BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2236/06 -
des Herrn M...,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
am 14. Dezember 2006 einstimmig
beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine
Klage auf Kindesunterhalt.
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1. Der Beschwerdeführer ist Vater einer am 24.
August 1989 geborenen Tochter, der Klägerin des
Ausgangsverfahrens, welche im Haushalt der Kindesmutter lebt.
Er ist zudem Vater eines am 22. Dezember 2005 geborenen
Sohnes, mit dem und mit dessen Mutter er zusammenlebt. Der
Beschwerdeführer ist gelernter Koch, in diesem Beruf jedoch
berufsunfähig. Er ist zu 30 % schwer behindert. Nachdem er
über mehrere Jahre hinweg arbeitslos gewesen war, konnte er
zum 30. Juni 2005 eine Arbeitsstelle als Lagerist in Berlin
annehmen, etwa 40 Kilometer von seinem Wohnort entfernt. Die
Tätigkeit des Beschwerdeführers ist vollschichtig, zudem
leistet er samstags Überstunden. Die Bruttovergütung beträgt
ca. 1.800 €, netto verbleiben dem Beschwerdeführer etwa 1.260
€ monatlich. Da der Beschwerdeführer täglich ab 5:00 Uhr
morgens seine Arbeit antreten muss, fallen Fahrtkosten durch
Nutzung eines privaten PKW an, welche der Beschwerdeführer
mit einem Betrag von knapp 400 € beziffert. Der
Beschwerdeführer wohnt im eigenen Haus, wobei er neben den
Betriebskosten einen Kredit zu tilgen hat, dessen Kosten nach
dem Vorbringen des Beschwerdeführers unterhalb von Mietkosten
für vergleichbaren Wohnraum liegen. Die Tochter des
Beschwerdeführers und Klägerin des Ausgangsverfahrens begehrt
Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der
Regelbetragsverordnung mit Wirkung ab September 2005. Der
Beschwerdeführer zahlt freiwillig einen monatlichen
Unterhaltsbetrag in Höhe von 153,39 € und beruft sich im
Übrigen auf Leistungsunfähigkeit.
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2. Mit Beschluss vom 10. Mai 2006 wies das
Amtsgericht Königs Wusterhausen den Prozesskostenhilfeantrag
des Beschwerdeführers zurück. Die beabsichtigte
Rechtsverteidigung habe keine Aussicht auf Erfolg. Der
verschärft nach § 1603 Abs. 2 BGB haftende
Beschwerdeführer habe nicht in ausreichender Weise dargelegt,
seinen Pflichten zu Bemühungen um die Erlangung einer
Beschäftigung entsprochen zu haben. Er müsse sich daher
behandeln lassen, als erziele er Einkünfte in einer Höhe,
welche ihm die Erfüllung der Unterhaltspflicht ermögliche.
Der Beschwerdeführer habe offenbar ab September 2005 keine
Erwerbsbemühungen mehr entfaltet. Dies wäre jedoch im
Hinblick auf die Höhe des tatsächlich erzielten Einkommens
erforderlich gewesen. Auch die Darlegung der vor Antritt der
jetzigen Arbeitsstelle getätigten Erwerbsbemühungen sei nicht
ausreichend für die Annahme, der Beschwerdeführer könne eine
besser entlohnte Tätigkeit nicht finden. Zur Erzielung eines
Einkommens, welches die Zahlung des Regelunterhalts
ermögliche, sei der Beschwerdeführer verpflichtet, sich
überregional oder sogar europaweit zu bewerben. Der hiergegen
eingelegten Beschwerde half das Amtsgericht mit Beschluss vom
19. Juni 2006 nicht ab. Die Hinweise auf eine niedrige
Qualifikation des Beschwerdeführers, seine geringe Bezahlung,
den mit der Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen
Gründen nicht mehr als Koch arbeiten könne, reichten nicht
für die Annahme aus, der Beschwerdeführer könne kein die
Erfüllung der Unterhaltspflicht ermöglichendes Einkommen
erzielen.
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3. Mit Beschluss vom 10. Juli 2006 wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht die sofortige Beschwerde
des Beschwerdeführers gegen die Zurückweisung der
Prozesskostenhilfe unter Bezugnahme auf die Begründung der
angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses
zurück.
