BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2231/03 -
der E... AG,
vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 21. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Bemessung der Sorgfaltsanforderungen an die Presse bei der
Verbreitung von Verdachtsbehauptungen eines Informanten.
2
1. Die Beschwerdeführerin ist Herausgeberin
einer an das Anlegerpublikum gerichteten Wochenzeitschrift.
Ende des Jahres 2001 wurde ihr eine Pressemitteilung des
Aktionärs D. einer Tochtergesellschaft eines führenden
deutschen Automobilkonzerns zugeleitet, in der Vorwürfe gegen
den Vorstandsvorsitzenden der Gesellschaft - den Kläger des
Ausgangsverfahrens - enthalten waren.
3
Die Beschwerdeführerin veröffentlichte aus
Anlass der Zuleitung dieser Pressemitteilung einen Beitrag
ihres Herausgebers. Darin wurde der Inhalt dieser
Pressemitteilung unter Offenlegung der Quelle in Auszügen
wiedergegeben und kommentierend dahin bewertet, dass "die
Sache zum Himmel stinke". Ferner wurde der Autor der
Pressemitteilung als Gewährsmann mit der besonderen Qualität
eines "ehemaligen Insiders" bezeichnet, der im Jahre 1971 als
Vertreter eines Vorstandsbereichs innerhalb eines
Planungsteams an Verträgen zwischen der Muttergesellschaft
und ihrer Tochtergesellschaft mitgewirkt habe.
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Die Unterlassungsklage des Klägers war gegen
die inhaltliche Unrichtigkeit der folgenden Passagen dieses
Beitrags gerichtet:
5
(Klagantrag zu 1) P. ist bekanntlich an der
Porsche OHG beteiligt und soll sich lt. D. 1992 offenbar
kostenlos die Alleinvertriebsrechte für Audi, Seat, Skoda und
VW über die Porsche OHG Holding für Ungarn, Slowakei und
Rumänien unter den Nagel gerissen haben.
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(Klagantrag zu 2) Des Weiteren spricht D. die
Frage nach Lizenzzahlungen der Audi AG an die Porsche AG bzw.
an die Gesellschaften, an denen Herr P. direkt oder indirekt
beteiligt ist, an.
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(Klagantrag zu 3) Hintergrund der Entscheidung
gegen Magdeburg war nach Ansicht D.'s, "der Herr P. möchte
als Generalimporteur eine Fabrik haben, genau wie bei dem
Geländewagen in der Slowakei".
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2. Landgericht und Oberlandesgericht haben die
Beschwerdeführerin auf Unterlassung einer erneuten
Veröffentlichung dieser Aussagen verurteilt.
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Die Instanzgerichte haben die angegriffenen
Äußerungen als ehrenrührige Tatsachenbehauptungen
eingeordnet. Diese seien prozessual als unwahr anzusehen. Die
Beschwerdeführerin hätte keine zureichenden Belegtatsachen
für die Richtigkeit der Vorwürfe ihres Gewährsmannes
aufgezeigt. Der Anspruch auf Unterlassung gründe sich auf den
Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Die Berichterstattung
der Beschwerdeführerin sei im Zeitpunkt der Veröffentlichung
rechtswidrig gewesen. Durch Wahrnehmung berechtigter
Interessen sei die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen,
deren Wahrheitsgehalt nicht geklärt sei, nur gedeckt, wenn
der Verbreiter sich vor der Veröffentlichung hinreichend um
Aufklärung des Sachverhalts bemüht und etwa offen bleibende
Ungewissheiten zureichend kenntlich gemacht habe. Daran fehle
es hier. Die Beschwerdeführerin habe allein eine
Tochtergesellschaft, nicht aber den Vorstand der
Muttergesellschaft oder den Kläger als Vorstandsvorsitzenden
zur Stellungnahme aufgefordert. Von einer ausgewogenen
Berichterstattung, die auch Zweifel an der Richtigkeit der
Angaben des Gewährsmannes erkennen lasse, sei die
angegriffene Berichterstattung gleichfalls weit entfernt.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde der
Beschwerdeführerin hat der Bundesgerichtshof zurück gewiesen,
da Revisionszulassungsgründe nicht dargetan seien. Von einer
näheren Begründung wurde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt die
Entscheidungen der Fachgerichte als Verletzung ihrer von
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten
Pressefreiheit.
