BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2231/02 -
- 1 BvR 572/03 -
- 1 BvR 586/03 -
- 1 BvR 629/03 -
- 1 BvR 2231/02 -,
- 1 BvR 572/03 -,
- 1 BvR 586/03 -,
- 1 BvR 629/03 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Gaier
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August
1993 (BGBl I S. 1473) am 28. April 2005 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerdeverfahren werden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden.ól>
Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Beschwerdeführer sind zu hauptberuflichen
Notaren in den neuen Bundesländern bestellt und wenden sich
gegen Auswahlentscheidungen zugunsten landesangehöriger
Notarassessoren bei der Besetzung von Notarstellen in den
alten Bundesländern.
2
1. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 der
Bundesnotarordnung (BNotO) richtet sich die Reihenfolge bei
der Auswahl unter mehreren geeigneten Bewerbern um das Amt
des Notars nach der persönlichen und fachlichen Eignung unter
Berücksichtigung der die juristische Ausbildung
abschließenden Staatsprüfung und der bei der Vorbereitung auf
den Notarberuf gezeigten Leistungen. Zur hauptberuflichen
Amtsausübung als Notar soll nach der so genannten
Landeskinderklausel aus § 7 Abs. 1 BNotO in der Regel
nur bestellt werden, wer einen dreijährigen Anwärterdienst
als Notarassessor geleistet hat und sich im Anwärterdienst
des Landes befindet, in dem er sich um die Bestellung
bewirbt. Bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern nach
§ 6 Abs. 3 BNotO sind nur solche Umstände zu
berücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist vorlagen.
Die Landesjustizverwaltung kann für den Fall des § 7
Abs. 1 BNotO einen hiervon abweichenden Zeitpunkt bestimmen
(§ 6 b Abs. 4 BNotO).
3
2. Die so genannte Landeskinderklausel ist im
Jahre 1991 in § 7 Abs. 1 BNotO eingefügt worden (Gesetz
zur Änderung des Berufsrechts der Notare und der
Rechtsanwälte vom 29. Januar 1991 ). In
der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es hierzu, dass damit
auf die für die notarielle Tätigkeit bedeutsamen
landesrechtlichen Besonderheiten Rücksicht genommen werden
solle. Hierzu zähle insbesondere das Gebiet der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Diese Besonderheiten ließen eine durch den
Anwärterdienst des betreffenden Landes vermittelte Einführung
notwendig erscheinen (BTDrucks 11/6007, S. 11).
4
1. a) Der Beschwerdeführer zu 1) hat im Jahre
1986 in Nordrhein-Westfalen die einstufige Juristenausbildung
mit der Note "sehr gut" abgeschlossen. Von Januar 1989 bis
einschließlich März 1991 war er Notarassessor im Bereich der
Rheinischen Notarkammer. Zum 1. April 1991 wurde er in
Thüringen zum Notar bestellt. Seine Bewerbung auf die im
Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom
15. Januar 2001 mit einer Bewerbungsfrist bis zum 15. Februar
2001 ausgeschriebene Notarstelle in G... wurde vom
Justizministerium abschlägig beschieden. Der ausgewählte
Mitbewerber, der in den Jahren 1992 und 1996 die juristischen
Staatsexamina jeweils mit der Note "vollbefriedigend"
abgelegt hat, wurde mit Wirkung zum 1. Juli 1998
Notarassessor in Nordrhein-Westfalen; in einer dienstlichen
Beurteilung vom März 2001 wurden seine Fähigkeiten und
fachlichen Leistungen mit "gut" (13 Punkte) bewertet.
5
Auf Nachfrage des Beschwerdeführers zu 1)
erklärte das Justizministerium, dass es im Rahmen seines
Ermessens von der Regel des § 7 Abs. 1 BNotO Gebrauch
gemacht habe, wonach unter anderem nur zum Notar bestellt
werden solle, wer sich im Anwärterdienst des Landes befinde,
in dem er sich um die Bestellung bewerbe. Da ein solcher
qualifizierter Bewerber zur Verfügung stehe, der im Zeitpunkt
der Besetzung den Regelanwärterdienst im Bereich der
Rheinischen Notarkammer abgeleistet haben werde, habe die
Bewerbung des Beschwerdeführers zu 1) keinen Erfolg.
