BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2243/02 -
der d... GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
die Richterin Haas
und den Richter Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473)
am 26. August 2003 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
zivilgerichtliche Urteile auf Unterlassung der Verbreitung
von Interviewäußerungen.
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1. Die Beschwerdeführerin ist eine
Presseagentur. Kurze Zeit nach Bekanntgabe der
Kanzlerkandidatur von Edmund Stoiber führte einer ihrer
Mitarbeiter ein Interview mit der Imageberaterin S. v. E., in
dem sie sich zu Kleidung, Styling und Äußerem der
Kanzlerkandidaten Edmund Stoiber und Gerhard Schröder
äußerte. Eine von der Beschwerdeführerin hierüber am 23.
Januar 2002 verbreitete Meldung enthielt bezüglich des
Bundeskanzlers Gerhard Schröder, des Klägers des
Ausgangsverfahrens (künftig: Kläger), unter anderem die
Äußerung:
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Sein durchgehend dunkles Haar wirke zudem
unglaubwürdig. "Es käme seiner Überzeugungskraft zugute, wenn
er sich die grauen Schläfen nicht wegtönen würde".
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Auf ein anwaltliches Aufforderungsschreiben
des Klägers zur Unterlassung verbreitete die
Beschwerdeführerin eine "Zurückziehung" der beanstandeten
Meldung und eine "Richtigstellung", in der sie unter anderem
ausführte, dass Bundeskanzler Gerhard Schröder Wert auf die
Feststellung lege, "dass seine Haare weder gefärbt, noch
getönt sind". Sie erklärte weiter, dass sie das Zitat in
Kenntnis der Unwahrheit nicht wiederholen werde, jedenfalls
nicht ohne richtig stellenden Zusatz.
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2. Der Kläger erwirkte eine einstweilige
Verfügung des Landgerichts Hamburg, wodurch der
Beschwerdeführerin bei Meidung von Ordnungsmitteln aufgegeben
wurde zu unterlassen, (als Zitat der Imageberaterin S. v. E.)
zu verbreiten oder verbreiten zu lassen: "Es käme seiner (sc.
Gerhard Schröders) Überzeugungskraft zu gute, wenn er sich
die grauen Schläfen nicht wegtönen würde".
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Das Landgericht Hamburg und das
Oberlandesgericht Hamburg haben die Beschwerdeführerin in den
angegriffenen Entscheidungen auch im Hauptsacheverfahren zu
der oben dargestellten Unterlassung verurteilt. Sie haben
hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers sei verletzt, denn die
Äußerung, dieser töne seine grauen Schläfen, sei inhaltlich
unzutreffend. Das hätten die Parteien in der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich klargestellt.
Das Oberlandesgericht verweist auf § 138 Abs. 3
ZPO. Die Beschwerdeführerin als Verbreiterin der Äußerung
hafte für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Sie könne
sich nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen
berufen, denn sie habe die verbreitete Äußerung ungeprüft
weitergegeben. Die Äußerung sei nicht beiläufig, ihr komme im
Gesamtkontext eine eigenständige Bedeutung bezüglich des
Persönlichkeitsprofils des Klägers in seiner Eigenschaft als
Bundeskanzler zu. Die streitgegenständliche Meldung habe
nicht unter dem Druck der Aktualität gestanden. Eine für die
Überprüfung der Richtigkeit der Äußerung erforderliche
Nachfrage hätte weder zu einer unzumutbaren Behinderung des
Arbeitsablaufs noch zu einer die Aktualität gefährdenden
Verzögerung geführt.
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Die Wiederholungsgefahr sei auf Grund der
rechtswidrigen Verletzungshandlung indiziert. Sie sei nicht
durch die als "Richtigstellung" bezeichnete Anschlussmeldung
entfallen. Diese habe nicht unzweifelhaft klargestellt, dass
die zunächst verbreitete Meldung unzutreffend gewesen ist,
sondern sich darauf beschränkt, gleichsam in Form einer
mittelbaren Gegendarstellung die Haltung des Klägers zu der
ursprünglichen Meldung zu referieren.
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3. Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung
ihrer Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 2,
12 und 3 GG.
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Die Äußerung der Imageberaterin sei plausibel
gewesen, so dass keine gesonderte Recherchepflicht bestanden
habe. Die durch die Gerichte gestellten Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht seien überzogen. Wegen der großen Zahl der
täglichen Meldungen einer Presseagentur seien bei der
Wiedergabe von Äußerungen Dritter durch die Agenturen, für
deren Wahrheit die Gesamtumstände sprechen, die nach den
Umständen des Falles plausibel sind und nicht schwere
Eingriffe in die Rechte Dritter enthalten ("heiße Eisen"),
weitere Recherchen entbehrlich, wenn kein besonderer Anlass
bestehe, an der Zuverlässigkeit des Informanten zu
zweifeln.
