BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 223/05 -
des Herrn N ... ,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Haas
und die Richter Hömig,
Bryde
am 27. April 2005 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
sofortige Vollziehung einer Untersagungs- und
Einstellungsverfügung betreffend den Betrieb einer
Annahmestelle zur Vermittlung von Sportwetten.
2
1. Der Beschwerdeführer ist langjähriger
Buchmacher für Pferdewetten und zum Betrieb des
Buchmachergewerbes in Baden-Baden berechtigt. Am 8. Juli
2003 meldete er beim Landratsamt Fürstenfeldbruck die
"Wettvermittlung im Wege der Geschäftsbesorgung an
Wettunternehmer für Sportwetten" an und stellte zugleich
Antrag auf Genehmigung eines entsprechenden Gewerbes. Die
Wettvermittlung sollte zunächst an ein Unternehmen in Berlin
erfolgen, dem unter der Geltung des Gewerberechts der
Deutschen Demokratischen Republik im Jahre 1990 eine
Konzession zur gewerblichen Veranstaltung von Sportwetten
erteilt worden war. Einen weiteren Betriebssitz zeigte der
Beschwerdeführer gegenüber der Gemeinde Gröbenzell an. Ab dem
1. August 2003 nahm er anzeigegemäß in beiden Geschäften
die Vermittlung von Sportwetten auf.
3
Das Landratsamt teilte dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 2. September 2003 mit, dass es dem
Antrag nicht entsprechen könne. Ohne Erlaubnis durchgeführte
Sportwetten seien nach § 284 Abs. 1 StGB als
unerlaubtes Glücksspiel verboten. Dagegen wandte der
Beschwerdeführer ein, dass die bloße Vermittlung von Wetten
an ein konzessioniertes Unternehmen keiner gesonderten
Erlaubnis bedürfe. Ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
ergebe sich notfalls aber aufgrund der
"Gambelli"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil
vom 6. November 2003 - Rs. C-243/01 -,
GewArch 2004, S. 30).
4
Mit Bescheid vom 12. Januar 2004
untersagte das Landratsamt dem Beschwerdeführer den Betrieb
der Wettvermittlung an Wettunternehmer für Sportwetten,
verfügte die Einstellung des Betriebes und ordnete bei
gleichzeitiger Androhung eines Zwangsgeldes die sofortige
Vollziehung an. Das vorrangige öffentliche Interesse an der
sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung ergebe sich
aus der Verhinderung der weiteren Begehung von Straftaten bis
zum Abschluss eines möglicherweise mehrjährigen Widerspruchs-
und eventuellen Klageverfahrens.
5
2. a) Gegen den Bescheid des Landratsamtes
erhob der Beschwerdeführer Widerspruch und stellte zugleich
einen Antrag gemäß § 80 Abs. 4 VwGO auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch die
Behörde, den das Landratsamt jedoch ablehnte.
6
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer beim
Verwaltungsgericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Untersagungsverfügung. In diesem Zusammenhang teilte er mit,
dass er im Hinblick auf die Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" nunmehr an ein
Unternehmen in Gibraltar/Großbritannien Sportwetten
vermittele, das über eine ordnungsgemäße britische Konzession
zur Veranstaltung von Sportwetten verfüge.
7
b) Mit Beschluss vom 29. März 2004 lehnte
das Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ab.
8
Für die Abwägung der gegenläufigen Interessen
an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung
einerseits und der aufschiebenden Wirkung des vom
Beschwerdeführer eingelegten Rechtsbehelfs andererseits komme
es entscheidend auf dessen voraussichtliche Erfolglosigkeit
in der Hauptsache sowie auf das Fehlen eines rechtlich
schützenswerten Interesses an der weiteren Ausübung einer
illegalen Tätigkeit während der Dauer des
Hauptsacheverfahrens an.
9
Bei summarischer Prüfung erweise sich die
Verfügung des Landratsamtes als rechtmäßig.
