BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2190/00 -
des Herrn G...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
am 9. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 25.
Oktober 2000 - 14 S 7598/00 - verletzt den Beschwerdeführer
in seinem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1
des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird
an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
die Zurückweisung eines Beweisantrags in der Berufungsinstanz
als verspätet.
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1. Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien
über das Bestehen eines außergerichtlichen Vergleichs. Auf
Grund eines Vollstreckungsbescheides aus dem Jahre 1985 hatte
die Firma der Ehefrau des Klägers einen titulierten Anspruch
gegen den Beschwerdeführer in Höhe von 11.674,68 DM. Durch
die Zinsansprüche wuchs die Forderung bis zu ca. 24.000 DM im
Jahre 1998 an. Der Kläger als Rechtsnachfolger der Firma
seiner Ehefrau beauftragte eine Inkassofirma mit der
Beitreibung der Forderung. Im Herbst 1998 kam es zwischen der
Inkassofirma und dem Beschwerdeführer zu einem Vergleich über
einen Betrag von 7.441,47 DM. Der Kläger forderte darüber
hinaus einen Betrag von 6.000 DM mit der Behauptung, dass
zwischen ihm und dem Beschwerdeführer ein weiterer Vergleich
über diese Summe zustande gekommen sei. Über diesen Betrag
erwirkte der Kläger einen Vollstreckungsbescheid, gegen den
der Beschwerdeführer Einspruch einlegte.
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Das Amtsgericht hob nach Durchführung einer
Beweisaufnahme den Vollstreckungsbescheid auf und wies die
gegen den Beschwerdeführer erhobene Klage ab. Dem Kläger sei
der Nachweis eines weiter gehenden Vergleichsabschlusses
nicht gelungen. Zwar habe die Ehefrau des Klägers ausgesagt,
dass sich der Beschwerdeführer bereit erklärt habe,
zusätzlich einen Betrag von 6.000 DM direkt an den Kläger zu
zahlen. Auf Grund dieser Vereinbarung sei es nach ihrer
Darstellung auch zur Absetzung des Termins zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung gekommen. Dieser Aussage stehe
jedoch die Aussage der Zeugin Conny S. entgegen. Danach habe
der Kläger zwar gefordert, dass der Beschwerdeführer 6.000 DM
an ihn unter Umgehung des Inkassobüros zahlen solle. Der
Beschwerdeführer habe sich hierauf aber nicht eingelassen, da
er diesen Betrag gar nicht gehabt habe. Keine der Zeuginnen
habe einen unglaubwürdigen Eindruck gemacht. Nach
Beweislastgrundsätzen müsse daher zu Ungunsten des Klägers
entschieden werden.
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Auf die Berufung des Klägers hob das
Landgericht das erstinstanzliche Urteil auf und gab der Klage
statt. Zur Begründung führte es aus, dass nur nach der
Aussage der Ehefrau des Klägers die Absetzung des Termins zur
Offenbarungsversicherung und die Zahlung des
Beschwerdeführers an die Inkassofirma erklärlich seien. Einen
Beweisantrag des Beschwerdeführers - die Zeugin S. zu der
Tatsache zu vernehmen, dass er in dem fraglichen Gespräch
erklärt habe, nicht mehr als den für die Inkassofirma
bestimmten Betrag zahlen zu können und im Falle der Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung überhaupt kein Darlehen von
seiner Bank bewilligt zu bekommen - wies das Landgericht nach
§ 528 Abs. 2 ZPO a.F. als verspätet zurück. Das
Beweisangebot sei erstmals in der Berufungsverhandlung mit
diesem Inhalt zu Protokoll erklärt worden und sei mithin
verspätet, da die Zulassung des Vorbringens durch die
Notwendigkeit eines weiteren Termins zur Beweisaufnahme die
Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde.
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2. Mit der fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die
Verletzung rechtlichen Gehörs. Die Voraussetzungen für eine
Zurückweisung des Beweisantrags nach § 528 Abs. 2 ZPO
a.F. hätten nicht vorgelegen. Er trägt unter anderem vor, es
habe sich bei dem Beweisantrag nicht um ein neues
Verteidigungsmittel im Sinne dieser Vorschrift gehandelt, da
die Zeugin S. bereits in der mündlichen Verhandlung vor dem
Amtsgericht zum Inhalt des Vergleichsgesprächs vernommen
worden sei und die unter Beweis gestellten Ausführungen
bekundet habe. Es fehle zudem an der von § 528 Abs. 2
ZPO a.F. vorausgesetzten Verletzung der
Prozessförderungspflicht, weil er in erster Instanz obsiegt
habe.
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3. Der Kläger des Ausgangsverfahrens hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Rechts
des Beschwerdeführers aus Art. 103 Abs. 1 des
Grundgesetzes angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen
vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bei der Anwendung
zivilprozessualer Präklusionsvorschriften, namentlich bei der
Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO a.F., hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. BVerfGE
66, 260 ; 67, 39 ; 81, 97
; 81, 264 ). Danach
ist die zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich
begründet.
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2. Die angegriffene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 103 Abs. 1
GG.