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Die Gerichte hätten hinsichtlich der
Wiederholungsgefahr schematisch und undifferenziert schlicht
nach überwiegend im Wettbewerbsrecht entwickelten Fallgruppen
entschieden und nicht erkannt, dass auch insoweit
Ausstrahlungen des Art. 5 GG in Frage stehen und
gegenseitige Interessen gegeneinander abgewogen werden
müssen. Der Vorbehalt, dass das Zitat "jedenfalls nicht ohne
richtig stellenden Zusatz" verbreitet werde, sei unschädlich
gewesen. Die Beschwerdeführerin als Presseagentur habe sich
nicht als einziges Unternehmen auf der Welt jeder Möglichkeit
begeben können, über das aufsehenerregende Verfahren zu
berichten, was ohne Wiedergabe des Gegenstandes des
Verfahrens nicht möglich gewesen wäre.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
12
Der Verfassungsbeschwerde kommt weder
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist
ihre Annahme zur Durchsetzung des Grundrechts der
Beschwerdeführerin auf Meinungsfreiheit angezeigt
(§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a und b
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf
Erfolg.
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1. Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
Streitigkeit, die nach den Vorschriften des Zivilrechts,
insbesondere §§ 823, 1004 BGB, zu beurteilen ist. Das
Bundesverfassungsgericht prüft lediglich nach, ob
Entscheidungen der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen
lassen, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung
von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts,
insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen (vgl.
BVerfGE 18, 85 ; 42, 143 ; 102,
347 ).
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2. Die Verurteilungen berühren den
Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit der
Beschwerdeführerin gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1
GG. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit einer
bestimmten Äußerung, deren verfassungsrechtliche Einordnung
sich auch dann, wenn die Aussage in einem Presseerzeugnis
gefallen ist, nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
richtet (vgl. BVerfGE 85, 1 ; 95, 28
; 97, 391 ).
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a) Bei der Prüfung der die Meinungsfreiheit
nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkenden
zivilrechtlichen Normen ist regelmäßig eine Abwägung der
betroffenen Rechtsgüter vorzunehmen. Geht es um
Tatsachenbehauptungen, deren Unwahrheit nicht von vornherein
feststand oder deren Wahrheit nicht erweislich ist, so fallen
diese zwar nicht aus dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit
heraus. Ihnen kommt in der Abwägung aber regelmäßig ein
geringeres Gewicht zu, weil an der Aufrechterhaltung und
Verbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die unwahr
sind, unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit kein
schützenswertes Interesse besteht (vgl. BVerfGE 61, 1
; 94, 1 ). Die Einstandspflicht des
Verbreitenden richtet sich in solchen Fällen insbesondere
danach, ob er Sorgfaltsanforderungen beachtet hat. Diese
richten sich nach den jeweils gegebenen
Aufklärungsmöglichkeiten, auch nach der Stellung des
Äußernden im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung. Für
Medien sind die Anforderungen daher strenger als für
Privatleute (vgl. BGH, NJW 1966, S. 2010 ;
NJW 1987, S. 2225 ; BGHZ 132, 13
). Von Verfassungs wegen kommt es
allerdings darauf an, dass die Wahrheitspflicht nicht
überspannt und so der freie Kommunikationsprozess, den
Art. 5 Abs. 1 GG im Sinn hat, eingeschnürt wird
(vgl. BVerfGE 54, 208 ; 99, 185
).
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b) In der ständigen Rechtsprechung der
Zivilgerichte wird die Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung
eines in die Zukunft wirkenden Unterlassungsanspruchs ist,
vermutet, wenn der sich Äußernde eine unwahre oder
ehrverletzende Tatsachenbehauptung rechtswidrig verbreitet
hat; an die Widerlegung dieser Vermutung werden regelmäßig
hohe Anforderungen gestellt (vgl. BGH, NJW 1994, S. 1281
). Diese Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, soweit bei der jeweils im Einzelfall
durchzuführenden Abwägung der grundrechtlichen Positionen der
Schutz der Meinungsfreiheit hinreichend berücksichtigt wird.
Eine nur schematische, nicht an den Belangen des Einzelfalls
orientierte Abwägung reicht nicht.
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3. Diesen Maßstäben halten die angegriffenen
Entscheidungen stand.
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a) Eine Überspannung der
Sorgfaltsanforderungen durch die angegriffenen Entscheidungen
mit der Folge, dass die Meinungsfreiheit der
Beschwerdeführerin durch das Unterlassungsgebot in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise eingeschränkt
worden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin
traf die Obliegenheit zur Recherche.
