenden Geometrie besucht zu haben. Außerdem sei die
Darstellende Geometrie nach der im vorliegenden Verfahren
maßgeblichen Anweisung nur als Grundlagenfach zu übernehmen,
so dass ergänzend auch auf die in der Ausschreibung
geforderte Übernahme von Lehrveranstaltungen in den
Grundlagenfächern des Fachbereichs verwiesen werden könne.
Schließlich müsse sich der Beschwerdeführer auch vorhalten
lassen, dass er sich ausdrücklich einverstanden erklärt habe,
Vorlesungen in der Darstellenden Geometrie zu übernehmen,
wenn seine Professur auf die Besoldungsgruppe C 3
angehoben würde.
20
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 und
Art. 19 Abs. 4 GG. Die ursprünglich erhobene Rüge
der Verletzung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103
Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer im Laufe des
Verfassungsbeschwerdeverfahrens zurückgezogen.
21
1. Der Beschwerdeführer sieht sich durch die
angegriffenen Entscheidungen in verfassungswidriger Weise
dazu verpflichtet, mit der Darstellenden Geometrie im
Studiengang Bauingenieurwesen ein ihm fremdes Fach zu
unterrichten. Daraus resultiere sowohl eine Beeinträchtigung
des Ansehens der Hochschule wie auch seiner eigenen
Reputation. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe
allein auf einem unzulässigen Rückschluss aus der sofortigen
Vollziehbarkeit der vor dem Verwaltungsgericht ebenfalls
angegriffenen Umwidmung der Professur von „Vermessungskunde“
in „Vermessungskunde, Darstellende Geometrie, Mathematik“,
die sich ihrerseits als rechtswidrig darstelle. Die von der
Umwidmung unabhängige Annahme des Oberverwaltungsgerichts,
die Darstellende Geometrie sei ein Teil des dem
Beschwerdeführer obliegenden Faches Vermessungskunde,
jedenfalls aber ein Grundlagenfach, welches er aufgrund
seiner Professur neben der Vermessungskunde zu unterrichten
verpflichtet sei, könne keinen Bestand haben. Die
Darstellende Geometrie stelle weder im Kern- noch im
Randbereich einen Teil des Faches Vermessungskunde dar.
Vielmehr handele es sich bei der Darstellenden Geometrie und
der Vermessungskunde um zwei unterschiedliche und voneinander
unabhängige Disziplinen. Gegenstand der Darstellenden
Geometrie sei es, dreidimensionale (räumliche) Objekte in der
zweidimensionalen (Zeichen-)Ebene von mehreren Seiten
(Grundriss, Aufriss, Seitenriss) so darzustellen, dass der
Betrachter auf dem Papier ein vollkommenes Bild von ihnen
erhalte. Damit das abgebildete Objekt in seinen geometrischen
Einzelheiten und mit allen Maßen erkannt und erfasst werden
könne, bediene sich die Darstellende Geometrie
unterschiedlicher Perspektiven (Projektionen), etwa der
Zentralprojektion, der schiefen und der orthogonalen
Parallelprojektion sowie unterschiedlicher Abbildungsebenen,
namentlich der Eintafel-, Zweitafel- oder der
Dreitafelprojektion. Die Darstellende Geometrie sei daher eng
mit der Architektur sowie dem Maschinenbau verbunden. Sie
richte sich ausweislich der Beschreibung ihrer Methode und
Aufgabe in den einschlägigen Lehrbüchern an den
konstruierenden Ingenieur. Die Vermessungskunde bilde
demgegenüber ihre Messergebnisse in Karten und Plänen nur im
Grundriss, nicht aber räumliche Gebilde in mehreren
zweidimensionalen Ebenen ab. Die Darstellung der Räumlichkeit
spiele dabei regelmäßig keine Rolle. Zusätzliche Ebenen
würden, anders als in der Darstellenden Geometrie, nicht
eingeführt. Geländehöhen würden ausschließlich indirekt im
Grundriss mittels Höhenlinien, gegebenenfalls unter Zusatz
von Höhenangaben ausgewählter Geländepunkte abgebildet. Weder
die Konstruktion noch die Darstellung der Höhenlinien
bedürften eines Rückgriffs auf die Darstellende Geometrie.
Folglich spiele die Darstellende Geometrie in der Ausbildung
der Vermessungsingenieure auch keine tragende Rolle. An den
Fachhochschulen, an denen die Darstellende Geometrie im
Studiengang Vermessungswesen noch gelehrt werde, würde dies
nicht von Vermessungsingenieuren, sondern von Mathematikern,
Architekten oder Bauingenieuren durchgeführt. Die Lehrbücher
zu beiden Fächern wiesen keine Wechselbezüglichkeit auf.
22
Dem vom Oberverwaltungsgericht bezüglich der
Zuordnung der Darstellenden Geometrie zum Fach
Vermessungskunde zugrunde gelegten weiten Verständnis des
Faches Vermessungskunde liege eine ihrerseits
begründungsbedürftige und zweifelhafte Annahme zugrunde, die
dazu führe, dass jedes fremde Fach, welches in die Ausbildung
eines Faches hineinspiele, als Teil dieses Faches zu
betrachten sei, den jeder Absolvent auch lehren können müsse.
Für die Darstellende Geometrie im Bachelorstudiengang
Bauingenieurwesen besitze der Beschwerdeführer jedoch weder
aufgrund seiner Ausbildung als Vermessungsingenieur noch
aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen die notwendige
fachliche Kompetenz und könne den Anforderungen und
Erwartungen an einen Hochschullehrer nicht gerecht werden.
Obwohl der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
substantiiert zum Verhältnis der beiden Fächer im Rahmen des
Studiengangs Bauingenieurwesen vorgetragen habe, habe sich
das Oberverwaltungsgericht mit dieser streitentscheidenden
Frage unter Verstoß gegen die Grundsätze eines fairen
Verfahrens nicht auseinandergesetzt. Vielmehr behaupte es
ohne aussagekräftige, substantiierte und nachvollziehbare
Begründung schlicht, dass es sich bei der Darstellenden
Geometrie um einen Teil der Vermessungskunde handele. Eine
Klärung der Frage des Verhältnisses von Darstellender
Geometrie und Vermessungskunde hätte aber trotz des
Charakters des Ausgangsverfahrens als Eilverfahren und der
insoweit grundsätzlich nur gebotenen summarischen Prüfung des
Sachverhalts stattfinden müssen.
