BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2201/02 -
des Herrn T...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
§ 7 Abs. 1 Nr. 3 und § 7 Abs. 3 TSG
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 1. Juni 2006 einstimmig beschlossen:
1
Mit seiner Verfassungsbeschwerde wandte sich
der Beschwerdeführer gegen den gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3
des Gesetzes über die Änderung der Vornamen und die
Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen
Fällen vom 10. September 1980, BGBl I, S. 1654
(Transsexuellengesetz - TSG) durch Heirat eingetretenen
Verlust des zuvor gemäß § 1 Abs. 1 TSG geänderten
Vornamens.
2
1. Der Beschwerdeführer gehört dem männlichen
Geschlecht an. Sein Vorname wurde durch Beschluss des
Amtsgerichts Hamburg vom 9. Juli 1997 gemäß § 1 Abs. 1
TSG in einen weiblichen geändert. Eine Geschlechtsumwandlung
ließ der Beschwerdeführer nicht durchführen. Nachdem der
Beschwerdeführer am 5. April 2002 mit einer Frau die Ehe
geschlossen hatte, vermerkte der Standesbeamte am
19. September 2002 im Geburtenbuch, dass der
Beschwerdeführer gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nunmehr
wieder den männlichen Vornamen führe.
3
Der Beschwerdeführer beantragte die
Wiederherstellung des weiblichen Vornamens entsprechend
§ 7 Abs. 3 TSG. Mit Beschluss vom 11. Juli 2002 wies das
Amtsgericht Oldenburg den Antrag zurück. Die hiergegen
gerichtete Beschwerde wies das Landgericht Oldenburg mit
Beschluss vom 6. August 2002 zurück. Das Oberlandesgericht
Oldenburg wies die weitere Beschwerde mit Beschluss vom 31.
Oktober 2002 zurück. Einen Grundrechtsverstoß konnten die
Gerichte nicht erkennen. Mit seiner Verfassungsbeschwerde
griff der Beschwerdeführer die gerichtlichen Entscheidungen
an und rügte unter anderem die Verletzung seines Grundrechts
aus Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1
GG.
4
Parallel dazu hatte der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 24. September 2002 beantragt, das Geburtenbuch
gemäß § 47 des Personenstandsgesetzes durch einen
weiteren Randvermerk zu berichtigen, der die Unwirksamkeit
des Vermerks des Standesbeamten vom 19. September 2002
feststellt. Nachdem das Amtsgericht Itzehoe den Antrag
zurückgewiesen hatte, setzte das Landgericht Itzehoe auf die
sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers das Verfahren mit
Beschluss vom 26. März 2003 aus und legte dem
Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungswidrigkeit
des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG zur Prüfung vor.
5
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
stellte mit Beschluss vom 6. Dezember 2005 - 1 BvL 3/03 -
fest, dass § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG nicht mit Art. 2
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar ist,
solange homosexuell orientierten Transsexuellen ohne
Geschlechtsumwandlung eine rechtlich gesicherte Partnerschaft
nicht ohne Verlust des nach § 1 des
Transsexuellengesetzes geänderten Vornamens eröffnet ist, und
erklärte die Norm bis zum In-Kraft-Treten einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung für nicht anwendbar.
6
2. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2005 hat
der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt und beantragt, die Bundesrepublik Deutschland,
hilfsweise das Land Niedersachsen, zur Erstattung der
notwendigen Auslagen zu verpflichten.
7
Zur Frage der Auslagenerstattung und der Höhe
des Gegenstandswerts haben das Bundesministerium des Innern
namens der Bundesregierung und die Niedersächsische
Staatskanzlei namens der Landesregierung Niedersachsen
Stellung genommen. Das Bundesministerium des Innern hält eine
hälftige Kostenaufteilung zwischen Bund und Land für
sachgerecht, weil sowohl der Bund als auch das Land
Niedersachsen durch die angegriffenen Entscheidungen einen
Verursacherbeitrag für die Grundrechtsverletzung geleistet
hätten. Die Niedersächsische Staatskanzlei ist der
Erstattungspflicht entgegengetreten. Die niedersächsischen
Gerichte hätten über die sich aus der Gesetzesbindung
ergebende Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG hinaus
nicht verfassungswidrig gehandelt.
8
1. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 34 a
Abs. 3 BVerfGG erstattungsberechtigt.
9
Über die Erstattung der Auslagen ist nach
Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Wesentliche
Bedeutung kann dabei dem Grund zukommen, der zur Erledigung
geführt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87,
394 ). Die Auslagenerstattung entspricht
der Billigkeit, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich
Erfolg gehabt hätte und sich nur deshalb erledigt hat, weil
das Bundesverfassungsgericht die klärungsbedürftige Frage in
einem Parallelfall entschieden hat. Dem Beschwerdeführer ist
die Erstattung seiner Auslagen in gleicher Weise
zuzubilligen, als wenn seiner Verfassungsbeschwerde
stattgegeben worden wäre (vgl. BVerfGE 85, 109
).
10
Grund der Erledigung der Verfassungsbeschwerde
war vorliegend die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
im Vorlageverfahren 1 BvL 3/03. Die mit der
Verfassungsbeschwerde erhobene Rüge der Verfassungsverletzung
ist im Wesentlichen zutreffend gewesen.
11
Der Beschwerdeführer hat in dem der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren im
Kern auf eine Wiederherstellung seines geänderten Vornamens
hinzuwirken versucht; mit der Senatsentscheidung ist dieses
Bedürfnis entfallen. Insoweit bedarf es der ursprünglich
begehrten Wiederherstellung des Vornamens in entsprechender
Anwendung des § 7 Abs. 3 TSG nicht mehr, weil bereits
die Aberkennung nach der Eheschließung nicht erfolgen
durfte.
12
2. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer je
zur Hälfte von der Bundesrepublik Deutschland und dem Land
Niedersachsen zu erstatten. Die niedersächsischen
Fachgerichte haben keinen Grundrechtsverstoß erkannt und
damit die Verfassungsbeschwerde veranlasst. Dem Bund ist die
Verfassungswidrigkeit des § 7 Abs. 1 Nr. 3 TSG
zuzurechnen (vgl. BVerfGE 101, 106 ; 101,
397 f., 104, 357 ; 105, 135 ).
13
3. Die Entscheidung über die Höhe des
Gegenstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG in
Verbindung mit § 113 Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. BVerfGE
79, 365 ).
14
Entgegen der Ansicht der Niedersächsischen
Staatskanzlei hat die Minderung der objektiven Bedeutung der
Verfassungsbeschwerde auf Grund des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 keine
Minderung der Höhe des Gegenstandswerts zur Folge. Klärt die
öffentliche Gewalt von sich aus die für die
Verfassungsbeschwerde entscheidungserhebliche Frage, so
entspricht es dem Gedanken der Billigkeit, die Höhe des
Gegenstandswerts auf Grund der ursprünglichen Bedeutung zu
bemessen. Dies gilt insbesondere, wenn die objektive
Bedeutung einer Verfassungsbeschwerde nur deshalb entfällt,
weil die entscheidungserhebliche verfassungsrechtliche Frage
in einem nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde anhängig
gewordenen Vorlageverfahren geklärt wird.
15
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.