BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2236/09 -
des Herrn K...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 15. Februar 2010 einstimmig beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Anrechnung fiktiver Einkünfte in einem
Kindesunterhaltsverfahren.
2
1. Der 52-jährige Beschwerdeführer ist Vater
eines 1997 geborenen Sohnes. Dieser wird seit dem Tod seiner
Mutter von seinem Großvater mütterlicherseits betreut, der
zugleich sein Vormund ist. Das Kind bezieht eine
Halbwaisenrente und Kindergeld.
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a) Im Ausgangsverfahren verurteilte das
Amtsgericht den Beschwerdeführer mit Urteil vom 26. Juni 2008
zur Zahlung von Kindesunterhalt, zuletzt in Höhe von 378 €
monatlich. Den Unterhalt errechnete das Amtsgericht, indem es
den doppelten Betrag des 100%-igen Mindestunterhalts
abzüglich des vollen Kindergeldes sowie der vollen
Halbwaisenrente festsetzte.
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Der Beschwerdeführer sei gelernter Gärtner. Er
habe 1983 einen Arbeitsunfall mit Verbrennungen des dritten
von vier Graden an 45 % seines Körpers erlitten. Seitdem
beziehe er eine Unfallrente in Höhe von rund 325 € monatlich.
Weiter erhalte er aus einer täglich zweistündigen
Erwerbstätigkeit beim Auf- und Abbau eines Marktstandes ein
Einkommen in Höhe von 270 € im Monat. Damit sei er zur
Zahlung von Kindesunterhalt finanziell nicht in der Lage.
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Er habe jedoch seine Pflicht verletzt, alles
ihm Mögliche zu tun, um eine Tätigkeit zu erlangen, mit der
er den Kindesunterhalt sichern könne. Um eine andere
Tätigkeit habe der Beschwerdeführer sich nie bemüht. Er könne
sich nicht infolge des 1983 erlittenen Unfalls auf
krankheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit
berufen. Er habe seine Erkrankung nicht im Einzelnen
dargetan, insbesondere Art und Umfang seiner gesundheitlichen
Beeinträchtigung nicht substantiiert erläutert, keine
ärztlichen Atteste beigebracht und die Auswirkungen der
Erkrankung nicht konkret beschrieben. Er habe sich nur
allgemein auf seine eingeschränkte körperliche Belastbarkeit
berufen. Die von ihm eingereichten Gutachten aus den Jahren
1986 und 1987 enthielten keine Aussage über seinen aktuellen
Gesundheitszustand. Der Beschwerdeführer dürfe sich daher
nicht auf eine Teilzeittätigkeit von zwei Stunden täglich
beschränken. Ihm sei die Ausweitung seiner Tätigkeit oder die
Aufnahme einer weiteren Tätigkeit zumutbar, um den
geforderten Kindesunterhalt sicherzustellen.
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b) Mit der Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts wies der Beschwerdeführer darauf hin, infolge
des Arbeitsunfalls über das ausgeübte Maß hinaus nicht
erwerbsfähig zu sein. Die irreparablen Verbrennungen dritten
Grades an 45 % seines Körpers seien nicht heilbar und
führten zu dauerhaften, erheblichen Schmerzen. Trotz
Hauttransplantationen sei die verbrannte Haut vernarbt und
das Gewebe dauerhaft geschädigt. An heißen Sommertagen könne
er sich teilweise nicht bewegen. Hitze wie Kälte verursachten
Schmerzen. Auch Luftveränderungen sorgten für Hautreizungen.
Er müsse still liegen, teilweise nachts die Beine hochlegen.
Eine stehende Tätigkeit könne er nicht ausführen. Die
Berührung der Kleidung verursache Hautreizungen, die zu
nässenden Wunden führe. Die Haut müsse regelmäßig gekühlt
werden. Teilweise müsse er seine Beine komplett mit
Hydroverbänden bandagieren. Durch die Verbrennungen sei das
Herz-Kreislauf-System dauerhaft angegriffen, es komme zu
Funktionsstörungen, Kopfschmerz und
Konzentrationsschwierigkeiten. Zum Nachweis bezog der
Beschwerdeführer sich auf das Zeugnis der ihn behandelnden
Ärzte und beantragte zum Beweis der zeitlebens bestehen
bleibenden Beeinträchtigungen die Einholung eines
medizinischen Sachverständigengutachtens.
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c) Mit Beschluss vom 29. April 2009 wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht auf seine Absicht hin, die
Berufung im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer habe nicht dargetan,
dass er seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit, insbesondere
seiner Pflicht genügt habe, alles ihm Mögliche zur Erlangung
einer besser bezahlten Tätigkeit zu unternehmen.