23
2. Er sei auch nicht verpflichtet, die
Darstellende Geometrie als Grundlagenfach neben der
Vermessungskunde zu unterrichten. Der ihm im Rahmen seiner
Professur obliegende Aufgabenbereich beschränke sich vielmehr
auf das Fach Vermessungskunde einschließlich der
Photogrammetrie. Aus der Stellenausschreibung, die sich in
allgemeiner Form an potenzielle Bewerber richte und die
lediglich eine Informationsfunktion, nicht aber einen
rechtlich bindenden Charakter besitze, lasse sich keine
gegenteilige Bestimmung der mit dem konkreten Professorenamt
einhergehenden Lehraufgaben heranziehen. Die in der
Stellenausschreibung zum Ausdruck kommende unbestimmte
Erwartung der Hochschule hinsichtlich der Übernahme von
Lehrveranstaltungen aus einer Vielzahl von Grundlagenfächern
sei zur Bestimmung der Lehrverpflichtung des
Beschwerdeführers ungeeignet. Zum Grundstudium des damaligen
Diplomstudiengangs sowie des heutigen Bachelorstudiengangs
Bauingenieurwesen gehörten die Fächer Technische Mechanik,
Informatik, Tragwerkslehre/Mauerwerksbau, Baustatik,
Geotechnik, Bauphysik, Baukonstruktion, Bauinformatik,
Baustoffkunde/Bauchemie, Mathematik,
Hydromechanik/Hydrologie, Rechtsgrundlagen/Baurecht I,
Vermessungskunde sowie Darstellende Geometrie/CAD. Es liege
aus Gründen der Fachkompetenz auf der Hand, dass sich auch
eine Verpflichtung zur Übernahme weiterer Grundlagenfächer
für einen Professor für Vermessungskunde, der ausgebildeter
Vermessungsingenieur sei, nicht auf jedes dieser Fächer
beziehen könne. Vielmehr bedürfe es einer umfassenden und
genauen Beschreibung einer Professur und der ihr zugeordneten
Fächer in der Ruferteilung und Einweisungsverfügung sowie
schon bei der einer Berufung vorangehenden Konzeption der
Professorenstellen und ihrer Ausschreibung. Eine Professur
für Vermessungskunde und Darstellende Geometrie habe die
Hochschule aber gerade nicht ausgeschrieben. Auch seien dem
Beschwerdeführer weder in der Ruferteilung noch in der
Einweisungsverfügung durch das Ministerium neben der
Vermessungskunde Lehraufgaben in anderen Grundlagenfächern
übertragen worden. Die Übertragung des Faches Darstellende
Geometrie auf den Beschwerdeführer liege somit außerhalb
seiner Professur und stelle eine gegen sein Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 3 GG verstoßende Änderung seiner
Dienstaufgaben dar.
24
Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich die
Hochschule Wismar, die Landesregierung
Mecklenburg-Vorpommern, der Deutsche Hochschulverband, der
Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft
und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft geäußert. Das
Bundesverwaltungsgericht sowie die Oberverwaltungsgerichte
beziehungsweise Verwaltungsgerichtshöfe der Bundesländer
haben, sofern sie nicht von einer Stellungnahme abgesehen
haben, auf eigene Entscheidungen, die sich mit den durch die
Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen befassen,
verwiesen.
25
1. Die Hochschule Wismar hält die
Verfassungsbeschwerde für unzulässig, jedenfalls aber für
unbegründet.
26
Die Verfassungsbeschwerde sei unzulässig, da
es der Beschwerdeführer im Hinblick auf die von ihm
behauptete Gehörsverletzung unterlassen habe, gegen den
angegriffenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
fristgerecht Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO zu
erheben.
27
Im Übrigen sei die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG liege nicht vor. Unter Berücksichtigung der
gesetzlich normierten Aufgaben der Fachhochschulen, wonach
die Fachhochschulen der Pflege und Entwicklung der
Wissenschaften insbesondere durch anwendungsbezogene Lehre
und Forschung dienten, sei bereits fraglich, ob die
anwendungsbezogene Lehre hinsichtlich jeglichen Bereichs ohne
weiteres in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG
falle. Da die Lehrfreiheit der Vermittlung wissenschaftlicher
Erkenntnisse diene, könne sich nur derjenige auf die
Wissenschaftsfreiheit berufen, der auf seinem Lehrgebiet auch
eigenverantwortlich als Forscher tätig sei. Da es sich bei
der dem Beschwerdeführer übertragenen Lehraufgabe im Fach
Darstellende Geometrie um die anwendungsbezogene Vermittlung
von Grundkenntnissen einer mathematischen Methodik im ersten
Fachsemester des Studiengangs Bauingenieurwesen handele, die
einen wissenschaftlichen Anspruch nicht erkennen lasse,
bestünden erhebliche Zweifel, ob diese den besonderen Status
der verfassungsrechtlichen Lehrfreiheit genieße. Jedenfalls
aber lasse die Übertragung der Vorlesung im Fach Darstellende
Geometrie die freien, unbeeinflussten und eigenverantwortlich
gestalteten Inhalte der Lehre des Beschwerdeführers
unberührt. Vorliegend gehe es lediglich um eine Veränderung
der dem Beschwerdeführer innerhalb seines Dienstverhältnisses
und der Funktionsbeschreibung seiner Professur obliegenden
Aufgaben, deren Zulässigkeit sich nach einfachgesetzlichen
Normen bestimme und der Überprüfung durch die
Verwaltungsgerichte vorbehalten bleiben müsse. Dabei halte
sich die Übertragung der Lehre im Fach Darstellende
Geometrie, wie sie sich aus der Ausschreibung, den
Festlegungen im Rahmen der Berufungsverhandlung und der
Einweisungsverfügung ergebe, innerhalb des für das
Dienstverhältnis des Beschwerdeführers maßgeblichen Rahmens.
Das dem Beschwerdeführer übertragene Fach Vermessungskunde
sei von vornherein durch die Lehre im Fachbereich
Bauingenieurwesen funktionell dahingehend näher beschrieben
gewesen, dass der für das Dienstverhältnis maßgebliche Rahmen
neben dem Kernbereich Vermessungskunde auch die mit der
Vermessungskunde im Zusammenhang stehenden weiteren Fächer
umfasse.
