BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2204/00 -
- 1 BvR 1355/03 –
des Herrn M...
- 1 BvR 2204/00 -,
- 1 BvR 1355/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 26. Juni 2007 einstimmig beschlossen:
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen.
1
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden betreffen die
Rentenversicherungspflicht von selbständigen Lehrern und die
für einen begrenzten Zeitraum bestandene Möglichkeit, auf
Antrag unter bestimmten Voraussetzungen von der
Versicherungspflicht befreit zu werden.
2
Der am 1. Dezember 1946 geborene
Beschwerdeführer arbeitete neben seiner Tätigkeit als
Hausverwalter seit September 1992 als selbständiger
Sprachenlehrer. Als Gesamtjahreseinkommen hat er bei
Einreichung der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2204/00 einen
Betrag in Höhe von etwa 60.000 DM angegeben.
Versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigte er nicht.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in den Jahren
1979, 1989 und 1992 drei Lebensversicherungsverträge und 1995
eine private Rentenversicherung abgeschlossen. Im Jahr 2000
wurden dafür monatlich etwa 700 DM aufgewendet.
3
1. Verfahren 1 BvR 2204/00
4
Auf einen Antrag des Beschwerdeführers, ihn in
der gesetzlichen Rentenversicherung freiwillig zu versichern,
teilte ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
(jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) mit Bescheid vom
2. Juli 1997 mit, er sei nach § 2 Satz 1 Nr. 1
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bereits in der
gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Sie
bestimmte als monatliche Beitragszahlung den Regelbeitrag in
Höhe von damals 866,81 DM. Zugleich setzte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Nachforderung
von Pflichtbeiträgen für die Zeit von Januar bis Juli 1997 in
Höhe von 6.067,67 DM fest. Im Verwaltungsverfahren und im
sozialgerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer
keinen Erfolg. Das Bundessozialgericht hob das Urteil des
Landessozialgerichts auf, soweit dem Beschwerdeführer
Mutwillenskosten auferlegt wurden. Im Übrigen wurde seine
Revision zurückgewiesen.
5
Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde. Er sieht sich durch die
festgestellte Versicherungspflicht als selbständiger Lehrer
nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI in seinen Grundrechten
aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 12
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Er rügt darüber
hinaus, die angegriffenen Gerichtsentscheidungen verstießen
gegen Art. 101 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 234
des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG).
Durch die angegriffenen Entscheidungen sei insbesondere der
Gleichheitsgrundsatz verletzt. Aufgrund fehlender
Meldepflichten sei die Erfassung der versicherungspflichtigen
selbständigen Lehrer nur zufällig erfolgt. Die Feststellung
der Versicherungspflicht belaste ihn willkürlich, da nur ein
Bruchteil der Versicherungspflichtigen von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte erfasst worden
sei. Der Gesetzgeber habe dies bewusst toleriert.
6
2. Verfahren 1 BvR 1355/03
7
Nach Einführung der Möglichkeit zur Befreiung
von der Versicherungspflicht für selbständige Lehrer in
§ 231 Abs. 6 SGB VI durch das Erste Gesetz zur Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 3. April 2001 (BGBl I
S. 467) stellte der Beschwerdeführer bei der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einen
entsprechenden Antrag. Die bis heute unveränderte Vorschrift
lautet:
8
Personen, die am 31. Dezember 1998 eine nach
§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder § 229 a Abs. 1
versicherungspflichtige selbständige Tätigkeit ausgeübt
haben, werden auf Antrag von dieser Versicherungspflicht
befreit, wenn sie
9
1. glaubhaft machen, dass sie bis zu diesem
Zeitpunkt von der Versicherungspflicht keine Kenntnis hatten,
und
10
2. vor dem 2. Januar 1949 geboren sind oder
11
3. vor dem 10. Dezember 1998 eine anderweitige
Vorsorge im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3
oder Satz 2 für den Fall der Invalidität und des Erlebens des
60. oder eines höheren Lebensjahres sowie im Todesfall für
Hinterbliebene getroffen haben; Absatz 5 Satz 1 Nr. 2
und 3 und Satz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die
Stelle des Datums 30. Juni 2000 jeweils das Datum
30. September 2001 tritt.
12
Die Befreiung ist bis zum 30. September 2001 zu
beantragen; sie wirkt vom Eintritt der Versicherungspflicht
an.
