BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2223/01 -
der Frau L...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 29. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
hat keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung.
Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von der
Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Rechte angezeigt.
Für eine Verletzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen
Rechten ist nichts ersichtlich.
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1. Auslegung und Anwendung der Vorschriften
über den einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen
Verfahren sind Aufgabe der Fachgerichte. Das
Bundesverfassungsgericht überprüft sie - abgesehen von
Verstößen gegen das Willkürverbot - nur darauf, ob sie
Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich
unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der betroffenen
Grundrechte, insbesondere vom Umfang ihres Schutzbereichs,
beruhen (vgl. BVerfGE 85, 248 ; stRspr).
Das ist der Fall, wenn die von den Fachgerichten vorgenommene
Auslegung der Normen die Tragweite der Grundrechte nicht
hinreichend berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer
unverhältnismäßigen Beschränkung der grundrechtlichen
Freiheit führt (BVerfG, a.a.O., m.w.N.).
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2. Solche Fehler enthalten die angegriffenen
Entscheidungen nicht.
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a) Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich,
dass die Sozialgerichte die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes grundsätzlich davon abhängig machen, dass
neben dem Anordnungsgrund auch ein Anordnungsanspruch
glaubhaft gemacht wird (vgl. BVerfGE 79, 69 ).
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b) In verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandender Weise haben die Instanzgerichte auf die
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, wonach die
notwendige Konkretisierung des Niederlassungsortes nur über
die Praxisanschrift erfolgen kann (vgl. BSGE 86, 121
m.w.N.).
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c) Es ist geklärt, dass die Vorschriften über
die bedarfsunabhängige Zulassung zur
vertragspsychotherapeutischen Versorgung den Charakter von
Übergangs- und Härtefallregelungen haben. Sie kommen auf
Dauer nur solchen Psychotherapeuten zugute, die schon vor
Juni 1997 schwerpunktmäßig in eigener Praxis an der
Versorgung von Kassenpatienten teilgenommen haben. Auf Zeit
begünstigen sie auch solche Personen, über deren Antrag auf
bedarfsunabhängige Zulassung noch nicht rechtskräftig
entschieden ist (vgl. BSGE 87, 158 ;
BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, MedR 2001, S. 515
m.w.N.).
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Von Verfassungs wegen spricht nichts dagegen,
wenn die Fachgerichte die zur Teilnahmeform der
bedarfsunabhängigen "Zulassung" ergangenen Entscheidungen
auch auf die Regelungen über die bedarfsunabhängige
"Ermächtigung" gemäß § 95 Abs. 11 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch (SGB V, angefügt durch Art. 2 Nr. 11 des
Gesetzes über die Berufe des Psychologischen
Psychotherapeuten und des Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998
) entsprechend anwenden.
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3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).