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Die schlichte Behauptung, infolge der
Dauerschäden der Verbrennungen lediglich stundenweise
arbeitsfähig zu sein, könne den Beschwerdeführer von seiner
gesteigerten Erwerbsobliegenheit nicht entbinden. Dies gelte
umso mehr, als der auf den Unfall zurückzuführende
Körperschaden ausweislich des von dem Beschwerdeführer
eingereichten Sachverständigengutachtens vom 17. Juni 1987
dauerhaft nur 30 % betragen solle. Ungeachtet der
geringen Aussagekraft dieser weit zurückliegenden
Stellungnahme rechtfertige eine Einschränkung der
Erwerbsfähigkeit um 30 % nicht von vornherein die
Annahme einer Leistungsunfähigkeit. Je nach den
Einschränkungen sei nicht auszuschließen, dass der
Beschwerdeführer ein den Mindestkindesunterhalt sicherndes,
höheres Einkommen erzielen könne. Bis zum Unfall sei der
Beschwerdeführer als selbständiger Gärtner tätig gewesen, er
übe diesen Beruf offensichtlich weiterhin aus. Als
selbständiger Gärtner könne er Angestellte beschäftigen und
einen Betrieb leiten, ohne selbst intensive körperliche
Arbeit verrichten zu müssen. Er habe nicht hinreichend
substantiiert dargelegt, dass und aus welchem Grunde ihm dies
nicht möglich sei.
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d) Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Beschluss vom 24. Juli 2009 wies das
Brandenburgische Oberlandesgericht die Berufung des
Beschwerdeführers unter Bezugnahme auf das Urteil des
Amtsgerichts vom 26. Juni 2008 sowie seinen Beschluss vom 29.
April 2009 zurück. Der Beschwerdeführer habe nicht
nachgewiesen, seiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit
nachgekommen zu sein.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer insbesondere die Verletzung seines
Grundrechts auf wirtschaftliche Handlungsfreiheit aus
Art. 2 Abs. 1 GG durch die Anrechnung fiktiver
Einkünfte.
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Die Unterstellung fiktiven Einkommens belaste
ihn unverhältnismäßig und überschreite die Grenzen des
Zumutbaren. Das angerechnete Einkommen könne er objektiv
nicht erzielen. Die im Jahre 1983 an Hals, Rumpf und beiden
Beinen erlittenen Verbrennungen dritten Grades seien
irreparabel und führten zu den von ihm im Ausgangsverfahren
beschriebenen, medizinisch erwiesenen Folgeschäden. Mit
diesen objektiv bestehenden Folgen und den damit verbundenen
Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit habe das
Oberlandesgericht sich nicht auseinander gesetzt, sondern
pauschal unterstellt, es sei von einer Verletzung seiner
Erwerbsobliegenheit auszugehen. Mehr als die ausgeübte
Tätigkeit könne er nicht leisten. Er sei intellektuell nicht
in der Lage, einen Betrieb zu führen. Er lebe unter
bescheidensten Bedingungen in seinem Haus. Das Grundstück sei
mit einer Grundschuld für einen vor der Geburt des Klägers
aufgenommenen Kredit seiner ehemaligen Ehefrau belastet, für
den er mithafte und zu dessen Rückführung er monatlich die
Unfallrente aufwende.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die brandenburgische
Landesregierung und der gesetzlich durch seinen Vormund
vertretene Kläger des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist, § 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG. Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist,
§ 93c Abs. 1 BVerfGG.
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1. Der angefochtene Beschluss verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf wirtschaftliche
Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Die Zurechnung
eines fiktiven Einkommens, welches unter Wahrung des
Selbstbehalts des Beschwerdeführers in Höhe von 900 € die
Zahlung des berechneten Kindesunterhalts in Höhe von zuletzt
378 € im Monat ermöglichen würde, führt zu einer
unverhältnismäßigen Belastung des Beschwerdeführers. Für die
Annahme, der Beschwerdeführer sei in der Lage, ein Einkommen
in entsprechender Höhe zu erzielen, fehlt es an einer
tragfähigen Begründung.
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a) Die Auferlegung von Unterhaltsleistungen
schränkt den Verpflichteten in seiner durch Art. 2
Abs. 1 GG geschützten Handlungsfreiheit ein. Diese ist
jedoch nur im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung
gewährleistet, zu der auch das Unterhaltsrecht gehört, soweit
es mit Art. 6 Abs. 1 GG in Einklang steht (vgl.