28
Die Darstellende Geometrie, welche zum
Grundlagenwissen sowohl eines Vermessungsingenieurs wie eines
Bauingenieurs gehöre, stelle sich im Verhältnis zur
Vermessungskunde jedenfalls nicht als wesensfremd dar,
sondern weise die für die Übertragung der Lehraufgabe
erforderlichen Bezüge auf. Dies werde durch das Lehrangebot
und die Beschreibung der Studieninhalte in entsprechenden
Studiengängen an anderen Hochschulen belegt. Ausweislich der
Ruferteilung und der Einweisungsverfügung sei dem
Beschwerdeführer das Professorenamt vorbehaltlich einer
Änderung oder Erweiterung der Amtspflichten übertragen
worden. Auf aktuell vorhandenes Wissen im Fach Darstellende
Geometrie komme es für die Frage der Grundrechtswidrigkeit
der übertragenen Lehrverpflichtung nicht an, zumal der
Beschwerdeführer, der selbst seine Bereitschaft zur Übernahme
der Lehre im Fach Darstellende Geometrie erklärt und nie in
Abrede gestellt habe, dass er nach kurzer Einarbeitungszeit
das Fach Darstellende Geometrie lehren könne, grundsätzlich
die fachliche Kompetenz zur Lehre des Grundlagenfachs
Darstellende Geometrie im Studiengang Bauingenieurwesen
besitze.
29
2. Auch nach Ansicht der Landesregierung
Mecklenburg-Vorpommern ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Ob sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht
der Wissenschaftsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG berufen könnten, sei vom Bildungsauftrag der
jeweiligen Fachhochschule und vom Charakter der dem
Fachhochschullehrer dienstlich zugewiesenen Tätigkeit
abhängig. Insofern müsse berücksichtigt werden, dass der
Aufgabenbereich der Fachhochschulprofessoren in großem Umfang
von der Lehrtätigkeit geprägt sei, bei der die reine
Unterrichtstätigkeit, die keinen Anspruch auf
Wissenschaftlichkeit erheben könne, überwiege. Am Schutz des
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG könne die
Lehrtätigkeit von Fachhochschulprofessoren nur insoweit
teilhaben, als sie entweder eigene wissenschaftliche
Erkenntnisse wiedergebe oder fremde Erkenntnisse
kritisch-reflektiert verarbeite. Änderungen der
Dienstaufgaben eines Professors dürften, solange diese nicht
durch mit der Wissenschaftsfreiheit kollidierende
Verfassungsbelange wie etwa die Organisationshoheit des
Dienstherrn oder die Gewährleistung des Ausbildungsanspruchs
der Studierenden gerechtfertigt seien, nur innerhalb eines
Fachs vorgenommen werden. Wegen des Grundrechts auf
Wissenschaftsfreiheit dürfe das übertragene Forschungs- und
Lehrgebiet grundsätzlich nicht verändert werden. Demgegenüber
hätten beamtete Fachhochschulprofessoren, auf die die
allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätze anzuwenden seien,
grundsätzlich keinen Anspruch auf die unveränderte Ausübung
des ihnen einmal übertragenen Amtes im konkret-funktionellen
Sinne.
30
3. Der Deutsche Hochschulverband vertritt
ebenfalls die Ansicht, dass die Lehre eines
Fachhochschulprofessors nur dann dem verfassungsrechtlichen
Schutz des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unterfällt,
wenn der Fachhochschulprofessor in dem Bereich, in dem er
lehrt, eigenständige Forschungsleistungen erbringt.
Angesichts der Höhe ihres Lehrdeputats könnten
Fachhochschulprofessoren jedoch gar keine durch eigene
wissenschaftliche Forschung gespeiste Lehre anbieten und
täten dies in der Regel auch nicht. Trotz der mittlerweile in
allen Bundesländern erfolgten Zuweisung der Forschung als
Aufgabe der Fachhochschulen und der sich abzeichnenden Lösung
der Fachhochschulforschung von der anwendungsbezogenen
Lehrforschung handele es sich bei der zumal nur
anwendungsorientierten Forschung schließlich nicht um eine
Primäraufgabe der Fachhochschulen. Bezüglich der
Modifikationen ihres Fachs bietet Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG Fachhochschullehrern nach Ansicht des
Deutschen Hochschulverbandes daher keinen beziehungsweise
allenfalls einen abgeschwächten Schutz. Für
Fachhochschulprofessoren stehe die Lehre im Gegensatz zur
zumal nur anwendungsorientierten Forschung signifikant im
Vordergrund und nehme im Vergleich mit Universitäten einen
geringeren Stellenwert ein. Vorliegend gehe es jedoch ohnehin
um die nach einfachgesetzlichen Maßstäben zu entscheidende
Frage, ob sich die Aufgabenübertragung noch im Rahmen der in
der Ruferteilung enthaltenen Funktionsbeschreibung halte,
wobei zu berücksichtigen sei, dass insbesondere
Fachhochschulprofessoren hinsichtlich der Lehre eine gewisse
Breite vertreten müssten.
31
4. Demgegenüber sind der Hochschullehrerbund,
der Verband Hochschule und Wissenschaft und die Gewerkschaft
Erziehung und Wissenschaft der Auffassung, dass die in
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Lehrfreiheit
auch Fachhochschulprofessoren zustehe. In den vergangenen
Jahren sei es zu einer weitgehenden Angleichung von
Fachhochschulen und Universitäten gekommen. Dies zeige sich
zunächst an bundes- und landeshochschulgesetzlichen
Regelungen, die kaum noch zwischen verschiedenen
Hochschularten differenzierten. Obgleich es sich hierbei um
einfachgesetzliche Normierungen handele, sei in ihnen die
Wiedergabe und Wiederholung der mit der Funktion im staatlich
organisierten Wissenschaftsbetrieb verbundenen besonderen
Schutz- und Teilhaberechte aus Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG auch für Fachhochschullehrer zu sehen. Daneben
sei die stärkere Forschungsausrichtung der Fachhochschulen zu
berücksichtigen, wobei es sich bei der den Fachhochschulen in
den Landeshochschulgesetzen übertragenen anwendungsbezogenen
Forschung und Entwicklung ebenso um Forschung im Sinne von
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG handele wie bei der an
Universitäten angesiedelten Grundlagenforschung. Der
Grundsatz der Einheit von Forschung und Lehre sei daher
sowohl institutionell als auch in der Person des
Fachhochschulprofessors verwirklicht. Schließlich meine der
Anwendungsbezug der Lehre an Fachhochschulen nicht eine
unreflektierte Vermittlung praktischer Kenntnisse und
schematische Einübung beruflicher Fertigkeiten, sondern die
kritische Durchleuchtung der gegenwärtigen Berufspraxis, das
vergleichende und wertende Zusammenstellen fremder
Forschungsergebnisse sowie die Ausrichtung auf Problemlösung
und Aufgabenbewältigung in einer sich verändernden
Berufswelt, was die Förderung von Kreativität und
Innovationsfähigkeit im Rahmen anwendungsbezogener Lehre
erfordere.