13
Mit Bescheid vom 25. September 2001
lehnte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte unter
Hinweis auf ihren noch nicht bestandskräftigen Bescheid vom
2. Juli 1997 über die Feststellung seiner
Versicherungspflicht eine entsprechende Befreiung ab. Die
Voraussetzungen für eine Befreiung lägen nicht vor. Der
Beschwerdeführer habe zum maßgeblichen Stichtag am
31. Dezember 1998 Kenntnis von der Versicherungspflicht
gehabt. In den sich daran anschließenden Verwaltungs- und
sozialgerichtlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer
keinen Erfolg. Zuletzt wurde die Beschwerde gegen die
Nichtzulassung der Revision im Urteil des
Landessozialgerichts durch das Bundessozialgericht als
unzulässig verworfen.
14
Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit
seiner Verfassungsbeschwerde. Er trägt vor, die gesetzliche
Anforderung der Glaubhaftmachung einer fehlenden Kenntnis der
Versicherungspflicht zum Stichtag am 31. Dezember 1998
verletze ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und
Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
GG. Der Beschwerdeführer sieht sich zudem durch die
Verwerfung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der
Revision als unzulässig in seinen Rechten aus
Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG
verletzt.
15
Zu den Verfahren haben das Bundesministerium
für Gesundheit und Soziale Sicherung (jetzt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales), das Sächsische
Staatsministerium der Justiz, das Justizministerium
Mecklenburg-Vorpommern, die Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Bund) und der
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (jetzt: Deutsche
Rentenversicherung Bund) Stellung genommen. Der Deutsche
Bundestag hat Auszüge aus den Beratungsunterlagen des
Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung übersandt. Das
Bundessozialgericht hat sich gemäß § 82 Abs. 4 BVerfGG
geäußert.
16
1. Nach Auffassung des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger ist der Beschwerdeführer durch die
Versicherungspflicht für selbständige Lehrer in der
gesetzlichen Rentenversicherung nicht in seinen Grundrechten,
insbesondere auch nicht in Art. 3 Abs. 1 GG, verletzt.
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes zum
Steuerrecht, wonach ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz auch dann vorliege, wenn ein
Besteuerungsanspruch wegen Vollzugsmängeln nicht durchgesetzt
werden könne und der Gesetzgeber dies bewusst und gewollt
hingenommen habe, lasse sich auf die vorliegende
Fragestellung nicht übertragen. Der Gesetzgeber habe etwaige
Mängel im Gesetzesvollzug auch nicht hingenommen, sondern
eine Meldepflicht in § 190 a SGB VI mit Wirkung vom 1.
Januar 2001 angeordnet. Zudem sei die Rentenversicherung
Anhaltspunkten für das Vorliegen einer
versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit stets im
Rahmen ihrer Ermittlungen, unter anderem im Rahmen von
Betriebsprüfungen, nachgegangen und habe im Rahmen ihrer
Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten über die
Versicherungspflicht informiert.