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den
Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der
gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt
vor deren Erlass äußern zu können; dem entspricht die Pflicht
des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Erhebliche
Beweisanträge muss das Gericht berücksichtigen (vgl. BVerfGE
69, 145 ). Allerdings können
Präklusionsvorschriften der Zivilprozessordnung es
rechtfertigen, den Sachvortrag eines Beteiligten ganz oder
teilweise außer Betracht zu lassen. Da sie sich indessen
zwangsläufig nachteilig auf das Bemühen um eine materiell
richtige Entscheidung auswirken und einschneidende Folgen für
die säumige Partei nach sich ziehen können, haben sie
Ausnahmecharakter (vgl. BVerfGE 67, 39 ; 69, 126
; 69, 145 ). Die Fachgerichte sind bei
der Auslegung und Anwendung der Präklusionsvorschriften einer
strengeren verfassungsgerichtlichen Kontrolle zu unterziehen,
als dies üblicherweise bei der Anwendung einfachen Rechts
geschieht. Die verfassungsrechtliche Überprüfung muss über
eine bloße Willkürkontrolle hinausgehen (vgl. BVerfGE 75, 302
). Art. 103 Abs. 1 GG ist jedenfalls dann
verletzt, wenn die Anwendung der einfach-rechtlichen
Präklusionsvorschrift durch das Fachgericht offenkundig
unrichtig ist (vgl. BVerfGE 66, 260 ; 69, 145
; BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss
vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 2486/97, NJW-RR 1999, S.
1079).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen hält die
Anwendung des § 528 Abs. 2 ZPO a.F. durch das
Berufungsgericht einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung
nicht stand.
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Nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. sind neue
Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug
entgegen § 282 ZPO nicht rechtzeitig mitgeteilt worden
sind, nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien
Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits
nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im
ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen
hatte.
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Um ein "neues" Angriffs- und
Verteidigungsmittel handelt es sich nur, wenn das Angriffs-
oder Verteidigungsmittel entgegen einer
Prozessförderungspflicht in erster Instanz unterblieben oder
nicht rechtzeitig mitgeteilt worden ist (vgl. BVerfGE 67, 39
). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht
vor. Ausweislich des amtsgerichtlichen Urteils und des
Sitzungsprotokolls sind die im Berufungsverfahren unter
Beweis gestellten Tatsachen bereits in erster Instanz
vorgetragen worden.
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Der als verspätet zurückgewiesene Beweisantrag
enthält zum einen die Tatsachenbehauptung, dass der
Beschwerdeführer in dem fraglichen Gespräch mit dem Kläger
darauf hingewiesen habe, nicht mehr als 6.000 DM von seiner
Bank bekommen zu können. Des Weiteren soll der
Beschwerdeführer nach dem Inhalt des Beweisantrags in dem
Gespräch geäußert haben, dass er bei Abgabe einer
eidesstattlichen Versicherung überhaupt keinen
Darlehensbetrag von der Bank erhalten werde. Beide
Tatsachenbehauptungen sind bereits Gegenstand des
Rechtsstreits in erster Instanz gewesen. So hat nach dem
Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts vom 16. Februar 2000 die
Zeugin S. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der
Beschwerdeführer habe in dem fraglichen Gespräch gesagt, dass
er von der Bank kein Geld erhalten werde, wenn der Termin zur
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehen bleibe. Die
Angaben des Beschwerdeführers zur möglichen Höhe eines
Bankdarlehens sind durch die Zeugin S. in der mündlichen
Verhandlung bestätigt und im Rahmen der Entscheidungsgründe
des amtsgerichtlichen Urteils gewürdigt worden.
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Selbst wenn wegen der Akzentverschiebung im
angegebenen Beweisthema im Antrag auf Beweiserhebung ein
neues Verteidigungsmittel zu sehen wäre, hätte das
Landgericht dieses nur dann als verspätet zurückweisen
dürfen, wenn es schon früher - sei es im ersten
Rechtszug oder aber spätestens mit der
Berufungserwiderung - hätte angebracht werden müssen.
Nur in einem solchen Fall liegt eine Verletzung der
Prozessförderungspflicht vor, die die Nichtzulassung des
neuen Verteidigungsmittels rechtfertigt (vgl. BVerfGE 67, 39
).
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Für die Annahme einer Verletzung der
Prozessförderungspflicht im ersten Rechtszug bestand hier
aber schon deshalb kein Raum, weil das Amtsgericht die Klage
gegen den Beschwerdeführer abgewiesen hat. Es kann der Partei
nicht vorgeworfen werden, wenn sie die Rechtslage ebenso
beurteilt wie das erstinstanzliche Gericht und ihr Vorbringen
deshalb beschränkt. Die Prozessförderungspflicht gebietet es
nicht, vorsorglich Beweisanträge zu stellen, die für das
erstinstanzliche Gericht nicht mehr entscheidungserheblich
sind (vgl. BVerfGE 67, 39 ; BVerfG, 1. Kammer des
Ersten Senats, Beschluss vom 21. November 1991 - 1 BvR
1288/91).
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c) Das Gericht hat den Beweisantrag des
Beschwerdeführers nach § 528 Abs. 2 ZPO a.F. als
verspätet zurückgewiesen, obwohl die Voraussetzungen dieser
Präklusionsnorm offenkundig nicht vorgelegen haben. Damit ist
Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Die angegriffene
Entscheidung beruht auch auf diesem Verstoß, weil nicht
ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht im
Falle der Vernehmung der Zeugin S. zu einem anderen Ergebnis
gelangt wäre.
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3. Da das angegriffene Urteil bereits wegen
Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG aufzuheben ist, kann
offen bleiben, ob es zusätzlich unter Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren zustande gekommen ist.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.