BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2222/02 -
der Frau F. ,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 16. Januar 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Plantiko,
Bonn, wird abgelehnt.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist und daher
die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen.
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1. Eine Verfassungsbeschwerde kann
grundsätzlich erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben
werden (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Ein
Beschwerdeführer hat daher zunächst die nach der jeweiligen
Prozessordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe zu
ergreifen. Der in dem Gebot der Rechtswegerschöpfung zum
Ausdruck kommende Subsidiaritätsgrundsatz soll sicherstellen,
dass durch eine umfassende fachgerichtliche Vorprüfung der
Beschwerdepunkte dem Bundesverfassungsgericht ein regelmäßig
in mehreren Instanzen geprüftes Tatsachenmaterial
unterbreitet wird und ihm die Fallanschauung und
Rechtsauffassung der Gerichte, insbesondere der obersten
Bundesgerichte, vermittelt werden. Zugleich entspricht es der
grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und
Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte
Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen gewähren (vgl.
BVerfGE 77, 381 m.w.N.). Auch von einem
Rechtsbehelf, dessen Statthaftigkeit umstritten ist, hat der
Beschwerdeführer Gebrauch zu machen. Bestehen Zweifel an der
Statthaftigkeit eines Rechtsbehelfs, ist es grundsätzlich
Aufgabe der Fachgerichte, über die Gewährung des begehrten
Rechtsschutzes nach einfachem Recht unter Berücksichtigung
der hierzu vertretenen Rechtsansichten zu entscheiden. Der
Funktion der Verfassungsbeschwerde würde es zuwiderlaufen,
sie anstelle oder wahlweise neben einem anderen Rechtsbehelf
zuzulassen (vgl. BVerfGE 68, 376 m.w.N.).
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2. Nach diesen Grundsätzen hat die
Beschwerdeführerin den Rechtsweg nicht ausgeschöpft. Die
Statthaftigkeit einer gegen die Untätigkeit des angerufenen
Gerichts erhobenen Beschwerde wird in der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und Lehre
unterschiedlich beurteilt. Einerseits wird die Ansicht
vertreten, dass die Verwaltungsgerichtsordnung einen
Rechtsschutz in Form der Untätigkeitsbeschwerde gegen die
Nichtentscheidung über einen Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe nicht vorsehe (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 1998, S. 340; OVG Bremen, NJW
1994, S. 992 ; Redeker/von Oertzen,
Verwaltungsgerichtsordnung, 13. Aufl., 2000, § 146
Rn. 7 a.E.). Andererseits wird ein solcher Rechtsbehelf
als statthaft angesehen mit der Begründung, die von der
Untätigkeit eines Gerichts Betroffenen müssten die
Möglichkeit haben, sich gegen eine Rechtsschutzverweigerung
zur Wehr zu setzen (vgl. BayVGH, NVwZ 2000, S. 693;
Olbertz: in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, Band II,
§ 166 Rn. 85
zum Strafvollstreckungsrecht BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Zweiten Senats, NJW 2001,
S. 3615).
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3. Auch wenn der 24. Senat des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in
der zitierten Entscheidung die Beschwerde gegen eine
gerichtliche Untätigkeit in Angelegenheiten der
Prozesskostenhilfe als nicht statthaft ansieht, ist die
Beschwerdeführerin gehalten, wegen der von ihr beanstandeten
Untätigkeit des Verwaltungsgerichts Köln zunächst das im
Rechtszug übergeordnete Beschwerdegericht anzurufen. Die
Statthaftigkeit einer Untätigkeitsbeschwerde ist
- soweit ersichtlich - in der Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts noch nicht abschließend geklärt.
Immerhin hat der 13. Senat des Gerichts in seinem
Beschluss vom 1. Juli 1999 (NVwZ 1999, Beilage
Nr. I 11, S. 105) die Zulässigkeit einer
Untätigkeitsbeschwerde offengelassen, gleichzeitig aber
darauf hingewiesen, dass Art. 19 Abs. 4 Satz 1
GG Rechtsschutz innerhalb angemessener Frist garantiere. Die
Einlegung einer entsprechenden Beschwerde durch den
Beschwerdeführer wäre daher nicht offensichtlich
aussichtslos.
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Die Verweisung auf das Beschwerdeverfahren ist
der Beschwerdeführerin auch zumutbar. Die Voraussetzungen für
eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2
BVerfGG liegen nicht vor.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.