BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 224/05 -
der Frau S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
27. Juni 2005 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Umgang
mit einer Suizidandrohung im Falle einer Zwangsräumung.
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1. Die im Jahr 1934 geborene
Beschwerdeführerin bewohnt seit November 1965, seit Mai 1981
als Mieterin, eine Wohnung in einem Zweifamilienhaus in
Mannheim. Im Januar 2002 kündigte der Eigentümer und
Vermieter (im Folgenden: Vollstreckungsgläubiger) den
Mietvertrag gemäß § 573a Abs. 1 BGB
(Zweifamilienhausregelung), hilfsweise nach § 573
Abs. 2 Nr. 3 BGB (Verwertungskündigung) zum 31.
Januar 2003. Das Haus ist in hohem Maße
instandsetzungsbedürftig; die Instandsetzung ist dem
Vollstreckungsgläubiger finanziell nicht möglich. Er
beabsichtigt, es abzureißen und ein Sechsfamilienhaus zu
errichten; der Beschwerdeführerin hat er angeboten, eine der
Wohnungen in dem noch zu errichtenden Neubau zu erwerben oder
zu mieten. Die Beschwerdeführerin räumte die Wohnung jedoch
nicht, woraufhin der Vollstreckungsgläubiger Räumungsklage
erhob, die durch das Amtsgericht abgewiesen wurde. Das
Landgericht verurteilte die Beschwerdeführerin durch Urteil
vom 16. Januar 2004 zur Räumung, wobei es eine
Räumungsfrist bis zum 30. Juni 2004 bewilligte.
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Mit Schriftsatz vom 30. August 2004 beantragte
die Beschwerdeführerin die Einstellung der
Zwangsvollstreckung gemäß § 765a ZPO auf unbestimmte
Zeit, hilfsweise vorläufig, da sie seit 1977 unter einer
chronischen paranoiden Schizophrenie leide, weshalb sie in
den Jahren 1985, 1987 und 1991 jeweils mehrere Wochen in
stationärer Behandlung gewesen sei und seit 1977 fortlaufend
ambulant behandelt werde. Die Zwangsräumung der Wohnung werde
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Krankheit
verstärken oder einen Schub auslösen, der mit hoher
Wahrscheinlichkeit ihr Leben und ihre Gesundheit gefährden
könne; sie sei konkret suizidgefährdet. Sie legte
fachärztliche Stellungnahmen vor und berief sich auf die
Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens.
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2. Durch den angegriffenen Beschluss vom
14. September 2004 wies das Amtsgericht den Antrag
zurück. Eine sittenwidrige Härte liege nicht vor. Zwar leide
die Beschwerdeführerin unter einer Erkrankung, die jedoch
mehrfach zu stationären Krankenhausaufenthalten geführt habe,
ohne dass sie infolge eines dieser Krankenhausaufenthalte
einen Selbstmordversuch unternommen habe; derartiges ergebe
sich auch nicht aus den Attesten. Da sie in gesicherten
finanziellen Verhältnissen lebe, werde es ihr möglich sein,
sich innerhalb des gewohnten Stadtteils eine angemessene
Wohnung zu besorgen. Dem Vermieter könne nicht zugemutet
werden, für den Rest ihres Lebens von ihr jeden den
Wohnungsraum betreffenden Stress abzuwenden. Dass sie eine
gewisse Menge Stress aushalte, ergebe sich im Übrigen aus der
Tatsache, dass sie noch selbst als Fahrerin eines
Personenkraftwagens am Straßenverkehr in Mannheim teilnehme.
Ein amtsärztliches Attest habe sie nicht vorgelegt; da sie
anwaltlich vertreten sei, habe das Gericht davon abgesehen,
ein solches anzufordern und dadurch die Entscheidung noch
weiter hinauszuzögern.