17
Der Beschwerdeführer sei auch nicht dadurch in
seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, dass er
nicht von der Regelung zur Befreiung von der
Versicherungspflicht in § 231 Abs. 6 SGB VI erfasst
werde. Die hier getroffene Stichtagsregelung sei sachlich
vertretbar. Da es sich um eine atypische Ausnahmevorschrift
handele, die den guten Glauben an das Nichtbestehen einer
Versicherungspflicht schütze, habe der Geltungszeitraum
begrenzt werden müssen. Im Hinblick auf die seit 1. Januar
1999 geltende neue Versicherungspflicht für Selbständige nach
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI wäre es widersprüchlich
gewesen, Personen, die bereits seit Jahren
versicherungspflichtig waren, besser zu stellen als
Selbständige, die bis zum 31. Dezember 1998 nicht der
Versicherungspflicht unterlagen. Der Stichtag 31. Dezember
1998 habe daher auch für die Versicherungspflichtigen nach
§ 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB VI gelten müssen.
18
2. Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung ist der Auffassung, es liege kein Verstoß
gegen Verfassungsrecht, insbesondere nicht gegen Art. 3
Abs. 1 GG, vor. Zwar könnten Vollzugsdefizite zu einer
Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes führen, wenn der
Gesetzgeber bewusst Lücken in der Normdurchsetzung wahrnimmt
und diese trotz bestehender Handlungsalternativen nicht
schließt. Die zum Steuerrecht ergangene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts könne aber nicht auf das
Sozialrecht übertragen werden. Im Gegensatz zum Steuerrecht
diene die Beitragserhebung nicht allein dem Fiskus. Vielmehr
erwachse dem Betroffenen aus dem umfassenden Schutz durch die
sozialen Sicherungssysteme sogar ein Vorteil. Als sich
Defizite ergeben hätten, habe der Gesetzgeber in
§ 190 a SGB VI eine verschärfte, bußgeldbewehrte
Meldepflicht eingeführt.
19
In Bezug auf die Vorschrift des § 231
Abs. 6 SGB VI müsse sich der Beschwerdeführer darauf
verweisen lassen, dass diese Übergangsregelung als
Entgegenkommen an diejenigen Versicherten geschaffen worden
sei, die zum Zeitpunkt der öffentlichen Diskussion um die
schließlich zum 1. Januar 1999 erfolgte Einführung des
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI auf die bestehende
Versicherungspflicht selbständiger Lehrer erst aufmerksam
geworden seien. Eine unbefristete Befreiungsmöglichkeit würde
selbständige Lehrer, ohne dass sie sich auf den
Vertrauensschutz im eigentlichen Sinn berufen könnten, besser
stellen als die so genannten arbeitnehmerähnlichen
Selbständigen. Ein Wahlrecht zwischen öffentlicher und
privater Absicherung verbiete sich. Bei typisierenden
Regelungen eines massenhaft vorkommenden Sachverhalts sei es
im Übrigen hinzunehmen, wenn im Einzelfall die
Rentenversicherungspflicht zum Schutz des Versicherten nicht
erforderlich sei, weil bereits eine ausreichende private
Vorsorge bestehe.
20
3. Nach Einschätzung des Sächsischen
Staatsministeriums der Justiz und des Justizministeriums
Mecklenburg-Vorpommern haben viele Selbständige erstmalig im
Rahmen der Feststellung der zum 1. Januar 1999 eingeführten
Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI von
ihrer Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
erfahren. Der Gesetzgeber habe daher die Möglichkeit einer
Befreiung von der Versicherungspflicht für geboten und eine
Frist von einem halben Jahr als angemessen erachtet.
21
4. Nach Mitteilung der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte wurden
selbständige Lehrer statistisch nicht gesondert erfasst. Eine
exakte Zahl der von 1992 bis 2004 Versicherungspflichtigen
könne daher nicht genannt werden. Auch wegen der
unterschiedlichen Art und Weise der Datenerfassung in den in
dieser Zeit benutzten Systemen zur Speicherung der
Beitragszahler könne nur eine Mindestanzahl der betroffenen
Personen von 23.855 Versicherten genannt werden. Kenntnis von
der eine Versicherungspflicht begründenden Lehrtätigkeit
erhalten die Rentenversicherungsträger nach Auskunft der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aufgrund der seit
1. Januar 2001 geltenden Meldepflicht nach § 190 a
Abs. 1 SGB VI oder durch Angaben der Versicherten im
Verwaltungsverfahren, wie z.B. Kontenklärung oder
Rentenverfahren durch Anträge auf Feststellung des
sozialversicherungspflichtigen Status nach § 7 a Viertes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) sowie durch Anzeigen der
Krankenkassen, allgemeine Anfragen von Versicherten und durch
Betriebsprüfungen, wie beispielsweise bei
Bildungseinrichtungen.
