BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2212/20 -
gegen
den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. August 2020 - 1 VB 66/18 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 13. Oktober 2020 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 7. August 2020 - 1 VB 66/18 - war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -) sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.