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3. Nachdem das Landgericht auf die sofortige
Beschwerde der Beschwerdeführerin darauf hingewiesen hatte,
dass sich aus den bislang vorgelegten ärztlichen
Stellungnahmen keine konkrete Lebensgefahr im Falle der
Zwangsräumung ergebe, behauptete die Beschwerdeführerin
erneut, im Falle der Räumung akut suizidgefährdet zu sein,
und legte eine Stellungnahme ihres behandelnden Arztes vor.
In dieser heißt es, die Beschwerdeführerin befinde sich in
einer äußerst hoffnungslosen Stimmung, auf deren Boden sie
eindeutig suizidale Gedanken entwickle. Diese Entwicklung
stehe in direktem Zusammenhang mit der bevorstehenden
Räumung.
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In dem daraufhin durch das Landgericht
eingeholten amtsärztlichen Gutachten wird ausgeführt, die
Beschwerdeführerin leide seit vielen Jahren an einer
chronisch verlaufenden paranoiden Schizophrenie. In
Krisensituationen mit stressbesetzten Ereignissen im sozialen
Umfeld sei es wiederholt zur Exazerbation der Symptomatik mit
drei stationären Behandlungen in einer psychiatrischen
Einrichtung gekommen. Unter der drohenden Räumung ihrer
Wohnung seien nunmehr vermehrt Krankheitssymptome mit
Suizidideen aufgetreten. Bereits die einstweilige Einstellung
der Zwangsvollstreckung habe zu einer Erleichterung und
Besserung geführt. Krankheitsbedingt wolle die
Beschwerdeführerin sich nicht damit auseinandersetzen, dass
die einstweilige Einstellung nicht endgültig sei. Es seien
keine Versuche mehr unternommen worden, eine andere Wohnung
zu finden. Eine drohende Zwangsräumung werde verdrängt und
stelle eine existenzielle Bedrohung dar, die zu Suizidideen
führe. Im Falle einer Zwangsräumung könne nicht
ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin, wie schon
zwei Mal in ihrer Lebensgeschichte, erneut einen
Suizidversuch unternehme. Ein potenzieller Schutz vor einem
Suizidversuch sei eine erneute stationäre Behandlung vor
einem Räumungstermin. Bei der Zwangsräumung solle die
Beschwerdeführerin nicht anwesend sein; weder ein
Erregungszustand noch ein Suizidversuch könnten vor dem
anberaumten Termin ausgeschlossen werden. Ein Betreuer,
insbesondere der Sohn als Vertrauter, könne eine angemessene
Wohnung anmieten und einen Umzug organisieren. In einer
Eingewöhnungsphase in die neue Wohnung müssten nach initialer
stationärer Behandlung niederfrequenzstützende
nervenärztliche Gesprächstermine erfolgen, gegebenenfalls in
Kombination mit erhöhter Medikation. Die Anwesenheit eines
Familienangehörigen in der neuen Umgebung könne die
Eingewöhnung ebenfalls erleichtern. Die Zwangsräumung stelle
für die Beschwerdeführerin jedenfalls eine existenzielle
Bedrohung dar und könne nur unter einschneidenden Maßnahmen,
nämlich einer stationären Behandlung in einer Nervenklinik,
durchgeführt werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden,
dass es in der Folgezeit zu verstärkten Krankheitssymptomen
komme. Trotzdem sei eine Räumung unter Beachtung der
beschriebenen Vorsichtsmaßnahmen nicht unmöglich.
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Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine
Stellungnahme ihres Arztes vor, nach der auch eine mit der
Räumung zeitlich koordinierte stationäre Behandlung keine
Vorteile bringe, da die Beschwerdeführerin nach der
Entlassung mit den selben Tatsachen konfrontiert werde,
nämlich der Unsicherheit einer neuen Umgebung.