22
Die miteinander verbundenen
Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung
angenommen. Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden sind
ohne Aussicht auf Erfolg.
23
1. Soweit der Beschwerdeführer im Verfahren
der Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2204/00 einen Verstoß gegen
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend macht, ist
die Rüge bereits unzulässig. Es fehlt an einer hinreichenden
Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 und
§ 92 BVerfGG. Zwar ist der Gerichtshof der Europäischen
Gemeinschaften gesetzlicher Richter im Sinne des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerfGE 73, 339
; 75, 223 ; stRspr). Die
Auslegung und Anwendung des Art. 234 EG ist jedoch nur
zu beanstanden, wenn sie bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich
erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE
82, 159 ). Dem Vortrag des Beschwerdeführers
lassen sich keinerlei Anhaltspunkte für ein willkürliches
Unterlassen der Vorlage nach Art. 234 EG entnehmen. Das
Bundessozialgericht hat das Bestehen einer Vorlagepflicht
eingehend erörtert und sich mit der einschlägigen
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausführlich
auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer hätte daher seinen
Vortrag, bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
handele es sich in Bezug auf die Rentenversicherungspflicht
von Selbständigen um ein den europäischen Wettbewerbsregeln
unterfallendes öffentliches Unternehmen im Sinne der
Art. 86, 81 ff. EG, besonders begründen und sich
mit der vom Bundessozialgericht zitierten umfangreichen
Rechtsprechung befassen müssen. Dies ist nicht geschehen.
24
2. Im Übrigen ist eine Verletzung von
Verfassungsrechten des Beschwerdeführers nicht
ersichtlich.
25
a) Der Beschwerdeführer wird durch die
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
nicht in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG
verletzt. Die Eigentumsgarantie sichert nur den konkreten
Bestand an vermögenswerten Rechten (vgl. BVerfGE 98, 365
). Der Beschwerdeführer kann sich deshalb nicht
darauf berufen, er erziele aus seinen privaten Lebens- und
Rentenversicherungsverträgen nicht den erwarteten Gewinn,
weil er wegen seiner Beitragsverpflichtungen gegenüber der
gesetzlichen Rentenversicherung die geschuldeten Einzahlungen
nicht weiter aufbringen könne. Ein erhoffter Gewinnzuwachs
auf der Grundlage weiterer Einzahlungen ist keine zu
verfassungsrechtlichem Eigentum verfestigte
Rechtsposition.
26
Die bereits erworbenen Anwartschaften auf
Leistungen aus den abgeschlossenen Versicherungsverträgen
werden als solche durch die gesetzliche
Rentenversicherungspflicht weder in ihrem Bestand noch in
ihrer Höhe entwertet oder in sonstiger Weise berührt.
Inwieweit dem Beschwerdeführer infolge einer Kündigung oder
durch das Ruhendstellen von Versicherungsverträgen „in Bezug
auf die Höhe der Anwartschaft bei der Lebensversicherung“ ein
Schaden entstehen könnte, hat er nicht näher dargelegt und
kann daher unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht
beurteilt werden.
