BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2187/07 -
- 1 BvR 692/08 -
- 1 BvR 2187/07 -,
- 1 BvR 692/08 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 8. Juli 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden zur
gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen eine
Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
2
1. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von
Grundstücken in einem ca. 6,5 ha großen Wohngebiet, das
durch eine etwa 500 m lange und im Süden als Sackgasse
endende Straße erschlossen wird. Diese Straße soll verlängert
werden, um für das Wohngebiet eine zweite verkehrsmäßige
Erschließung zu schaffen. Ein Bebauungsplan der Gemeinde
sieht hierfür eine über Grundstücke der Beschwerdeführer
führende Verkehrsfläche vor. Einen nur vom Beschwerdeführer
zu II.1 gegen den Bebauungsplan gestellten
Normenkontrollantrag nach § 47 VwGO lehnte der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof rechtskräftig ab.
3
2. Mit dem angefochtenen Enteignungsbeschluss
hat das Landratsamt den Entzug des Eigentums der
Beschwerdeführer an Teilflächen ihrer Grundstücke
ausgesprochen. Im Rahmen einer Enteignung nach § 85
Abs. 1 Nr. 1 BauGB habe die Enteignungsbehörde als
Vorfrage eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein wirksamer
Bebauungsplan mit der den beantragten Zweck konkretisierenden
Aussage vorliege. Sei jedoch die Rechtmäßigkeit des
Bebauungsplans in einem Normenkontrollverfahren bestätigt
worden, so habe die Enteignungsbehörde die Rechtmäßigkeit des
Bebauungsplans zu unterstellen. Die Frage, ob ein anderes
Grundstück für das Vorhaben geeigneter gewesen wäre, sei mit
dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verbindlich verneint
worden. Das Landratsamt habe dieses Urteil in seiner
Entscheidung zu beachten.
4
Der hiergegen gestellte Antrag auf
gerichtliche Entscheidung blieb in allen Instanzen erfolglos.
In seinem die Berufung der Beschwerdeführer zurückweisenden
Urteil hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Der
Enteignungsbeschluss sei rechtmäßig. Der Bebauungsplan sei
eine ausreichende Grundlage für eine planakzessorische
Enteignung. Die vom Baulandgericht inzidenter zu prüfende
Gültigkeit des Bebauungsplans sei gegeben. Bezüglich des
Beschwerdeführers zu II.1 folge dies aus der Rechtskraft des
Normenkontrollurteils des Verwaltungsgerichtshofs. Bezüglich
der übrigen Beschwerdeführer, die am Normenkontrollverfahren
nicht beteiligt gewesen seien, bestehe zwar keine
Rechtskraftwirkung, die zulässige Inzidentkontrolle des
Bebauungsplans führe aber auch diesen gegenüber nicht zur
Annahme der Unwirksamkeit der Satzung. Ein Verstoß gegen das
Abwägungsgebot liege nicht vor.
5
1. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung
von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Rahmen der
Prüfung der Zulässigkeit einer Enteignung aufgrund eines
Bebauungsplans sei nicht in der verfassungsrechtlich
gebotenen Weise geprüft worden, ob das Enteignungsziel nicht
auf andere, schonendere Weise erreicht werden könne. Das
Oberlandesgericht habe seine Rechtsauffassung zur Wirksamkeit
des Bebauungsplans nicht auf eine rechtliche Kontrolle der
Abwägungsüberlegungen der Gemeinde gestützt, sondern auf eine
angemaßte eigene Abwägungsentscheidung.
6
2. Die Bundesregierung, die Bayerische
Staatsregierung, die betroffene Gemeinde, der
Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht hatten
Gelegenheit, zu den Verfassungsbeschwerden Stellung zu
nehmen.
7
Gründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG, die
eine Annahme der Verfassungsbeschwerde erfordern, liegen
nicht vor. Eine Verletzung des Eigentumsgrundrechts der
Beschwerdeführer ist nicht feststellbar.
8
1. Das private Eigentum kann nach Art. 14
Abs. 3 GG nur zum Wohle der Allgemeinheit enteignet werden.
Der Zugriff auf das Eigentum ist nur zulässig, wenn er einem
besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient.
Dabei reicht nicht jedes beliebige öffentliche Interesse aus.
