BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2170/97 -
der Frau J...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 4. Dezember 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die
Versicherungs- und Beitragspflicht in der Krankenversicherung
der Landwirte.
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Die Verfassungsbeschwerde ist
- unbeschadet ihrer Zulässigkeit - nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der
Verfassungsbeschwerde kommt grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Ihre Annahme ist
auch nicht zur Durchsetzung des von der Beschwerdeführerin
als verletzt gerügten Grundrechts angezeigt. Denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht dadurch verletzt,
dass die Beschwerdeführerin als Hobby-Pferdehalterin in der
Krankenversicherung der Landwirte im Zeitraum zwischen 1985
und 1994 versicherungspflichtig war und von 1992 bis 1994
Beiträge gezahlt hat.
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1. Es liegt keine ungerechtfertigte
Gleichstellung mit solchen Landwirten vor, deren
Existenzgrundlage tatsächlich die Landwirtschaft ist. Zur
Begründung wird insoweit auf den Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
16. September 1986 (SozR 5850 § 1 GAL
Nr. 12) verwiesen. Demnach ist es verfassungsgemäß, wenn
die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der
Landwirte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten
Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (Artikel
8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I
S. 2477) an eine Mindestgröße des Betriebs anknüpft. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehalten, danach
zu differenzieren, ob und inwieweit ein landwirtschaftlicher
Betrieb im Einzelfall tatsächlich der wirtschaftlichen
Existenzsicherung dient.
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2. Es kann offen bleiben, ob sich die
Beschwerdeführerin auf einen Vergleich mit den nach § 5
Abs. 5 SGB V nicht versicherungspflichtigen
Personen berufen kann. Jedenfalls war der Gesetzgeber von
Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine § 5
Abs. 5 SGB V entsprechende Regelung vor dem
1. Januar 1995 im Recht der Krankenversicherung der
Landwirte zu verankern. Wie sich der Begründung zu § 5
Abs. 5 SGB V entnehmen lässt (vgl. BTDrucks
11/2237, S. 159), wollte der Gesetzgeber mit dieser
Bestimmung vor allem verhindern, dass hauptberuflich
selbständig Erwerbstätige durch Aufnahme einer
versicherungspflichtigen Nebenbeschäftigung den umfassenden
Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Eine
solche dem Interesse der Versichertengemeinschaft dienende
einschränkende Regelung musste er nicht auf die
Krankenversicherung der Landwirte übertragen. Daran ändert
nichts, dass die Beschwerdeführerin den Ausschluss
hauptberuflich selbständig Erwerbstätiger von der
Krankenversicherungspflicht für sich als vorteilhaft ansieht.
In der dem Gesetzgeber erlaubten generalisierenden Sicht war
er nicht gehalten, auf die atypischen Interessenlage
Einzelner bei der Bestimmung des Pflichtversichertenkreises
Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerfGE 44, 70
).
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.