6
b) Das Oberlandesgericht wies die Anträge des
Beschwerdeführers zu 1) auf gerichtliche Entscheidung sowie
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück, weil das
Justizministerium von dem ihm nach § 7 BNotO
eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Die
Justizhoheit der Länder erlaube es jedenfalls grundsätzlich,
den Bewerberkreis auf die Personen zu beschränken, die sich
im Anwärterdienst des jeweiligen Landes befänden. Wenn ein
geeigneter landeseigener Notarassessor zur Verfügung stehe,
komme ihm der Regelvorrang zugute.
7
Der Bundesgerichtshof wies die sofortige
Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1) zurück. Wenn ein
erheblich überdurchschnittlich geeigneter Notarassessor, der
die Ernennungsvoraussetzungen erfülle, mit einem in einem
anderen Bundesland bereits amtierenden Notar konkurriere,
könne die Justizverwaltung ihr Auswahlermessen in dem Sinne
ausüben, dass sie "ihrem" Notarassessor den Vorzug gebe, ohne
zuvor in einen näheren Leistungsvergleich zwischen diesen
beiden Bewerbern einzutreten. Es liege auch kein
Ermessensfehler darin, dass der Mitbewerber trotz des noch
nicht vollständig abgeleisteten Anwärterdienstes ausgewählt
worden sei. Die Soll-Vorschrift des § 7 Abs. 1 BNotO
lasse insoweit Ausnahmen zu, wie sich auch im Zusammenhang
mit § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO ergebe. Hiernach
könne auf den voraussichtlichen Ernennungszeitpunkt
abgestellt werden.
8
2. a) Die Beschwerdeführer zu 2) bis 4)
bewarben sich auf zwei im April 2002 für die Freie und
Hansestadt Hamburg mit einer Bewerbungsfrist bis zum 31. Mai
2002 ausgeschriebene Notarstellen. Im Rahmen ihrer
Ausschreibung machte die Justizbehörde von der Möglichkeit
des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO Gebrauch und bestimmte als
maßgeblichen Zeitpunkt für die Länge des Anwärterdienstes
gemäß § 7 Abs. 1 BNotO den Zeitpunkt der Bestellung zum
Notar.
9
aa) Der Beschwerdeführer zu 2) bestand die
Erste Juristische Staatsprüfung mit "befriedigend", die
Zweite Juristische Staatsprüfung mit "vollbefriedigend"
(10,94 Punkte). Zum November 1995 trat er seinen Dienst als
Notarassessor in Sachsen-Anhalt an, seit Mai 1999 ist er in
diesem Bundesland zum Notar bestellt. Ihm wurde von der
Justizbehörde eine gute persönliche Eignung attestiert.
Hinsichtlich der fachlichen Eignung bleibe er jedoch hinter
den ausgewählten Assessoren zurück.
10
bb) Der Beschwerdeführer zu 3) bestand das
Erste Juristische Staatsexamen mit "vollbefriedigend" und die
Zweite Juristische Staatsprüfung im Jahr 1989 mit
"befriedigend" (7,75 Punkte). 1991 absolvierte er einen
Einführungskurs für Notare und ein einmonatiges Praktikum in
einem bayerischen Notariat. Anschließend wurde ihm
bescheinigt, für den Aufbau eines Notariats in den neuen
Bundesländern gut geeignet zu sein. Im Oktober 1991 wurde er
in Sachsen zum Notar bestellt. Bei der Auswahlentscheidung
der Justizbehörde fielen zu seinen Lasten insbesondere die
schwächeren Examensnoten ins Gewicht; darüber hinaus wurde
die persönliche Eignung des Beschwerdeführers zu 3)
zurückhaltend beurteilt.
11
cc) Der Beschwerdeführer zu 4) legte beide
juristische Staatsexamina mit "befriedigend" ab (6,88 und
8,44 Punkte). Nachdem er zunächst als Rechtsanwalt tätig
gewesen war, absolvierte er 1991 ein viereinhalbmonatiges
Vollzeitpraktikum in einem Hamburger Notariat und besuchte
mehrere Fortbildungsveranstaltungen. Im Februar 1992 wurde er
zum Notar in Mecklenburg-Vorpommern bestellt und war im Jahre
1998 mehrere Male für jeweils einige Tage als Vertreter
verschiedener Hamburger Notare tätig. Im Rahmen ihrer
Auswahlentscheidung äußerte die Justizbehörde Zweifel an der
persönlichen Eignung des Beschwerdeführers zu 4).