10
Die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit
des Vermittelns von Sportwetten in das EU-Ausland stelle eine
strafbare Beihilfe zum seinerseits nach § 284
Abs. 1 StGB strafbaren öffentlichen Veranstalten von
Glücksspielen ohne behördliche Erlaubnis dar. Das Verbot
unerlaubten öffentlichen Glücksspiels durch § 284
Abs. 1 StGB stelle keine ungerechtfertigte Beschränkung
der im europäischen Gemeinschaftsrecht garantierten
Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit dar. Daran habe
sich durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom
6. November 2003 (- Rs. C 243/01 "Gambelli" -,
GewArch 2004, S. 30) nichts geändert. Eine
Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung liege nur
insoweit vor, als die Rechtfertigung beschränkender Maßnahmen
nicht mehr möglich sein solle, wenn ein EU-Mitgliedstaat
entgegen der zur Beschränkung vorgetragenen zwingenden Gründe
des Allgemeininteresses durch seine Behörden die Bürger zur
Teilnahme an Glücksspielen ermuntere. Für die
Gemeinschaftsrechtskonformität des § 284 StGB seien
daraus aber keine unmittelbaren Schlussfolgerungen zu
ziehen.
11
Die Regelung des § 284 StGB verstoße
nicht gegen Art. 12 GG. Für die Frage der Vereinbarkeit
von § 284 Abs. 1 StGB mit der grundrechtlich
garantierten Berufsfreiheit komme es nicht darauf an, ob die
entsprechenden landesrechtlichen Regelungen die Möglichkeit
der Erteilung einer Erlaubnis an private Unternehmer vorsehen
müssten. Zwar könnte das Geschäftsgebaren des staatlichen
Veranstalters von Oddset-Wetten die verfassungsrechtliche
Rechtfertigung eines staatlichen Monopols zunehmend
problematisch erscheinen lassen. Dies habe aber nicht die
Erlaubnisfreiheit der Veranstaltung solcher Wetten zur Folge.
Vielmehr bestehe nach wie vor ein dringendes Bedürfnis nach
staatlicher Kontrolle von Wettbüros. § 284 Abs. 1
StGB enthalte insoweit ein eigenständiges Verbot der
ungenehmigten Veranstaltung von Sportwetten durch
Privatpersonen. Die weder gemeinschafts- noch
verfassungsrechtlich zu beanstandende Strafbarkeit der
Veranstaltung von Sportwetten ohne behördliche Erlaubnis im
Sinne des § 284 Abs. 1 StGB entfalle auch nicht
durch eine dem Veranstalter in einem anderen EU-Mitgliedstaat
erteilte Erlaubnis.
12
3. a) Gegen diese Entscheidung erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde und legte Material zur
Dokumentation des Werbeverhaltens insbesondere der
bayerischen Lotterieverwaltung vor. Während des
Beschwerdeverfahrens übersandte er mehrere
Gerichtsentscheidungen, in denen von einer Anwendung des
§ 284 StGB aufgrund gemeinschaftsrechtlicher Bedenken
abgesehen wurde.
13
b) Der Verwaltungsgerichtshof wies die
Beschwerde zurück. Das Verwaltungsgericht habe den Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht abgelehnt; denn die Untersagungsverfügung erweise sich bei
summarischer Prüfung als rechtmäßig.
14
An der Vereinbarkeit des
§ 284 Abs. 1 StGB mit europäischem
Gemeinschaftsrecht habe sich durch die
"Gambelli"-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom
6. November 2003 nichts geändert. Auch der am
1. Juli 2004 in Kraft getretene Staatsvertrag zum
Lotteriewesen in Deutschland (BayGVBl 2004 S. 230) sehe
in zulässiger Weise einen Ausschluss Privater von der
Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen vor. Soweit
der Vertragspartner des Beschwerdeführers in Großbritannien
wohl über eine Genehmigung verfüge, sei diese nicht geeignet,
die in Bayern notwendige (beziehungsweise nicht mögliche)
Erlaubnis zu ersetzen. Im Rahmen der vom Verwaltungsgericht
getroffenen Interessenabwägung könne es keine Rolle spielen,
ob und in welchem Umfang Strafverfahren mit ähnlichem oder
vergleichbarem Inhalt eingestellt worden seien. Im Rahmen
eines Strafverfahrens gälten andere Maßstäbe und
Entscheidungsgrundsätze.
15
4. Mit seiner mit einem Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung verbundenen
Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1,
Art. 19 Abs. 4 sowie Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG.
16
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der
Verwaltungsgerichtshof hätten die Berufsfreiheit sowie den
Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz
grundlegend verkannt. Beide Gerichte hätten eine
Interessenabwägung ohne Bezug zum konkreten Einzelfall
vorgenommen. Bei behördlichen Maßnahmen, die auf einen
vorübergehenden Ausschluss der Berufsausübung hinausliefen,
müsse bei der Interessenabwägung im Verfahren nach § 80
Abs. 5 VwGO zwingend auf den konkreten Einzelfall,
namentlich darauf abgestellt werden, ob eine weitere
Berufsausübung konkrete Gefahren für wichtige
Gemeinschaftsgüter befürchten lasse.
