BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2205/15 -
- Bevollmächtigte:
Lambsdorff Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,
Oranienburger Straße 3, 10178 Berlin -
gegen
a)
den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
Berlin-Brandenburg vom 7. August 2015
- OVG 9 N 135.13, OVG 9 N 136.13, OVG 9 N 137.13 -,
b)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus
vom 28. Februar 2013 - VG 6 K 972/12 -,
c)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus
vom 28. Februar 2013 - VG 6 K 971/12 -,
d)
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus
vom 28. Februar 2013 - VG 6 K 793/12 -,
e)
den Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters
der Stadt Cottbus vom 16. Juli 2012 - II-70/Faß -,
f)
den Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters
der Stadt Cottbus vom 16. Juli 2012 - II-70/Faß -,
g)
den Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters
der Stadt Cottbus vom 16. Juli 2012 - II-70/Faß -,
h)
den Beitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus
vom 21. November 2011 - 644105916 -,
i)
den Beitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus
vom 21. November 2011 - 644105919 -,
j)
den Beitragsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt Cottbus
vom 21. November 2011 - 644105923 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
am 22. Dezember 2015 einstimmig beschlossen:
1
Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen ihre Heranziehung zu Kanalanschlussbeiträgen auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG Bbg).
2
1. Die Beschwerdeführerin war Eigentümerin mehrerer Grundstücke, die bereits vor dem 3. Oktober 1990 an die Schmutzwasserkanalisation im Gebiet der beklagten Stadt (im Folgenden: Beklagte) angeschlossen wurden. Im Jahr 2011 zog die Beklagte die Beschwerdeführerin für die Grundstücke zu Kanalanschlussbeiträgen heran. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
3
2. Die Beklagte und das Ministerium der Justiz und für Europa und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg hatten Gelegeneit, zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen. Die Akten der Ausgangsverfahren wurden beigezogen.
4
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung von in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten der Beschwerdeführerin angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden. Die im Wesentlichen zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
5
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes aus Art. 20 Abs. 3 GG. Die Anwendung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG Bbg in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Entlastung der Kommunen von pflichtigen Aufgaben vom 17. Dezember 2003 (GVBl I S. 294) in Fällen, in denen Beiträge nach der ursprünglichen Fassung dieser Vorschrift vom 27. Juni 1991 (GVBl I S. 200) nicht mehr erhoben werden könnten, verstößt gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot (vgl. im Einzelnen BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. November 2015 - 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 -, www.bverfg.de).
6
Die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG).
7
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.