12
b) Die beiden von der Justizbehörde
ausgewählten Bewerber sind seit März bzw. April 2000
Notarassessoren in Hamburg und verfügen über uneingeschränkt
positive Beurteilungen. Sie haben das Erste Juristische
Staatsexamen mit "gut" bzw. "vollbefriedigend" und das
Assessorexamen mit "gut" (11,61 Punkte) bzw. "sehr gut"
(14,00 Punkte) bestanden.
13
Nachdem das Oberlandesgericht in
Eilbeschlüssen Zweifel an der Anwendbarkeit des § 6 b
Abs. 4 Satz 2 BNotO geäußert hatte, nahm die Justizbehörde
ihre Auswahlentscheidung zurück und entschied sich im Rahmen
einer neuen Bewerberauswahl auf der Grundlage des § 6 b
Abs. 4 Satz 1 BNotO wiederum für die beiden hamburgischen
Notarassessoren. Diese seien auch bei Berücksichtigung eines
nur zweijährigen Vorbereitungsdienstes fachlich und
persönlich besser geeignet. Unabhängig von ihrer besseren
Eignung sei ihnen als Landeskindern ohnehin der Vorzug vor
den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) als "Seiteneinsteigern" zu
geben.
14
c) Die von den Beschwerdeführern zu 2) bis 4)
gegen die Auswahlentscheidung gestellten Anträge auf Erlass
von einstweiligen Anordnungen wies das Oberlandesgericht
zurück. Die Justizbehörde habe ihre Auswahlentscheidung in
erster Linie auf die bessere persönliche und fachliche
Eignung der von ihr ausgewählten Bewerber gestützt und sei
damit in einen Leistungsvergleich eingetreten. Unzutreffend
sei, dass eine an der Bestenauslese orientierte
Vergleichsauswahl nur hinsichtlich solcher Bewerber getroffen
werden dürfe, die den Vorbereitungsdienst vollständig
abgeleistet hätten; vielmehr sei dann, wenn sich bewerbende
Landeskinder diese Voraussetzung nicht erfüllten, nach
Maßgabe des § 6 Abs. 3 BNotO auszuwählen. Dass die
Justizbehörde dem Ergebnis des Zweiten Juristischen
Staatsexamens ein hohes Gewicht beigemessen habe, sei nicht
zu beanstanden, zumal sie auch Berufserfahrung,
Notarassessorendienst und das Ergebnis des Ersten
Juristischen Staatsexamens in die Auswahlentscheidung
einbezogen habe.
15
3. a) Der Beschwerdeführer zu 1) erhob bereits
am Tag nach der Verkündung des Beschlusses des
Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde und beantragte den
Erlass einer einstweiligen Anordnung. Am nachfolgenden Tag
ernannte das Justizministerium den Mitbewerber zum Notar.
Daraufhin nahm der Beschwerdeführer zu 1) den Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung zurück.
16
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt er eine
Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 1,
Art. 11 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 sowie Art. 33
Abs. 1 und 2 GG. Er hält insbesondere die schematische
Berufung auf die Landeskinderklausel des § 7 Abs. 1
BNotO für verfassungswidrig.
17
b) Nach Erhebung der Verfassungsbeschwerden
der Beschwerdeführer zu 2) bis 4) hat die Justizbehörde
Hamburg das Ausschreibungsverfahren abgebrochen. Die
drastische Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation
und der daraus folgende Rückgang des Urkundenaufkommens
erlaubten es nicht, weiterhin von der bisherigen
Bedarfsbeurteilung auszugehen. Zudem führe der Einsatz der
elektronischen Datenverarbeitung dazu, dass die Richtzahl von
1.300 bereinigten Urkundsgeschäften nicht mehr den heutigen
Gegebenheiten entspreche. Fasse man die Änderungen zusammen,
ergebe sich ein rechnerischer Bedarf von 77,6 Notarstellen;
gegenwärtig gebe es in Hamburg 79 Notare sowie zwei
Verwaltungen von Notariaten. Darüber hinaus habe das
Oberlandesgericht die Auffassung vertreten, dass das unter
Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO durchgeführte
Auswahlverfahren zu wiederholen sei. Dies sei nur möglich,
wenn das beanstandete Auswahlverfahren abgebrochen werde.
