BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2240/02 -
des Herrn
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 522 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1 ZPO
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
12. März 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss nach § 522
Abs. 2 ZPO.
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1. Das Landgericht verwarf den Einspruch des
Beschwerdeführers gegen einen Vollstreckungsbescheid mit 2.
Versäumnisurteil, weil der Beschwerdeführer im
Einspruchstermin nicht erschienen war. Der Beschwerdeführer
legte dagegen Berufung ein und begründete diese unter anderem
damit, ihm sei keine Terminsladung zugestellt worden. Das
Oberlandesgericht wies gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO die
Berufung mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe
den Beweis der Unrichtigkeit nach § 418 Abs. 2 ZPO nicht
führen können. Der Beschwerdeführer rügt in seiner
fristgerecht eingereichten Verfassungsbeschwerde unter
anderem eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG, weil das
Berufungsgericht die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung
auf Gründe gestützt habe, die nicht Gegenstand des zuvor
erteilten Hinweises gewesen seien.
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2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist
unzulässig, da die Begründung nicht den
Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2,
§ 92 BVerfGG genügt. Dabei kann offen bleiben, ob hier
der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der in § 90
Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zum Ausdruck kommende allgemeine
Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde
entgegensteht, weil es dem Beschwerdeführer zumutbar sein
könnte, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde durch eine
Gegenvorstellung eine Korrektur der geltend gemachten
Verletzung von Prozessgrundrechten zu erwirken (vgl. BVerfG,
NJW 2003, S. 281; BVerfGE 63, 77 ; 73, 322
; BGH, NJW 2002, S. 1577).
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Eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG
wurde nicht hinreichend dargetan. Das Gericht war nicht
verpflichtet, vor Zurückweisung der Berufung den
Beschwerdeführer auf seine Rechtsauffassung im Hinblick auf
den Vortrag im Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 hinzuweisen.
Eine solche Verpflichtung ergibt sich nicht aus Art. 103
Abs. 1 GG. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt
nur vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen
rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein
gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter
Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen
nicht zu rechnen brauchte (vgl. BVerfGE 86, 133
; 98, 218 ).
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Das Gericht hat unter Heranziehung der
einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung über die
Behauptung des Beschwerdeführers entschieden, er habe keine
Terminsladung erhalten. Der Bundesgerichtshof hat sich in den
letzten Jahren in mehreren Entscheidungen mit ähnlich
gelagerten Fällen auseinandergesetzt und sich dabei auch mit
der Frage befasst, ob das schlichte Bestreiten der Zustellung
ausreichend ist, um den Gegenbeweis nach § 418 Abs. 2
ZPO zu führen (vgl. BGH, NJW-RR 2000, S. 444 f.; VersR
1984, S. 81 f.). Die Heranziehung dieser
Rechtsprechungsgrundsätze lag für den anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer nicht so fern, dass das Gericht ihn vor dem
Erlass der angegriffenen Entscheidung darauf hätte hinweisen
müssen.
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3. Soweit mit der Verfassungsbeschwerde
mittelbar die Norm des § 522 Abs. 2 ZPO selbst
angegriffen wird, ist sie unzulässig, weil die Begründung
keine Ausführungen enthält, aus welchen Gründen eine
Verfassungswidrigkeit dieser Norm gegeben sein soll.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.