Die freiheitssichernde Funktion des Eigentums verlangt ein
besonders schwerwiegendes, dringendes öffentliches Interesse;
nur um dessen Erfüllung willen dürfen private Rechte entzogen
werden. Es kommt nicht darauf an, ob ein Vorhaben in einem
allgemeinen Sinne dem Wohl der Allgemeinheit dient, sondern
ob die konkrete Enteignung hierfür notwendig ist (vgl.
BVerfGE 45, 297 ; 66, 248 ; 74,
264 ).
9
Für welche Vorhaben und unter welchen
Voraussetzungen eine Enteignung zulässig sein soll, hat der
parlamentarisch-demokratische Gesetzgeber gesetzlich
festzulegen. Bei Administrativenteignungen können weder die
staatliche noch die kommunale Verwaltung anstelle des
Gesetzgebers die eine Enteignung rechtfertigenden
Gemeinwohlaufgaben bestimmen. Bei einer Enteignung zur
Umsetzung eines Bebauungsplans ist die Enteignungsbehörde
zwar an den Bebauungsplan in seiner städtebaulichen
Zielsetzung gebunden. Da die Bauleitplanung jedoch keine
verbindliche Aussage über die Zulässigkeit einer Enteignung
trifft, müssen die Enteignungsbehörden das Vorliegen der
Enteignungsvoraussetzungen eigenständig und unabhängig davon
prüfen (vgl. BVerfGE 56, 249 ; 74, 264
).
10
Der Enteignungsbetroffene hat einen aus
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden
verfassungsrechtlichen Anspruch auf effektive gerichtliche
Prüfung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, ob der
konkrete Zugriff auf sein Eigentum den verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügt (vgl. BVerfGE 45, 297 <322, 333>;
95, 1 ). Aus dem Anspruch auf eine wirksame
gerichtliche Kontrolle folgt grundsätzlich die Pflicht der
Gerichte, die angefochtenen Akte der öffentlichen Gewalt in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vollständig zu
überprüfen (vgl. BVerfGE 103, 142 ; 113,
273 ).
11
2. Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine
Verletzung des Eigentumsgrundrechts (Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG) der Beschwerdeführer zu I. und II. 2 nicht vor. Im
Hinblick auf ihre Rechtsposition hat das Oberlandesgericht
die gebotene Prüfung der Enteignungsvoraussetzungen in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise
durchgeführt. Dabei war das Oberlandesgericht verpflichtet
und befugt, die Rechtmäßigkeit des Enteignungsbeschlusses des
Landratsamts vollständig nachzuprüfen, da es sich hierbei um
eine reine Rechtskontrolle handelt und der Enteignungsbehörde
kein Entscheidungsspielraum zukommt, der gerichtlich nur
beschränkt überprüfbar wäre (a). Diese Überprüfung der
Entscheidung des Landratsamts hat das Oberlandesgericht ohne
eigenen Verstoß gegen Art. 14 GG vorgenommen (b). Auf
eine etwaige Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer zu I.
und II.2 aus Art. 14 GG durch den Enteignungsbeschluss
des Landratsamts kommt es daher im Ergebnis nicht an (c).
12
a) aa) Nach der Rechtsprechung der
Baulandgerichte hat die Enteignungsbehörde die
Enteignungsvoraussetzungen nach § 85 Abs. 1 Nr. 1,
§ 87 BauGB selbständig zu prüfen; dazu gehört die
inzidente Prüfung der Wirksamkeit des Bebauungsplans auch im
Hinblick auf die in Frage kommenden Planungsalternativen
(vgl. BGHZ 66, 322 ; 67, 320
; Urteil vom 6. Mai 1982 - III ZR 24/81 -,
WM 1982, S. 1058 f.). Im Hinblick auf die dabei gebotene
Prüfungstiefe haben die Baulandgerichte sich der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur - eingeschränkten
- gerichtlichen Kontrolle der gemeindlichen Abwägung
angeschlossen. Dies begegnet ebenso wenig
verfassungsrechtlichen Bedenken wie der Umstand, dass die
Baulandgerichte auch die Vorschriften der §§ 214, 215
BauGB über die Planerhaltung anwenden (vgl. BGH, WM 1982, S.