18
Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer zu 2) bis 4) eine Verletzung von Art. 3
Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 GG. Der
Beschwerdeführer zu 3) macht darüber hinaus geltend, in
seinen Grundrechten aus Art. 6 Abs. 1 und 2 sowie
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt zu sein; der
Beschwerdeführer zu 4) sieht sich zusätzlich in seinem Recht
aus Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Die Beschwerdeführer zu
2) bis 4) halten die Bevorzugung von landeseigenen
Notarassessoren ohne individuelle Ermessensentscheidung für
verfassungswidrig. Sie verweisen im Besonderen darauf, dass
die ausgewählten Mitbewerber die Regelanwärterzeit von drei
Jahren nicht erfüllt hätten, sie selbst hingegen erfahrene
Notare seien.
19
4. Zu den Verfassungsbeschwerden haben
Stellung genommen das Justizministerium des Landes
Nordrhein-Westfalen, die Justizbehörde der Freien und
Hansestadt Hamburg, das Bayerische Staatsministerium der
Justiz, der Deutsche Notarverein, die Bundesnotarkammer, die
Rheinische Notarkammer und die Hamburgische Notarkammer. Sie
halten, soweit sie zu den einzelnen Verfahren Stellung
nehmen, die Verfassungsbeschwerden teilweise schon für
unzulässig, zumindest aber für unbegründet.
20
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1) zur Entscheidung an, weil dies zur
Durchsetzung eines der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechte angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93 c
Abs. 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer zu 1) in seinem Grundrecht aus Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG.
21
1. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1) ist zulässig. Ihm fehlt für sein
Begehren, das auf Feststellung der
Verfassungsrechtsverletzung und letztendlich auf
Neubescheidung seiner Bewerbung gerichtet ist, nicht das
Rechtsschutzinteresse, obwohl wegen des Grundsatzes der
Ämterstabilität die bereits erfolgte Bestellung des
ausgewählten Bewerbers nicht widerrufen und der
Beschwerdeführer zu 1) auf der diesem übertragenen
Notarstelle nicht ernannt werden kann (vgl. hierzu BGH, NJW
1993, S. 2040; DNotZ 1996, S. 905; DNotZ 1999, S. 252). Auch
wenn sich das Justizministerium hierbei nicht über eine
einstweilige Anordnung hinweggesetzt hat, wurde dem
Beschwerdeführer zu 1) durch die umgehende Ernennung des
Mitbewerbers faktisch die Möglichkeit genommen, die Besetzung
der Notarstelle durch eine verfassungsgerichtliche
Eilentscheidung zu verhindern. Daher folgt aus dem Gebot
effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in
Verbindung mit den zu wahrenden Grundrechten aus Art. 12
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG, dass dem
Beschwerdeführer zu 1) die Weiterverfolgung des
Bewerbungsverfahrensanspruchs im Wege der
Verfassungsbeschwerde möglich sein muss (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2005,
S. 50).
22
2. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1) wirft keine Fragen von
grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung auf
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung des
Falles maßgeblichen Fragen zur Anwendbarkeit des Art. 12
GG auf den "staatlich gebundenen" Beruf des Notars (vgl.
BVerfGE 110, 304 m.w.N.) und zur
verfassungsrechtlich zulässigen Reichweite von Eingriffen in
die Berufsausübungsfreiheit (BVerfGE 101, 331
m.w.N.) schon entschieden. Es hat zum Grundrechtsschutz von
Notaren auch bereits grundsätzlich geklärt, dass gesetzliche
Regelungen nicht zu beanstanden sind, die Art. 12 Abs. 1
GG nur so weit zur Geltung kommen lassen, als es das
öffentliche Interesse an einer geordneten Rechtspflege
gestattet (vgl. BVerfGE 17, 371 ).
23
3. Die Verfassungsbeschwerde des
Beschwerdeführers zu 1) ist begründet im Sinne des § 93
c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
24
a) Grundlage der angegriffenen Entscheidungen
ist § 7 Abs. 1 BNotO. Die Vorschrift selbst hält
einer Prüfung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG stand,
weil sie einer Auslegung und Anwendung zugänglich ist, die
den dargelegten verfassungsrechtlichen Anforderungen
entspricht.
