BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 217/07 -
- 1 BvQ 2/07 -
I. über die Verfassungsbeschwerde
des Herrn G...,
- 1 BvR 217/07 -,
II. über den Antrag, im Wege einer
einstweiligen Anordnung
dem Antragsteller einstweiligen Umgang mit seinem Sohn F.
unter Aufrechterhaltung der mit dem Vormund getroffenen
Vereinbarung vom 16. November 2006 zu gewähren
Antragsteller: Herr G...,
- 1 BvQ 2/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 9. Februar 2007 einstimmig
beschlossen:
Die Verfahren 1 BvR 217/07 und 1 BvQ 2/07
werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner
Verfassungsbeschwerde 1 BvR 217/07 gegen eine umgangs- und
sorgerechtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg
bezüglich seines 1999 geborenen Sohnes. Im Verfahren 1 BvQ
2/07 begehrt er im Wege des Erlasses einer einstweiligen
Anordnung eine vorläufige Erweiterung des Umgangs mit seinem
Sohn.
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1. a) Seit der gerichtlichen Feststellung
seiner Vaterschaft bemüht sich der Beschwerdeführer darum,
die elterliche Sorge für sein 1999 geborenes Kind übertragen
zu bekommen und Umgang mit diesem zu erhalten. Das Kind wurde
gleich nach der Geburt von der Kindesmutter zur Adoption
freigegeben und lebt seitdem in einer Pflegefamilie.
3
Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom
1. März 2001 seinem Sorgerechtsantrag entsprochen und
einen begleiteten Umgang geregelt hatte, hob das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2001 die
Entscheidung im Wege der einstweiligen Anordnung auf. Die
dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde war erfolglos (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 31. Juli
2001 - 1 BvR 1174/01 -).
4
Auf die Individualbeschwerde des
Beschwerdeführers hin stellte der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 fest,
die Bundesrepublik Deutschland habe gegen Art. 8 EMRK
verstoßen, weil dem Kindesvater nicht nur das Sorgerecht,
sondern auch das Umgangsrecht verweigert worden sei (EGMR,
Nr. 74969/01, Urteil vom 26. Februar 2004, FamRZ 2004, S.
1456).
5
b) Daraufhin gewährte das Amtsgericht dem
Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung ein
vorläufiges Recht auf zunächst begleiteten Umgang. Den
Beschluss des Oberlandesgerichts vom 30. Juni 2004, mit
dem dieser die Entscheidung des Familiengerichts aufhob,
erklärte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 14.
Oktober 2004 für verfassungswidrig (BVerfGE 111, 307).
6
Einen nochmals vom Amtsgericht dem
Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung am 2.
Dezember 2004 eingeräumten Umgang schloss das
Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 bis zur
Hauptsacheentscheidung ebenfalls aus, woraufhin das
Bundesverfassungsgericht mit einstweiliger Anordnung vom 28.
Dezember 2004 die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2.
Dezember 2004 im Wesentlichen wieder in Vollzug setzte und
schließlich in der Hauptsacheentscheidung mit Beschluss vom
10. Juni 2005 die Entscheidung des Oberlandesgerichts
insoweit aufhob (BVerfGK 5, 316).
7
Aufgrund der damit wieder aufgelebten
vorläufigen Entscheidung des Amtsgerichts vom 2. Dezember
2004 wurde seitdem der Umgang ausgeübt, allerdings mit
erheblichen Spannungen zwischen den Umgangsbeteiligten.
8
Mit Beschluss vom 14. September 2005 regelte
das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdeführers im
Hauptsacheverfahren. Das Gericht setzte zunächst vier
Umgangstermine unter Begleitung des Amtsvormundes fest. Ab
Januar 2006 gewährte es dem Beschwerdeführer Umgang an jedem
Sonnabend einer ungeraden Woche in der Zeit von 10.00 bis
18.00 Uhr, zunächst - im Januar – in Begleitung des
Amtsvormundes. In den Ferien wurde ihm ein Wochentag nach
vorheriger Absprache mit den Pflegeeltern gewährt.
9
Hiergegen legten der Beschwerdeführer, das
Jugendamt als Amtsvormund und die Verfahrenspflegerin erneut
befristete Beschwerde ein.