17
Zur Vereinbarkeit von § 284 Abs. 1
StGB mit europäischem Gemeinschaftsrecht fehle eine
Auseinandersetzung mit den Vorgaben des Europäischen
Gerichtshofs. Es werde verkannt, dass die Frage der
Verfassungsmäßigkeit, insbesondere aber der
Gemeinschaftsrechtskonformität des staatlichen Monopols in
Bayern, untrennbar mit der Frage der Anwendbarkeit der
Strafnorm des § 284 Abs. 1 StGB verbunden sei.
Beide Gerichte ließen den Grundsatz des Anwendungsvorrangs
europäischen Gemeinschaftsrechts außer Acht, der für den Fall
einer Unvereinbarkeit von nationalen Strafvorschriften mit
europäischem Gemeinschaftsrecht zu deren Unanwendbarkeit
führe. Der Beschwerdeführer dürfe hinsichtlich der Klärung
der gemeinschaftsrechtlichen Auswirkungen auf die
Strafbarkeit nach § 284 StGB nicht auf das
Hauptsacheverfahren verwiesen werden, in dem voraussichtlich
erst in einigen Jahren entschieden werde.
18
Schließlich sei ein Verstoß gegen das in
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Recht
des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter deshalb
gegeben, weil sowohl das Verwaltungsgericht als auch der
Verwaltungsgerichtshof die in der Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs gemachten Vorgaben hinsichtlich der
Prüfung der Vereinbarkeit nationaler Regelungen zur
Reglementierung des Glücksspiels mit Gemeinschaftsrecht nicht
beachtet hätten.
19
5. Zu der Verfassungsbeschwerde hat die
Bayerische Staatsregierung durch das Bayerische
Staatsministerium des Innern Stellung genommen. Dieses hält
die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und unbegründet. Das
Landratsamt hat von einer Stellungnahme abgesehen.
20
Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93 c
Abs. 1 BVerfGG).
21
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG).
22
Das Bundesverfassungsgericht hat die für die
Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden
(§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Die
Voraussetzungen für einen Verstoß gegen das Grundrecht auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 GG durch die Nichtgewährung von einstweiligem
verwaltungsgerichtlichem Rechtsschutz sind in der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl.
BVerfGE 35, 263 ; 35, 382
; 79, 69 ; 79, 275
; 93, 1 ; jeweils
m.w.N.).
23
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Rechts des Beschwerdeführers auf
Gewährung effektiven Rechtsschutzes angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
24
a) Die fristgerecht erhobene
Verfassungsbeschwerde ist - mit Ausnahme der Rüge des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - zulässig.
25
Die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes
kann Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde sein. Die mit der
Versagung einstweiligen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes einhergehende sofortige Vollziehung eines
Verwaltungsaktes enthält eine selbständige Beschwer (vgl.
BVerfGE 69, 315 ; 77, 381 ; 79, 69
).
26
Zu deren Beseitigung kann es nach dem
Grundsatz der Subsidiarität zwar über die Erschöpfung des im
Verfahren einstweiligen verwaltungsgerichtlichen
Rechtsschutzes gegebenen Rechtsweges hinaus geboten sein,
zunächst das Verfahren der Hauptsache zu betreiben. Diese
Notwendigkeit entfällt aber, wenn eine Verletzung von
Grundrechten, insbesondere eine Verletzung von Art. 19
Abs. 4 GG, durch die Verweigerung einstweiligen
Rechtsschutzes geltend gemacht wird und somit speziell auf
das Eilverfahren bezogene Verfassungsverstöße gerügt werden
(vgl. BVerfGE 69, 315 ; 79, 275 ;
93, 1 ). Dies ist hier der Fall.
27
Demgegenüber fehlt es nach dem Vorbringen des
Beschwerdeführers an der Möglichkeit einer Verletzung des
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Eine Vorlagepflicht
nach Art. 234 EG, hinsichtlich deren Missachtung
hier eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter
allein gegeben sein könnte, existiert im Verfahren nach
§ 80 Abs. 5 VwGO selbst dann nicht, wenn die
betreffende gerichtliche Entscheidung mit keinen weiteren
Rechtsmitteln angefochten werden kann.
28
b) Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
und der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19
Abs. 4 GG.