BVerfGE 57, 361 ). Der ausgeurteilte Unterhalt
darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des
Unterhaltspflichtigen führen (vgl. BVerfGE 57, 361
). Ausprägung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit im Unterhaltsrecht ist § 1603
Abs. 1 BGB. Danach ist nicht unterhaltspflichtig, wer
bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen
außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Eltern, die sich in
dieser Lage befinden, sind gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ihren
minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber
verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder
Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Hieraus sowie aus
Art. 6 Abs. 2 GG folgt die Verpflichtung der Eltern zum
Einsatz der eigenen Arbeitskraft. Daher ist es
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass nicht nur die
tatsächlichen, sondern auch fiktiv erzielbare Einkünfte
berücksichtigt werden, wenn der Unterhaltsverpflichtete eine
ihm mögliche und zumutbare Erwerbstätigkeit unterlässt,
obwohl er diese „bei gutem Willen“ ausüben könnte (vgl.
BVerfGE 68, 256 ). Grundvoraussetzung eines jeden
Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte
Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht
bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ; BVerfGK 6, 25
; 7, 135 ; 9, 437 ; 10, 84
; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 29. Oktober 2009 - 1 BvR 443/09 -, juris Rn. 12;
stRspr).
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b) Die Feststellung des Oberlandesgerichts,
der Beschwerdeführer habe nicht ausreichend substantiiert
dargetan, an einer Ausweitung seiner Tätigkeit
krankheitsbedingt gehindert zu sein, verbunden mit der
Annahme, ihm sei bei einer Erweiterung seiner Tätigkeit die
Erwirtschaftung eines Einkommens möglich, mit dem er unter
Wahrung seines Selbstbehalts den errechneten Kindesunterhalt
leisten könne, hält diesen Maßstäben nicht stand.
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Zwar wird die Leistungsfähigkeit eines
Unterhaltspflichtigen nicht allein durch dessen tatsächlich
vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine
Erwerbsfähigkeit und seine Erwerbsmöglichkeiten (BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 18. März 2008 -
1 BvR 125/06 -, juris Rn. 14; BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 -
XII ZR 83/00 -, juris Rn. 22). Doch darf von dem
Unterhaltspflichtigen auch im Rahmen seiner gegenüber
minderjährigen Kindern gesteigerten Erwerbsobliegenheit nach
§ 1603 Abs. 2 BGB nichts Unmögliches verlangt
werden. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist
anerkannt, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die
Leistungsfähigkeit begründen sollen, zweierlei voraussetzt.
Zum einen muss feststehen, dass subjektiv Erwerbsbemühungen
des Unterhaltsschuldners fehlen. Zum anderen müssen die zur
Erfüllung der Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte
für den Verpflichteten objektiv überhaupt erzielbar sein, was
von seinen persönlichen Voraussetzungen wie beispielsweise
Alter, beruflicher Qualifikation, Erwerbsbiographie und
Gesundheitszustand und dem Vorhandensein entsprechender
Arbeitsstellen abhängt (vgl. BVerfGK 7, 135 ; 9,
437 ; BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR
231/94 -, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 30. Juli 2008 -
XII ZR 126/06 -, juris Rn. 22).
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aa) Der Annahme des Oberlandesgerichts, der
Beschwerdeführer habe nicht ausreichend dargetan, an einer
über das bisherige Maß hinausgehenden Erwerbstätigkeit
gesundheitlich gehindert zu sein, fehlt die tragfähige
Grundlage.
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Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren
vorgetragen, infolge des Arbeitsunfalls über das ausgeübte
Maß hinaus nicht erwerbsfähig zu sein. Er hat den Unfall und
dessen Folgen konkret dargestellt, insbesondere auf
medizinisch erwiesene irreparable Verbrennungen dritten
Grades an 45 % seines Körpers, nämlich an Hals, Rumpf
und Beinen, verwiesen und zu deren Nachweis
Sachverständigengutachten aus den Jahren 1986 und 1987
vorgelegt, die seine Verletzungen bestätigen. Er hat die
Folgeschäden konkret beschrieben und dauerhafte
Beeinträchtigungen seiner Gesundheit infolge der Verbrennung,
der Vernarbung, der Hauttransplantationen sowie der
Schmerzen, insbesondere bei Temperaturänderungen,
dargestellt. Zum Nachweis hat er sich nicht nur auf die im
Ausgangsverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten und
auf das Zeugnis der ihn behandelnden Ärzte bezogen, sondern
zum Beweis der zeitlebens bestehen bleibenden
Beeinträchtigungen die Einholung eines medizinischen
Sachverständigengutachtens beantragt.