10
c) Nachdem das Amtsgericht mit Beschluss vom
19. März 2004 dem erneut gestellten Sorgerechtsantrag des
Beschwerdeführers auf Übertragung der Sorge für das Kind auf
ihn stattgegeben hatte, hob das Oberlandesgericht auf die
befristete Beschwerde des Jugendamtes als Amtsvormund und der
Verfahrenspflegerin diese Entscheidung mit Beschluss vom
9. Juli 2004 wieder auf. Auf die hiergegen erhobene
Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers hob das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005
(BVerfGK 5, 161) auch diese Entscheidung auf und verwies die
Sache zur Entscheidung an einen anderen Senat des
Oberlandesgerichts zurück.
11
d) Der nunmehr zuständige Senat des
Oberlandesgerichts verband die beiden Hauptsacheverfahren
betreffend die elterliche Sorge und das Umgangsrecht durch
Beschluss vom 9. November 2005 zur gemeinsamen
Entscheidung.
12
Unter dem 11. Juni 2006 erstattete die
beauftragte Sachverständige ein vorläufiges schriftliches
familienpsychologisches Gutachten, welches sie in der
mündlichen Verhandlung vom 25. September 2006 als
endgültiges Gutachten wertete und erläuterte.
13
2. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2006 lehnte
das Oberlandesgericht im Beschwerdeverfahren den Antrag des
Beschwerdeführers auf Übertragung der elterlichen Sorge als
zurzeit unbegründet ab und regelte den Umgang des
Beschwerdeführers mit dem Kind dergestalt, dass der
Beschwerdeführer alle 14 Tage samstags von 11.00 bis 18.00
Uhr und ab dem Wochenende vom 3./4. März 2007 von samstags
11.00 Uhr bis sonntags 15.00 Uhr Umgang habe. In den
Schulferien mit einer Dauer von mehr als zwei Wochen könne er
das Kind in der ersten Hälfte der Ferien zu sich nehmen.
14
Als leiblicher Vater (Art. 6 Abs. 2 Satz
1 GG) habe der Beschwerdeführer auf jeden Fall ein Recht auf
Umgang mit seinem Kind, zumal auf Grund der vom
Bundesverfassungsgericht bestätigten vorläufigen
Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004
inzwischen eine Intensivierung der Kontakte zwischen ihm und
seinem Kind eingetreten sei.
15
Mit Blick auf den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei eine gravierende
umgangsbedingte Kindeswohlgefährdung zurzeit nicht
ersichtlich. Allein der Umstand, dass die vorläufige
Umgangsregelung vom 2. Dezember 2004 nur unter erheblichen
Spannungen und nicht frei von immer wieder auftretenden
Konflikten durchgeführt werde, für die auch der
Beschwerdeführer mitverantwortlich sei, begründe noch keine
so deutliche Gefährdung des Kindeswohls, dass ein
Umgangsausschluss geboten sei. Angesichts des jahrelangen
Umgangsausschlusses und der dadurch bedingten Verfestigung
des Pflegeverhältnisses seien die aufgetretenen Spannungen
und Konflikte nicht "ganz außergewöhnlich", sondern dem
Grunde nach nachvollziehbar und verständlich.
16
Der Senat sei der Überzeugung, dass durch die
durchgeführten Umgangskontakte inzwischen eine Bindung
zwischen dem mittlerweile siebenjährigen Kind und dem
Beschwerdeführer entstanden sei und die Qualität dieser
Bindung nicht als unerheblich angesehen werden könne. Zwar
enthalte diese Bindung auch eine die Identität des Kindes und
das Selbstwertgefühl verunsichernde Komponente. Dem
leiblichen Vater sei es aber während der Umgangssituation
"intuitiv und schnörkellos sicher" gelungen, seinen Sohn "zu
erreichen" und ihm einen "kindgerechten Resonanzraum" zur
Verfügung zu stellen, wodurch ein gegenseitiges Kennenlernen
ermöglicht worden sei und Vater und Sohn beim spielerischen
Miteinanderumgehen in eine "Beziehung" zueinander eingetreten
seien. Da das Kind mittlerweile verstanden habe, dass dies
sein leiblicher Vater sei, sei ein Abbruch der gegenwärtigen
Umgangskontakte schädlicher als von Nutzen und ein
Umgangsausschluss komme danach nicht in Betracht.