1058 f.; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006,
§ 85 Rn. 29)
13
bb) Die Rechtmäßigkeit der bauplanerischen
Entscheidung ist eine notwendige, aber keine hinreichende
Voraussetzung für die Zulässigkeit der Enteignung. Erst wenn
- über das allgemeine und plantypische Interesse hinausgehend
- ein gesteigertes und vordringliches öffentliches Interesse
an einem bestimmten plankonformen Vorhaben besteht, dient
dessen Verwirklichung und die dafür erforderliche
Inanspruchnahme eines Grundstücks dem Wohl der Allgemeinheit
im Sinne des § 87 Abs. 1 BauGB (vgl. Breuer, in:
Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 87 Rn. 11). Deshalb
hat die Enteignungsbehörde neben der Inzidentkontrolle der
bauplanerischen Entscheidung in einem zweiten Schritt nach
§ 87 Abs. 1 BauGB zu prüfen, ob das Wohl der
Allgemeinheit gerade bezogen auf den einzelnen Fall die
Enteignung des konkreten Grundstücks erfordert und der
Enteignungszweck auf andere Weise nicht erreicht werden
kann.
14
Diese Entscheidung der Enteignungsbehörde über
die Enteignungsvoraussetzungen ist, wie sich bereits aus den
§ 87 BauGB ergibt, keine Ermessensentscheidung.
§ 223 BauGB über die beschränkte Nachprüfbarkeit von
Ermessensentscheidungen findet daher keine Anwendung. Auch
kommt der Enteignungsbehörde kein Planungsspielraum zu,
vielmehr entscheidet die Behörde in Anwendung und Auslegung
unbestimmter Rechtsbegriffe (vgl. nur Stadler, Die Enteignung
zur Verwirklichung von Festsetzungen eines Bebauungsplans,
2001, S. 221 f.; Halama, in: Berliner Kommentar zum
Baugesetzbuch, § 87 Rn. 106
Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl. 2007,
§ 87 Rn. 9; Breuer, in: Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006,
§ 87 Rn. 36). Diese Anwendung und Auslegung unbestimmter
Rechtsbegriffe können und müssen die Gerichte vollständig
nachprüfen. Die gerichtliche Prüfungsdichte entspricht dem
aus Art. 14 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG
folgenden Anspruch des Enteignungsbetroffenen auf effektive
gerichtliche Prüfung der Enteignung in tatsächlicher und
rechtlicher Hinsicht. Dem steht auch nicht entgegen, dass die
Entscheidung über die Enteignung eine Abwägung der
Gemeinwohlbelange mit denen des betroffenen Eigentümers
erfordert. Die spezifisch enteignungsrechtliche
Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte ist nicht mit
einer planerischen Abwägung gleichzusetzen.
15
cc) Diese Prüfungsanforderungen an
Enteignungsbehörde und Gerichte bei einer planakzessorischen
Enteignung tragen den verfahrensrechtlichen und inhaltlichen
Anforderungen des Eigentumsgrundrechts Rechnung. Sie haben
ihre Ursache darin, dass der Bebauungsplan keine
enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet und die
Feststellung der Enteignungsvoraussetzungen nach Art. 14
Abs. 3 GG nicht vorwegnimmt (vgl. nur BVerfGE 74, 262
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, NVwZ 1999,
S. 979; 3. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 16.
Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003, S. 726
; BGHZ 68, 100 ; 105, 94 ;
BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 4.87 -,
NVwZ 1988, S. 727 ; Beschluss vom 21. Februar
1991 - BVerwG 4 NB 16.90 -, NVwZ 1991, S. 873; Beschluss
vom 25. August 1997 - BVerwG 4 BN 4.97 -, NVwZ-RR 1998, S.
483 ); das gilt auch dann, wenn - wie hier - der
Bebauungsplan eine isolierte Straßenplanung enthält (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998 - BVerwG 4 BN 6.98 -,
NVwZ 1998, S. 845 ). Die beschriebene
zweistufige Prüfung im Enteignungsverfahren bietet die von
Verfassungs wegen gebotene Gewähr, dass eine fachlich
qualifizierte Behörde in einem geeigneten Verfahren eine
enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller
Gemeinwohlgesichtspunkte und widerstreitenden Interessen
unter Prüfung auch der Erforderlichkeit des Vorhabens
vornimmt (vgl. BVerfGE 74, 264 ).
Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelt dem
Enteignungsbetroffenen außerdem einen verfassungsrechtlichen
Anspruch auf effektive gerichtliche Prüfung in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht, ob der konkrete Zugriff auf sein
Eigentum den genannten Voraussetzungen genügt (vgl. BVerfGE
45, 297 <322, 333>). Dabei müssen die
Enteignungsbehörden und die Gerichte das Vorliegen
eigenständig und unabhängig von der planerischen
Gemeinwohlkonkretisierung prüfen, da sich die Bauleitplanung
nicht an den Anforderungen ihrer zwangsweisen Verwirklichung
orientiert (vgl. BVerfG, NVwZ 2003, S. 726 f.).
16
b) Das Urteil des Oberlandesgerichts ist auf
dieser Grundlage im Hinblick auf die Rechte der
Beschwerdeführer aus Art. 14 GG verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat sowohl - im
Hinblick auf § 85 Abs. 1 Nr. 1 BauGB - die gebotene
Kontrolle der Wirksamkeit des Bebauungsplans (aa) als auch
die nach § 87 Abs. 1 BauGB erforderliche Überprüfung der
Erforderlichkeit der konkreten Enteignungsmaßnahme (bb)
vorgenommen.
17
aa) Im Hinblick auf die Wirksamkeit des
Bebauungsplans hat das Oberlandesgericht seine
Prüfungspflicht erkannt, denn es hat ausgeführt, dass die
inzidenter zu prüfende Gültigkeit des Bebauungsplans gegeben
sei. Die von ihm vorgenommene Prüfung ist auch in der Sache
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
18
Ohne Erfolg rügen die Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang, das Oberlandesgericht habe seine
Auffassung, der Bebauungsplan sei wirksam, nicht auf eine
rechtliche Kontrolle der Abwägungsüberlegungen der Gemeinde
gestützt, sondern unter Verstoß gegen Art. 14 GG auf
eine angemaßte eigene Abwägungsentscheidung. Zwar ist bei der
fachgerichtlichen wie der verfassungsgerichtlichen
Überprüfung einer Planungsentscheidung zu beachten, dass die
Gerichte die Planung im Ergebnis nur einer eingeschränkten
Kontrolle unterwerfen. Denn dem Plangeber ist gesetzlich eine
Gestaltungsbefugnis und damit die Kompetenz eingeräumt, die
erforderliche Abwägung selbst vorzunehmen. Die Gerichte
können ihre eigene Abwägung nicht an die Stelle derjenigen
des Plangebers setzen; sie haben nur zu prüfen, ob sich diese
in den rechtlich vorgezeichneten Grenzen hält (vgl. BVerfGE
76, 107 ; 95, 1 ;
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.
Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780
; BVerwGE 34, 301 ; BVerwG,
Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 -,
NVwZ 1989, S. 152 m.w.N. zum
Planfeststellungsrecht). Eine unzulässige Ersetzung der
Abwägung des Plangebers liegt jedoch - nach der
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Rechtsprechung
der Verwaltungsgerichte - nicht vor, wenn das Gericht im
Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des Abwägungsergebnisses
und des Abwägungsvorgangs eigene Feststellungen trifft. Das
Gericht verletzt nicht den planerischen Gestaltungsspielraum
der Behörde, wenn es auf der Grundlage eigener Ermittlungen
und Feststellungen den Abwägungsvorgang und das
Abwägungsergebnis überprüft. Erst wenn sich dabei
herausstellt, dass eine Abwägung nicht oder auf der Grundlage
eines nur unzureichend ermittelten Abwägungsmaterials
stattgefunden hat, darf das Gericht daraus den Schluss auf
die Rechtswidrigkeit der Abwägung ziehen (vgl. BVerwG, NVwZ
1989, S. 152 ).
19
Nach diesem Maßstab liegt hier eine zulässige
gerichtliche Kontrolle der gemeindlichen
Abwägungsentscheidung vor. Das Oberlandesgericht hat sich nur
mit den von der Gemeinde erwogenen Alternativen beschäftigt.
Seine Ausführungen stellen keine Ersetzung der Abwägung der
Gemeinde, sondern eine Nachprüfung des Ergebnisses dieser
Abwägung dar, die im Kern die Überlegungen der Gemeinde
widerspiegeln und diese lediglich um einzelne eigene
Feststellungen ergänzen.