32
Bezüglich der Frage, ob und inwieweit das
Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit Hochschullehrern ein
Recht gewährt, kraft dessen sie einseitige Veränderungen
ihres Aufgabenbereichs, insbesondere des von ihnen
vertretenen Fachs, abwehren können, sind der
Hochschullehrerbund, der Verband Hochschule und Wissenschaft
und die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft der Ansicht,
dass auch ein Fachhochschulprofessor wegen des besonderen
Schutzes aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
grundsätzlich ein Recht am konkret-funktionellen Amt habe.
Die Veränderung des wissenschaftlichen Aufgabenbereichs eines
Professors stelle einen grundsätzlich unzulässigen Eingriff
in das durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geschützte Recht am konkret-funktionellen Amt dar, welches
durch die Einweisungsverfügung und die Funktionsbeschreibung
konkretisiert werde. Selbst in Fällen, in denen die fachliche
Veränderung der dienstlichen Aufgaben erforderlich sei, um
Grundrechte anderer zu schützen oder um anderen gewichtigen
Gemeinschaftsinteressen Rechnung zu tragen, sei die
Eingriffsbefugnis durch die wissenschaftliche Qualifikation
eines Professors begrenzt.
33
Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
34
Der Beschwerdeführer hat den Rechtsweg gemäß
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft. Hierfür
war im vorliegenden Fall eine Anhörungsrüge nach § 152a
VwGO gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
entbehrlich. Obwohl der Beschwerdeführer mit der
Verfassungsbeschwerde zunächst auch eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG gerügt hat und daher die
Anhörungsrüge an sich zum Rechtsweg zählt (vgl. BVerfGE 122,
190 ), steht das Unterlassen einer
fachgerichtlichen Anhörungsrüge der Zulässigkeit der
Verfassungsbeschwerde nicht entgegen, da er die Rüge einer
Gehörsverletzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
zurückgenommen hat.
35
Dem Beschwerdeführer kommt im
Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Dispositionsfreiheit zu,
die sich aus der Funktion des außerordentlichen Rechtsbehelfs
der Verfassungsbeschwerde ergibt. Neben der Funktion, das
objektive Verfassungsrecht zu wahren, auszulegen und
fortzubilden (vgl. BVerfGE 33, 247 ; 79, 365
; 85, 109 ; 98, 218
; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom
4. November 2009 - 1 BvR 2150/08 -, NJW 2010, S. 47
), dient die Verfassungsbeschwerde primär dem
individuellen Rechtsschutz für die Durchsetzung der in
Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG genannten Rechte. Der
Gegenstand des Verfassungsbeschwerdeverfahrens bestimmt sich
folglich, ausgehend von der subjektiven Beschwer, nach der
behaupteten Verletzung eines der in Art. 93 Abs. 1
Nr. 4a GG genannten Rechte (vgl. BVerfGE 45, 63
; 96, 251 ). Auch nach Erhebung
der Verfassungsbeschwerde steht es dem Beschwerdeführer
grundsätzlich frei, seinen Antrag zurückzunehmen oder seine
Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache für erledigt zu
erklären. Beide Erklärungen haben zur Folge, dass das
Beschwerdebegehren nicht mehr zur Entscheidung steht (vgl.
BVerfGE 85, 109 ; 98, 218 ; 106, 210
). Aufgrund der Dispositionsfreiheit steht es dem
Beschwerdeführer zudem frei, die von ihm erhobene
Verfassungsbeschwerde auch nachträglich auf die Rüge
bestimmter Grundrechtsverletzungen zu beschränken. Die
Rücknahme der Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1
GG ist daher grundsätzlich möglich. Sie hat, wenn sie wirksam
erklärt wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 13. Dezember 2007 - 1 BvR 2532/07 -, juris,
Rn. 9 ff.), zur Folge, dass die Erschöpfung des
Rechtswegs nicht von der Erhebung von Rechtsbehelfen abhängt,
die der Beseitigung einer Gehörsverletzung dienen.
36
Der Beschwerdeführer musste eine Anhörungsrüge
gemäß § 152a VwGO auch nicht deshalb nach dem aus
§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG abzuleitenden Grundsatz der
Subsidiarität (vgl. BVerfGE 107, 395 ; 112, 50
) erheben, weil bei einem Erfolg der Anhörungsrüge
auch die weiteren mit der Verfassungsbeschwerde gerügten
Grundrechtsverletzungen hätten beseitigt werden können.
Jedenfalls ein nicht anwaltlich vertretener Beschwerdeführer
kann nicht auf die Erhebung einer Anhörungsrüge verwiesen
werden, wenn er in der Verfassungsbeschwerde zwar
Art. 103 Abs. 1 GG als verletztes Verfassungsrecht
benennt, der Sache nach aber keine Gehörsverletzung, sondern
unzureichenden Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) rügt
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, NZG 2009, S. 515).
Unter diesen Umständen ist auszuschließen, dass eine
Anhörungsrüge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die
geltend gemachte Grundrechtsverletzung beseitigt hätte.
Offensichtlich aussichtslose fachgerichtliche Rechtsbehelfe
müssen aber auch unter Berücksichtigung der Subsidiarität der
Verfassungsbeschwerde nicht erhoben werden.
37
Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet.
38
Der Beschwerdeführer kann sich zwar auf den
Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG berufen und die Anweisungen
hinsichtlich seiner Lehrtätigkeit berühren auch seine
Grundrechtsposition (I). Die Verwaltungsgerichte haben im
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes seine
Grundrechtsposition aber noch ausreichend berücksichtigt und
daher Art. 19 Abs. 4 GG nicht verletzt (II).
39
Art. 5 Abs. 3 GG ist betroffen.