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4. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverteidigung seien überspannt worden. Die Gerichte
hätten sich darauf beschränkt, Rechtsprechung "abzuschreiben"
und sich nur unzureichend mit dem zu entscheidenden
Einzelfall beschäftigt. Es sei verkannt worden, dass mit
einem möglichen Ortswechsel erhebliche Umzugskosten und
weitere Mietkosten verbunden seien, die der Beschwerdeführer
nicht finanzieren könne. Auch die Lage auf dem Arbeitsmarkt
sei völlig falsch eingeschätzt worden, zudem seien auch die
persönlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers für eine
Tätigkeit im Ausland nicht gegeben. Der Beschwerdeführer
könne auch nicht zwei Haushalte unterhalten, weshalb ein
Ortswechsel unzumutbar sei. Der Beschwerdeführer habe einen
großen Bezug zu seinen Kindern und ein Recht auf Umgang mit
seinem Sohn, welches bei einer Ausübung einer Tätigkeit etwa
in den alten Bundesländern oder in anderen europäischen
Ländern nur unter unverhältnismäßig hohen Aufwendungen
auszuüben möglich sei.
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5. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens und das
Land Brandenburg haben Gelegenheit zur Stellungnahme
erhalten.
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Die Kammer gibt der Verfassungsbeschwerde
statt.
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1. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3
GG angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung
liegen vor (§ 93 c BVerfGG). Die für die Beurteilung
maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu den
Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind
durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
beantwortet (vgl. BVerfGE 10, 264 ; 22, 83
; 51, 295 ; 63, 380 ; 67, 245
; 81, 347 ).
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2. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22,
83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67,
245 ). Verfassungsrechtlich ist es dabei
unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon
abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat
und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
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Vorliegend haben die Gerichte die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zum Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Die Auslegung
und Anwendung des § 114 ZPO und des § 1603 BGB
durch Amtsgericht und Oberlandesgericht halten einer
rechtlichen Überprüfung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG nicht stand.
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Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1
BGB, nach dem nicht unterhaltspflichtig ist, wer bei
Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande
ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den
Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in dieser Lage
befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus, sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum
Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die
tatsächlichen, sondern auch fiktiv die erzielbaren Einkünfte
berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt,
obwohl er diese "bei gutem Willen" ausüben könnte.
Grundvoraussetzung eines jeden Unterhaltsanspruchs bleibt
dennoch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten.
Überschreitet der ausgeurteilte Unterhalt die Grenze des
Zumutbaren, ist die Beschränkung der Dispositionsfreiheit des
Verpflichteten im finanziellen Bereich als Folge der
Unterhaltsansprüche des Bedürftigen nicht mehr Bestandteil
der verfassungsmäßigen Ordnung und kann vor dem Grundrecht
des Art. 2 Abs. 1 GG nicht bestehen (vgl. BVerfGE 57,
361 ).
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Gemessen an diesen Maßstäben stellt sich die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung für
den Beschwerdeführer als verfassungsrechtlich fehlerhaft dar.
Der Beschwerdeführer wurde darauf verwiesen, er müsse auch
nach Annahme einer vollschichtigen Tätigkeit nebst
Überstunden noch weitere Erwerbsbemühungen entfalten, um eine
andere Arbeitsstelle mit höherer Entlohnung zu finden. Dabei
sei er verpflichtet, sich bundesweit oder gar europaweit zu
bewerben. Mit dieser rechtlichen Würdigung haben das
Amtsgericht und durch Bezugnahme auch das Oberlandesgericht
eine pauschalierende Feststellung getroffen, die weder dem
Charakter des Prozesskostenhilfeverfahrens als einem
summarischen Verfahren, welches das Hauptsacheverfahren nicht
ersetzen soll, noch den besonderen Umständen des Einzelfalls
gerecht wird. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss
vom 29. Dezember 2005 (NJW 2006, S. 2317 ff.)
