BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 219/05 -
des Herrn B...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
29. August 2005 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Erbscheinsverfahren.
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1. Der Beschwerdeführer wurde am 7. März 1948
in Leipzig als außereheliches Kind geboren. Sein Vater
erkannte die Vaterschaft an und verstarb im Februar 1954 in
Leipzig, seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Bis Ende Januar 1990
hatte auch der Beschwerdeführer seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet, dann siedelte er in die alten
Bundesländer über.
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Am 9. Juli 2001 verstarb die Erblasserin. Sie
war die Schwester des Vaters des Beschwerdeführers und hatte
ihren gewöhnlichen Aufenthalt durchgehend in den alten
Bundesländern. Die Erblasserin hinterließ ein Vermögen im
Wert von rund 405.000 €, keine Verfügung von Todes wegen und
- abgesehen vom Beschwerdeführer - keine
Verwandten. Bei Verneinung der Erbenstellung des
Beschwerdeführers würde daher der Landesfiskus erben.
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Den Antrag des Beschwerdeführers vom 23. Juli
2001 auf Erbscheinserteilung des Inhalts, dass er Alleinerbe
sei, wies das Amtsgericht - Nachlassgericht - mit
Beschluss vom 15. November 2001 zurück. Die hiergegen
gerichteten Rechtsmittel des Beschwerdeführers blieben ohne
Erfolg. Zuletzt wies das Oberlandesgericht seine weitere
Beschwerde mit Beschluss vom 17. Dezember 2004 zurück. Dabei
stellte es auf Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG
als maßgebliche Norm ab, wonach vor dem 1. Juli 1949
geborenen nichtehelichen Kindern kein Erbrecht nach dem Vater
und dessen Verwandten zustehe. Der Beschwerdeführer sei trotz
seines gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet bis Ende
Januar 1990 ein nichteheliches Kind im Sinne dieser Norm.
Denn nach Art. 234 § 1 EGBGB gelte für alle
familienrechtlichen Verhältnisse mit dem Beitritt das
Bürgerliche Gesetzbuch mit der Folge, dass außerhalb der Ehe
geborenen Kindern, für die das Recht der Deutschen
Demokratischen Republik galt, nunmehr die Rechtsstellung
eines nichtehelichen Kindes zukomme. Die Anwendung des
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG werde auch
nicht durch Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB
ausgeschlossen. Diese Vorschrift habe den Zweck, dem vor dem
Beitritt geborenen nichtehelichen Kind die durch das bessere
Erbrecht der Deutschen Demokratischen Republik begründete
Erberwartung auch für Erbfälle nach dem Beitritt zu erhalten.
Nachdem die Erblasserin aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt
nicht in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
hatte, habe das Erbrecht der Deutschen Demokratischen
Republik für den Beschwerdeführer insoweit auch keine
Erberwartung begründen können.
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2. Mit seiner fristgerecht erhobenen
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Oberlandesgerichts. Er rügt die Verletzung
von Art. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG. Außerdem
greift er mittelbar Art. 234 § 1, § 12 EGBGB
an.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür
nicht vorliegen (vgl. BVerfGE 90, 22
).
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits
unzulässig. Ihrer Zulässigkeit steht der in § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende Grundsatz der
Subsidiarität entgegen. Dieser erfordert, dass ein
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle nach Lage der Sache
zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift,
um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung
durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine
Grundrechtsverletzung zu verhindern (vgl. BVerfGE 73, 322
; 81, 22 ; 95, 163 ;
stRspr).
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Eine derartige Möglichkeit besteht hier. Dem
Beschwerdeführer geht es darum, als Alleinerbe festgestellt
zu werden und sich gegen den Landesfiskus insoweit
durchzusetzen. Dieses Rechtsschutzziel kann er trotz
fehlender weiterer statthafter Rechtsmittel im
Erbscheinsverfahren immer noch vor den Fachgerichten
erreichen. Für den Streit um das Erbrecht zwischen den
Erbprätendenten entfaltet der Ausgang des
Erbscheinsverfahrens keine präjudizielle Wirkung, sondern hat
allenfalls Einfluss auf die Beweisführung (vgl. dazu nur
Palandt/Edenhofer, BGB, 64. Aufl., 2005, Überbl v § 2353
Rn. 5 f. sowie § 2365 Rn. 4). Der
Beschwerdeführer kann deshalb gegen den Landesfiskus auf
Feststellung seines Erbrechts klagen, was im Übrigen bereits
aus § 1965 Abs. 2 Satz 1 BGB folgt. Ein entsprechendes
Feststellungsurteil erwüchse im Verhältnis zum Landesfiskus
als dem einzigen anderweit in Frage kommenden Erben in
Rechtskraft, die dem Erbschein nicht innewohnt, da er bei
Unrichtigkeit von Amts wegen wieder einzuziehen ist
(§ 2361 BGB).