17
Um das Ziel der Umgangskontakte zu erreichen,
die Beziehung des leiblichen Vaters zu dem Kind weiter zu
intensivieren, bedürfe es nicht nur einer erheblichen
Änderung des Verhaltens der Erwachsenen. Es bedürfe auch
eines festen zeitlichen Rahmens bezüglich der
Umgangskontakte, damit bei dem Kind erkennbar ein formales
Gerüst entstehe, an das sich alle Beteiligten halten müssten,
so dass sich für das Kind die Frage nach einer Rangfolge der
"Väter" nicht mehr stelle. Bei der Regelung des Umgangs habe
sich der Senat an einem vom Amtsvormund ausgearbeiteten und
mit dem Beschwerdeführer sowie den Pflegeeltern erörterten
Konzept orientiert.
18
Die gravierenden Spannungen und immer wieder
auftretenden Konflikte bei der Durchführung des Umgangs
veranlassten den Senat zu einer klaren und verbindlichen
Regelung auch der Übernachtung des Kindes beim
Beschwerdeführer. Diese Entscheidung könne nicht dem Kind
überlassen bleiben, da es diese immer wieder neu zu treffende
Entscheidung noch weiter belasten würde. Die rechtliche
Verpflichtung des leiblichen Vaters und der Pflegeeltern, die
Umgänge für das Kind so wenig belastend wie möglich zu
gestalten, lasse sich zwanglos aus der Bestimmung des
§ 1684 Abs. 2 BGB ableiten.
19
Eine Ausweitung der Umgangstermine komme
zurzeit auch unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes noch nicht in Betracht. Eine
solche Ausweitung hätte nach dem Gutachten zur Folge, dass
sich der Loyalitätskonflikt in dem Kind verstärke und sich
die Gefahren für die seelische Entwicklung bis hin zu
traumatischen Folgen ganz erheblich steigerten. Eine positive
Intensivierung der Beziehung zwischen dem Kind und seinem
leiblichen Vater werde nur dann möglich sein, wenn einerseits
die Pflegeeltern trotz der bisherigen familiären Verortung
des Kindes bei ihnen tolerierten, dass das Kind Kontakt zu
seinem Vater gefunden habe, diesen Kontakt auch suche und
weiter suchen werde, und andererseits die Familie des
leiblichen Vaters des Kindes akzeptiere, dass das Kind
gegenwärtig noch in seiner Pflegefamilie beheimatet sei und
sich dort verortet und sicher fühle.
20
Die Rechtsbeschwerde ließ das Gericht zu,
soweit es die Übertragung der elterlichen Sorge abgelehnt
hat.
21
3. Mit seiner gegen den Beschluss des
Oberlandesgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde begehrt
der Beschwerdeführer die Ausweitung von Umgangskontakten
entsprechend einer nach seinen Ausführungen zwischen ihm und
dem Amtsvormund für das Jahr 2007 am 16. November 2006
getroffenen Umgangsvereinbarung. Das vom Beschwerdeführer
vorgelegte Schriftstück vom 16. November 2006 weist insoweit
Umgangstermine in der Regel alle 14 Tage von samstags 11.00
Uhr bis sonntags 12.00 Uhr sowie Umgang in den Winter- und
Sommerferien, zu Pfingsten und zu Weihnachten aus. Der
Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
22
Das Gericht habe die Umgangsvereinbarung vom
16. November 2006 nicht ignorieren dürfen. Es werde nicht
begründet, warum keine Feiertagsregelung vorgesehen sei. Der
Beschwerdeführer nehme regelmäßig an kirchlichen
Veranstaltungen zu Pfingsten und zum Johannisfest teil. Es
bleibe völlig unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer
Moslem sei und zu den beiden hohen islamischen Feiertagen
(Bayram) Zeit mit seinem Kind verbringen möchte.
23
Der Beschwerdeführer beantragt den erweiterten
Umgang unter Aufrechterhaltung der mit dem Amtsvormund
getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006 zudem im Wege
des Eilverfahrens - 1 BvQ 2/07 -.
24
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der Rechte des Beschwerdeführers angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
25
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig,
soweit sich der Beschwerdeführer gegen die Ablehnung seines
Antrags auf Übertragung der elterlichen Sorge wendet. Der
Beschwerdeführer hat den zulässigen Rechtsweg nicht erschöpft
(§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Bundesgerichtshof hat noch
über die eingelegte Rechtsbeschwerde zu entscheiden.