29
aa) Art. 19 Abs. 4 GG gewährt nicht
nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch
die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 93, 1
; stRspr). Den Anforderungen an die Gewährung
effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der
Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den
verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen
(vgl. BVerfGE 79, 69 ).
30
Die Gerichte haben die verfassungsrechtliche
Relevanz des in § 80 VwGO geregelten Rechtsschutzsystems
zu beachten (vgl. BVerfGE 69, 315 ). Das
verwaltungsgerichtliche Verfahren nach § 80 Abs. 5
VwGO ist eine Ausprägung des grundgesetzlich garantierten
Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 35, 263 ). Die
Vorschrift des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
VwGO ermöglicht es der Behörde, die besondere Schutzfunktion,
die der aufschiebenden Wirkung als eines Grundsatzes des
öffentlichrechtlichen Prozesses zukommt, durch die Anordnung
der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes aufzuheben
(vgl. BVerfGE 35, 263 ). Dagegen erhält der Bürger
nach § 80 Abs. 5 VwGO die - nach Art. 19
Abs. 4 GG gebotene - Möglichkeit, eine richterliche
Entscheidung über die Frage herbeizuführen, ob die Behörde
rechtmäßig handelt, wenn sie den sofortigen Vollzug eines
belastenden Verwaltungsaktes mit allen sich daraus ergebenden
Folgen anordnet, obwohl dieser weder formell unanfechtbar
noch über seine materielle Rechtmäßigkeit gerichtlich
entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 35, 263
). Die Gewährleistung effektiven Eilrechtsschutzes
dient damit vor allem bei eingreifendem Verwaltungshandeln
der Sicherung grundrechtlicher Freiheit, wie sie etwa
Art. 12 Abs. 1 GG betreffend berufliche Tätigkeiten
garantiert.
31
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet zwar
nicht schlechthin die aufschiebende Wirkung von
Rechtsbehelfen (vgl. BVerfGE 35, 382 ). Die
Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch die nach
§ 80 Abs. 5 VwGO vorgesehene Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung muss aber nur insoweit zurückstehen,
als es im Einzelfall um die Abwendung gewichtiger konkreter
Gefahren geht. Denn die sofortige Vollziehung eines
Verwaltungsaktes setzt ein besonderes öffentliches Interesse
voraus, das über jenes Interesse hinausgeht, das den
Verwaltungsakt selbst rechtfertigt (vgl. BVerfGE 35, 382
; 38, 52 ).
32
Ein solches besonderes öffentliches Interesse
ist zwar in der Regel bei der Untersagung strafbaren
Verhaltens durch Verwaltungsakt gegeben, da an der
Unterbindung der Begehung oder Fortsetzung von Straftaten ein
erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies setzt jedoch
voraus, dass die Strafbarkeit des in Rede stehenden
Verhaltens im Rahmen der verfassungsrechtlich gebotenen
Abwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren in
tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Je unsicherer aber
eine Strafbarkeit prognostiziert werden kann, desto weniger
ist allein der Verweis darauf geeignet, das öffentliche
Vollzugsinteresse zu begründen. Dies kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Anwendbarkeit der Strafnorm selbst,
zum Beispiel aus europarechtlichen Gründen, zweifelhaft ist.
In einer solchen Situation bedarf es nicht zuletzt wegen der
materiell grundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven
Rechtsschutzes der Benennung von über die Strafbarkeit hinaus
gehender konkreter Gefahren für das Allgemeinwohl.
33
bb) Diesen verfassungsrechtlichen
Anforderungen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht.
