BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2232/03 -
des Herrn D...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
24. November 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Dem Beschwerdeführer wird eine
Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 € (in Worten: fünfhundert
Euro) auferlegt.
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1. Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
nicht zur Entscheidung an, weil ein Annahmegrund im Sinne des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. dazu
BVerfGE 90, 22 ). Die
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Die
substanzlose Begründung genügt nicht ansatzweise den
Anforderungen des § 92 BVerfGG. Soweit der
Beschwerdeführer die Nichtannahmeentscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. Juni 2003 - 1 BvR 686/03 -
und vom 27. August 2003 - 1 BvR 1512/03 -
beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde - ungeachtet
weiterer Mängel - nicht statthaft (vgl. BVerfGE 19, 88
).
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2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Die
Verfassungsbeschwerde ist missbräuchlich eingelegt. Ein
Missbrauch liegt unter anderem dann vor, wenn die
Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder
unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als
völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. BVerfG, 2.
Kammer des Zweiten Senats, NJW 1996, S. 1273 ).
Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschwerdeführer benutzt
das Bundesverfassungsgericht lediglich als (weitere)
Rechtsmittelinstanz, ohne sich auch nur ansatzweise mit
Fragen von verfassungsrechtlicher Relevanz zu befassen. Das
Bundesverfassungsgericht hat er in den letzten Monaten
bereits zweimal mit substanzlosen Verfassungsbeschwerden
behelligt und mit der hiesigen Verfassungsbeschwerde
angekündigt, zukünftig in regelmäßigen Abständen eine
ordnungsgemäße Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
anmahnen zu wollen. Auch hieran wird offenbar, dass die
Verfassungsbeschwerde missbräuchlich eingelegt wurde. Das
Bundesverfassungsgericht muss nicht hinnehmen, dass es in der
Erfüllung seiner Aufgaben, nämlich grundsätzliche
Verfassungsfragen zu entscheiden, die für das Staatsleben und
die Allgemeinheit wichtig sind, und - wo nötig - die
Grundrechte des Einzelnen durchzusetzen, durch wiederkehrende
substanzlose Verfassungsbeschwerden behindert wird.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.