25
Das öffentliche Interesse an einer geordneten
Rechtspflege zählt zu den Gemeinwohlbelangen, die namentlich
bei Notaren einen Eingriff in die Berufsfreiheit
rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 17, 371 ). Die
Landeskinderklausel aus § 7 Abs. 1 BNotO dient
diesem Ziel in zweierlei Hinsicht, wobei auch mit Blick auf
die Verhältnismäßigkeit der Regelung keine
verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Zunächst soll mit
dem Regelvorrang zugunsten von Notarassessoren im Dienst des
jeweiligen Bundeslandes auf die landesrechtlichen
Besonderheiten Rücksicht genommen werden, die für die
notarielle Tätigkeit - etwa im Bereich der freiwilligen
Gerichtsbarkeit - bedeutsam sind (vgl. Begründung des
Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der
Bundesnotarordnung - BTDrucks 11/6007; Baumann, in:
Eylmann/Vaasen, Bundesnotarordnung - Beurkundungsgesetz,
2. Aufl. 2004, § 7 BNotO, Rn. 8; Schippel,
Bundesnotarordnung, 7. Aufl. 2000, Rn. 8). Vor allem
aber obliegt es den Ländern, aufgrund der ihnen insoweit
zustehenden Justizhoheit (vgl. dazu BVerfGE 28, 21
) für eine den Erfordernissen einer geordneten
Rechtspflege entsprechende Zahl von Notaren Sorge zu tragen
(vgl. § 4 BNotO) und die hohe Qualität des
hauptberuflichen Notariats zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats, NJW-RR 2003, S. 203).
Dies setzt bei der Bestellung von Notaren zur
hauptberuflichen Amtsausübung eine Bedarfsprognose der
zuständigen Landesjustizverwaltung und den Aufbau eines
geordneten Anwärterdienstes mit einer hinreichenden Zahl
qualifizierter Notarassessoren voraus (vgl. Baumann, in:
Eylmann/Vaasen, a.a.O.).
26
Die Funktionsfähigkeit dieses Systems der
Vorsorge für ein in jeder Hinsicht ausreichendes Angebot
notarieller Leistungen wird in Frage gestellt, wenn nicht im
Regelfall bei der Besetzung von Notarstellen Bewerber aus dem
Anwärterdienst des jeweiligen Landes berücksichtigt werden.
Anderenfalls könnte den Notarassessoren, die entsprechend dem
prognostizierten Bedarf eingestellt und ausgebildet wurden,
keine berufliche Perspektive in Gestalt einer zeitnahen
Bestellung zum Notar geboten werden. Dies würde die
Attraktivität des Notaranwärterdienstes mindern und es
deshalb empfindlich erschweren, Berufsanfänger mit
hinreichender persönlicher und fachlicher Qualifikation für
die Vorbereitung auf das Notaramt zu gewinnen. Aus der Sicht
der landesangehörigen Notarassessoren findet dieses
Gemeinwohlziel Ausdruck in ihrer Anwartschaftsposition
hinsichtlich des Notaramtes und der Fürsorgepflicht der
Landesjustizverwaltung, die das Vertrauen in den künftigen
Erwerb einer Notarstelle nicht enttäuschen darf (vgl.
Schippel, a.a.O., § 7, Rn. 14 f.).
27
b) Allerdings lässt die Gewährleistung der
Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG eine
schematische Berufung auf den Regelvorrang für "Landeskinder"
bei der Entscheidung für einen Bewerber nicht zu. Die
Justizverwaltung hat bei jeder einzelnen Auswahlentscheidung
das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick
zu nehmen und zu überprüfen, ob dieses Gemeinwohlziel ein
Festhalten an dem Regelvorrang rechtfertigen kann. Die
öffentlichen Interessen sind im Hinblick auf die Grundrechte
der Bewerber zu gewichten und mit verhältnismäßigen Mitteln
durchzusetzen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW-RR 2003, S. 203). § 7 Abs. 1 BNotO
ermöglicht die gebotene Berücksichtigung der geschilderten
Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 19, 1
), weil die Bestimmung einen Vorrang der
landesangehörigen Notarassessoren nur "in der Regel"
vorsieht.
28
c) Die Auswahlentscheidung des
Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen genügt
diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht.
