BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2217/21 -
gegen
a) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg
vom 3. September 2021 - 2 T 359/21 *066* -,
b) den Beschluss des Landgerichts Magdeburg
vom 14. Mai 2021 - 2 T 170/21 *039* -,
c) den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg
vom 12. Januar 2021 - 121 C 1636/20 (121) -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Paulus,
Christ
und die Richterin Härtel
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 19. Dezember 2021 einstimmig beschlossen:
1
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Verfassungsbeschwerde gegen die Beschlüsse des Landgerichts Magdeburg vom 14. Mai 2021 - 2 T 170/21 *039* - und vom 3. September 2021 - 2 T 359/21 *066* - sowie den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 12. Januar 2021 - 121 C 1636/20 - war abzulehnen.
2
Die erforderlichen Voraussetzungen (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 13. Oktober 2020 - 1 BvR 2212/20 -) liegen nicht vor. Der Antragsteller legt schon nicht in einer den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechenden Weise dar, dass er daran gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Im Übrigen legt der Antragsteller nicht dar, dass seine beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg entsprechend § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet. Die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten ist vorliegend nicht ersichtlich.
3
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.