12
Die Freiheit der Presseberichterstattung nach
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG und nicht die Freiheit der
Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG sei
betroffen, wenn eine Medienberichterstattung beanstandet
werde, die sich auf darin wiedergegebene Informationen eines
Dritten stütze. Dies berühre den Kern der institutionellen
Gewährleistung der Pressefreiheit.
13
Die Gerichte seien unzutreffend von einer der
Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Äußerung der
Beschwerdeführerin ausgegangen. In seinen von der
Beschwerdeführerin zutreffend wiedergegebenen Äußerungen habe
ihr Gewährsmann das Verhalten des Klägers mit drastischen
Formulierungen, provozierenden Fragestellungen und als
solchen erkennbaren persönlichen Unterstellungen wertend
kommentiert. Um eine unzulässige Schmähkritik handele es sich
hierbei nicht.
14
Die Gerichte hätten zudem die Anforderungen an
die Zulässigkeit einer Berichterstattung über von einem
Informanten der Presse übermittelte Vorwürfe überspannt. Der
Kläger stehe als Vorstandsvorsitzender eines führenden
Automobilkonzerns in besonderer Weise im Blickpunkt der
Öffentlichkeit. Ein erhebliches Informationsinteresse der
Öffentlichkeit bestehe deshalb bereits darin, dass ein so
genannter Insider mit kritischen Stellungnahmen zu von dem
Kläger zu verantwortenden Geschäftsentscheidungen hervor
getreten sei. Konkrete Anhaltspunkte für die
Unzuverlässigkeit ihres Gewährsmannes habe es nicht gegeben,
so dass die Beschwerdeführerin die von ihm erhobenen Vorwürfe
ohne eigene Prüfung weiterverbreiten durfte. Es müsse
genügen, dass die Identität des Gewährsmannes offen gelegt
und seine Angaben zutreffend referiert worden seien. Wenn die
Gerichte weiter gehende Anforderungen gestellt hätten, so sei
zudem auch einschlägige Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu der
Konventionsgewährleistung des Art. 10 Abs. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK) unbeachtet geblieben. Danach dürfe die zutreffende
Wiedergabe des Inhalts fremder Stellungnahmen durch die
Massenmedien grundsätzlich nicht beanstandet werden.
15
Annahmegründe gemäß § 93 a Abs. 2 BVerfGG
liegen nicht vor. Die Beschwerde hat keine grundsätzliche
Bedeutung im Sinne des § 93 a Abs. 2 Buchstabe a
BVerfGG. Welche Anforderungen die Fachgerichte nach
Art. 5 Abs. 1 GG an die Erfüllung der Wahrheits- und
Vollständigkeitsobliegenheiten der Presse bei der
Weiterverbreitung von aus Drittquellen entnommenen
Informationen stellen dürfen, ist in der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt
(vgl. BVerfGE 12, 113 ; 85, 1 ; 99, 185
, 114, 339 ). Die Annahme der
Beschwerde ist auch nicht gemäß § 93 a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG zur Durchsetzung des als verletzt
gerügten Grundrechts angezeigt. Die angegriffenen
Entscheidungen beruhen nicht auf einer Verkennung der
genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen.
16
1. Verurteilungen eines Presseunternehmens auf
Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Beitrags
betreffen die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung. Diese
beurteilt sich nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, auch wenn
sie in der Presse veröffentlicht wird (vgl. BVerfGE 85, 1
; 95, 28 ; 97, 391 ;
stRspr).
17
Eine von dem Schutz des Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG umfasste eigene Äußerung des Meinungsträgers liegt
auch vor, wenn die Stellungnahme eines anderen
Meinungsträgers als Informationsgrundlage verwertet wird oder
fremde Äußerungen - etwa als Zitat - zum Bestandteil der
eigenen Äußerung gemacht werden. Auf die Frage, ob das
Presseunternehmen sich auch auf eine Verletzung der
Meinungsfreiheit Dritter in einer gerichtlichen
Auseinandersetzung berufen könnte (dazu vgl. BVerfGE 102, 347
), kommt es vorliegend nicht an.