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Auf Anregung des Landgerichts leitete das
Amtsgericht - Vormundschaftsgericht - ein Betreuungsverfahren
für die Beschwerdeführerin ein; am 11. Januar 2005 sollte
eine Anhörung der Beschwerdeführerin in dem
Betreuungsverfahren stattfinden. Aus den beigezogenen Akten
des Vollstreckungsverfahrens ergibt sich nicht, ob
letztendlich ein Betreuer bestellt worden ist.
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4. Mit der weiter angegriffenen Entscheidung
vom 28. Dezember 2004 änderte das Landgericht den
amtsgerichtlichen Beschluss dahin, dass die
Zwangsvollstreckung aus dem Urteil bis zum 30. Juni 2005
eingestellt wurde, und wies den weitergehenden
Vollstreckungsschutzantrag zurück. § 765a ZPO sei als
Ausnahmevorschrift eng auszulegen, wobei das Schutzbedürfnis
des Gläubigers mit den geltend gemachten Belangen des
Schuldners abzuwägen sei. Im Rahmen der Interessenabwägung
seien die Wertentscheidungen des Grundgesetzes zu
berücksichtigen, weshalb einem Vorbringen des Schuldners, ihm
drohe eine schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigung,
nachzugehen sei (unter Hinweis auf BVerfGE 52, 214
). Die Gefährdung des Lebens oder wenigstens der
Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine Suizidhandlung
im Falle einer Zwangsräumung sei derzeit nicht
ausgeschlossen, sondern stelle eine konkrete und
existenzielle Bedrohung dar. Aus den Ausführungen der
Sachverständigen folge einerseits, dass eine Zwangsräumung
derzeit nur unter Inkaufnahme des Risikos der Selbsttötung
durchgeführt werden könne und diese Gefahr auch nicht durch
einen stationären Aufenthalt in dem Maße beherrscht werden
könne, wie es erforderlich sei; zur Beherrschung der Gefahr
gehöre vielmehr auch, dass eine Ersatzwohnung zur Verfügung
stehe, was bislang nicht der Fall sei. Andererseits sei die
Gefahr dann beherrschbar, wenn es einem Betreuer oder einem
Angehörigen der Beschwerdeführerin ermöglicht werde,
angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen und anzumieten,
woraufhin die Beschwerdeführerin nach zunächst stationärer
und dann ambulanter Behandlung in diese neue Wohnung
eingewöhnt werden könne. Diesen Vorschlag der
Sachverständigen mache sich das Gericht zu eigen; er
ermögliche grundsätzlich eine im Hinblick auf Leben und
Gesundheit schonende Behandlung der Beschwerdeführerin bei
gleichzeitiger Durchsetzung des titulierten Anspruchs des
Gläubigers. Für die Umsetzung sei ein Zeitraum von etwa sechs
Monaten erforderlich, aber auch ausreichend.
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5. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin die Verletzung ihres Grundrechts aus
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die
Interessenabwägung, die das Landgericht durchgeführt habe,
begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die Gefährdung
des Lebens oder wenigstens der Gesundheit der
Beschwerdeführerin durch eine Suizidhandlung im Falle der
Zwangsräumung derzeit nicht ausgeschlossen sei, müsse bei der
gebotenen verfassungskonformen Auslegung die
Zwangsvollstreckung auf unbestimmte Zeit eingestellt werden.
