BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 217/99 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Verurteilung der Beschwerdeführerinnen zur Unterlassung von
Zeitschriftenwerbung.
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Die Beschwerdeführerinnen erstellen und
vertreiben die Zeitschrift „Neue Revue“. In dem Heft Nr. 51
vom 12. Dezember 1996 berichtete die Zeitschrift auf zwei
Seiten unter der Rubrik „ Politik & Wirtschaft“ über die
Möglichkeit, Arzneimittel billig aus dem Ausland zu
beziehen.
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Der Bericht trägt die Überschriften: "Diese
Seite ist bares Geld wert" sowie "Medikamente aus dem Ausland
- es geht ganz einfach" und "Antibaby-Pille zum halben
Preis". Als Bezugsquelle für die Arzneimittel wird auf die
Firma "E." (im Folgenden: „Firma E.“) hingewiesen. Es wird im
Einzelnen unter Angabe von Telefonnummern, entstehenden
Telefongebühren, Bürozeiten und dem weiteren Ablauf einer
Bestellung mit Zahlungs- und Lieferbedingungen beschrieben,
auf welche Weise Kunden von Deutschland aus Arzneimittel bei
der Firma EMS bestellen können. Auf der rechten Seite
befindet sich unter der Überschrift "Günstig-Angebote auf
einen Blick" eine Gegenüberstellung der Preise der Firma E.
und der in Deutschland verlangten Preise für insgesamt 26
Arzneimittel und frei verkäufliche Drogerieartikel. Auf etwa
der Hälfte der linken Seite sind der Geschäftsführer der
Firma E. sowie in Gestalt eines vergrößerten
Expressversandaufklebers der Firmenname "E." abgebildet.
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Mit der angegriffenen Entscheidung verurteilte
das Landgericht die Beklagten, es zu unterlassen, derartige
Presseartikel zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu
lassen. Zur Begründung führte es aus, dass der so genannte
Service-Journalismus von der Pressefreiheit des Art. 5
Abs. 1 GG zwar gedeckt sei. Insofern sei eine
Berichterstattung über den Versandhandel der Firma E. als
solche nicht zu beanstanden, auch wenn dabei Einzelheiten des
Bezugssystems beschrieben und Preise gegenüber gestellt
würden. Die konkrete Ausgestaltung des Artikels verstoße aber
gegen § 1 UWG. Er sei objektiv geeignet, den Wettbewerb
der Firma E. zu fördern. Unter Berücksichtigung der Struktur,
des Stils und der der Leserschaft einer Boulevardzeitschrift
angepassten Berichterstattung ergebe die Gesamtbeurteilung
des Artikels, dass die Beschwerdeführerinnen die Firma EMS im
Rahmen des dargestellten Vertriebssystems zumindest auch in
Wettbewerbsförderungsabsicht werbend herausgestellt hätten.
Durch die überdimensional blickfangartige Herausstellung des
Geschäftsführers der Firma mit der ebenso überdimensionalen
„plakativen“ Hervorhebung des Firmennamens sei die Grenze der
presserechtlich geschützten sachlichen Informationsaufgabe
überschritten. Dies sei den Beschwerdeführerinnen bewusst
gewesen.
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Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen
erhobenen Berufungen wies das Oberlandesgericht mit dem
ebenfalls angegriffenen Urteil zurück und schloss sich dabei
im Wesentlichen den Ausführungen des Landgerichts an.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihrer Grundrechte auf
Presse- und Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG sowie
des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1
GG. Die angegriffenen Entscheidungen machten der
Boulevardpresse die sachgerechte Aufgabenwahrnehmung im
Bereich des so genannten Servicejournalismus praktisch
unmöglich. Sie werde durch die Verurteilung in ihrer
publizistischen Verantwortung auf den Sektoren des
Ratgeber-Journalismus und der Verbraucheraufklärung ebenso
behindert wie bei ihrem Ziel, sich in Angelegenheiten
öffentlichen Interesses politisch einzumischen. Die Gerichte
hätten verkannt, dass der Artikel in seiner Aufmachung und
Platzierung journalistischer Art sei. Verfehlt sei
insbesondere die Annahme der Gerichte, in der Abbildung des
Geschäftsführers und der Namensnennung der Firma liege eine
Herausstellung. Die „Neue Revue“ arbeite als Medium der
Boulevardpresse mit Bildern, die immer plakativ und
hervorhebend seien. Die Gerichte hätten verkannt, dass auch
die Darstellungsform unter Berücksichtigung der
Eigengesetzlichkeit der Boulevardpresse durch Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG geschützt sei. Bei ihrer Beurteilung hätten
die Gerichte sich im Übrigen auf einen falschen Sachverhalt
gestützt. Sie hätten ihrer Entscheidung nämlich eine
Schwarz-Weiß-Kopie des Beitrags zu Grunde gelegt, nicht aber
das farbige Original. Dadurch sei eine vollständig verzerrte
Optik entstanden. Auch sei es fehlerhaft, nur die
Veröffentlichung in Heft 51, 1996 zu Grunde zu legen, nicht
aber auch den Folgebeitrag in Heft 52, 1996. Damit hätten die
Gerichte keine Gesamtwürdigung des Sachverhalts vorgenommen,
sondern nur einzelne Sachverhaltselemente herausgegriffen und
aus ihrer Isolierung eine unzulässige Förderung fremden
Wettbewerbs abgeleitet.