20
Ohne Erfolg führen die Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang aus, das Oberlandesgericht habe mit dem
Abstellen auf eine „eindeutig vorzugswürdige" Lösung die
Anforderungen des Art. 14 GG verkannt. Sie machen
geltend, für den hier streitigen Fall einer Enteignung müsse
anderes gelten, weil eine Enteignung unzulässig sei, wenn im
konkreten Fall andere rechtlich und wirtschaftlich
vertretbare Lösungen zur Verfügung stünden, mit denen der
gleiche Zweck auf weniger einschneidende Weise erreicht
werden könne. Aufgrund des Vorbringens der Beschwerdeführer
ist bereits nicht erkennbar, dass ein - unterstellt -
verfassungswidriger Maßstab des Oberlandesgerichts sich hier
im Ergebnis ausgewirkt hätte. Im Übrigen ist die - im
Wesentlichen denselben Grundsätzen wie das Oberlandesgericht
folgende - ständige Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, nach der eine Standort- oder
Variantenwahl erst dann rechtswidrig ist, wenn sich die
verworfene Alternative entweder als eindeutig vorzugswürdige
Lösung hätte aufdrängen müssen oder wenn der Planungsbehörde
infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder
Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler
unterlaufen ist, verfassungsgerichtlich nicht zu beanstanden
(vgl. BVerfG, NVwZ 2008, S. 780 ).
21
bb) Ebenso hat das Oberlandesgericht sich im
Rahmen des § 87 Abs. 1 BauGB unter ausdrücklicher
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts mit der Frage befasst, ob - über
die Rechtmäßigkeit der Planung hinaus - das Eigentum der
Beschwerdeführer im konkreten Fall benötigt werde, um
besonders schwerwiegende und dringende öffentliche Interessen
zu verwirklichen, und sie ohne Verstoß gegen Art. 14 GG
bejaht. Es hat ausführlich dargelegt, dass die
Enteignungsmaßnahme im Hinblick auf die Sicherheit des
Straßenverkehrs dringend geboten sei, weil die bisherige
Sackgassen-Situation vielfältige Gefahren berge, denen auf
andere Weise als durch die Enteignung nicht abgeholfen werden
könne.
22
Einer erneuten eigenständigen
Alternativenprüfung über die Erforderlichkeit der
Inanspruchnahme der Grundstücke der Beschwerdeführer bedurfte
es auf der Ebene der Enteignungsentscheidung nach § 87
Abs. 1 BauGB insofern nicht mehr, als sie von der
Gemeinde im Rahmen ihrer bauplanerischen
Abwägungsentscheidung mit dem Bebauungsplan bereits
vorgenommen und auf der ersten Ebene (vorstehend aa) einer
Inzidentprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit unterworfen war.
23
Unbegründet ist hierbei das Vorbringen der
Beschwerdeführer zu II. zum Vorrang der Inanspruchnahme von
Grundstücken der öffentlichen Hand. Zwar weisen die
Beschwerdeführer zu II. zutreffend darauf hin, dass eine
Enteignung unzulässig ist, wenn im konkreten Fall andere
rechtlich und wirtschaftlich vertretbare Lösungen zur
Verfügung stehen, mit denen der gleiche Zweck auf weniger
einschneidende Weise erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 24,
367 ; 45, 297 ; 56, 249
) und dass daher vorrangig Grundstücke der
öffentlichen Hand in Anspruch zu nehmen sind, wenn das
Vorhaben auf ihnen ebenso gut verwirklicht werden kann; denn
in der Abwägung hat das Eigentum der öffentlichen Hand ein
geringeres Gewicht als das Eigentum Privater, weil
Hoheitsträger nicht Inhaber des Grundrechts aus Art. 14
Abs. 1 GG sind (vgl. BVerfG, 3. Kammer des Ersten Senats,
Beschluss vom 16. Dezember 2002 - 1 BvR 171/02 -, NVwZ 2003,
S. 726 ; BVerwG, Urteil vom 6. Juni 2002 - BVerwG
4 CN 6.01 -, NVwZ 2002, S. 1506 , mit
zahlreichen Nachweisen; BGH, Urteil vom 16. März 1978 - III
ZR 145/75 -, juris, Rn. 18). Jedoch haben die
Beschwerdeführer zu II. weder mit der Berufung noch mit der
Verfassungsbeschwerde eine nur auf öffentlichen Flächen zu
realisierende Alternative vorgetragen. Zudem hat das
Oberlandesgericht die anderen Lösungen nicht als gleich,
sondern als weniger geeignet angesehen, den verfolgten Zweck
einer zweiten Erschließungsstraße für das Baugebiet zu
erreichen.