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Es ist dem Beschwerdeführer auch nicht
unzumutbar, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Eine
derartige Unzumutbarkeit ergibt sich weder aus der Dauer des
Erbscheinsverfahrens noch war bereits der bei einer
Feststellungsklage letztinstanzlich zuständige
Bundesgerichtshof mit der Sache befasst. Tatsächlich
erscheint zumindest nicht ausgeschlossen, dass ein streitiges
Verfahren zu einer weiteren – eventuell auch
höchstrichterlichen - Klärung der relativ komplexen
einfachrechtlichen Lage führt. Die Fachgerichte haben nämlich
eine (fiktive) Erbenstellung des Beschwerdeführers bei
unterstelltem Versterben der Erblasserin vor dem Beitritt
ohne Prüfung der kollisionsrechtlichen Vorschriften mit dem
Hinweis auf Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG
abgelehnt. Die Vorfrage, ob der Beschwerdeführer vor dem
Beitritt als nichteheliches Kind im Sinne des Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG einzustufen war, haben sie
dabei nicht näher - etwa mit Blick auf die
möglicherweise anwendbaren Art. 220 Abs. 1 EGBGB,
Art. 22 EGBGB (in der bis 31. August 1986 gültigen
Fassung), § 8 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Familiengesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik (vom
20. Dezember 1965, GBl I 1966 S. 19) - untersucht. Daher
blieb auch die (sich bei Verneinung der Nichtehelichkeit
stellende) Folgefrage unerörtert, ob dem Beschwerdeführer
durch die Anwendung des BGB-Familienrechts eine Erberwartung
einigungsbedingt genommen wurde. Die Fachgerichte ließen
deshalb weiter offen, ob insoweit eine planwidrige
Regelungslücke des Gesetzes vorliegt und
- bejahendenfalls - die Fallkonstellationen
derartig vergleichbar sind, dass eine Analogie zu
Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB gerechtfertigt ist.
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2. Die Verfassungsbeschwerde wird darüber
hinaus auch dem Begründungserfordernis der § 23 Abs. 1
Satz 2, § 92 BVerfGG nicht gerecht.
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Zwar ist die einfachrechtliche Problematik
umfassend und gründlich aufgearbeitet. Inwiefern aber die
möglicherweise unrichtige rechtliche Behandlung durch die
Fachgerichte zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlass geben
soll, teilt der Beschwerdeführer nicht mit. Er rügt lediglich
das Übergehen von seiner Meinung nach einschlägigen
IPR-Kollisionsnormen durch das Oberlandesgericht und die
deswegen unterbliebene Prüfung einer analogen Anwendung des
Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB - mithin einen
einfachrechtlichen Fehler, jedoch keine Verkennung der
Maßstäbe von Art. 6 Abs. 5 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Ein verfassungsrechtlicher Bezug erschließt sich auch nicht
anderweitig. Denn allein der Umstand, dass die Fachgerichte
aufgrund einfachrechtlicher Fehler dem Beschwerdeführer zu
Unrecht die Erbenstellung abgesprochen haben könnten, lässt
trotz des nicht unbeträchtlichen Nachlasswertes keinen
zwingenden Rückschluss auf die gerügten
Grundrechtsverletzungen zu.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wird darüber
hinaus nicht mitgeteilt, weshalb Art. 234 § 1,
§ 12 EGBGB verfassungswidrig sein sollen. Im Gegenteil:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers kann seiner mit der
Anwendung des BGB-Familienrechts verbundenen Benachteiligung
ohne weiteres mit einer analogen Anwendung des Art. 235
§ 1 Abs. 2 EGBGB begegnet werden. Eine substanziierte
Begründung fehlt daher auch insoweit.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.