Werde trotz bestehender Suizidgefahr eine Zwangsräumung für
zulässig erachtet, werde in verfassungsrechtlich nicht
hinnehmbarer Weise unter Nichtbeachtung des Gebots der
praktischen Konkordanz kollidierender Grundrechte dem
Eigentumsrecht des Vollstreckungsgläubigers aus Art. 14
GG der Vorrang vor dem Leben und der Gesundheit der
Beschwerdeführerin eingeräumt. Zu berücksichtigen sei dabei,
dass der konkreten Lebensgefahr der Beschwerdeführerin nur
das Interesse des Eigentümers an einer wirtschaftlicheren
Verwertung des Grundstücks gegenüberstehe. Auch habe das
Landgericht keine realistischen oder zumutbaren Alternativen
angeführt, um die Unverhältnismäßigkeit in der von ihm
grundsätzlich in absehbarer Zeit für zulässig erachteten
Zwangsräumung zu beseitigen. Es wolle der Beschwerdeführerin
zumuten, sich in eine stationäre Behandlung zu begeben, um
die Zwangsräumung durchführen zu können. Von einem
suizidgefährdeten schwerkranken und alten Menschen könne
jedoch nicht verlangt werden, sich freiwillig einer
stationären Behandlung wegen einer Räumung zu unterziehen;
demgemäß müsse - was das Landgericht verkenne - eine
Zwangseinweisung erfolgen. Das Landgericht verfehle auch den
verfassungsrechtlichen Maßstab, wenn es das Schicksal der
Beschwerdeführerin entsprechend dem Vorschlag der
Sachverständigen in die Hände Dritter - wie des Sohnes -
lege, dem zugemutet werde, auf seine Mutter irreführend und
mit Druck einzuwirken. Schließlich gehe das Landgericht
weiter fehl, wenn es von einer Beherrschbarkeit der von der
Sachverständigen ermittelten und unstreitigen Suizidgefahr
ausgehe, obwohl auch die Sachverständige nur erklärt habe,
sie halte die Alternativen für nicht "ausgeschlossen".
Verfassungsrechtlich geboten sei jedoch ein größeres Maß an
Sicherheit, dass sich die Gefahr für Leib und Leben der
Beschwerdeführerin nicht realisiere.
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6. Der Präsident des Bundesgerichtshofs, das
Justizministerium Baden-Württemberg sowie der
Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens hatten
Gelegenheit zur Stellungnahmee. Der Präsident des
Bundesgerichtshofs verweist auf einen Beschluss des
IXa. Zivilsenats vom 25. Juni 2004 – IXa ZB
267/03 - (NJW 2004, S. 3635) sowie einen Beschluss des
I. Zivilsenats vom 4. Mai 2005
– I ZB 10/05 -. Der
Vollstreckungsgläubiger des Ausgangsverfahrens hält die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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7. Die Beschwerdeführerin hat zwischenzeitlich
auch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
gestellt. Der Vollstreckungsgläubiger habe sie unter
Fristsetzung zum 15. Juni 2005 aufgefordert, ihre
Bereitschaft zum Auszug zum 30. Juni 2005 zu erklären;
anderenfalls werde die Gerichtsvollzieherin mit der
Zwangsräumung beauftragt.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
der Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche
Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG
angezeigt ist. Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93c BVerfGG).
14
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen die
Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG.
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1. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2
Satz 1 GG verpflichtet die Vollstreckungsgerichte, bei
der Prüfung der Voraussetzungen des § 765a ZPO auch die
Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die dem Schuldner in
der Zwangsvollstreckung gewährleisteten Grundrechte zu
berücksichtigen. Die unter Beachtung dieser Grundsätze
vorgenommene Würdigung aller Umstände kann in besonders
gelagerten Einzelfällen dazu führen, dass die Vollstreckung
für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnahmefällen
- auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. Vor allem haben die
Vollstreckungsgerichte in ihrer Verfahrensgestaltung die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit
Verfassungsverletzungen durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
tunlichst ausgeschlossen werden. Dies kann es erfordern, dass
Beweisangeboten des Schuldners hinsichtlich seines
Vorbringens, ihm drohten schwerwiegende
Gesundheitsbeeinträchtigungen, besonders sorgfältig
nachgegangen wird. Es ist Aufgabe der staatlichen Organe,
Grundrechtsverletzungen nach Möglichkeit auszuschließen. Das
Verfahren der Vollstreckungsgerichte ist so durchzuführen,
dass den verfassungsrechtlichen Schutzpflichten Genüge getan
wird (vgl. BVerfGE 52, 214 ; BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1991, S. 3207;
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1719
; 2. Kammer des Ersten Senats, NJW
1998, S. 295 ; 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW-RR 2001, S. 1523 ).