24
c) Auf einen etwaigen Verstoß des
Enteignungsbeschlusses des Landratsamts gegen Art. 14
Abs. 1 GG wegen des Umstands, dass die Behörde sich auch im
Hinblick auf die Beschwerdeführer zu I. und II.2 an die
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im
Normenkontrollverfahren gebunden glaubte und deshalb insofern
keine Inzidentprüfung des Bebauungsplan vornahm, kommt es
damit im Ergebnis nicht an. Denn das Urteil des
Oberlandesgerichts trägt den verfahrensmäßigen und den
materiellen Anforderungen des Eigentumsgrundrechts Rechnung
(vorstehend b). Die Prüfung der Voraussetzungen einer
Enteignung nach § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 87 BauGB kann
und muss das Baulandgericht in gleicher Weise wie die Behörde
vollständig leisten. Steht die gerichtliche Entscheidung im
Einklang mit Art. 14 GG, so liegt eine Verletzung dieses
Grundrechts im Ergebnis nicht vor, da dem Anspruch des von
der Enteignung Betroffenen darauf, dass der konkrete Zugriff
auf sein Eigentum mit Art. 14 GG vereinbar sein muss,
ebenso genügt ist wie dem Gebot einer effektiven
gerichtlichen Kontrolle. Ein behördlicher
Enteignungsbeschluss, der diesen Anforderungen an die
inhaltliche Überprüfung der Enteignungsvoraussetzungen nicht
in vollem Umfang genügt, wird in einem solchen Fall von einer
nachfolgenden gerichtlichen Entscheidung, die den genannten
Voraussetzungen entspricht, prozessual überholt.
25
3. Der Beschwerdeführer zu II.1 ist ebenfalls
nicht in seinem Recht aus Art. 14 GG verletzt. Das
Landratsamt durfte, nachdem der Normenkontrollantrag des
Beschwerdeführers zu II.1 rechtskräftig abgelehnt worden war,
von der Bindungswirkung der ablehnenden
Normenkontrollentscheidung ausgehen. Dies entspricht der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a), gegen die
verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen (b). An einer
Verletzung der Rechte des Beschwerdeführer zu II.1 fehlt es
daher (c).
26
a) Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs bindet eine Entscheidung des
Oberverwaltungsgerichts im Normenkontrollverfahren nach
§ 47 VwGO, dass ein Bebauungsplan gültig ist, im Rahmen
ihrer Rechtskraftwirkungen auch den Zivilrichter, für den die
Wirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Vorfrage bildet. Die
Bindung soll auch insoweit bestehen, als die Entscheidung die
Erforderlichkeit der Planung zur städtebaulichen Entwicklung
und Ordnung generell und einen Bedarf für die konkrete
Planung bejaht hat. Die Frage, ob ein anderes Grundstück für
das Vorhaben geeigneter gewesen wäre, soll mit dem
Normenkontrollurteil verbindlich verneint sein. Soweit die
stadtplanerische Neugestaltung nach Maßgabe des
Bebauungsplans für zulässig erklärt worden sei, könne das
(gesteigerte) öffentliche Interesse an der Durchführung
dieser Planung nicht mehr mit der Begründung verneint werden,
es wäre seinerzeit auch eine andere, alternative
Planungsentscheidung möglich gewesen. Zu prüfen bleibt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch, ob die
Enteignung zum Vollzug des Bebauungsplans im Einzelfall
zulässig ist, mithin ob das Wohl der Allgemeinheit sie
erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise
nicht erreicht werden kann (vgl. BGHZ 105, 94 ;
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - III ZR 76/01 -, juris,
Rn. 6).
27
b) Diese Rechtsprechung begegnet entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführer keinen verfassungsrechtlichen
Bedenken. Sie beruht auf einem Verständnis des § 121
VwGO zur Bindungswirkung rechtskräftiger
verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen, das den Rechtsschutz
sachgerecht und in vergleichbarer Art wie in anderen
Verfahrensordnungen ausgestaltet.
28
c) Durch die Bindungswirkung des Urteils des
Verwaltungsgerichtshofs steht im Hinblick auf den
Beschwerdeführer zu II.1 die Wirksamkeit des Bebauungsplans
fest. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese
Bindungswirkung entfallen ist. Die tatsächlichen
Voraussetzungen einer entscheidungserheblichen nachträglichen
Änderung der Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdeführer zu
II.1 nur behauptet, jedoch nicht hinreichend dargelegt.
29
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
30
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.