klargestellt, dass auch unter Berücksichtigung von § 10
SGB II, in welchem von einem Erwerbslosen grundsätzlich eine
Arbeitssuche im gesamten Bundesgebiet verlangt wird, die
Familiengerichte verpflichtet sind, jedenfalls im
Hauptsacheverfahren zu prüfen, ob eine bundesweite
Arbeitsaufnahme dem Unterhaltsverpflichteten unter
Berücksichtigung seiner persönlichen Bindungen, insbesondere
seines Umgangsrechts mit seinen Kindern, sowie der Kosten der
Ausübung dieses Umgangsrechts und der Umzugskosten zumutbar
ist. Diese Anforderungen gelten nicht nur bei der Anrechnung
fiktiver Einkünfte bei Erwerbslosen, sondern erst Recht bei
einem vollschichtig Erwerbstätigen, welcher zudem zur
Erzielung seines Einkommens ungünstige Arbeitszeiten, einen
weiten Anfahrtsweg und Überstunden an Samstagen in Kauf
nimmt.
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Auf die Problematik der Trennung des
Beschwerdeführers von seiner Lebensgefährtin und seinem im
Dezember 2005 geborenen Sohn wird in den angegriffenen
Entscheidungen nicht eingegangen. Es wird auch nicht
angemessen gewürdigt, dass der Beschwerdeführer über längere
Jahre hinweg arbeitslos gewesen ist und sich erfolglos – wenn
auch möglicherweise nicht in unterhaltsrechtlich gebotenem
Umfang – um eine Erwerbsstelle bemüht hat. Dass der
Beschwerdeführer eine gleich oder besser dotierte
Arbeitsstelle finden könnte, bedarf besonderer Begründung
angesichts des Umstands, dass er für seine jetzige
Arbeitsstelle einen weiten Anfahrtsweg und zeitlich
ungünstige Arbeitsbedingungen in Kauf nimmt. Bei einem
Abstellen auf Erwerbsmöglichkeiten im gesamten Bundesgebiet
oder darüber hinaus wären - unabhängig von der Frage, ob ein
Umzug aufgrund der persönlichen Bindungen zumutbar wäre - die
dabei anfallenden Umzugskosten als ein die Leistungsfähigkeit
mindernder Umstand in Betracht zu ziehen gewesen. Im Streit
steht ein Unterhaltszeitraum von September 2005 bis zur
Volljährigkeit der Klägerin im August 2007, also von 24
Monaten. Es erscheint unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten
fraglich, ob dem Beschwerdeführer angesonnen werden kann, zur
Herstellung seiner vollständigen Leistungsfähigkeit für
diesen Zeitraum einen kostenverursachenden Umzug, die
Trennung von seiner Familie und die mit der Annahme einer
neuen Arbeitsstelle verbundenen Unsicherheiten in Kauf zu
nehmen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im eigenen
Haus wohnt und nach unwidersprochenem Vortrag mit Nebenkosten
und Kreditraten in geringerem Umfang belastet ist, als es bei
einer Mietwohnung der Fall wäre. Dieser Umstand wäre auch von
Bedeutung für die Frage, ob dem Beschwerdeführer - gerade
auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten - zuzumuten sein
könnte, gemeinsam mit seiner Familie näher in Richtung seiner
Arbeitsstelle in Berlin zu ziehen.
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Durch die Annahme einer
Erwerbsobliegenheitsverletzung des Beschwerdeführers ohne
Berücksichtigung dieser besonderen Umstände haben Amtsgericht
und Oberlandesgericht den ihnen eingeräumten
Ermessensspielraum bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht im
Rahmen des § 114 ZPO unter Verletzung von Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
überschritten. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Besonderheiten des Einzelfalls bezüglich seiner
Leistungsfähigkeit waren nicht geeignet, im summarischen
Prozesskostenhilfeverfahren zu Lasten des Beschwerdeführers
entschieden zu werden, zumal eine fehlerhafte Zurechnung
fiktiven Einkommens zugleich auch eine Verletzung des
Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG
auf Schutz vor einer unverhältnismäßigen Belastung durch die
Unterhaltsverpflichtung darstellt.
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Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf
dem dargelegten Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
ausgeschlossen, dass die Gerichte bei Beachtung der sich aus
Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG
ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen
wären.
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3. Gemäß § 95 Abs. 1 BVerfGG ist
festzustellen, dass die angegriffenen Entscheidungen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzen. Der
Beschluss des Oberlandesgerichts ist aufzuheben und die Sache
an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG).
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4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34 a Abs. 2
BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).