16
2. Daran gemessen sind die angegriffenen
Entscheidungen mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin auf
Leben und körperlicher Unversehrtheit aus Art. 2
Abs. 2 Satz 1 GG unvereinbar.
17
a) Die Entscheidung des Amtsgerichts genügt
den verfassungsrechtlichen Anforderungen bereits im Ansatz
nicht, da das Amtsgericht mit dem ausdrücklichen Ziel der
Verfahrensbeschleunigung trotz des Beweisantritts der
Beschwerdeführerin und trotz der vorgelegten Atteste von der
Einholung eines Sachverständigengutachtens oder der Auflage,
ein amtsärztliches Attest vorzulegen, und damit von jeglicher
eigener Aufklärung abgesehen hat. Auch im Übrigen werden die
Erwägungen des Amtsgerichts der Bedeutung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin auf Leben und körperliche Unversehrtheit
nicht gerecht; so ist nicht nachvollziehbar, dass die
Feststellung, die Beschwerdeführerin nehme als Autofahrerin
am Straßenverkehr teil, für sich allein gegen ihre
Suizidgefährdung sprechen soll.
18
b) Das Landgericht ist bei seiner
Verfahrensgestaltung dem aus dem Rechtsstaatsprinzip
herzuleitenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem
verfassungsrechtlichen Gebot zum Schutze des Lebens und der
körperlichen Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 1
Satz 1 GG nicht in der erforderlichen Weise gerecht
geworden.
19
aa) Zwar hat es die Beweisangebote der
Beschwerdeführerin aufgegriffen und ein amtsärztliches
Sachverständigengutachten eingeholt, mit dem es sich in der
angegriffenen Entscheidung eingehend auseinandergesetzt hat.
Es hat auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten
fachärztlichen Stellungnahmen des behandelnden Arztes
berücksichtigt und gewürdigt. Ferner hat es unter Verweis auf
die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine
Abwägung zwischen den grundrechtlich geschützten Interessen
des Vollstreckungsgläubigers einerseits und der
Beschwerdeführerin andererseits durchgeführt; dass es dabei
auf der Grundlage der Ausführungen der Sachverständigen
angenommen hat, bei vorbereitender und nachsorgender
stationärer Behandlung und dem Vorhandensein einer neuen
Wohnung lasse sich ein Umzug so durchführen, dass die Gefahr
eines Selbsttötungsversuchs beherrschbar sei, ist
verfassungsgerichtlich grundsätzlich nicht zu
beanstanden.
20
bb) Dem angegriffenen Beschluss mangelt es
jedoch an einer ausreichenden Grundlage für die getroffene
Abwägungsentscheidung. Das Landgericht hat sich auf
ungesicherte Annahmen gestützt und die Erfüllung der
Voraussetzungen seiner Abwägung nicht geprüft.
21
Das Landgericht hat es als eine Voraussetzung
der Beherrschbarkeit der Suizidgefahr angesehen, dass es
einem Betreuer oder einem Angehörigen der Beschwerdeführerin
ermöglicht werde, angemessenen Ersatzwohnraum zu suchen und
anzumieten. Zudem solle ein Angehöriger der
Beschwerdeführerin in der Phase der Gewöhnung an die neue
Wohnung bei der Beschwerdeführerin bleiben. Dabei hat es
jedoch unberücksichtigt gelassen, dass eine rechtliche
Verpflichtung der Angehörigen der Beschwerdeführerin, in
dieser Weise zu ihrem Umzug beizutragen, nicht besteht.
