BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2163/08 -
der H... GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 4. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob § 54d Abs. 1 UrhG (in der bis 31. Dezember 2007
geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des
Patentgebührengesetzes und anderer Gesetze vom 25. Juli 1994,
BGBl I S. 1739 - künftig: UrhG a.F.) in Verbindung mit
Ziff. II. 1. der hierzu erlassenen Anlage aus
verfassungsrechtlichen Gründen früher als tatsächlich
geschehen hätte novelliert werden müssen.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Sie wirft keine grundsätzlichen
verfassungsrechtlichen Fragen auf und ist auch nicht zur
Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte der
Beschwerdeführerin angezeigt, weil sie im Hinblick auf die
Grundrechtsrügen aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1,
Art. 12 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ohne
Erfolgsaussicht ist (§ 93a Abs. 2 BVerfGG).
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1. Der Vortrag der Beschwerdeführerin zu den
auf Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 12
Abs. 1 GG gestützten Rügen enthält weder eine Begründung,
warum die frühere gesetzliche Regelung der Vergütungshöhe der
Verfassung widerspreche (hierzu a), noch, worin die dem
Gesetzgeber angeblich vorzuwerfende Verzögerung einer
Novellierung liegen solle (hierzu b). Schließlich legt die
Verfassungsbeschwerde auch nicht die
Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen dar (hierzu c).
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a) Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf
die Behauptung, die frühere Gesetzeslage verletze den
Gleichheitssatz, weil Multifunktionsgeräte hinsichtlich der
Gerätevergütung trotz wesentlicher Unterschiede mit
Großkopierern gleichgesetzt würden. Insoweit hätte die
Beschwerdeführerin zumindest darlegen müssen, worin die
wesentlichen Unterschiede liegen sollen, die den Gesetzgeber
ungeachtet seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE
79, 1 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 19. September 1996 - 1
BvR 1767/92 -, NJW 1997, S. 247) dazu zwängen,
Multifunktionsgeräte anders - für deren Hersteller/Importeure
günstiger - zu behandeln als Großkopierer.
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Die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 und
Art. 12 Abs. 1 GG möchte die Beschwerdeführerin
anscheinend (allein) damit begründen, 2001 seien fast 30 %
des Endverbraucherpreises eines Multifunktionsgerätes für die
Urheberrechtsvergütung in Anspruch genommen worden, woraus
Mehreinnahmen der VG WORT in Höhe von bis zu 35 Mio. €
für das Jahr 2002 und von bis zu 50 Mio. € für das Jahr 2003
resultiert hätten. Die Angabe eines Anteils von 30 %
harmoniert bereits nicht mit den vom Bundesgerichtshof
zugrunde gelegten Feststellungen, deren Inkorrektheit die
Beschwerdeführerin nicht behauptet. Unabhängig davon
erläutert die Verfassungsbeschwerde nicht, warum dies nicht
mehr angemessen im Sinne der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 31, 229 )
sein soll. Die Verfassungswidrigkeit der früheren
gesetzlichen Regelung folgt auch nicht ohne weiteres daraus,
dass sich der Gesetzgeber mit Wirkung ab Januar 2008 für ein
gänzlich anderes Vergütungsmodell entschieden hat. Die
Beschwerdeführerin hätte darlegen müssen, dass dies nicht
allein aus politischen oder wirtschaftlichen Gründen
sinnvoll, sondern auch verfassungsrechtlich zwingend geboten
war.
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b) Die Verfassungsbeschwerde wirft dem
Gesetzgeber vor, die eigentlich schon früher gebotene
Novellierung des Vergütungssystems zu spät unternommen zu
haben. Eine Aussage dazu, wann dies hätte der Fall sein
sollen, ist der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht zu
entnehmen. Verwiesen wird zwar auf die beiden
Vergütungsberichte der Bundesregierung aus den Jahren 1989
und 2000, aus denen sich bereits ergeben soll, dass das
(Miss-)Verhältnis von Geräteabgabe und Gerätepreis
„thematisiert“ und die Starrheit der Vergütungsregelung in
der Anlage zu § 54d UrhG a.F. „beklagt“ worden sei.
Unterstellt man die Verfassungswidrigkeit der früheren
Regelung, würde hieraus zwar folgen, dass der Gesetzgeber in
der Zeit ab Vorlage des zweiten Vergütungsberichts, also ab
Mitte 2000, von Verfassungs wegen gehalten war, im Hinblick
auf eine Novellierung tätig zu werden. Dass er mit diesem
Vorhaben allerdings wesentlich vor dem 1. Januar 2008, als
die Novelle in Kraft trat, zu einem Ergebnis hätte kommen
müssen, lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht
nachvollziehbar entnehmen.
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Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass der
Gesetzgeber aufgrund der Richtlinie 2001/29/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur
Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der
verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft
(ABlEG Nr. L 167 vom 22. Juni 2001, S. 10) aufgefordert war,
sich mit der Reform des Urheberrechts insgesamt zu befassen
(vgl. zum Folgenden näher Kröber, in: Mestmäcker/Schulze,
Urheberrechtskommentar, vor §§ 53 ff. UrhG Rn.
1 ff.
zwingenden, fristgebundenen Vorgaben der Richtlinie umgesetzt
werden, was durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts
in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003
geschah (BGBl I S. 1774). Für den so genannten „2. Korb“, der
auch eine Anpassung des pauschalen Vergütungssystems an die
technischen Entwicklungen enthalten sollte, legte die
Bundesregierung nach Vorarbeiten einer Expertengruppe im
September 2004 einen ersten Referentenentwurf vor. Nach der
vorgezogenen Bundestagswahl brachte die Bundesregierung den
Entwurf - überarbeitet - erneut in das Gesetzgebungsverfahren
ein. Der Gesetzesentwurf vom 15. Juni 2006 wurde im Juli 2007
durch den Deutschen Bundestag und im September 2007 durch den
Bundesrat verabschiedet. Angesichts dieser
Gesetzgebungsgeschichte liegt eine vorwerfbare Verzögerung
durch den Gesetzgeber nicht nahe.
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c) Schließlich legt die Verfassungsbeschwerde
nicht die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen
verfassungsrechtlichen Fragen dar, denn im Ausgangsverfahren
hatte der Bundesgerichtshof (soweit hier relevant) über
Auskunftsansprüche zur Vorbereitung von Zahlungsansprüchen
der VG WORT hinsichtlich Gerätevergütungen für einen Zeitraum
bis 31. August 2001 zu entscheiden.
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2. Im Hinblick auf die Rüge einer Verletzung
von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist die
Verfassungsbeschwerde jedenfalls ohne Erfolgsaussicht.
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Der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften (EuGH) ist gesetzlicher Richter im Sinne von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Das nationale Gericht ist
unter den Voraussetzungen des Art. 234 Abs. 3 EGV von
Amts wegen gehalten, den EuGH anzurufen (vgl. BVerfGE 82, 159
). Das Bundesverfassungsgericht überprüft
allerdings nur, ob die Vorlagepflicht in offensichtlich
unhaltbarer Weise gehandhabt worden ist (vgl. BVerfGE 82, 159
). Letzteres ist hier nicht der Fall, da kein
Anlass für eine Vorlage an den EuGH bestand. Eine Kollision
des auf den Streitfall anzuwendenden nationalen Rechts mit
Gemeinschaftsrecht oder auch nur eine zur Vorlage Anlass
bietende Auslegungsunsicherheit ist nicht erkennbar.
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3. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.