BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2182/04 -
des Herrn P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
25. Juli 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Rechtssatz-Verfassungsbeschwerde betrifft
Urheberrecht. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das
seiner Meinung nach mit den angegriffenen Vorschriften
verbundene Verbot der Herstellung privater Sicherungskopien
von ordnungsgemäß erworbenen, aber kopiergeschützten CDs und
DVDs.
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1. Durch das Gesetz zur Regelung des
Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.
September 2003 (BGBl I S. 1774; in Kraft getreten am 13.
September 2003) wurden verschiedene Vorschriften neu in das
Urheberrechtsgesetz eingefügt. Die Gesetzesänderung basierte
auf europarechtlichen Vorgaben durch die Richtlinie
2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.
Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des
Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der
Informationsgesellschaft (ABlEG L 167/10).
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a) Die Vorschrift des § 95 a UrhG, mit
der Art. 6 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 2001/29/EG
umgesetzt wurde, schützt in ihrem Absatz 1 wirksame
technische Maßnahmen (insbesondere Kopierschutzsysteme) vor
Umgehung und unterbindet in Absatz 3 auch entsprechende
Vorbereitungshandlungen (beispielsweise die Herstellung und
Verbreitung von Programmen, mit denen Kopierschutz umgangen
werden kann).
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Durch § 95 b UrhG wurde Art. 6 Abs.
4 der Richtlinie 2001/29/EG umgesetzt. Die Norm verpflichtet
den Rechtsinhaber, der sein Werk mittels einer solchen
technischen Maßnahme schützt, bestimmten Berechtigten – so
zum Beispiel denjenigen, die eine Privatkopie herstellen
wollen – für enumerativ aufgezählte Nutzungszwecke die Mittel
zur Verfügung zu stellen, um die technischen Schutzmaßnahmen
unwirksam zu machen. Keine derartige Pflicht ist allerdings
für die digitale Vervielfältigung zu privaten Zwecken
normiert. Die entsprechende Kann-Vorschrift der Richtlinie
2001/29/EG ließ der Gesetzgeber bewusst unausgefüllt, weil
die hiermit zusammenhängenden Fragen einer weiteren Prüfung
bedürften (vgl. BTDrucks 15/38 S. 15).
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b) Nach wie vor enthält das
Urheberrechtsgesetz als Schranke des Urheberrechts die
Bestimmung des § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG. Mit dieser
werden einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine
natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen
Trägern für zulässig erklärt, sofern sie weder unmittelbar
noch mittelbar Erwerbszwecken dienen und soweit nicht zur
Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig
hergestellte Vorlage verwendet wird.
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c) Begleitet und gefolgt von einer breiten
Diskussion (vgl. z.B. Krüger, GRUR 2004, S. 204; Ulbricht, CR
2004, S. 674; Grassmuck, ZUM 2005, S. 104; von Braunmühl, ZUM
2005, S. 109; Kreile, ZUM 2005, S. 112; Hucko, ZUM 2005, S.
128; Aschenbrenner, ZUM 2005, S. 145 )
wurde inzwischen unter dem 27. September 2004 ein
Referentenentwurf vorgelegt, nach dem auch bei der
beabsichtigten weiteren Novellierung des
Urheberrechtsgesetzes auf die Durchsetzung der Privatkopie
gegen technische Schutzmaßnahmen verzichtet werden soll.
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2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner
fristgerecht erhobenen Verfassungsbeschwerde eine Verletzung
seines Eigentumsgrundrechts geltend.
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Er erwerbe im Jahr durchschnittlich 25
Audio-CDs und 15 bis 20 DVD-Videos. Bis zum In-Kraft-Treten
des neuen Urheberrechts habe er hiervon regelmäßig jeweils
eine digitale Kopie angefertigt. Diese habe der Sicherung des
digitalen Dateninhalts gedient und ausschließen sollen, dass
eine Beschädigung der nicht ganz unempfindlichen
Datenschichtseiten zum Datenverlust führe. Nunmehr sei ihm
das Herstellen einer Privatkopie von im Fachhandel erworbenen
Audio-CDs und DVD-Videos immer dann verboten, wenn der
Original-Datenträger mit einem Kopierschutzmechanismus
ausgestattet sei. Das sei bei über 80 % der Datenträger der
Fall. Eine solche Aushöhlung bzw. Relativierung seines
Grundrechts aus Art. 14 GG im Bereich des Urheberrechts
könne er nicht hinnehmen.
