BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2196/10 -
des Herrn Prof. Dr. Dr. h. c. B…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 11. April 2011 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Von einer Begründung wird nach § 93d Abs.
1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.