BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2222/01 -
des Herrn B...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 20. Mai 2003 einstimmig beschlossen:
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen die zwangsweise Durchführung von
Umgangskontakten mit seinem 1999 geborenen Sohn im Beisein
eines Sachverständigen.
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Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel wies
mit Beschluss vom 6. November 2000 den Umgangsrechtsantrag
der Kindesmutter mit der Begründung zurück, ein erzwungener
Umgang entspreche nicht dem Wohl des Kindes, das noch keinen
Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt habe.
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Das Oberlandesgericht ordnete im
Beschwerdeverfahren eine familienpsychologische Begutachtung
an. Der Beschwerdeführer lehnte es jedoch ab, sich von dem
Sachverständigen in Interaktion mit dem Kind beobachten zu
lassen. Daraufhin verpflichtete das Oberlandesgericht den
Beschwerdeführer im Wege der vorläufigen Anordnung mit
Beschluss vom 15. November 2001 zum Umgang mit dem Kind an
insgesamt vier von ihm festgelegten Terminen, und zwar
jeweils in den Räumen des Sachverständigen; der letzte
Umgangskontakt war für Anfang März 2002 vorgesehen. Für jede
Zuwiderhandlung drohte das Gericht dem Beschwerdeführer ein
Zwangsgeld von 10.000 DM an. Es sei zunächst eine zeitlich
befristete Umgangsregelung zu treffen, um insbesondere mit
Hilfe eines noch zu erstellenden ergänzenden
Sachverständigengutachtens endgültige Klarheit darüber zu
finden, welche Umgangsregelung für das Kindeswohl am besten
sei. Den Sachverständigen wies das Gericht an, nach
Durchführung der von ihm zu beobachtenden Umgangskontakte
entsprechend Stellung zu nehmen. Schließlich setzte das
Oberlandesgericht gegen den Beschwerdeführer ein Zwangsgeld
fest, weil dieser den festgesetzten Umgangstermin nicht
wahrgenommen hat.
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Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts vom 15. November 2001, soweit er die
Androhung von Zwangsgeld ausspricht, Verfassungsbeschwerde
erhoben und rügt unter anderem eine Verletzung seiner Rechte
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1
GG.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr nach § 93 c Abs. 1 Satz 1
in Verbindung mit § 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG
statt.
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1. a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig.
Obgleich sich der angegriffene Beschluss wegen des Ablaufs
der festgesetzten Umgangstermine erledigt hat, besteht das
Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers fort, weil die
Wiederholung der angegriffenen Maßnahme zu besorgen ist (vgl.
BVerfGE 33, 247 ; 69, 161 ).
Das Oberlandesgericht hat das Umgangsrechtsverfahren weder
abgeschlossen noch ist erkennbar, dass es von seiner
Rechtsansicht abweichen wird.
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b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zum
Persönlichkeitsrecht sind durch die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts bereits entschieden (vgl. BVerfGE
32, 373 ; 44, 353 ;
65, 1 ; 78, 77 ; 84, 192
; 89, 69 ).
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2. Die angefochtene Entscheidung verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.
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a) aa) Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG das allgemeine
Persönlichkeitsrecht. Dieses Recht schützt grundsätzlich vor
der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den
Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den
Charakter (vgl. BVerfGE 32, 373 ; 44, 353
; 65, 1 ; 78, 77
; 84, 192 ; 89, 69 ;
vgl. auch Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661, 662 f.).
Der Schutz ist umso intensiver, je näher die Daten der
Intimsphäre des Betroffenen stehen, die als unantastbarer
Bereich privater Lebensgestaltung gegenüber aller staatlichen
Gewalt Achtung und Schutz beansprucht (vgl. BVerfGE 32, 373
; 65, 1 ; 89, 69
).
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bb) Der angeordnete, in den Räumen des
Sachverständigen und unter dessen Beaufsichtigung
durchzuführende Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Kind
sollte der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens dienen.