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Außerdem seien aufgrund des in § 95 a
Abs. 3 UrhG enthaltenen Verbots von Vorrichtungen, die der
Umgehung von Kopierschutzmechanismen dienen, in Deutschland
keine Softwareprodukte mehr erhältlich, die in der Lage
wären, von kopiergeschützten CDs/DVDs Sicherungskopien zu
erzeugen. Er dürfe sich derartige Tools auch nicht via
Internet aus dem Ausland besorgen, weil das eine ebenfalls
verbotene Einfuhr darstelle. Und einen durchsetzbaren
Anspruch gegen die Hersteller solcher kopiergeschützter
Medien auf Zurverfügungstellung geeigneter Vorrichtungen habe
der Gesetzgeber bewusst nicht normiert.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
(vgl. BVerfGE 90, 22 ) nicht vorliegen.
Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinn des
§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG kommt ihr nicht zu.
Die Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der
als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte anzunehmen
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG), weil sie unzulässig
ist und deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. Sie genügt nicht dem Grundsatz der
Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, weil der
Beschwerdeführer durch die angegriffenen Regelungen nicht
unmittelbar in seinen Grundrechten betroffen ist (vgl.
BVerfGE 1, 97 ; 18, 1 ; 91, 294
; 97, 157 ).
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a) Ein solches Betroffensein ergibt sich zum
einen nicht aus den in § 95 a UrhG enthaltenen Verboten.
Diese bringen für den Beschwerdeführer keine bereits jetzt
spürbaren Rechtsfolgen mit sich (vgl. BVerfGE 97, 157
).
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Durch § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG bleiben
einzelne Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch weiterhin
grundsätzlich zulässig, wenn dazu nicht eine offensichtlich
rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der
Beschwerdeführer stützt sich allein auf Privatkopien, die
ohne weiteres von dieser Erlaubnis erfasst sind. Es ist nicht
erkennbar, dass die Einführung der §§ 95 a, b UrhG für
den Beschwerdeführer insoweit substantielle Änderungen
gebracht hat.
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Zutreffend ist allerdings, dass
Selbsthilfemaßnahmen zur Umgehung eines etwaigen
Kopierschutzes nunmehr auch dann rechtswidrig sind, wenn sie
dazu dienen, von der Erlaubnis des § 53 Abs. 1 UrhG
Gebrauch zu machen (Dreyer in HK-UrhR, 2004, § 53 Rn.
12; Schmid/Wirth, Urheberrechtsgesetz, 2004, § 53 Rn.
4). Damit ist aber keine Strafandrohung verbunden. Denn
§ 108 b Abs. 1 letzter Satzeinschub, § 111 a Abs. 1
Nr. 1 Buchst. a UrhG nehmen Umgehungen des Kopierschutzes zum
eigenen privaten Gebrauch von straf- und bußgeldrechtlichen
Sanktionen aus (vgl. BTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth,
a.a.O., Rn. 6; Ernst, CR 2004, S. 39 ).
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Es verbleibt nur die Möglichkeit, dass die
Rechtsinhaber den Zivilrechtsweg gegen das Erstellen von
Privatkopien unter Umgehung des Kopierschutzes beschreiten
(vgl. BTDrucks 15/38, S. 29; Schmid/Wirth, a.a.O.;
Kotthoff in HK-UrhR, 2004, § 108 b Rn. 7) und Ansprüche
gemäß §§ 97 ff. UrhG oder §§ 823, 1004 BGB
geltend machen (vgl. dazu Spieker, GRUR 2004, S. 475
; Arlt, MMR 2005, S. 148
). Inwiefern der Beschwerdeführer das zu
besorgen hätte, führt er jedoch nicht aus. Darlegungen hierzu
wären aber angesichts des Umstandes, dass – soweit
ersichtlich - in Deutschland derartige Verfahren bei
Privatkopien bislang nicht angestrengt wurden, erforderlich
gewesen.