40
1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig
ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Betätigung
(vgl. BVerfGE 15, 256 ; 88, 129
). Als Abwehrrecht schützt das Grundrecht die
wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und
gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos
geschützten Freiraum (vgl. BVerfGE 35, 79
; 47, 327 ; 88, 129
; 90, 1 ). Kern der
Wissenschaftsfreiheit ist für Hochschullehrer das Recht, ihr
Fach in Forschung und Lehre zu vertreten (vgl. BVerfGE 35, 79
; 122, 89 ).
41
2. Auf dieses Recht können sich regelmäßig
auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen.
42
In welchen Einrichtungen, in welchem Umfang
und bezogen auf welchen Fächerzuschnitt Personen amtlich
damit betraut werden, wissenschaftlich eigenständig zu
forschen und zu lehren, ist im Grundsatz eine Entscheidung
des Gesetzgebers. Er ist hierbei nicht auf die Fortschreibung
der tradierten Formen und Einrichtungen beschränkt. Soweit er
Personen als Hochschullehrern die eigenständige Vertretung
eines wissenschaftlichen Faches in Forschung und Lehre
überträgt, fallen diese unter den Schutz des Art. 5
Abs. 3 GG.
43
a) Bezogen auf die damalige Rechtslage hat das
Bundesverfassungsgericht es in seiner bisherigen
Rechtsprechung ausdrücklich offen gelassen, ob und in welchem
Umfang sich Fachhochschullehrer auf das Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen können (vgl.
BVerfGE 61, 210 ; 64, 323
). Es hat allerdings dabei auf die
Wechselbeziehung dieser Frage mit den gesetzlich bestimmten
Aufgaben der Fachhochschullehrer hingewiesen und so die
Entwicklungsoffenheit des sachlichen Schutzbereichs der
Wissenschaftsfreiheit hervorgehoben. In diesem Zusammenhang
hat es bereits damals auch schon auf die verstärkten
Forschungsaufgaben der Fachhochschulen, auf die fließenden
Grenzen zwischen Forschung und Entwicklung sowie auf die
gestiegenen Ansprüche an Fachhochschulen und an die
Qualifikation der Fachhochschullehrer hingewiesen (vgl.
BVerfGE 61, 210 ). Auch für den
materiellen Hochschullehrerbegriff hat das
Bundesverfassungsgericht eine Entwicklungsoffenheit betont,
um dadurch strukturellen, organisatorischen und auf die
Anforderungen und Aufgaben von Hochschullehrern bezogenen
Veränderungen im Hochschulwesen Rechnung tragen zu können
(vgl. BVerfGE 47, 327 ).
44
b) Bundes- und Landesgesetzgeber haben in den
vergangenen Jahren Universitäten und Fachhochschulen einander
angenähert. Das Hochschulrahmengesetz und die
Landeshochschulgesetze unterscheiden grundsätzlich nicht mehr
zwischen solchen Regelungen, die allein für Universitäten
Geltung beanspruchen, und solchen Regelungen, die für andere
Hochschularten gelten (vgl. § 1 Satz 1 HRG). Die
wesentlichen Aufgaben und Ausbildungsziele werden für alle
Hochschularten einheitlich normiert (§ 2 und § 29
Abs. 1 BWHG, Art. 2 und Art. 55 Abs. 1
BayHG, § 4 und § 21 Abs. 1 BerlHG, § 3
und § 16 Abs. 1 BbgHG, §§ 4 und 52 BremHG,
§§ 3, 46 und 49 HmbHG, §§ 3 und 13 HeHG, § 3
und § 28 Abs. 1 LHG M-V, § 3 NdsHG, § 3
und § 58 Abs. 1 NRWHG, § 2 und § 16
Abs. 1 RPfHG, §§ 2 und 48 SaarUG, §§ 5 und 15
SäHG, §§ 3 und 6 LSAHG, § 3 und § 46
Abs. 1 SHHG, § 5 und § 40 Abs. 1 ThürHG).
Die Freiheit von Forschung und Lehre wird, zumeist unter
ausdrücklicher Nennung von Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG, auch für Fachhochschulen garantiert (§ 3
Abs. 1 bis 3 BWHG, Art. 3 Abs. 1 bis 3 BayHG,
§ 5 Abs. 1 BerlHG, § 4 Abs. 1 und 2 BbgHG,
§ 7 Abs. 1 bis 3 BremHG, § 11 HmbHG, § 28
Satz 1 HeHG, § 5 Abs. 1 bis 3 LHG M-V,
§ 4 Abs. 1 und 2 NRWHG, § 3 Abs. 1 bis 3
RPfHG, § 3 Abs. 1 bis 3 SaarUG, § 4 SäHG,
§ 4 Abs. 1 bis 4 LSAHG, § 4 Abs. 1 bis 4
SHHG, § 7 Abs. 1 bis 3 ThürHG) und Fachhochschulen
werden Forschungsaufgaben übertragen (§ 40 BWHG,
Art. 2 Abs. 1 Satz 6 BayHG, § 4
Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 4 BerlHG,
§ 3 Abs. 1 Satz 1 und 4 BbgHG, § 4
Abs. 1 Satz 1 BremHG, § 4 Abs. 2
Satz 3, Abs. 3 Nr. 2 HmbHG, § 3
Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 4 HeHG, § 3
Abs. 1 Satz 1 und 4 LHG M-V, § 3 Abs. 4
Satz 2 NdsHG, § 3 Abs. 2 Satz 2 NRWHG,
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 RPfHG, § 2
Abs. 1 Satz 3 SaFHG, § 5 Abs. 1
Satz 2 SäHG, § 3 Abs. 11 Satz 2 LSAHG,
§ 94 Satz 3 SHHG, § 5 Abs. 1 Satz 2
und 4 ThürHG).
45
Da Aufgaben der Hochschulen und Ziele des
Studiums unabhängig von der Hochschulart normiert werden,
lässt sich die vom Bundesverfassungsgericht in den Jahren
1982 und 1983 getroffene Feststellung, dass bei
wissenschaftlichen Hochschulen die Pflege und Entwicklung der
Wissenschaften durch Forschung und Lehre im Vordergrund
stehen und dem Studierenden eine umfassende wissenschaftliche
Ausbildung vermittelt werden soll, bei Fachhochschulen
hingegen die Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit durch
anwendungsbezogene Lehre vornehmliche Aufgabe ist (vgl.