18
Auch die Verbreitung von Tatsachenbehauptungen
genießt den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit, wenn diese
der Meinungsbildung zu dienen geeignet sind (vgl. BVerfGE 61,
1 ; 94, 1 ). Von dem Schutz des Grundrechts
ausgenommen sind allerdings Tatsachenbehauptungen, deren
Unwahrheit erwiesen ist oder dem Äußernden bereits im
Zeitpunkt der Äußerung bekannt war (vgl. BVerfGE 61, 1
; 114, 339 ; stRspr). Solange die
Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung nicht erwiesen ist,
bleibt sie von dem Schutzbereich des Grundrechts umfasst. Der
Umstand des Unerwiesenseins kann aber bei der Abwägung mit
gegenläufigen Interessen ins Gewicht fallen (vgl. BVerfGE 99,
185 ; 114, 339 ).
19
2. Die Meinungsfreiheit genießt keinen
vorbehaltlosen Schutz. Sie findet ihre Schranken nach
Art. 5 Abs. 2 GG unter anderem in den Vorschriften der
allgemeinen Gesetze. Hierzu gehören auch die von den
Fachgerichten herangezogenen Vorschriften der § 823 Abs.
1, § 1004 BGB und die dazu entwickelten Grundsätze der
Verantwortlichkeit der Presse für eine das
Persönlichkeitsrecht verletzende Berichterstattung.
20
a) Auslegung und Anwendung dieser
Vorschriften, die Feststellung des Sachverhalts sowie die
Abwägung zwischen betroffenen Rechtspositionen sind Sache der
Zivilgerichte. Werden dabei grundrechtlich geschützte
Positionen berührt, müssen die Zivilgerichte der Bedeutung
und Tragweite der Grundrechte Rechnung tragen, damit deren
wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene
gewahrt ist (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 101,
361 ; stRspr).
21
b) aa) Von weichenstellender Bedeutung für das
Ergebnis der Abwägung ist die Klärung, ob die
Meinungsäußerung ein der Prüfung auf Wahrheit zugängliches
Tatsachenelement enthält. Weist eine Äußerung in nicht
trennbarer Weise sowohl tatsächliche als auch wertende
Bestandteile auf, so wird sie als Werturteil behandelt, wenn
sie durch die wertenden Elemente geprägt ist. Die Richtigkeit
oder Unwahrheit der tatsächlichen Bestandteile ist dann
jedoch im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (vgl.
BVerfGE 85, 1 ; 90, 241 ; 94, 1
).
22
bb) Die zutreffende Einstufung einer Äußerung
als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt die Erfassung
ihres Sinns voraus. Daher ergeben sich aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG nicht nur Anforderungen an die Auslegung und
Anwendung grundrechtsbeschränkender Gesetze, sondern auch an
die Deutung umstrittener Äußerungen (vgl. BVerfGE 82, 43
; 82, 272 ; 93, 266
; 94, 1 ; 114, 339 ).
Wird eine Äußerung fälschlich als unwahre Tatsachenbehauptung
eingestuft, liegt darin eine Verkennung von Bedeutung und
Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
(vgl. BVerfGE 61, 1 ; 82, 43 ; 82, 272
; 85, 1 ; 94, 1 ).
23
cc) Beeinträchtigt die Behauptung einer
Tatsache, deren Wahrheitsgehalt noch ungewiss ist, die Rechte
eines anderen und ist deshalb eine Abwägung zwischen den
betroffenen Rechtsgütern erforderlich, dürfen die
Fachgerichte im Zuge dieser Abwägung berücksichtigen, ob der
Äußernde in zumutbarer Weise die Richtigkeit überprüft und
gegebenenfalls seinen Kenntnisstand darüber zutreffend
mitgeteilt hat. Der Umfang solcher Sorgfaltsanforderungen ist
im Einklang mit den grundrechtlichen Anforderungen zu
bemessen (vgl. BVerfGE 99, 185 ; 114, 339
). Die Gerichte dürfen im Interesse der
Meinungsfreiheit keine Anforderungen stellen, welche die
Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so
auf die Meinungsfreiheit insgesamt einschnürend wirken können
(vgl. BVerfGE 85, 1 ). Sie haben andererseits zu
berücksichtigen, dass die Sorgfaltsanforderungen Ausdruck der
Schutzpflicht sind, die aus dem allgemeinen
Persönlichkeitsrecht folgt (vgl. BVerfGE 114, 339
). Je stärker die Äußerung die
Rechtspositionen der durch sie betroffenen Dritten
beeinträchtigt, desto höher sind die Sorgfaltsanforderungen.
Bei der Bemessung dieser Anforderungen ist das Interesse der
Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen abwägend zu
berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 26. August 2003
- 1 BvR 2243/02 -, NJW 2004, S. 589
).