29
aa) Dem landesangehörigen Notaranwärter wurde
bereits aufgrund des § 7 Abs. 1 BNotO der Vorrang
eingeräumt und lediglich geprüft, ob er ausreichend
qualifiziert ist. Dem Beschwerdeführer zu 1) hat das
Justizministerium zwar schriftlich mitgeteilt, im Rahmen
seines Ermessens vom Regelvorrang landeseigener Notaranwärter
Gebrauch gemacht zu haben; ausweislich des Besetzungsvorgangs
wurde indessen die Bewerbung des Beschwerdeführers aufgrund
des Landeskinderprivilegs von vornherein nicht
berücksichtigt. Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof haben
diese Entscheidung nicht beanstandet. Die Gerichte gehen
vielmehr ebenfalls davon aus, dass sich ein näherer
Leistungsvergleich zwischen einem landeseigenen Notarassessor
und einem amtierenden landesfremden Notar jedenfalls dann
erübrigt, wenn der konkurrierende Notarassessor erheblich
überdurchschnittlich geeignet ist.
30
bb) Eine derartige Auslegung und Anwendung des
§ 7 Abs. 1 BNotO wird dem Grundrecht des landesfremden
Notarbewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gerecht. Eine
Ausnahme vom Regelvorrang des landesangehörigen
Notarbewerbers muss vielmehr im Hinblick auf die
Berufsfreiheit des landesfremden Mitbewerbers schon dann in
Betracht kommen, wenn das Interesse an einer geordneten
Rechtspflege im konkreten Fall den Vorrang nicht erfordert.
Dann ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die
Justizverwaltung in einen Eignungsvergleich unter
Einbeziehung aller Bewerber eintritt. Andererseits ist die
zuständige Landesjustizverwaltung nicht gezwungen, im Falle
eines Konkurrenzverhältnisses von Notaren und
landesangehörigen Notarassessoren, die ihren dreijährigen
Anwärterdienst noch nicht beendet haben, von vornherein dem
Notar den Vorrang einzuräumen. Der dreijährige Anwärterdienst
hat, wie der Regelvorrang für "Landeskinder", nur insoweit
Bedeutung, als er dem Interesse an einer geordneten
Rechtspflege dient. Es handelt sich ebenfalls nur um eine
Regelvoraussetzung, weshalb im Einzelfall geprüft werden
muss, ob sie im Hinblick auf die Grundrechte der Bewerber zur
Geltung kommen kann.
31
Das Justizministerium hat diese
Schlussfolgerungen nicht gezogen. Die Gerichte haben zwar die
Gründe für den gesetzlichen Regelvorrang von Landeskindern
ausführlich dargelegt, haben aber nicht berücksichtigt, dass
diese auch für den jeweiligen Einzelfall Geltung beanspruchen
müssen. Damit haben sie die Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers zu 1) in nicht gerechtfertigter Weise
verkürzt.
32
cc) Eine individuelle Auswahlentscheidung ist
vorliegend aufgrund der hohen Qualifikation des
Beschwerdeführers zu 1) in besonderem Maße geboten. Er hat
nicht nur die einstufige Juristenausbildung mit "sehr gut"
abgeschlossen, sondern verfügt auch über eine zehnjährige
Berufserfahrung als Notar. Letztere spielt für die Bestellung
zum Notar eine wichtige Rolle. Sie soll für den Regelfall
durch das Erfordernis eines dreijährigen
Vorbereitungsdienstes (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO)
sichergestellt werden, wobei das Gesetz jedoch einen Erwerb
der notwendigen Berufserfahrung außerhalb des
Vorbereitungsdienstes nicht ausschließt. Darüber hinaus
verfügt der Beschwerdeführer zu 1) ersichtlich auch über
Kenntnisse im nordrhein-westfälischen Landesrecht, weil er
mehr als zwei Jahre als Notarassessor im Bereich der
Rheinischen Notarkammer tätig war.
33
Ob demgegenüber das Gemeinwohlziel eines der
Qualität des hauptberuflichen Notariats entsprechenden
Anwärterdienstes maßgeblich zu Lasten des Beschwerdeführers
zu 1) ins Gewicht fallen kann, ist zweifelhaft. Da der
konkurrierende Notarassessor zum Zeitpunkt des Ablaufs der
Bewerbungsfrist den dreijährigen Anwärterdienst noch nicht
abgeschlossen hatte, erscheint fraglich, ob das Vertrauen des
Notarnachwuchses bei Auswahl eines amtierenden Notars
merklich enttäuscht werden konnte.