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Schließlich verstoße die Verurteilung gegen
Art. 103 Abs. 1 GG. Der von ihnen angetretene
Beweis, dass sie keine Absicht gehabt hätten, fremden
Wettbewerb zu fördern, sei zu Unrecht nicht erhoben worden.
Nur die willkürliche Beurteilung des Sachverhalts habe dazu
geführt, dass der angebotene Beweis als unerheblich behandelt
worden sei.
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Die Annahmevoraussetzung des § 93 a Abs.
2 Buchstabe a BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Auch ist die Annahme
nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Grundrechte
angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Gerichte haben die Veröffentlichung in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise am
Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG) gemessen. Dieses Grundrecht ist allerdings nicht
schrankenlos gewährt. Es findet eine Schranke in § 1 UWG
(vgl. BVerfGE 62, 230 ; 85, 248 ; 102,
347 ).
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§ 1 UWG ist im Lichte von Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG auszulegen und anzuwenden, damit die
wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auch auf der
Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198
; 62, 230 ). Die Abwägung
zwischen dem Grundrecht und dem vom allgemeinen Gesetz
erfassten Schutzgut leidet an einem Grundrechtsverstoß, den
das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, wenn das
Fachgericht den grundrechtlichen Einfluss nicht
berücksichtigt oder unzutreffend einschätzt oder wesentliche
Abwägungsgesichtspunkte übergeht und die Entscheidung auf der
Verkennung des Grundrechtseinflusses beruht (vgl. BVerfGE 97,
391 ; stRspr).
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2. Gemessen an diesen Maßstäben sind die
angegriffenen Entscheidungen nicht zu beanstanden.
12
Mit der Lauterkeit des Wettbewerbs, deren
Schutz § 1 UWG bezweckt, verfolgt der Gesetzgeber einen
legitimen Gemeinwohlbelang (vgl. BVerfGE 32, 311
). Es ist verfassungsrechtlich jedenfalls nicht zu
beanstanden, wenn dem Grundsatz der Lauterkeit des
Wettbewerbs das Gebot entnommen wird, Werbung und
redaktionellen Text zu trennen. Auch widerspricht es nicht
dem Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 1 GG, dass
getarnte Werbung grundsätzlich wettbewerbswidrig ist. Mit dem
Gebot, redaktionelle Beiträge und Werbung in Zeitungen zu
trennen, darf aber keine übermäßige Beschränkung der
Meinungs- und Pressefreiheit einhergehen. Der Presse muss es
möglich bleiben, in ihrem redaktionellen Teil über bestimmte
Unternehmen sowie über ihre Produkte und Erzeugnisse zu
berichten. Auch bedeutet nicht schon jede positive Erwähnung
eines Firmennamens oder Vertriebsweges eine rechtlich zu
beanstandende getarnte Werbung.
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Diese Anforderungen hat das Landgericht und
ihm folgend das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall
beachtet. Das Landgericht hat ausdrücklich klargestellt, dass
es der „Neuen Revue“ unbenommen bleibt, auch unter
Namensnennung der Firma E. sowie unter Angabe weiterer
Details über die Bezugsmöglichkeit von Arzneimitteln aus dem
Ausland zu berichten. Es hat jedoch wegen der aus seiner
Sicht blickfangmäßigen Herausstellung des Geschäftsführers
und des Namens der Firma eine Wettbewerbswidrigkeit
angenommen. Diese Auffassung, der sich das Oberlandesgericht
im Wesentlichen angeschlossen hat, beruht nicht auf einer
grundlegenden Verkennung des Schutzgehalts von Art. 5
Abs. 1 GG.
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Auch sind die Gerichte bei ihrer Einschätzung
nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerinnen ist das Landgericht
offensichtlich bei seiner Beurteilung nicht von der
Schwarz-Weiß-Kopie, die es zur Klarstellung des Tenors seinem
Urteil beigefügt hat, ausgegangen, sondern von der
Originalveröffentlichung, die ihm von den
Beschwerdeführerinnen im Ausgangsverfahren zur Verfügung
gestellt worden war.
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Auch ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Landgericht bei der Würdigung der
umstrittenen Berichterstattung das Folgeheft 52/1996 nicht
einbezogen hat. Die Klage bezog sich allein auf die
Veröffentlichung in Heft 51/1996. Es verletzt die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Deutung einer
umstrittenen Äußerung oder Berichterstattung nicht, wenn
allein ein Artikel der Beurteilung zu Grunde gelegt wird,
auch wenn der Bericht in einem späteren Heft fortgesetzt
wird.
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Für die gerügte Verletzung des Art. 103
Abs. 1 GG ist nichts ersichtlich. Die
Beschwerdeführerinnen führen selbst aus, dass dieses
Grundrecht nicht einen Anspruch darauf gewährt, dass einem
Beweisantrag stets nachgegangen wird. Vorliegend hat das
Landgericht auf Grund seiner Rechtsauffassung den
Beweisantrag der Beschwerdeführerinnen offensichtlich für
unerheblich gehalten. Letztlich rügen die
Beschwerdeführerinnen die dem zu Grunde liegende
Rechtsauffassung des Landgerichts, aber nicht, dass ihr
Vortrag nicht hinreichend wahrgenommen worden sei.
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Von einer weiteren Begründung wird
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.