26
2. Soweit der Beschwerdeführer die
Umgangsregelung angreift, bestehen bereits Zweifel daran, ob
die Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach
§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
entspricht.
27
a) Der Beschwerdeführer muss die
Grundrechtsverletzung hierfür durch die Bezeichnung des
angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung
enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen.
Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die
angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt
sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 ; stRspr). Das setzt
insbesondere auch eine substantiierte Auseinandersetzung mit
den Gründen der angegriffenen Entscheidung voraus (vgl.
BVerfG, 3. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 27.
April 2000 - 2 BvR 1990/96 und 2 BvR 75/94 -, NJW 2000,
S. 3556 f.).
28
b) Diesen Anforderungen wird die
Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Beschwerdeführer
begehrt den Umgang mit seinem Kind entsprechend einer mit dem
Amtsvormund getroffenen Vereinbarung vom 16. November 2006,
ohne sich jedoch seinerseits damit auseinanderzusetzen, dass
sich das Gericht nach seinen Ausführungen an einem vom
Amtsvormund erarbeiteten und mit dem Beschwerdeführer
erörterten "Konzept" orientiert hat und von den Vorstellungen
des Beschwerdeführers in Umfang und Dauer des Umgangs nur so
unerheblich abgewichen ist, dass dies nicht einmal in die
Nähe einer Umgangseinschränkung nach § 1684 Abs. 4
BGB kommt.
29
Das gilt ebenso für die Rüge, die
Umgangsregelung enthalte keine Feiertagsregelung. Der
Beschwerdeführer trägt weder vor, welche Feiertage
kalendermäßig – insbesondere hinsichtlich der islamischen
Feiertage - betroffen sind und inwieweit sie nicht von dem
bereits geregelten Umgang umfasst sind, noch führt er aus,
welche Grundrechtsverletzung hieraus folgen soll.
30
3. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde in
der Sache keine Aussicht auf Erfolg.
31
Der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 15.
Dezember 2006 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinem
Grundrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG.
32
a) Das Umgangsrecht des nicht
sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes steht unter dem
Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es
ermöglicht dem Elternteil, sich von dem körperlichen und
geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch
Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu
überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm
aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie
dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl.
BVerfGE 31, 194 ). Hat das Gericht eine
Entscheidung über die Ausübung des Umgangsrechts zu treffen,
hat es sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des
Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen
Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigten
(vgl. BVerfGE 31, 194 ; 64, 180
).
33
b) Diesen Anforderungen wird die
Umgangsregelung des Oberlandesgerichts gerecht. Es ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich das
Gericht auf Grund der festgestellten gravierenden Spannungen
und immer wieder auftretenden Konflikte bei der Durchführung
des Umgangs zu einer klaren und verbindlichen Regelung auch
der Übernachtung des Kindes beim Beschwerdeführer veranlasst
gesehen hat, die im zeitlichen Umfang keinen
Verfassungsverstoß erkennen lässt.
34
Die Entscheidung befördert vor dem Hintergrund
der getroffenen Sorgerechtsregelung die Intensivierung und
Erleichterung des Aufbaus einer familiären Beziehung zwischen
dem Beschwerdeführer und seinem Kind. Der Umgang wird auf
Übernachtungen des Kindes beim Beschwerdeführer ausgeweitet
und über einen unbestimmten Zeitraum mit klaren festgelegten
Terminen geregelt, um dem Kind hierdurch einen vom Gericht
für erforderlich gehaltenen festen, verbindlichen zeitlichen
Rahmen zu bieten, der das Kind von Loyalitätskonflikten
entlasten soll.
35
Das Gericht begründet unter Bezugnahme auf das
eingeholte Sachverständigengutachten nachvollziehbar, dass es
von einer darüber hinausgehenden Ausweitung der
Umgangskontakte abgesehen hat, weil dies zur Folge habe, dass
sich der Loyalitätskonflikt, in dem sich das Kind befinde,
verstärke und sich die Gefahren für die seelische Entwicklung
bis hin zu traumatischen Folgen ganz erheblich
steigerten.
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4. Von einer weiteren Begründung der
Entscheidung wird abgesehen, § 93 d Abs. 1 Satz 3
BVerfGG.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.