34
dd) Justizverwaltung und Gerichte haben nach
alledem der Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers zu
1) nicht in ausreichendem Maße Rechnung getragen. Sie werden
zu prüfen haben, ob der Regelvorrang des Landeskindes im
konkreten Fall vor dem Hintergrund der Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Rechtspflege Bestand haben kann, und werden
im Falle der Verneinung dieser Frage in einen umfassenden
Eignungsvergleich eintreten müssen.
35
Die Verfassungsbeschwerden der
Beschwerdeführer zu 2) bis 4) werden nicht zur Entscheidung
angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93 a Abs. 2
BVerfGG nicht vorliegen.
36
1. Die Verfassungsbeschwerden sind allerdings
zulässig.
37
a) Da den Beschwerdeführern zu 2) bis 4) die
Erschöpfung des Hauptsacherechtswegs nicht zumutbar ist, kann
die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes im vorliegenden Fall
selbstständig Gegenstand von Verfassungsbeschwerden sein
(vgl. BVerfGE 86, 15 ). Alle maßgeblichen
Grundrechtsfragen haben sich bereits in den gerichtlichen
Eilverfahren gestellt. Das Oberlandesgericht hat außerdem
angekündigt, die Entscheidungen in der Hauptsache
zurückzustellen, bis über die vorliegenden
Verfassungsbeschwerden entschieden ist.
38
b) Die Entscheidung der Justizbehörde, das
Ausschreibungsverfahren abzubrechen, führt nicht zur
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden. Denn der Abbruch
des Ausschreibungsverfahrens hält einer
verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand und ist daher
als Organisationsentscheidung ohne Verwaltungsaktcharakter
ohne vorherige Aufhebung unwirksam.
39
Die Wahrung der Rechte der Notarbewerber aus
Art. 12 Abs. 1 GG verlangt eine dem Grundrechtsschutz
angemessene Verfahrensgestaltung (vgl. BVerfG, Beschlüsse der
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 2002, S. 3090
; NJW-RR 2003, S. 203). Dieser Grundsatz ist auch
für den Abbruch eines laufenden Verfahrens zu beachten; denn
durch diese Maßnahme lässt sich die Zusammensetzung des
Bewerberkreises steuern. Mit jedem Abbruch einer
Ausschreibung und der anschließenden erneuten Ausschreibung
der Notarstelle wird die Bewerbersituation durch das
Nachrücken dienstjüngerer Notarassessoren verändert. Die
Berufsfreiheit und das Recht der Bewerber auf
Chancengleichheit erlauben daher den Abbruch eines laufenden
Verfahrens nur unter der Voraussetzung, dass hierfür sachlich
nachvollziehbare Gründe vorhanden sind. An solchen fehlt es
insbesondere dann, wenn die einmal vorgenommene Ausschreibung
einer Stelle, auf die Bewerbungen vorliegen, mit der
Begründung abgebrochen wird, die Justizverwaltung halte das
Notariat - bei zahlenmäßig unverändertem Bedarf - nunmehr für
entbehrlich oder jedenfalls die Besetzung für nicht mehr
dringlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats, NJW-RR 2003, S. 203). Bei Zugrundelegung dieser
Maßstäbe rechtfertigen die von der Justizbehörde
vorgebrachten Gründe den Abbruch des laufenden Verfahrens
nicht.
40
aa) Eine Anpassung des Urkundsrichtwertes von
1.300 auf 1.400 bereinigte Urkunden wegen des Einsatzes der
elektronischen Datenverarbeitung mag zwar grundsätzlich
angebracht sein, die Notwendigkeit, deshalb das laufende
Ausschreibungsverfahren abzubrechen, erschließt sich indessen
nicht. Insbesondere hat es in der Zeit nach der Ausschreibung
der Notarstellen im April 2002 in diesem technischen Bereich
keine signifikanten Änderungen gegeben, die nicht
vorhersehbar gewesen wären.