24
3. Nach diesen Maßstäben lassen sich die
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht
beanstanden.
25
a) Die Gerichte durften den zu beurteilenden
Äußerungen einen der Prüfung auf Wahrheit zugänglichen
Tatsachengehalt entnehmen. Die zugrunde liegende Deutung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
26
aa) Zwar wies die zitierte Wendung, der Kläger
habe sich Alleinvertriebsrechte "unter den Nagel gerissen",
einen wertenden Anteil auf und war insoweit
verfassungsrechtlich als Werturteil einzustufen (vgl. BVerfGE
85, 1 ). Die Gerichte durften einen der
Prüfung auf Wahrheit zugänglichen Tatsachengehalt aber darin
sehen, dass dem Kläger eine Einwirkung auf den
Entscheidungsprozess angelastet werde, der zur Überlassung
von Alleinvertriebsrechten geführt hatte.
27
bb) Das Zitat, der Gewährsmann habe "die Frage
nach Lizenzzahlungen" angesprochen, durften die Gerichte ohne
Verfassungsverstoß dahin werten, dass die Beschwerdeführerin
mit dem Hinweis auf das Thema der Lizenzzahlungen das
Vorhandensein tatsächlicher Anhaltspunkte für die Erbringung
solcher Zahlungen zum Ausdruck gebracht habe. Insoweit ist
die Äußerung nicht nach den Grundsätzen auszulegen und zu
bewerten, die für mögliche Tatsachenäußerungen in Frageform
entwickelt worden sind (dazu vgl. BVerfGE 85, 23
). Die Beschwerdeführerin formuliert keine
Frage, sondern wirft ein Thema, nämlich die "Lizenzzahlungen"
auf, die allerdings nicht ausdrücklich als feststehend
behauptet werden. Vielmehr wird die "Frage nach
Lizenzzahlungen" angesprochen. Es ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, wenn diese Äußerung so verstanden wird,
dass tatsächliche Anhaltspunkte für die Richtigkeit des
dadurch in Bezug genommenen Sachverhalts - der Erbringung von
Lizenzzahlungen - vorhanden seien. Es lag demgegenüber fern,
die Zielrichtung des Zitats allein darin zu sehen, die
Leserschaft über den Inhalt einer Äußerung des Gewährsmannes
zu informieren. Die Gerichte durften Gewicht darauf legen,
dass der von der Beschwerdeführerin veröffentlichte Beitrag
auf eine Kritik an einzelnen Entscheidungen des Klägers
angelegt war, und daraus folgern, dass die Beschwerdeführerin
den Inhalt des Zitats ihres Gewährsmannes als Beleg gegen den
Kläger anführen wollte.
28
cc) Die Gerichte durften ebenfalls der
zitierten Ansicht des Gewährsmannes der Beschwerdeführerin zu
einem möglichen Motiv des Klägers für die Entscheidung über
einen Werksstandort einen der Prüfung auf Wahrheit
zugänglichen Tatsachengehalt entnehmen. Äußerungen über
Motive, Absichten oder innere Einstellungen eines Dritten
können nach der verfassungsrechtlich bedenkenfreien
Auffassung der Fachgerichte ein tatsächliches Element
enthalten, falls Gegenstand der Äußerung ein in der
Vergangenheit liegendes Verhalten des Dritten ist und die
Klärung seiner Motivlage anhand äußerer Indiztatsachen
möglich erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember
1991 - VI ZR 169/91 -, NJW 1992, S. 1314
). Dies haben die Gerichte mit
verfassungsrechtlich bedenkenfreien Erwägungen bejaht.
29
b) Es ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass die Gerichte zur Ermittlung der Wahrheit
der von den wertenden Aussagen trennbaren
Tatsachenbehauptungen Beweislastgrundsätze angewandt
haben.
30
Die Gerichte haben die Beschwerdeführerin nach
diesen Grundsätzen als beweisbelastet angesehen und
angenommen, dass der Beweis nicht erbracht war. Diese
Beurteilung durften die Gerichte darauf stützen, dass die
Beschwerdeführerin keine Belegtatsachen für die Richtigkeit
der Äußerungen vorgetragen hatte und dass sie gegenläufigem
klägerischem Vortrag, soweit er erfolgt ist, nicht
entgegengetreten war.
