BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2226/00 -
1. der Frau C...,
2. des Herrn S...,
3. des Herrn S...,
4. des Herrn S...,
5. der Frau K...,
6. des Herrn S...,
7. des Herrn S...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
Art. 233 § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2
Nr. 2 Buchstabe c, Abs. 3 EGBGB in der Fassung des
Wohnraummodernisierungssicherungsgesetzes vom 17. Juli 1997
(BGBl I S. 1823)
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. August 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine landgerichtliche Entscheidung und gegen das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2000 (NJ 2001, S. 253), in
dem dieser an seiner Rechtsprechung zu Art. 233
§§ 11 ff. EGBGB (vgl. BGHZ 140, 223) festgehalten
hat. Die Beschwerdeführer rügen in erster Linie die
Verletzung von Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103
Abs. 1 GG.
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Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a
Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
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1. Der Verfassungsbeschwerde kommt
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die
für ihre Beurteilung maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen sind vom Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl. zu Art. 3 Abs. 1 GG BVerfGE 89, 1 ;
99, 129 ; zu Art. 14 Abs. 1 GG BVerfGE 83, 201
; 101, 54 ; 101, 239
; zu Art. 103 Abs. 1 GG BVerfGE 86, 133
). Fragen verfassungsrechtlicher Art, die
durch veränderte Verhältnisse erneut klärungsbedürftig
geworden sein könnten (vgl. BVerfGE 90, 22 ), zeigt
die Verfassungsbeschwerde nicht auf. Ob die in den genannten
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts entwickelten
Grundsätze im vorliegenden Fall beachtet wurden, ist nicht
von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung.
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2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung ist auch nicht zur Durchsetzung der von den
Beschwerdeführern als verletzt gerügten Verfassungsrechte
angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht
auf Erfolg.
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Die Verfassungsmäßigkeit von Art. 233
§§ 11 ff. EGBGB war nach der Änderung der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Vererblichkeit des
Bodenreformeigentums bereits mehrfach Gegenstand von
Nichtannahmeentscheidungen der Kammer (vgl. insbesondere die
Beschlüsse vom 6., 24. und 25. Oktober 2000 - 1 BvR 1637/99,
1643/95 und 2062/99 -, VIZ 2001, S. 111; 2001, S. 114; 2001,
S. 115). Es ist bereits in diesen Entscheidungen ausgeführt
worden, dass es sich bei der Frage, ob das Gesetz der
Deutschen Demokratischen Republik über die Rechte der
Eigentümer von Grundstücken aus der Bodenreform vom 6. März
1990 (GBl I S. 134) eine verdeckte Regelungslücke enthielt,
um eine einfachrechtliche Frage handelt, deren Beantwortung
verfassungsgerichtlich nur am Maßstab des Willkürverbots des
Art. 3 Abs. 1 GG überprüft werden kann (vgl. vor allem VIZ
2001, S. 111 ). Im Lichte dieses Maßstabs
sind auch die hier angegriffenen Gerichtsentscheidungen
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
6
Der Bundesgerichtshof hat in seinem im
Ausgangsverfahren ergangenen Urteil maßgeblich auf die Ziele
des DDR-Gesetzes vom 6. März 1990 abgehoben. In den
Entscheidungen, die den Beschlüssen der Kammer vom Oktober
2000 zugrunde lagen, hat er außerdem die Materialien zu
diesem Gesetz herangezogen. Mit beidem ist die Annahme
jedenfalls nachvollziehbar begründet, dass der Gesetzgeber
der Deutschen Demokratischen Republik im März 1990 ein nur
unvollkommenes, weil (verdeckt) lückenhaftes Gesetz
beschlossen hat. Das gilt auch mit Blick auf die Äußerungen,
die der damalige Landwirtschaftsminister der Deutschen
Demokratischen Republik bei der Gesetzesberatung in der
Volkskammer gemacht hat. Ob eine andere Auslegung als die, zu
der die Gerichte im Ausgangsverfahren gelangt sind, dem
einfachen Recht möglicherweise besser entspräche, hat das
Bundesverfassungsgericht nicht zu entscheiden (vgl. BVerfGE
42, 64 ).
7
Im Übrigen nimmt die Kammer auf ihre
Beschlüsse vom Oktober 2000 Bezug.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).