Hierfür wäre die Erhebung von Befunden erforderlich gewesen,
die nicht nur das Kind, sondern auch den Beschwerdeführer
betroffen hätte. Der Sachverständige hätte untersuchen
müssen, wie der Beschwerdeführer - der eine
Verhaltensbeobachtung gegenüber dem Sachverständigen
wiederholt abgelehnt hat - sich seinem ihm noch unbekannten
Kind gegenüber verhält. Eine solche Exploration erfasst sehr
persönliche Angelegenheiten, Denkweisen und Verhaltensweisen
des Beschwerdeführers, die Rückschlüsse auf seine seelische
Verfassung und seinen Charakter zulassen und damit den
Schutzbereich seines Persönlichkeitsrechts berühren. In
diesen Schutzbereich hat das Oberlandesgericht durch die
Anordnung sowie die Androhung eines Zwangsgeldes
eingegriffen, denn dadurch sollte der Beschwerdeführer zu dem
vom Gericht bestimmten Verhalten angehalten werden (vgl. zum
Eingriffscharakter BVerfGE 74, 264 ; 89, 69
).
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b) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist
nicht absolut geschützt. Vielmehr muss jeder Bürger
staatliche Maßnahmen hinnehmen, die im überwiegenden
Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage unter
Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots getroffen werden,
soweit sie nicht den unantastbaren Bereich privater
Lebensgestaltung beeinträchtigen (vgl. BVerfGE 32, 373
; 65, 1 ; 89, 69 ). Aus der
gesetzlichen Grundlage müssen sich die Voraussetzungen und
der Umfang der Beschränkungen klar und für den Bürger
erkennbar ergeben (vgl. BVerfGE 65, 1 ). In
grundlegenden normativen Bereichen hat der Gesetzgeber dabei
alle wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl.
BVerfGE 61, 260 ; 88, 103 ).
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An einer solchen verfassungsrechtlich
gebotenen klaren und unmissverständlichen gesetzlichen
Grundlage fehlt es für den hier vorliegenden weitreichenden
Eingriff. Die Anordnung, die den Betroffenen zwingt, sich im
Rahmen eines sorge- bzw. umgangsrechtlichen Verfahrens
psychologisch untersuchen zu lassen und zu diesem Zweck bei
einem Sachverständigen zu erscheinen, kann sich auf keine sie
legitimierende Gesetzesnorm stützen (vgl. hierzu auch OLG
Koblenz, FamRZ 2000, S. 1233; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S.
1479 ; OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1982, S. 94
; 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706 ; BayObLG,
FamRZ 1979, S. 737 ; OLG Stuttgart, OLGZ 1975,
132 ff.; Schmidt, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG,
14. Aufl., § 15 Rz. 49; Bassenge/Herbst, FGG/RPflG,
8. Aufl., § 15 Rz. 31; Jansen, FGG I. Bd., 2.
Aufl., § 12 Rz. 68; Weychardt, ZfJ 1999, S. 326
; Säcker, FamRZ 1971, S. 81 <83, 84>). Als
Ermächtigungsgrundlagen können weder § 33 FGG noch
§ 1684 Abs. 1 BGB bzw. §§ 12, 15 Abs. 1 FGG
herangezogen werden.
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aa) § 33 FGG, der die Verhängung von
Zwangsmitteln regelt, setzt voraus, dass die durch eine
gerichtliche Verfügung einem Verfahrensbeteiligten
aufgegebene Handlung, Unterlassung bzw. Duldung ihrerseits
eine gesetzliche Grundlage hat; aus § 33 FGG selbst kann
diese nicht hergeleitet werden (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ
1993, S. 1479 ; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737
; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132 ff.; vgl.
auch OLG Koblenz, FamRZ 2000, S. 1233; OLG Hamm, 1. FamS,
FamRZ 1982, S. 94; 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706; Zimmermann,
in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 33 Rz. 1;
Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661 ; Säcker,
FamRZ 1971, S. 81).