27
b) Die Begründung einer Versicherungspflicht
gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI berührt nicht den
Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG. Vorschriften ohne
unmittelbar berufsregelnden Charakter, wie hier die Anordnung
einer Versicherungspflicht, greifen nur in die Berufsfreiheit
ein, wenn sie in einem engen Zusammenhang zur Berufsausübung
stehen und eine objektiv berufsregelnde Tendenz erkennen
lassen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 81, 108
; stRspr). Mit der Rentenversicherungspflicht
steuert der Gesetzgeber weder die Wahl noch die Ausübung des
Berufs des selbständigen Lehrers. § 2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI normiert keine Berufs- sondern Beitragspflichten.
28
c) Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Der Gesetzgeber greift zwar in den Schutzbereich des
Art. 2 Abs. 1 GG ein, wenn er die
Zwangsmitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung
und damit verbundene Beitragspflichten anordnet (vgl. BVerfGE
97, 271 ; 109, 96 ; stRspr). Für das
Grundrecht der allgemeine Handlungsfreiheit gelten jedoch die
Schranken des Art. 2 Abs. 1 Halbsatz 2 GG. Es ist nicht
verletzt, wenn die Eingriffsnorm formell und materiell
verfassungsgemäß ist, insbesondere dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und den rechtsstaatlichen Anforderungen
des Vertrauensschutzes entspricht (vgl. BVerfGE 97, 271
; stRspr). Im Spannungsverhältnis zwischen der
individuellen Freiheit und den Anforderungen einer
sozialstaatlichen Ordnung verfügt der Gesetzgeber über einen
weiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 29, 221
; 44, 70 ).
29
aa) Mit der Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 1
SGB VI hat der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum in
verfassungskonformer Weise Gebrauch gemacht. Die
Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer verfolgt
einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass
selbständige Lehrer, die keinen versicherungspflichtigen
Arbeitnehmer beschäftigen, schutzbedürftig sind, weil sie wie
abhängig Beschäftigte zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes
auf die eigene Arbeitskraft angewiesen sind. Neben dem Schutz
der Betroffenen dient die gesetzliche Rentenversicherung auch
der Allgemeinheit, indem sie der Sozialhilfebedürftigkeit im
Alter entgegenwirkt und so eine übermäßige Inanspruchnahme
der staatlichen Gemeinschaft verhindert (vgl. auch BVerfGE
103, 197 ).
30
bb) Die Anordnung der Versicherungspflicht in
§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist auch ein geeigneter und
erforderlicher Beitrag zur Sicherung der Altersversorgung
selbständiger Lehrer. Der Gesetzgeber darf insbesondere als
Voraussetzung für die Versicherungspflicht in der
gesetzlichen Rentenversicherung den Tatbestand der
Beschäftigung genügen lassen und damit einen
generalisierenden Maßstab anlegen (vgl. BVerfGK 4, 42
). Es ist deshalb für die verfassungsrechtliche
Beurteilung nicht entscheidend, dass einzelne selbständige
Lehrer nicht schutzbedürftig sind, weil ihr Lebensunterhalt
im Alter bereits anderweitig gesichert ist. Die
Rentenversicherungspflicht selbständiger Lehrer ist auch
verhältnismäßig. Die Verfassung verpflichtet den Gesetzgeber
nicht zu einer aus Sicht des Beschwerdeführers optimalen
Altersvorsorge (vgl. BVerfGK 4, 42 ). Die
Betroffenen werden durch die Rentenversicherungspflicht nicht
übermäßig belastet, denn § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
zwingt sie lediglich zu einer an sich selbstverständlichen
Vorsorge für das Alter (vgl. BVerfGE 29, 221 ).
Besonderen Härten aufgrund der Beitragspflicht - auch in
der besonderen Situation des Beschwerdeführers - trägt
das Rentenversicherungsrecht ausreichend Rechnung. § 76
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IV lässt eine Stundung,
eine Niederschlagung oder einen Erlass von
Beitragsforderungen zu. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB
IV können Rentenbeiträge regelmäßig nur für einen Zeitraum
von vier Jahren nachgefordert werden.