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Je stärker die Äußerung die Rechtspositionen
der durch sie betroffenen Dritten beeinträchtigt, desto höher
ist der Sorgfaltsmaßstab. Allerdings ist auch das Interesse
der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu
berücksichtigen. Die vorliegend angegriffene Äußerung
behandelte nicht ein Thema mit großer politischer, sozialer
oder wirtschaftlicher Tragweite, war aber auch für die
Öffentlichkeit sowie für den betroffenen Kläger nicht
unbedeutend. In dem Interview ging es um die
Gegenüberstellung zweier Kanzlerkandidaten, mithin auch um
das "gute Abschneiden" des Klägers in der öffentlichen
Darstellung. Die angegriffene Äußerung beschäftigte sich
nicht beiläufig mit der Haarfarbe des Bundeskanzlers, sondern
knüpfte an sie Aussagen zu seiner Glaubwürdigkeit und
Überzeugungskraft. Damit wurde der Hinweis auf die Tönung der
Haare zu einer Art Probe für wichtige Qualifikationen eines
Politikers. Sein Interesse, insofern nicht auf einer falschen
Grundlage bewertet zu werden, stimmte mit dem Interesse der
Öffentlichkeit überein, möglichst zutreffend informiert zu
werden.
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Als Presseagentur trifft die
Beschwerdeführerin keineswegs geringere
Sorgfaltsanforderungen als andere Presseunternehmen.
Presseagenturen nehmen eine herausragende, in jüngerer Zeit
immer wichtiger gewordene Rolle bei der Gestaltung von
Nachrichten in der Presse wahr. Sie liefern in der Praxis
einen großen Teil der Nachrichten druckfertig an die
Presseunternehmen (vgl. Löffler/Sedelmeier, Presserecht,
4. Aufl. 1997, § 7 LPG, Rn. 42). Es bedarf
vorliegend nicht der Klärung, ob Zeitungen regelmäßig auf
weitere Recherchen verzichten können, wenn sie die Meldung
einer anerkannten Presseagentur übernehmen (so etwa LG
Hamburg, AfP 1990, S. 332; Wenzel, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 4. Aufl., Rn. 6.125). Das
unzweifelhaft große Vertrauen, das Medienunternehmen den
Agenturen entgegenbringen, und die hervorgehobene
meinungsbildende Funktion von Presseagenturen rechtfertigen
es, den von ihnen veröffentlichten Nachrichten nur insoweit
Schutz vor zivilrechtlichen Ansprüchen der Betroffenen zu
gewähren, als die praktischen Möglichkeiten zur Überprüfung
der Richtigkeit im Rahmen des Zumutbaren genutzt werden. Die
Anforderungen sind bei Presseagenturen nicht etwa deshalb
gemildert, weil sie täglich mit einer großen Zahl von
Meldungen umzugehen haben. Es liegt an ihnen, ihre
Organisation so einzurichten, dass sie den Anforderungen
gerecht werden können. Die Intensität der Recherche richtet
sich allerdings auch danach, ob die Nachricht unter
Aktualitätsdruck steht.
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Im vorliegenden Fall haben die Gerichte in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise keinen
Anlass gesehen, die Sorgfaltsforderungen abzumildern. Die
Beschwerdeführerin hatte das Interview durch einen ihrer
Mitarbeiter selbst geführt. Die Verbreitung der Meldung
hierüber, die ohnehin nicht umgehend erfolgte, wäre durch
eine Recherche nicht unzumutbar verzögert worden, etwa durch
eine keineswegs zeitaufwendige Nachfrage bei der Interviewten
oder dem Kläger.
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b) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
ist auch die Feststellung der Gerichte, dass die
Beschwerdeführerin die Wiederholungsgefahr durch die von ihr
in dem Schreiben vom 24. Januar 2002 formulierte
"Zurückziehung" und "Richtigstellung" nicht ausgeräumt hat.
Die Beschwerdeführerin hat in diesem Schreiben keine
vollständige Richtigstellung vorgenommen, sondern nur auf die
gegenteilige Auffassung des Klägers verwiesen und sie hat
sich die Weiterverbreitung der angegriffenen Äußerung mit
einem "richtig stellenden Zusatz" vorbehalten. Demnach war
nicht ersichtlich, dass sie von der angegriffenen Äußerung
endgültig Abstand nehmen wollte.
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Nicht nachvollziehbar ist die Aussage der
Beschwerdeführerin, sie werde auf Grund der Verurteilung als
"einzige" Nachrichtenagentur daran gehindert, über das
Verfahren zu berichten. Sie verkennt insoweit die Reichweite
der Verurteilung. Ihr wird lediglich untersagt, das Zitat der
Frau S. v. E. zu verbreiten. Damit ist der Beschwerdeführerin
jedoch nicht abgeschnitten, über hiervon abzugrenzende
Äußerungen Dritter, insbesondere anderer Medien, oder über
die von dem Kläger angestrengten rechtlichen Schritte und
über mögliche Fortentwicklungen in der Angelegenheit unter
Beachtung der Sorgfaltsanforderungen zu berichten.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen
(§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.