Die Verwaltungsgerichte haben ihre Auffassung von der
gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB in
der Art einer Hauptsacheentscheidung begründet, ohne jedoch
zu berücksichtigen, dass es - wie dargelegt - im
vorliegenden Eilverfahren bei der Feststellung eines
besonderen öffentlichen Vollzugsinteresses darüber hinaus
auch darauf ankommt, mit welcher Gewissheit die Strafbarkeit
festgesetellt werden kann. Da die Verwaltungsgerichte diese
Anforderung nicht erkannt haben, können ihre Ausführungen zur
summarischen Prüfung der gemeinschaftsrechtlichen
Vereinbarkeit des § 284 StGB auch nicht in dem Sinn
verstanden werden, dass die Vereinbarkeit als zweifelsfrei
angesehen wird. Angesichts der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs in der Sache "Gambelli" (Urteil vom
6. November 2003) und ihrer Rezeption durch
Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa Tröndle/Fischer,
Strafgesetzbuch, 52. Aufl., 2004, § 284 Rn. 7 und
11; Kühl, in: Lackner/Kühl, Strafgesetzbuch, 25. Aufl.,
2004, § 284 Rn. 12; Eser/Heine, in:
Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 26. Aufl., 2001,
§ 284 Anm. IX; Landgericht Hamburg, Beschluss vom
12. November 2004 - 629 s 56/04 -,
NStZ-RR 2005, S. 44; Landgericht München I,
Beschluss vom 27. Oktober 2003 -
5 Qs 41/03 -, NJW 2004, S. 171;
Landgericht Wuppertal, Beschluss vom 17. August 2004 -
30 Qs 3/04 -; Landgericht Baden-Baden, Beschluss vom
2. Dezember 2004 - 2 Qs 157/04 -; Amtsgericht
Heidenheim, Urteil vom 19. August 2004 - 3 Ds 42 Js
5187/03 - AK 424/03 -, JURIS; Schleswig-Holsteinisches
Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2005 -
3 MB 80/04 -; Sächsisches Oberverwaltungsgericht,
Beschluss vom 22. Dezember 2004 - BS 28/04 -;
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom
9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03 -, GewArch
2004, S. 153) könnten erhebliche Zweifel an der
gemeinschaftsrechtlichen Vereinbarkeit des § 284 StGB
auch nicht ohne Verstoß gegen das Willkürverbot
ausgeschlossen werden.
34
Die Entscheidung des Europäischen Gerichthofs
betrifft nicht nur die europarechtliche Zulässigkeit
mitgliedstaatlicher Glücksspielmonopole, sondern stellt auch
die Frage, ob deren Strafbewehrung am Anwendungsvorrang des
Gemeinschaftsrechts scheitert. Die Vorlage zum Europäischen
Gerichtshof in der Sache "Gambelli" erfolgte nämlich in einem
Strafverfahren, und die Prüfung der
Vereinbarkeit mit gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten
bezieht sich ausdrücklich auf Vorschriften, nach denen in
Italien unter anderem die Vermittlung von Wetten ohne die
nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigung
unter Strafe gestellt ist (vgl. Rn. 9 des Urteils vom
6. November 2003). Die Beschränkung der Niederlassungs-
und Dienstleistungsfreiheit sowie die Anforderungen einer
möglichen Rechtfertigung werden gerade mit Blick auf
mitgliedstaatliche Strafvorschriften gewürdigt und den
nationalen Gerichten die Prüfung auferlegt, ob eine
Bestrafung einer Person, die Wetten an einen in einem anderen
Mitgliedstaat ansässigen Buchmacher vermittelt, eine unverhältnismäßige Sanktion darstellt (vgl.
Rn. 44 und 50 sowie Rn. 58 f. und 72 des
Urteils vom 6. November 2003). Zudem hält der Europäische
Gerichtshof im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen
Verhältnismäßigkeitsprüfung die Erforderlichkeit einer
Strafsanktion unter anderem auch dann für
überprüfungsbedürftig, wenn der Leistungserbringer, an den
vermittelt wird, im Mitgliedstaat der Niederlassung einer
Kontroll- und Sanktionsregelung unterliegt (vgl. Rn. 73 des
Urteils vom 6. November 2003).
35
Angesichts dieser Ausführungen des
Europäischen Gerichtshofs könnte im verwaltungsgerichtlichen
Hauptsacheverfahren die Konformität der deutschen Rechtslage
mit Gemeinschaftsrecht kaum ohne eine Vorlage an den
Europäischen Gerichtshof festgestellt werden. Sie kann daher
auch nicht bei der Bewertung des besonderen
Vollzugsinteresses im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren
als ausreichend sicher behandelt werden.
36
cc) Unter diesen Umständen bedarf die
Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung der Begründung mit
konkreten Gefahren für das Gemeinwohl. Im Rahmen dieser
Prüfung ist für Verwaltung und Verwaltungsgerichte die
Kontrolle der Vermittlung von Sportwetten zur Vermeidung von
konkreten Gefahren auch unter Beachtung der
gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben möglich (vgl. etwa
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 12. November
2004 - 3 L 17/04 -, JURIS).
37
Mit dieser Entscheidung erledigt sich zugleich
der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
(§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
38
Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34 a Abs. 2 und 3 BVerfGG.
39
Diese Entscheidung ist unanfechtbar
(§ 93 d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).