BVerfGE 61, 210 ; 64, 323
; ähnlich auch: BayVerfGH, Entscheidung
vom 8. Januar 1997 - Vf. 7-VII-96 -, NVwZ-RR 1997,
S. 673 ), nicht mehr aufrechterhalten.
Einerseits sind auch für die Universitäten
Ausbildungsaufgaben zentral, so dass die Universitätslehre
notwendig auf Prüfungsordnungen ausgerichtet und durch
Studienpläne gesteuert wird, ohne dass dadurch der
Wissenschaftscharakter der Lehre an Universitäten in Frage
gestellt würde. Andererseits kann es ebenso wie bei
Universitäten Aufgabe einer Fachhochschule oder der in ihr
tätigen Professoren sein, ihren Studierenden im Rahmen der
Ausbildungsaufgaben wissenschaftliche Erkenntnisse und
Methoden zu vermitteln sowie sie zu wissenschaftlicher Arbeit
zu befähigen.
46
c) Auch weitere Annahmen bezüglich für den
Anwendungsbereich des Art. 5 Abs. 3 GG erheblicher
Unterschiede zwischen Universitäten und Fachhochschulen im
Hinblick auf Rolle und Bedeutung der Forschung lassen sich
angesichts gesetzlicher Neuerungen und faktischer
Entwicklungen nicht mehr aufrechterhalten. In den Jahren 1982
beziehungsweise 1983 war die Feststellung, Fachhochschulen
würden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nur im Rahmen
ihres Ausbildungsauftrages vornehmen, während bei
Universitäten die Forschung neben der wissenschaftlichen
Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium ganz
allgemein der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse diene
(vgl. BVerfGE 61, 210 ; 64, 323
), noch zutreffend. Gleiches gilt für die
Aussage, der Gesetzgeber habe den Fachhochschulen Forschung
zwar in einem bestimmten Rahmen gestattet, anders als
wissenschaftlichen Hochschulen aber keinen Auftrag zur
Forschung erteilt (vgl. BVerfGE 64, 323 ),
sowie für die Feststellung, die Betreuung mit
Forschungsaufgaben sei insofern erheblich begrenzt, als sich
das Forschungsspektrum der Fachhochschule allein an ihrem
Ausbildungsauftrag orientiere (vgl. BVerfGE 64, 323
). Heute gestattet die Mehrheit der Bundesländer
in ihren Hochschulgesetzen den Fachhochschulen nicht
lediglich zu forschen, Forschung wird den Fachhochschulen
vielmehr als Aufgabe, teilweise sogar ohne funktionale
Bindung an ihren Ausbildungsauftrag, ausdrücklich zugewiesen
(vgl. hierzu m.w.N. Waldeyer, Das Recht der Fachhochschulen,
in: Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern,
Bd. 2, Stand: Mai 2000, Rn. 11 ff.). Damit
haben sich auch die dienstrechtlich vermittelten Aufgaben von
Fachhochschullehrern inhaltlich erweitert. Allein das höhere
Lehrdeputat und der daraus folgende geringere Freiraum für
Forschung kann die Berufung des Fachhochschullehrers auf die
Wissenschaftsfreiheit nicht ausschließen (vgl. BVerfGE 61,
210 ).
47
d) Auch das Argument der unterschiedlichen
Zulassungsvoraussetzungen für Studierende kann eine
Herausnahme der Fachhochschulen aus dem Schutzbereich der
Wissenschaftsfreiheit nicht länger rechtfertigen. Dass den
Studierenden an Fachhochschulen mit Rücksicht auf ihren
niedrigeren Bildungsabschluss keine wissenschaftliche Lehre
erteilt werden könne (vgl. BVerfGE 64, 323
; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
19. November 1996 - 8 B 107.96 -,
juris, Rn. 26), vermag angesichts der aktuellen
gesetzlichen Regelungen nicht mehr zu überzeugen. Auf der
rahmenrechtlichen Grundlage des § 27 Abs. 2
Satz 2 HRG haben mittlerweile alle Bundesländer
beruflich qualifizierten Personen ohne Hochschulreife den
Zugang zum Universitätsstudium eröffnet (§ 59 BWHG,
Art. 45 BayHG, § 11 BerlHG, § 8 BbgHG,
§ 35 BremHG, § 38 HmbHG, § 54 Abs. 2 und
3 HeHG, § 18 Abs. 1 und § 19 LHG M-V,
§ 18 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 3
NdsHG, § 49 Abs. 6 NRWHG, § 65 Abs. 1
Satz 3 bis 5 RPfHG, § 69 Abs. 4 SaarUG,
§ 17 Abs. 2 und 5 SäHG, § 27 Abs. 4 SAHG,
§ 39 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 SHHG,
§ 63 ThürHG). Umgekehrt sind die gestiegenen
Anforderungen an Fachhochschulstudierende daran ablesbar,
dass unabhängig von der jeweiligen Hochschulart als Ziel von
Lehre und Studium die Befähigung zu „selbständigem Denken“
(§ 16 Abs. 1 BbgHG, § 15 Abs. 1
SäHG, § 6 Abs. 1 Satz 1 SAHG), zu „kritischem
Denken“ (§ 21 Abs. 1 BerlHG), zu
„wissenschaftlich-kritischem Denken“ (§ 13 Satz 1
HeHG, § 46 Satz 2 SaarFHG) oder zur
„kritischen Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnis“
(§ 58 Abs. 1 NRWHG) formuliert wird.
48
e) Schließlich haben sich Annäherungen
zwischen Universitäten und Fachhochschulen im Zuge des so
genannten Bologna-Prozesses ergeben, die erkennen lassen,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch Fachhochschulen
als wissenschaftliche Ausbildungsstätten angesehen werden
sollen. Nach § 19 Abs. 1 HRG können alle
Hochschulen „Studiengänge einrichten, die zu einem Bachelor-
oder Bakkalaureusgrad und zu einem Master- oder Magistergrad
führen“. Die Regelstudienzeit ist dabei unabhängig von der
Hochschulart einheitlich geregelt. Bei der Hochschulprüfung
an Fachhochschulen oder in Fachhochschulstudiengängen muss
nach § 18 Abs. 1 Satz 2 HRG lediglich der
Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ („FH“) versehen
werden.
49
f) Auch der Grundsatz der Einheit von
Forschung und Lehre führt nicht dazu, dass wissenschaftliche
Lehre institutionell zwingend an Universitäten gebunden ist
und Fachhochschullehrern das Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit folglich nicht zustehen kann.