Nachvertragliche Mitwirkungspflichten der Beschwerdeführerin
selbst hat das Landgericht – etwa in Form einer Auflage -
nicht in Erwägung gezogen. Eine Rechtsgrundlage für eine
Mitwirkungspflicht der Angehörigen eines Mieters bei einer
Wohnungsräumung ist jedoch nicht ersichtlich. Die Angehörigen
sind selbst nicht Vertragspartner des Vermieters und auch
sonst nicht an dem Schuldverhältnis zwischen Vermieter und
Mieter beteiligt. Ob ein Angehöriger der Beschwerdeführerin
freiwillig bereit wäre, dem Vermieter Hilfestellung beim
Auszug seiner Mutter zu leisten, hat das Landgericht nicht
aufgeklärt.
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Hinsichtlich der weiteren Erwägung, die
entsprechenden Tätigkeiten durch einen Betreuer übernehmen zu
lassen, hätte das Landgericht die Einschaltung eines
Betreuers nicht ungeprüft annehmen und bereits vor einer
etwaigen Betreuerbestellung durch das Amtsgericht zur
Grundlage seiner Abwägung machen dürfen. Da das
Vormundschaftsgericht zum Zeitpunkt der angegriffenen
Entscheidung noch nicht über die Frage der Betreuerbestellung
entschieden hatte, war offen, ob überhaupt ein Betreuer
bestellt werden würde.
23
Keine geeignete Entscheidungsgrundlage stellt
auch die allgemein gehaltene Vorgabe des Landgerichts dar,
die Beschwerdeführerin solle sich während der Räumung oder
schon in deren Vorfeld in stationäre psychiatrische
Behandlung begeben. Eine entsprechende Auflage hat das
Landgericht nicht erteilt.
24
cc) Das Landgericht ist damit indes nicht von
Verfassungs wegen gehalten, die Zwangsvollstreckung auf
unbestimmte Zeit einzustellen; dies kommt nur in absoluten
Ausnahmefällen in Betracht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des
Ersten Senats, NJW 1998, S. 295 ). Bei der
Interessenabwägung sind auch die gewichtigen Interessen des
Vollstreckungsgläubigers, die den Grundrechtsschutz des
Art. 14 Abs. 1 GG genießen, angemessen zu
berücksichtigen.
25
Das Landgericht ist jedoch gehalten, seine
Entscheidung über die Abwägung der verschiedenen Interessen
hinsichtlich der Beschwerdeführerin auf eine tragfähige
Grundlage zu stellen. Dabei können auch die Erwägungen der
Sachverständigen zur Durchführbarkeit der Räumung bei
Vorhandensein einer Ersatzwohnung und einer vorbereitenden
und gegebenenfalls nachsorgenden stationären Behandlung
Berücksichtigung finden. Von einem Schuldner kann jedes
zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos
verlangt werden (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten
Senats, NJW 2004, S. 49 ; 3. Kammer des
Zweiten Senats, NJW-RR 1993, S. 463 ;
1. Kammer des Ersten Senats, NJW 1992, S. 1155).
Die Feststellung, welche Handlungen der Beschwerdeführerin
zumutbar sind, ist Aufgabe des Vollstreckungsgerichts. Zu den
rechtlichen Möglichkeiten zählt die Erteilung von Auflagen
zur Wohnungssuche und zur ärztlichen Behandlung (vgl. etwa
OLG Jena, NJW-RR 2000, S. 1251 ).
26
3. Da allein die Aufhebung des Beschlusses des
Landgerichts noch nicht zu einer Einstellung der
Zwangsvollstreckung führt, ist die befristete Aussetzung der
Zwangsvollstreckung anzuordnen (vgl. BVerfG, 1. Kammer
des Ersten Senats, NJW 2004, S. 49 ;
2. Kammer des Ersten Senats, NJW 1994, S. 1719
).
27
4. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Auslagen sind dem Land Baden-Württemberg in
vollem Umfang aufzuerlegen, weil sich die
Verfassungsbeschwerde in ihrem Kernanliegen als begründet
erwiesen hat.
28
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.