BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2161/11 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Paulus
und die Richterin Britz
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 7. September 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Den Bevollmächtigten wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten:
zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie mangels hinreichender
Begründung unzulässig ist. Das Beschwerdevorbringen genügt
selbst unter Berücksichtigung sämtlicher Anlagen - die
größtenteils erst nach Fristablauf eingegangen sind - nicht
einmal ansatzweise den Mindestanforderungen an eine
Substantiierung (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG).
2
Die Auferlegung der Missbrauchsgebühr beruht
auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Das
Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der
Erfüllung seiner Aufgaben durch erkennbar substanzlose
Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen
Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert
gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 ).
Den Bevollmächtigten war zuzumuten, vor Einlegung der
Verfassungsbeschwerde deren wesentliche
Zulassungsvoraussetzungen nach den einschlägigen Vorschriften
zur Kenntnis zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der
2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. März 1998 - 2
BvR 291/98 -, NJW 1998, S. 2205). Hätten sie dies getan,
hätten sie erkannt, dass die Verfassungsbeschwerde mangels
hinreichender Substantiierung (§ 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG) für jedermann ersichtlich unzulässig
ist.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.