BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 218/01 -
des Herrn S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 19. Dezember 2001 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist eine
zivilgerichtliches Berufungsurteil über Ansprüche aus dem
Bereich des anwaltlichen Gebührenrechts.
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1. Der Beschwerdeführer ist Mitglied einer
Erbengemeinschaft, die den Beklagten des Ausgangsverfahrens,
einen Rechtsanwalt, bei der Verwertung eines Hausgrundstücks
mit der Abwicklung verschiedener Angelegenheiten beauftragte.
Um die Höhe des von dem Beklagten einbehaltenen Honorars kam
es zum Streit. Der Beschwerdeführer erhob Klage auf
Auszahlung eines Teilbetrages von 5.000,00 DM. Er rügte unter
anderem den Ansatz der Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1
Satz 2 BRAGO und die Bemessung der angefallenen
Rahmengebühren nach § 118 Abs. 1 BRAGO mit dem
Mittelwert von 7,5/10 anstelle des Mindestsatzes von 5/10.
Das Amtsgericht gab der Klage zu gut der Hälfte statt.
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Im Berufungsrechtszug wiederholte der
Bevollmächtigte des Beschwerdeführers seinen Rechtsstandpunkt
und wies in einem innerhalb der Spruchfrist unter dem 15.
Dezember 2000 eingereichten Schriftsatz vorsorglich auf
§ 12 Abs. 2 BRAGO hin. Das Landgericht gelangt im
Berufungsurteil zu einem ungefähr hälftigen Erfolg des
Beschwerdeführers. Die Erhöhungsgebühr wird dem Beklagten
zuerkannt. Die Bemessung der Rahmengebühren mit 7,5/10
erachtet das Landgericht unter Darlegung von Erwägungen zur
Billigkeit ebenfalls als richtig. Das nach § 12 Abs. 2
BRAGO gebotene Gutachten des Vorstandes der
Rechtsanwaltskammer ist nicht eingeholt worden.
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2. Mit der fristgerecht eingelegten
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs.
1 GG. Da das gesetzlich vorgeschriebene Gutachten nicht
eingeholt worden ist, liege in der Entscheidung des
Landgerichts über die Höhe der beiden Rahmengebühren eine
Verletzung seines Rechts auf Gehör vor Gericht. Die Regelung
des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO hält er für willkürlich und
daher mit Art. 3 GG unvereinbar.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben das
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern namens der dortigen
Landesregierung, die Bundesrechtsanwaltskammer und der
Beklagte des Ausgangsrechtsstreits Stellung genommen.
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a) Das Justizministerium
Mecklenburg-Vorpommern hat ausgeführt, ein Verstoß gegen
§ 12 Abs. 2 BRAGO verletze den Beschwerdeführer nicht in
seinen Rechten auf Gehör vor Gericht und auf ein faires,
rechtsstaatliches Verfahren. Die Vorschrift diene der
Qualitätssicherung und habe keinen funktionalen Bezug zu den
erwähnten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen.
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b) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat
mitgeteilt, ihr Verfassungsrechtsausschuss halte die
Verfassungsbeschwerde insoweit für begründet, als die
Nichteinholung einer Stellungnahme nach § 12 Abs. 2
BRAGO gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße, wenn das Landgericht
trotz eines entsprechenden Begehrens des Beschwerdeführers
bewusst auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet habe.
Die Regelung des § 12 Abs. 2 BRAGO sei
verfassungsrechtlich zwar nicht geboten. Die Rechtsanwendung
durch die Fachgerichte dürfe allerdings nicht gegen das
Willkürverbot und das Rechtsstaatsprinzip verstoßen. So könne
der Fall liegen, wenn der Beschwerdeführer auf das
Erfordernis eines Gebührengutachtens hingewiesen und das
Landgericht dem in Kenntnis der an sich bestehenden
gesetzlichen Verpflichtung nicht entsprochen habe. Die
Verfahrensbeteiligten hätten einen verfassungsrechtlichen
Anspruch darauf, dass die Anforderungen des Verfahrensrechts
nicht willkürlich übergangen würden.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen nach
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2
Buchstabe a BVerfGG nicht zu. Die hier einschlägigen
verfassungsrechtlichen Fragen sind in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 52, 131
; 57, 250 ; 78, 123
).
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte angezeigt,
§ 93 Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG.
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a) Das Landgericht hat allerdings bei der
Urteilsfindung § 12 Abs. 2 BRAGO übergangen. Eine solche
Missachtung der Norm wird in der fachgerichtlichen
Rechtsprechung als schwerer Verfahrensfehler angesehen, der
zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 539 ZPO führen
kann (OLG Bamberg, OLGZ 1976, S. 351 ; OLG
Frankfurt/Main, MDR 1998, S. 800). Eine in Rechtsprechung und
Literatur anerkannte Ausnahme von der Notwendigkeit eines
Gebührengutachtens, die der erkennende Richter etwa
irrtümlich hätte annehmen können, ist nicht gegeben (zu
solchen Ausnahmen vgl. Gerold/ Schmidt/v. Eicken/Madert,
BRAGO, 13. Auflage, München 1997, Madert, § 20, Rn. 20;
Mümmler, Zur Gutachtenerholung nach § 12 Abs. 2 BRAGO,
JurBüro 1985, Sp. 9, jeweils m.w.N.).
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde nach
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ist indes nur dann
angezeigt, wenn die geltend gemachte Verletzung von
Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten besonderes
Gewicht hat oder den Beschwerdeführer in existentieller Weise
betrifft. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung,
die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten
hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der
Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte
Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf
einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten
Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit
grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder
rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt. Eine
existentielle Betroffenheit des Beschwerdeführers kann sich
vor allem aus dem Gegenstand der angegriffenen Entscheidung
oder seiner aus ihr folgenden Belastung ergeben (vgl. BVerfGE
90, 22 ).
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Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Mag
auch der Fehler des Landgerichts angesichts der eindeutigen
Gesetzeslage und des im Schriftsatz vom 15. Dezember 2000
enthaltenen Hinweises schwerwiegend sein, so ist doch die
Grundrechtsverletzung nicht von besonderem Gewicht. Ebenso
wenig betrifft sie den Beschwerdeführer existentiell. Das
hier angezeigte Abstellen auf die Differenz zwischen der
Mittelgebühr und dem Mindestsatz ergibt, dass es sich um
einen Streit um lediglich ca. 1.500 DM handelt. Einer näheren
Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Anteil von dem in
Rede stehenden Geldbetrag innerhalb der Erbengemeinschaft auf
den Beschwerdeführer letztlich entfällt, bedarf es daher
nicht.
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3. Die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die
Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO über die
Erhöhungsgebühr verstoße gegen Art. 3 GG, ist unerheblich.
Die Wirksamkeit der Norm wurde bereits in mehreren
Entscheidungen als selbstverständlich zugrundegelegt (vgl.
BVerfGE 79, 357 ; 96, 251 ; 1.
Kammer des Zweiten Senats, JurBüro 1995, S. 583).
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.