50
Lehre im Sinne des Art. 5 Abs. 3
Satz 1 GG ist nicht nur, was sich als kommuniziertes
Resultat eigener Forschung erweist (vgl. Denninger, in: ders.
u.a., AK-GG, 3. Aufl. 2001, Art. 5
Abs. 3 I, Rn. 29 f.; Hailbronner, Die
Freiheit der Forschung und Lehre als Funktionsgrundrecht,
1979, S. 164 f.). Für den Fachhochschullehrer folgt
die Anforderung, die Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen
auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent zu
verfolgen, zu reflektieren, kritisch zu hinterfragen und für
seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten, schon
aus der Formulierung der für Fachhochschulen gesetzlich
normierten Aufgaben und Ausbildungsziele (vgl. hierzu BVerfGE
55, 261 ). Sowohl an Universitäten wie an
Fachhochschulen sind darüber hinaus Unterrichtstätigkeiten,
die bloße Wissensvermittlung darstellen und die Weitergabe
eigener und fremder Forschungsergebnisse zumeist untrennbar
miteinander verknüpft. Würde man wissenschaftliche Lehre nur
dann annehmen, wenn sie sich als Resultat eigener Forschung
darstellt, wäre auch ein Großteil der Lehre an Universitäten
nicht als wissenschaftlich zu qualifizieren, was dem
Grundrechtsschutz für die Freiheit der Lehre nicht gerecht
würde.
51
Im Übrigen lässt sich die Einheit von
Forschung und Lehre bei Fachhochschullehrern nicht pauschal
verneinen, weil die Landeshochschulgesetze den
Fachhochschulen Forschung als Aufgabe übertragen haben. Dass
es sich nicht nur bei der Grundlagenforschung, sondern auch
bei anwendungsbezogener Forschung um wissenschaftliche
Forschung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
handelt, hat das Bundesverfassungsgericht bereits 1982
festgestellt und sich in diesem Zusammenhang gegen einen
restriktiven, statischen und abschließend definierten
Forschungsbegriff gewendet. Forschung „war schon immer nicht
nur reine Grundlagenforschung, sondern setzte auch an
bestimmten praktischen Fragestellungen an“ (vgl. BVerfGE 61,
210 ).
52
3. Anweisungen hinsichtlich der Lehre
gegenüber einem als selbständigen Wissenschaftler bestellten
Hochschullehrer berühren dessen Recht, sein Fach in Forschung
und Lehre zu vertreten, und damit seine in Art. 5
Abs. 3 GG geschützte Wissenschaftsfreiheit.
53
Dabei wird die Freiheit der Lehre für den
Hochschullehrer durch sein konkretes Amt bestimmt (vgl.
BVerfGE 35, 79 ; 122, 89 ; VGH
Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. September 2003 - 4
S 1636/01 -, juris, Rn. 21).
54
a) Die Wissenschaftsfreiheit ist vorbehaltlos
gewährleistet. Allerdings kann nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts in die Wissenschaftsfreiheit, wie
bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, mit
Rücksicht auf kollidierendes Verfassungsrecht eingegriffen
werden (vgl. BVerfGE 47, 327 ; 57, 70 ),
wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen
Grundlage bedarf (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 107, 104
; 122, 89 ).
55
Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des
Hochschullehrers können insbesondere durch das Ziel der -
ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG
geschützten - Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit
der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger
gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 55, 37 ;
95, 193 ; 111, 333 ; 122, 89
). Insbesondere müssen die Universitäten und
Fachbereiche ihre Aufgaben in Lehre und Forschung erfüllen
können (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37
; 122, 89 ). Zu berücksichtigen
sind auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten
Grundrechtspositionen der Studierenden, da die Hochschulen
nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern auch
die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte Berufe
haben (vgl. BVerfGE 35, 79 ; 55, 37
; 93, 85 ; BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Erstens Senats vom 7. August 2007 - 1 BvR
2667/05 -, NVwZ-RR 2008, S. 33
)
56
b) Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten
der Hochschulprofessoren gehört, sind Entscheidungen der
zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche
und örtliche Koordination der von der Hochschule
anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von
Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig (vgl. BVerfGE 93,
85 ). Dabei genießt die auf Eigeninitiative und
Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem
Fachbereich angehörigen Professoren als milderes Mittel den
Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen
Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht
zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter
Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe
ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden
Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit
ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine
einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung
ergehen (vgl. BVerfGE 35, 79 ).
57
c) Anordnungen hinsichtlich der vom
Hochschullehrer zu haltenden Lehrveranstaltungen müssen sein
Grundrecht auf Freiheit von Forschung und Lehre beachten,
dessen inhaltlicher Bezugspunkt auch für den
Fachhochschulprofessor durch sein konkret-funktionelles Amt
bestimmt wird. Einfachgesetzlich ausgestaltet wird das
konkret-funktionelle Amt durch § 43 HRG beziehungsweise
durch die entsprechenden Vorschriften der
Landeshochschulgesetze in Verbindung mit der Ausgestaltung
des jeweiligen Dienstverhältnisses. Den verschiedenen
Aufgaben und Profilen der Hochschulen beziehungsweise ihrer
Organisationseinheiten kann so im Rahmen der jeweiligen
Ausgestaltung der Dienstverhältnisse Rechnung getragen
werden. Beschränkungen der Lehrfreiheit müssen sich in diesem
gesetzlichen Rahmen halten. Hochschullehrern dürfen Aufgaben
folglich „nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis
geltenden Regelungen übertragen werden“ (vgl. BVerfGE 93, 85
).
58
Gegenständlich bestimmt und begrenzt ist
demnach das konkret-funktionelle Amt eines Hochschullehrers
gemäß § 43 HRG und den entsprechenden Regelungen in den
Hochschulgesetzen der Länder nicht nur durch die der
Hochschule übertragenen Aufgaben, sondern daneben durch das
dem Hochschullehrer übertragene Fach. Zur Ermittlung der
inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches kann auf die
stellenplanmäßige Funktionsbezeichnung der Professur, die
Berufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde und, soweit
vorhanden, auf eine besondere Einweisungsverfügung sowie
indiziell auf den Ausschreibungstext zurückgegriffen werden
(vgl. Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004,
Rn. 743; Reich, Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007,
§ 43 Rn. 1 und 2; Detmer, Das Recht der
Universitätsprofessoren, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht,
2004, Rn. 159). Für die Frage, wie weit oder eng ein
Fach zu verstehen ist, kann dabei auch auf den Kontext der
Gesamtaufgaben einer Hochschule abgestellt werden; je
spezialisierter und profilierter der wissenschaftliche
Auftrag einer Hochschule ist, desto enger muss im Zweifel die
jeweilige Fachbeschreibung verstanden werden. Es reicht dabei
jedoch nicht, pauschal darauf abzustellen, ob es um die
Fachbeschreibung in einer Fachhochschule oder einer
Universität geht, sondern es muss der jeweils konkrete
Kontext in Blick genommen werden, der auch innerhalb der
verschiedenen Hochschulen differieren kann.
