BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2215/21 -
gegen
den Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 24. August 2021 - 324 O 363/21 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterinnen Baer,
Ott
und den Richter Radtke
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 30. November 2021 einstimmig beschlossen:
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1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Radtke ist unzulässig.
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Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Es müssen Anhaltspunkte vorgetragen werden, die geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters oder einer Richterin zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 ). Fehlt es an diesen und ist der Antrag daher offensichtlich unzulässig, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters beziehungsweise der abgelehnten Richterin, die auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen sind (vgl. BVerfGE 142, 1 m.w.N.; BVerfGK 8, 59 ). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch auch, wenn die abgelehnte Richterin oder der abgelehnte Richter nicht zur Mitwirkung im vorliegenden Verfahren berufen ist (vgl. BVerfGE 142, 1 ).
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Die offensichtliche Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs ergibt sich daraus, dass es durch keinerlei tatsächliche Umstände unterlegt ist, sondern allein auf reinen Vermutungen „ins Blaue hinein“ beruht und daher ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (vgl. BVerfGE 142, 9 ; 142, 18 ).
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2. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Ablehnungsgesuch gegen Präsident Harbarth und Richterin Britz wendet, bedarf es keiner Entscheidung.
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3. Von einer Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.