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Im Übrigen rechtfertigt das Risiko einer
zivilrechtlichen Inanspruchnahme – anders als die Gefahr der
Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit (vgl.
BVerfGE 46, 246 ; 81, 70 ) - vorliegend
nicht, die Zulässigkeit einer unmittelbar gegen das Gesetz
gerichteten Verfassungsbeschwerde zu bejahen. Vielmehr ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, im Rahmen eines etwaigen
fachgerichtlichen Verfahrens Rechtsschutz zu erlangen. Dort
hat auch die Klärung zu erfolgen, ob und in welchem Umfang
der Beschwerdeführer durch die beanstandeten Regelungen
konkret in seinen Rechten betroffen ist. Unter dem
Gesichtspunkt der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist
eine derartige fachgerichtliche Prüfung gerade bei
Vorschriften wie §§ 95 a, b UrhG und §§ 97 ff.
UrhG angezeigt, die den Gerichten Entscheidungsspielräume
belassen, die für die Frage der Verfassungsmäßigkeit Gewicht
erlangen können (vgl. BVerfGE 97, 157
).
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b) Die angegriffenen Regelungen führen zum
anderen auch nicht zu einer faktischen Betroffenheit des
Beschwerdeführers etwa der Gestalt, dass keine geeigneten
Kopierwerkzeuge mehr zur Verfügung ständen. Es ist bereits
nicht erkennbar, dass die bei ihm offensichtlich aus der Zeit
vor In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung noch vorhandenen
Werkzeuge nicht auf absehbare Zeit das Außerkraftsetzen der
üblichen Kopierschutzmechanismen ermöglichen würden (vgl.
dazu Stickelbrock, GRUR 2004, S. 736 ).
Zudem ist das Sich-Verschaffen eines geeigneten Werkzeugs
beispielsweise aus dem Internet per Download auch nach seinem
Vortrag tatsächlich möglich und – wenn es zu privaten Zwecken
erfolgt - ebenso wie das Umgehen des Kopierschutzes selbst
weder mit Strafe noch mit Bußgeld bedroht.
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2. Darüber hinaus ist die
Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen des § 92
BVerfGG entsprechend substantiiert erhoben worden. Der
Beschwerdeführer setzt sich schon nicht mit der streitigen
einfachrechtlichen Frage auseinander, wann eine wirksame
technische Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG vorliegt –
also ob es daran etwa fehlt, wenn sich die Maßnahme ohne
weiteres (zum Beispiel durch standardmäßig mit
Betriebssystemen ausgelieferte Kopierwerkzeuge) umgehen lässt
(so Schmid/Wirth, a.a.O., § 95 a Rn. 8 f.; vgl.
auch Ernst, a.a.O., S. 39; enger wohl Dreyer, a.a.O.,
§ 95 a Rn. 21; Stickelbrock, a.a.O., S. 738).
Außerdem lässt der pauschale Vortrag des Beschwerdeführers zu
den von ihm regelmäßig erworbenen Datenträgern keinerlei
Beurteilung zu, ob diese tatsächlich eine wirksame technische
Maßnahme im Sinn des § 95 a UrhG aufweisen.
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3. Nach Vorstehendem bedarf die streitige
Frage, ob es ein Recht auf eine digitale Privatkopie gibt
(vgl. z. B. Stickelbrock, a.a.O., S. 740; Ulbricht, a.a.O.,
S. 677 ff.; Hucko, a.a.O., S. 130), keiner Erörterung.
Es kann mithin dahinstehen, ob mit einem strafbewehrten
gesetzlichen Verbot der digitalen Privatkopie eine Verletzung
des Eigentumsgrundrechts verbunden sein könnte, oder ob damit
nicht – wofür vieles spricht – lediglich eine wirksame
Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinn des Art. 14
Abs. 1 Satz 2 GG vorgenommen wäre.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.