31
c) Verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu
beanstanden sind die Erwägungen der Fachgerichte dazu, dass
die Verbreitung dieser nachträglich als unwahr anzusehenden
Tatsachenäußerungen bereits im Zeitpunkt der Veröffentlichung
rechtswidrig gewesen sei, da eine Wahrnehmung berechtigter
Interessen durch die Beschwerdeführerin nicht vorgelegen
habe.
32
Zwar mag es auf eine Überspannung der
Anforderungen hindeuten, wenn die Gerichte der
Beschwerdeführerin eine unterbliebene Anhörung des Klägers
und der von ihm geführten Gesellschaft angelastet haben. Die
angegriffenen Entscheidungen haben diesen Gesichtspunkt
jedoch nur ergänzend neben weiteren selbständig tragenden
Erwägungen herangezogen. Diese sind ihrerseits
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. So durften die
Gerichte Wert darauf legen, dass die Beschwerdeführerin ihre
Berichterstattung nur auf eine Pressemitteilung eines
privaten Gewährsmanns stützen konnte. Insofern ist nicht
entscheidend, unter welchen Voraussetzungen der Gewährsmann
selbst die Äußerung verbreiten durfte. Vorliegend geht es um
die rechtliche Beurteilung der Äußerung der
Beschwerdeführerin, die sich ihrerseits auf einen Gewährsmann
berief. Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu
beanstanden, wenn die Gerichte die Unbedenklichkeit der
Weiterverbreitung solcher Informationen von einer Prüfung
abhängig machen, ob ein Mindestbestand an Beweistatsachen
vorliegt, der für den Wahrheitsgehalt der verbreiteten
Information spricht (vgl. BGHZ 143, 199
).
33
d) Die Entscheidungen stehen auch nicht im
Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, deren
Verbürgungen in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte auch bei der Anwendung der Grundrechte des
Grundgesetzes zu beachten sind (vgl. BVerfGE 111, 307
). Zwar haben die Fachgerichte die einschlägige
Fallrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in den
Entscheidungsgründen nicht erwogen (zur Berücksichtigung der
EMRK vgl. EGMR, - Große Kammer -, Urteil vom 17.
Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und
Baadsgaard gegen Norwegen, Rn. 91). Die Entscheidungen
stehen mit dieser Rechtsprechung jedoch nicht im
Widerspruch.
34
Der Europäische Gerichtshof beanstandet es,
wenn die nationalen Gerichte generell eine systematische
Distanzierung der Medienberichterstattung von dem
ehrenrührigen Inhalt der Interviewäußerungen eines
Gewährsmannes oder sonstiger Quellen fordern (vgl. EGMR,
Urteil vom 29. März 2001, Beschwerde-Nr. 38432/97, Thoma
gegen Luxemburg, Rn. 64; EGMR, Urteil vom 30. März 2004,
Beschwerde-Nr. 53984/00, Radio France gegen Frankreich, Rn.
37 ff.; EGMR, Urteil vom 14. Dezember 2006,
Beschwerde-Nr. 76918/01, Verlagsgruppe News GmbH gegen
Österreich, Rn. 33). Vom Erfordernis einer solchen
ausdrücklichen und förmlichen Distanzierung sind die
angegriffenen Entscheidungen jedoch nicht ausgegangen.
35
Vorliegend geht es um den Umgang mit
Informationen eines Dritten, die in einen eigenständig
wertenden Bericht der Beschwerdeführerin eingebaut wurden und
zur Stützung der Aussagen des Presseartikels genutzt worden
sind. Es steht mit der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 10 Abs. 2
EMRK nicht im Widerspruch, wenn nach nationalem Recht bei der
Abwägung mit gegenläufigen Interessen bestimmend wird, ob
eigene Nachforschungen des Wahrheitsgehalts der in den
Artikel eingebauten Ausführungen eines Dritten erfolgt oder
verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der Information
benannt worden sind (vgl. zur Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte EGMR - Große Kammer -, Urteil
vom 17. Dezember 2004, Beschwerde-Nr. 49017/99, Pedersen und
Baadsgaard gegen Dänemark, Rn. 77; EGMR, Urteil vom 30. März
2004, Beschwerde-Nr. 53984/00, Radio France gegen Frankreich,
Rn. 37 f.; EGMR, Urteil vom 11. Oktober 2005,
Beschwerde-Nr. 23676/03 u.a., Krone Verlags GmbH gegen
Österreich (Nr.4), Rn. 34 f.).
36
Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
37
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.