31
d) Auch der allgemeine Gleichheitssatz
(Art. 3 Abs. 1 GG) ist weder durch die Anordnung der
Versicherungspflicht von selbständigen Lehrern in § 2
Satz 1 Nr. 1 SGB VI selbst noch durch die vom
Beschwerdeführer gerügte ungleiche Erfassung der
Versicherungspflichtigen verletzt.
32
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist
gegeben, wenn der Gesetzgeber eine Gruppe anders behandelt
als eine andere, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht vorliegen,
die die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten
(vgl. BVerfGE 109, 96 ; stRspr). Dies ist hier
nicht der Fall.
33
aa) Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung
im Vergleich zu anderen nicht rentenversicherungspflichtigen
Selbständigen liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hat
selbständige Lehrer deshalb als besonders schutzbedürftig
eingestuft, weil ihr Lebensunterhalt primär auf der
Verwertung der eigenen Arbeitskraft basiert. § 2 Satz 1
Nr. 1 SGB VI knüpft insofern an ein den Anforderungen des
Art. 3 Abs. 1 GG genügendes Differenzierungskriterium
an.
34
bb) Die Durchsetzung der gesetzlichen
Versicherungspflicht gegenüber dem Beschwerdeführer wird
nicht dadurch verfassungsrechtlich in Frage gestellt, dass
die selbständigen Lehrer in dem hier in Frage stehenden
Zeitraum nicht regelmäßig von der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte als Versicherte erfasst wurden. Nach der zum
Steuerrecht entwickelten Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts kann zwar eine prinzipielle
Verfehlung der Gleichheit im Belastungserfolg durch die
rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens zur
Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Besteuerungsgrundlage
führen (vgl. BVerfGE 84, 239 ). Dabei muss sich
die Erhebungsregel gegenüber einem Besteuerungstatbestand in
der Weise strukturell gegenläufig auswirken, dass der
Besteuerungsanspruch weitgehend nicht durchgesetzt werden
kann, und dies dem Gesetzgeber zuzurechnen sei (vgl. #BVerfGE
84, 239 ; 110, 94 ).
35
Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob
die Grundsätze dieser Rechtsprechung auf die Durchsetzung der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
anwendbar sind. Zwar begründet die gesetzliche Anordnung
einer solchen Versicherungspflicht regelmäßig die
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen (§§ 157 ff.
SGB VI) als Sonderform einer öffentlich-rechtlichen
Abgabe (vgl. BVerfGE 75, 108 ). Anders
als im Falle der Steuer (vgl. § 3 Abs. 1 AO; vgl. auch
BVerfGE 75, 108 ) entsprechen jedoch der
Beitragspflicht Ansprüche auf Renten wegen Alters, wegen
verminderter Erwerbsfähigkeit und wegen Todes (§ 33
SGB VI). Aber auch bei Anwendung dieser Grundsätze auf
die Durchsetzung der Sozialversicherungspflicht für die
selbständigen Lehrer wäre diese nicht materiell
verfassungswidrig.
36
(1) Die in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtigen selbständigen Lehrer wurden zwar in
der Vergangenheit von der zuständigen
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte lediglich in
Einzelfällen als Versicherte erfasst und zur Zahlung von
Beiträgen herangezogen. Bis zur Einführung des § 190 a
SGB VI zum 1. Januar 2001 sah das Gesetz keinerlei Melde-
oder Anzeigepflichten, weder für die selbständigen Lehrer
selbst noch für deren Auftraggeber, vor. Daher wurden die
Versicherungspflichtigen – sofern sie sich nicht selbst in
eher seltenen Fällen um eine Aufnahme in die gesetzliche
Rentenversicherung bemüht haben – nur bei Gelegenheiten
registriert, zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung bei
einer Bildungseinrichtung oder anlässlich eines Kontakts mit
dem Versicherten in anderer Sache. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte hat mitgeteilt,
sie habe zwar im Rahmen ihrer Möglichkeiten über die
Versicherungspflicht informiert, sei aber im Wesentlichen auf
die Eigenmeldung der selbständigen Lehrer angewiesen gewesen.
Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
hat in seiner Stellungnahme bestätigt, dass die Erfassung der
selbständigen Lehrer in der gesetzlichen Rentenversicherung
in hohem Maße auf die Mitwirkung der Betroffenen angewiesen
war. Der Bundesrechnungshof hatte bereits in seinen
Bemerkungen 1995 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung die
fehlenden Möglichkeiten der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte bei der Erfassung dieser Versicherungspflichtigen
dargestellt und die Einführung von Meldepflichten angemahnt
(vgl. BTDrucks 13/2600, S. 47 f.).
37
(2) Der Gesetzgeber ist aber nicht untätig
geblieben. Seit dem 1. Januar 2001 müssen sich
versicherungspflichtige Selbständige innerhalb von drei
Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim
zuständigen Rentenversicherungsträger melden (§ 190 a
Abs. 1 SGB VI). Die Meldepflicht ist nach
§ 320 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI bußgeldbewehrt. Zudem
besteht seit dem 1. August 2002 nach § 31 Abs. 2 AO
die Verpflichtung der Finanzbehörden, auf Anfragen Daten zur
Feststellung der Versicherungspflicht in der
Sozialversicherung an die Träger der gesetzlichen
Sozialversicherung zu übermitteln.
38
(3) Im Übrigen hätte, sofern das
Bundesverfassungsgericht in Anlehnung an seine Rechtsprechung
zum Steuerrecht in der beitragsbegründeten
Belastungsungleichheit der selbständigen Lehrer einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG sehen würde, der auf die
gesetzliche Grundlage der Versicherungspflicht zurückwirkt
(vgl. BVerfGE 84, 239 ), dies eine Rechtslage zur
Folge, die bisher noch nicht erkannt worden ist. Es würde
daher Anlass bestehen, das bisherige Recht noch für eine
Übergangszeit hinzunehmen und dem Gesetzgeber Gelegenheit zu
geben, sich binnen einer angemessenen Frist auf die nunmehr
geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen (so BVerfGE
84, 239 ). Der Gesetzgeber ist aber - wie
dargestellt - bereits aktiv geworden.
39
3. Es kann offen bleiben, ob die
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 1 BvR 1355/03
den Anforderungen an die Zulässigkeit nach § 90 Abs. 2
Satz 1 BVerfGG genügt, wonach sie erst nach Erschöpfung des
Rechtswegs erhoben werden kann. Zweifel könnten sich daraus
ergeben, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers vom Bundessozialgericht als unzulässig
verworfen wurde. Jedenfalls hat die Verfassungsbeschwerde aus
anderen Gründen keine Aussicht auf Erfolg.
40
a) Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, er
sei durch die Ausgestaltung der Befreiungsmöglichkeit des
§ 231 Abs. 6 SGB VI in seinen Rechten aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 GG verletzt, ist die
Verfassungsbeschwerde schon nicht hinreichend substantiiert
nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG
begründet. Das Vorbringen befasst sich insoweit nicht mit dem
Inhalt des § 231 Abs. 6 SGB VI, sondern mit der
Verfassungswidrigkeit der Anordnung der
Rentenversicherungspflicht als solcher. Soweit eine
Verletzung der Dienstleistungsfreiheit nach dem Vertrag zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft gerügt ist, fehlt es
an der Darlegung eines Verstoßes gegen das Grundgesetz.
Ausführungen des Beschwerdeführers zu der von ihm geltend
gemachten Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG erfolgen
nicht.
41
b) Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde
unbegründet. Der Beschwerdeführer ist durch die
fachgerichtliche Auslegung und Anwendung des § 231 Abs.
6 SGB VI nicht in seinem Grundrecht aus
Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.
