BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2237/09 -
der Frau K...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 29. Oktober 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen
Beschluss, mit dem Prozesskostenhilfe für die Berufung in
einem Verfahren zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund
einer negativen Prognose über das Ergebnis einer
Beweisaufnahme abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin rügt
eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG.
2
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe im Sinne von
§ 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die angegriffene
Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin nicht in der
durch Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gewährleisteten
Rechtsschutzgleichheit.
3
1. Die Auslegung und Anwendung der
Vorschriften zur Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie
den zuständigen Fachgerichten, die dabei den -
verfassungsgebotenen - Zweck der Prozesskostenhilfe zu
beachten haben. Das Bundesverfassungsgericht kann hier nur
eingreifen, wenn Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere
wenn die angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die
auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der
Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit
beruhen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
4
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip gebietet eine weitgehende Angleichung der
Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der
Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist dabei
verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die
Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen,
dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und
nicht mutwillig erscheint. Prozesskostenhilfe darf verweigert
werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht
schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine
entfernte ist (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
5
Die Prüfung der Erfolgsaussichten darf nicht
dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung
selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu
verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens
treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 ).
Insbesondere läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit
zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der
Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens
Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine
Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine
konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür
vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgehen würde (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 20. Februar 2002 - 1 BvR 1450/00 -, NJW-RR
2002, S. 1069, stRspr; Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, NJW 2008,
S. 1060 ; Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR
1404/04 -, juris ; Beschluss der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 1. Juli 2009 - 1 BvR 560/08 -, juris).
Eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren ist
nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss
der 3. Kammer des Ersten Senats vom 7. Mai 1997
- 1 BvR 296/94 -, NJW 1997,
S. 2745).
6
2. Das Landessozialgericht hat bei der
konkreten Beweisprognose die Grenzen zulässiger
Beweisantizipation nicht in verfassungswidriger Weise
überschritten.
7
Es hat die Erfolgsaussichten der Berufung
insbesondere nicht mit der Begründung verneint, dass eine
Beweisaufnahme nicht ernstlich in Betracht käme. Insoweit
kommt dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme,
auf den die Beschwerdeführerin hinweist, Bedeutung zu. Danach
ist ein Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Sachverhalt
„unmittelbar“ festzustellen, und darf die Niederschriften
anderer Gerichte über Zeugenvernehmungen nur mit dem
Einverständnis der Beteiligten anstelle einer erneuten
Vernehmung verwerten (vgl. BSG, Urteil vom 15. Dezember
1983 - 12 RK 57/83 -, SozR 1500 § 117 Nr. 3).
8
Das Landessozialgericht hat für seine negative
Beweisprognose konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte
angegeben. Es ist hier verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das Gericht für seine Prognose die früheren
Zeugenaussagen herangezogen hat. Insofern kann zwischen einem
gegebenenfalls noch anstehenden Beweisverfahren und dem
Prozesskostenhilfeverfahren unterschieden werden. Auch ein
bemittelter Rechtsuchender müsste sich insoweit überlegen,
welche Erfolgschancen die erneute Vernehmung eines Zeugen
hat, der den von der Beschwerdeführerin genannten Sachverhalt
bereits zweimal bestritten hat.
9
Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dieser
Zeuge hätte angehört werden müssen, um Widersprüche in den
Sachverhaltsdarstellungen aufzuklären, ist dieser Vortrag
ohne Vorlage der entsprechenden Unterlagen
unsubstantiiert.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
11
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.