59
d) Kern der vorbehaltlos gewährten
Lehrfreiheit ist insbesondere die freie Wahl von Inhalt und
Methode der Lehrveranstaltungen. Diese sind hier nicht
betroffen.
60
Eingriffe in die Lehrfreiheit bedürfen auch
dann einer besonders gewichtigen Rechtfertigung durch
entgegenstehendes Verfassungsrecht, wenn sie dem
Hochschullehrer die Lehre des eigenen Fachs unmöglich machen
(vgl. dazu BVerfGE 122, 89 ). Auch dafür
ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.
61
Wegen der Prägung der grundrechtlichen
Lehrfreiheit durch das konkret-funktionelle Amt
beeinträchtigt auch die Zuweisung von Lehraufgaben, die nicht
mehr vom Lehrauftrag gedeckt sind, die Lehrfreiheit (vgl.
dazu Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 1,
Art. 5 Abs. 3 Rn. 341; Thieme, in:
Hailbronner/Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, Bd. 1,
Stand: April 2003, § 43 Rn. 91, 94 und 95; Reich,
Hochschulrahmengesetz, 10. Aufl. 2007, § 4 Rn. 21
und § 43 Rn. 1 und 2). Eine unbeschränkte
Möglichkeit für die Hochschulorgane, dem Hochschullehrer
fachfremden Unterricht abzuverlangen, würde nicht nur dessen
durch die Lehre des eigenen Faches bestimmter Lehrfreiheit
nicht gerecht, sondern könnte auch zur Sanktionierung
missliebiger Lehre im eigenen Fach benutzt werden (vgl. dazu
BVerfGE 122, 89 ).
62
Ob die Grenzen der Zuweisung fachfremder Lehre
im vorliegenden Fall tatsächlich überschritten sind, ist
streitig und durch die Verwaltungsgerichte im
Hauptsacheverfahren zu klären.
63
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
verletzt den Beschwerdeführer im Blick auf seine
Wissenschaftsfreiheit nicht durch Gewährleistung eines
unzureichenden vorläufigen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs.
4 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 GG).
64
1. Die Gewährleistung effektiven
Rechtsschutzes verlangt grundsätzlich die Möglichkeit eines
Eilverfahrens, wenn ansonsten dem Betroffenen eine
erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung seiner
Rechte droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfGE 79, 69
; 93, 1 ). Dies gilt gleichfalls für
Anfechtungs- wie für Vornahmesachen. Die Entscheidungen
dürfen sowohl auf eine Folgenabwägung wie auch auf eine
summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache
gestützt werden. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage
stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden
Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung
von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern.
65
2. Die Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts wird diesen Grundsätzen noch gerecht.
Das Oberverwaltungsgericht geht in seinem Beschluss auf aus
Grundrechten des Beschwerdeführers folgende mögliche
Abwehransprüche allerdings nicht ausdrücklich ein. Es stellt
aber fest, dass § 43 HRG und die entsprechenden
Regelungen des Landeshochschulgesetzes (§ 32
Abs. 2, § 57 LHG M-V) „einfachgesetzlicher Ausdruck
der verfassungsrechtlichen Freiheit von Forschung und Lehre
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG)“ sind. Jedenfalls
implizit berücksichtigt es bei seiner Entscheidung damit auch
die Grundrechtsposition des Beschwerdeführers. Dass es die
Vorschrift gleichzeitig auch als Konkretisierung der sich aus
dem - ebenfalls in der Verfassung verankerten (vgl.
Art. 33 Abs. 5 GG) - öffentlichrechtlichen
Dienstverhältnis ergebenden Pflichten der Hochschullehrer als
Beamter sieht, widerspricht dem nicht, da die
Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers auch durch sein
konkretes Amt und die mit diesem verbundenen Pflichten
geprägt wird.
66
Auf dieser Grundlage hat sich das Gericht im
Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes um
eine Aufklärung der Frage bemüht, ob die zugewiesenen
Lehraufgaben noch vom Lehrauftrag des Beschwerdeführers
umfasst sind.
67
Zwar wäre es bei einem interdisziplinären
Studiengang, der Grundlagenfächer sehr unterschiedlicher Art
umfasst, nicht ausreichend, allein aufgrund des
Ausschreibungstextes für die Professur des Beschwerdeführers
oder unter Bezugnahme auf die Tatsache, dass der
Beschwerdeführer als Student bestimmte Vorlesungen besucht
hat, eine Verpflichtung zur Übernahme der Lehre in
Grundlagenfächern zu bejahen. Das Oberverwaltungsgericht hat
sich indes bemüht, auch weitere Erkenntnisquellen
heranzuziehen, und so ausdrücklich auf die im
Widerspruchsverfahren eingeholten Auskünfte anderer
Hochschulen zur Frage, was Gegenstand vergleichbarer
Studiengänge sei, in der Begründung seiner Eilentscheidung
Bezug genommen.
68
Das Gericht durfte außerdem das Recht und die
Pflicht des Fachbereichs berücksichtigen, durch die
Koordination der Lehre die eigene Funktionsfähigkeit zu
erhalten. Der Zuweisung der Lehraufgaben durch den
Fachbereich lag dabei notwendig auch die Einschätzung des in
dieser Hinsicht besonders sachverständigen Fachbereichs zu
Grunde, dass der Beschwerdeführer zur Übernahme der Lehre in
den betreffenden Grundlagenfächern in der Lage sein
würde.
69
Außerdem konnte das Gericht aus der erklärten
Bereitschaft des Beschwerdeführers, Vorlesungen in der
Darstellenden Geometrie zu übernehmen, wenn seine Professur
auf die Besoldungsgruppe C 3 angehoben würde, entnehmen,
dass eine entsprechende Übernahme bis zur Entscheidung in der
Hauptsache jedenfalls nicht unzumutbar ist.