42
aa) Die fachgerichtlichen Entscheidungen
beruhen auf verfassungsgemäßem Recht. § 231 Abs. 6 Satz
1 SGB VI enthält eine verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandende Stichtagsregelung.
43
(1) Zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte
dürfen Stichtage eingeführt werden, obwohl jeder Stichtag
unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt (vgl. BVerfGE
49, 260 ; stRspr). Sie unterliegen der
verfassungsrechtlichen Überprüfung nur daraufhin, ob der
Gesetzgeber den ihm bei der Stichtagsregelung zukommenden
Gestaltungsfreiraum in sachgerechter Weise genutzt, ob er die
für die zeitliche Anknüpfung in Betracht kommenden Faktoren
hinreichend gewürdigt hat und ob sich die gefundene Lösung im
Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und das System der
Gesamtregelung durch sachliche Gründe rechtfertigen lässt
oder als willkürlich erscheint (vgl. BVerfGE 80, 297
; 87, 1 ; stRspr).
44
(2) Hat sich der Gesetzgeber entschieden,
zeitlich befristet eine bestimmte Gruppe von der
Versicherungspflicht auszunehmen, ist die Verwendung eines
Stichtags unabweisbar. Die Befreiungsvorschrift des
§ 231 Abs. 6 SGB VI knüpft daran an, dass im Zuge
der zum 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Einführung
der Rentenversicherungspflicht für so genannte
arbeitnehmerähnliche Selbständige nach § 2 Satz 1
Nr. 9 SGB VI etliche Selbständige erstmals erfahren
haben, dass sie schon vor Inkrafttreten dieser Neuregelung
rentenversicherungspflichtig waren. Dies galt auch für viele
nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
versicherungspflichtige selbständige Lehrer (vgl. BTDrucks
14/5095, S. 9). Zahlreiche versicherungspflichtige
selbständige Lehrer hatten sich in der unzutreffenden
Annahme, erst von der neuen Versicherungspflicht ab
1. Januar 1999 erfasst zu sein, um eine Befreiung nach
§ 231 Abs. 5 SGB VI bemüht. Die hier in Frage
stehende Regelung sollte für diese Selbständigen eine dem
§ 231 Abs. 5 SGB VI nach gebildete zeitlich
befristete Befreiungsmöglichkeit eröffnen (BTDrucks, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die Wahl des
Stichtags am 31. Dezember 1998 nicht sachwidrig.
45
bb) Soweit der Beschwerdeführer geltend macht,
die Feststellung seiner Versicherungspflicht mit Bescheid vom
2. Juli 1997 hindere ihn, im Sinne von § 231 Abs. 6
Satz 1 Nr. 1 SGB VI glaubhaft machen zu können, bis
zum 31. Dezember 1998 von der Versicherungspflicht keine
Kenntnis gehabt zu haben, betrifft dies vor allem die
Auslegung und Anwendung einfachen Rechts. Insoweit sind die
angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen nur in engen
Grenzen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich
(vgl. BVerfGE 18, 85 ; stRspr). Im vorliegenden
Fall sind den Fachgerichten keine Auslegungs- oder
Rechtsanwendungsfehler vorzuwerfen, die die grundgesetzlichen
Wertmaßstäbe, insbesondere den allgemeinen Gleichheitssatz,
außer Acht lassen. Im Zeitpunkt des vom Gesetzgeber gewählten
Stichtags - dem 31. Dezember 1998 - hatte die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die
Versicherungspflicht des Beschwerdeführers bereits mit
Bescheid vom 2. Juli 1997 festgestellt. Anders als
Versicherungspflichtige, die von der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte bis zum
31. Dezember 1998 noch nicht erfasst worden waren,
konnte der Beschwerdeführer vor dem rechtskräftigen Abschluss
des zu diesem Stichtag noch vor dem Sozialgericht anhängigen
Rechtsstreits nicht davon ausgehen, nicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung versicherungspflichtig zu sein.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.