20
Dieses Vorbringen war entgegen der Annahme des
Oberlandesgerichts ausreichend substantiiert. Unterstellt man
das Vorbringen des Beschwerdeführers, so sind ernsthafte
gesundheitliche Einschränkungen schlüssig dargestellt, die
einer erweiterten Tätigkeit des Beschwerdeführers entgegen
stehen. Dies gilt insbesondere für eine Erwerbstätigkeit in
seinem Beruf als Gärtner und in seiner derzeit ausgeübten
Tätigkeit als Hilfskraft, da diese mit körperlicher
Betätigung und regelmäßig körperliche Missempfindungen
auslösenden Temperaturwechseln verbunden sind. Das schlüssige
Vorbringen erforderte die Einholung des von dem
Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Darlegung beantragten
Sachverständigengutachtens. Mit diesem wären die von dem
Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen
seiner Erwerbsfähigkeit einer Klärung zugeführt worden. Dies
gilt umso mehr, als das Oberlandesgericht die in den Jahren
1986 und 1987 erstellten Sachverständigengutachten zutreffend
für veraltet und damit als Grundlage einer abschließenden
Entscheidung für wenig aussagekräftig hielt.
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bb) Darüber hinaus hat das Oberlandesgericht
nicht tragfähig begründet, dass der Beschwerdeführer bei
Einsatz seiner vollen Arbeitskraft überhaupt objektiv in der
Lage wäre, ein Einkommen in der erforderlichen Höhe zu
erzielen. Um den geforderten Kindesunterhalt in Höhe von 378
€ im Monat sicherzustellen, müsste der Beschwerdeführer
bereinigte Einkünfte in Höhe von insgesamt 1.278 €
(Selbstbehalt in Höhe von 900 € zuzüglich Kindesunterhalt in
Höhe von 378 €) monatlich erzielen. Der Beschwerdeführer
bezieht eine Unfallrente in Höhe von 325 €, die er allerdings
nach seinen Angaben in der Verfassungsbeschwerde für die
Zahlung von Raten auf einen sieben Jahre vor der Geburt des
Klägers des Ausgangsverfahrens aufgenommenen und damit bei
der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigenden Kredit
verwendet. Er lebt im eigenen Heim, wofür ihm ein Wohnvorteil
angerechnet werden kann. Unterstellt man einen Wohnvorteil in
Höhe von 250 € monatlich, müsste der Beschwerdeführer
zusätzlich zu dem Wohnvorteil insgesamt bereinigte
Erwerbseinkünfte in Höhe von 1.028 €, beziehungsweise
unbereinigte Nettoeinkünfte in Höhe von 1.082 € (5 %
berufsbedingte Aufwendungen) monatlich erzielen, um den
errechneten Kindesunterhalt in Höhe von 378 € im Monat
leisten zu können. Bei Steuerklasse I ohne persönliche
Freibeträge (außer dem Kinderfreibetrag) und den üblichen
Abzügen für Steuern und Sozialversicherung müsste der
Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von rund
1.550 € im Monat erhalten.
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Das Oberlandesgericht hat in der angegriffenen
Entscheidung keine Feststellung dazu getroffen, auf welcher
Grundlage es zu der Auffassung gelangt ist, der
Beschwerdeführer könne mit einer seiner Ausbildung, seinen
Fähigkeiten und seinem Gesundheitszustand entsprechenden
Tätigkeit ein derartiges Bruttoeinkommen erzielen. Es ist aus
der angegriffenen Entscheidung nicht zu erkennen, dass das
Oberlandesgericht sich an den persönlichen Voraussetzungen
und Möglichkeiten des Beschwerdeführers und den tatsächlichen
Gegebenheiten am Arbeitsmarkt orientiert hat. Wäre dies
geschehen, hätte das Oberlandesgericht davon ausgehen müssen,
dass der Ausbildung und den Fähigkeiten des Beschwerdeführers
letztlich eine Tätigkeit als ungelernte Kraft entspricht,
zumal er derzeit beim Auf- und Abbau eines Marktstandes
lediglich Hilfsarbeit verrichtet. Zur Höhe eines derzeit als
ungelernte Kraft erzielbaren Einkommens hat das
Oberlandesgericht keine Feststellungen getroffen. Ohne nähere
Prüfung hätte es jedoch nicht auf die volle
Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in Höhe des
titulierten Kindesunterhalts schließen dürfen.
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Das Oberlandesgericht hat daher mit der
Zurechnung fiktiver Einkünfte den ihm eingeräumten
Entscheidungsspielraum überschritten.
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2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf
dem dargestellten Verfassungsverstoß.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 37 Abs. 2
Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl.
BVerfGE 79, 365 ).