41
bb) Gleiches gilt für den Rückgang des
Urkundenaufkommens aufgrund der allgemeinen wirtschaftlichen
Entwicklung. Nach den von der Justizbehörde vorgelegten
Zahlen der Jahre 1996 bis 2002 erreichte die Anzahl der
bereinigten Urkundsgeschäfte im Jahr 1999 ihren Höchststand
und nimmt seitdem kontinuierlich ab. Gleichwohl war die Zahl
im Jahr 2001 noch immer höher als 1996; erst 2002 war ein
stärkerer Rückgang zu verzeichnen. Ob hieraus schon eine
Tendenz abgelesen werden kann, die Anlass genug ist, die
Bedarfsberechnung zu ändern und in ein laufendes
Bewerbungsverfahren einzugreifen, erscheint fraglich. Selbst
wenn aber der Justizbehörde insoweit Organisationsermessen
zugestanden wird, bleibt immer noch ein größerer als der von
der Justizbehörde berechnete Bedarf, weil - wie oben
ausgeführt - eine Anpassung des Urkundsrichtwertes nicht
geboten ist.
42
cc) Die nach Ansicht des Oberlandesgerichts
rechtswidrige Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO
rechtfertigt den Abbruch des Auswahlverfahrens ebenfalls
nicht. Die Weiterführung des begonnenen Auswahlverfahrens
durch die Justizbehörde unter nunmehriger Anwendung des
§ 6 b Abs. 4 Satz 1 BNotO trotz anderslautender
Ankündigung in der Ausschreibung berührt nur die Grundrechte
potentieller Bewerber, die wegen der Ankündigung der
Anwendung des § 6 b Abs. 4 Satz 2 BNotO von einer
Bewerbung abgesehen haben. Sachlich gerechtfertigt wäre es
daher, zur Gewährleistung des Grundrechtsschutzes dieser
potentiellen Bewerber das Ausschreibungsverfahren
abzubrechen, um anschließend eine Neuausschreibung ohne
entsprechende Ankündigung vorzunehmen. Eine erneute
Ausschreibung soll hier jedoch nicht erfolgen. Auf die am
Auswahlverfahren beteiligten Bewerber kann die Justizbehörde
in diesem Zusammenhang nicht verweisen; denn für die hat der
vom Oberlandesgericht beanstandete Fehler keine Auswirkungen.
Ein sachlicher Grund für einen Abbruch der Ausschreibung ohne
nachfolgende Neuausschreibung ist daher nicht gegeben.
43
dd) Ist nach alledem wegen der Unwirksamkeit
des Abbruchs von einer Fortdauer des Ausschreibungsverfahrens
auszugehen, besteht auch ein Rechtsschutzinteresse für die
Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer zu 2) bis 4).
44
2. Die zulässigen Verfassungsbeschwerden haben
aber keine Aussicht auf Erfolg.
45
Die angegriffene Auswahlentscheidung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Justizbehörde
hat sich nicht schematisch auf den Regelvorrang von
"Landeskindern" des § 7 Abs. 1 BNotO zurückgezogen,
sondern ausweislich ihrer Bescheide den landesangehörigen
Notarassessoren wegen besserer fachlicher und persönlicher
Eignung den Vorzug gegeben. Lediglich im Konjunktiv ist
angefügt, dass auch unabhängig von deren besserer Eignung den
Assessoren als "Landeskindern" der Vorzug vor den
Beschwerdeführern zu 2) bis 4) als "Seiteneinsteigern" zu
geben gewesen wäre. Die tragende Begründung ist dies nicht.
Dem Vermerk der Justizbehörde zur erneuten
Auswahlentscheidung lässt sich nichts anderes entnehmen. Die
Justizbehörde ist hiernach in einen umfassenden und
ausführlichen Eignungsvergleich eingetreten und hat
insbesondere auch die langjährige Berufserfahrung der
Beschwerdeführer zu 2) bis 4) berücksichtigt. Von einem
generellen Vorrang von Notarassessoren, die ihren
dreijährigen Anwärterdienst noch nicht vollständig
abgeleistet haben, gegenüber Notaren ist sie dabei nicht
ausgegangen. Das Oberlandesgericht hat die
Auswahlentscheidungen daher mit Blick auf Art. 12 Abs. 1
GG zu Recht nicht beanstandet.
46
Für ungerechtfertigte Eingriffe in die
weiterhin als verletzt gerügten Grundrechte bestehen keine
Anhaltspunkte.
47
Die Entscheidung über die Erstattung der
Auslagen des Beschwerdeführers zu 1) beruht auf § 34 a
Abs. 2 BVerfGG.