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bb) Als gesetzliche Grundlage für die dem
Beschwerdeführer mit der Anordnung auferlegte Handlung und
Duldung scheidet § 1684 Abs. 1 BGB aus. Es kann hier
dahingestellt bleiben, ob die in dieser Norm statuierte
Umgangsverpflichtung die zwangsweise Durchführung eines
Umgangskontaktes gegen den Willen des betroffenen Elternteils
legitimieren kann. Denn der durch das Oberlandesgericht
angeordnete "Umgang" in den Räumen des Sachverständigen
sollte zugleich, wenn nicht sogar vorrangig der weiteren
Sachverhaltsermittlung und –aufklärung als Grundlage einer
Begutachtung auch des Beschwerdeführers und seines Verhaltens
dienen. Die zwangsweise Beobachtung und Begutachtung des
Umgangs durch einen Sachverständigen wird aber von
§ 1684 Abs. 1 BGB nicht erfasst.
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cc) Auch § 12 und § 15 Abs. 1 FGG
können nicht als Rechtsgrundlage für die gerichtliche
Anordnung herangezogen werden.
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(1) Gemäß § 12 FGG hat das Gericht von
Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen
Ermittlungen anzustellen und die geeignet erscheinenden
Beweise aufzunehmen. Im Gegensatz zu §§ 68b Abs. 3, Abs.
4, 70e Abs. 2 FGG, die die Gutachtenerstellung im Betreuungs-
bzw. Unterbringungsverfahren regeln, räumt § 12 FGG dem
Gericht keine Befugnis ein, die Untersuchung des Betroffenen
zur Vorbereitung eines Gutachtens zu erzwingen (vgl. OLG
Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479 ; OLG Hamm, 4.
FamS, FamRZ 1981, S. 706; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737
; OLG Stuttgart, OLGZ 1975, 132 ;
Fehnemann, FamRZ 1979, S. 661 ; Säcker,
FamRZ 1971, S. 81; Jansen, FGG I. Bd., 2. Aufl., § 12
Rz. 68).
17
(2) § 15 FGG erklärt die Vorschriften der
Zivilprozessordnung für die Beweisaufnahme im FGG-Verfahren
im Wesentlichen für entsprechend anwendbar. Zwar enthält
§ 372a ZPO für Fälle, in denen die Abstammung einer
Person gerichtlicher Klärung bedarf, die Verpflichtung der
Beteiligten, Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von
Blut, zu dulden. Bei dieser Norm handelt es sich indes um
eine spezielle Ausnahmevorschrift, der eine allgemeine
Verpflichtung, gerichtliche Anordnungen vergleichbarer Art
hinzunehmen und ihre Vollziehung bei Vermeidung von
Zwangsmaßnahmen zu dulden, nicht entnommen werden kann (OLG
Hamm, 4. FamS, FamRZ 1981, S. 706 ; OLG Stuttgart,
OLGZ 1975, 132 ; im Ergebnis ebenso: OLG Koblenz,
FamRZ 2000, S. 1233; OLG Karlsruhe, FamRZ 1993, S. 1479
; OLG Hamm, 1. FamS, FamRZ 1982, S. 94
; BayObLG, FamRZ 1979, S. 737 ; Schmidt,
in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 15 Rz. 49;
Bassenge/Herbst, FGG/RPflG, 8. Aufl., § 15 Rz. 31;
i.E. wohl auch Säcker, FamRZ 1971, S. 81
).
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3. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der
Bedeutung und Tragweite des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre.
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Da die angegriffene Entscheidung schon gegen
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
verstößt und deshalb aufzuheben ist, bedarf es keiner
weiteren Prüfung, ob die darüber hinausgehenden vom
Beschwerdeführer gerügten Grundrechtsverstöße vorliegen.
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34 a Abs. 2 BVerfGG. Damit erledigt sich der Antrag
des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Verfahren der
Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 71,
122 ).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.