BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2246/11 -
der A… GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Z…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Masing
und die Richterin Baer
am 17. Juni 2013 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 8. Juni 2011 - 1 U 28/11 - verletzt die
Beschwerdeführerin in ihren Rechten aus Artikel 2
Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem
Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des
Grundgesetzes). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das
Oberlandesgericht Bamberg zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Oberlandesgerichts
Bamberg vom 18. Juli 2011 - 1 U 28/11 - gegenstandslos.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht
zur Entscheidung angenommen.
Der Freistaat Bayern hat der Beschwerdeführerin
ihre notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren
zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen
Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf
25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro)
festgesetzt.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Zurückweisung einer Berufung durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 Satz 1 ZPO in der bis zum 26. Oktober 2011 geltenden
Fassung (im Folgenden: a.F.) in einem Verfahren, in dem es um
die Anwendbarkeit der Vorschriften über Fernabsatzverträge
(§§ 312b ff. BGB) auf Maklerverträge ging
(§§ 652 ff. BGB).
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1. Die Beschwerdeführerin, die ein Immobilien-
und Maklerbüro betreibt, übersandte der Beklagten des
Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auf deren per
E-Mail geäußerte Bitte ein Exposé für eine Doppelhaushälfte.
In dem Schreiben heißt es:
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Nur bei Ankauf ist die anteilige Courtage gemäß
nachfolgendem Einzelangebot von Ihnen zu zahlen. Durch
Verhandlungen oder Objektbesichtigung nehmen Sie unsere
Dienste in Anspruch und bestätigen den Abschluss des
Maklervertrages mit uns.
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Anschließend vereinbarten die Parteien
wiederum per E-Mail einen Besichtigungstermin. Sechs Monate
später kaufte die Beklagte die Doppelhaushälfte. Die
Beschwerdeführerin stellte ihre Provision in Rechnung; die
Beklagte verweigerte die Zahlung.
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2. Im Ausgangsverfahren erklärte die Beklagte
unter Verweis auf eine fehlende Belehrung gemäß § 312c
Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 §§ 1 f.
EGBGB den Widerruf des Maklervertrags. Das Landgericht wies
die Klage ab. Der Maklervertrag sei mit der Vereinbarung des
Besichtigungstermins zustande gekommen, aber wirksam
widerrufen worden. Die Berufung wurde vom Oberlandesgericht
nach einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2
ZPO a.F. sowie weiterer Stellungnahmen der Beschwerdeführerin
durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO a.F. zurückgewiesen. Maklerverträge seien vom
Anwendungsbereich des § 312b BGB umfasst. Die von der
Beschwerdeführerin zitierte gegenteilige Auffassung von
Moraht (NZM 2001, S. 883) sei singulär geblieben und mit der
gesetzlichen Regelung unvereinbar; es fehle bei einem
Maklervertrag nicht an der Schutzbedürftigkeit der
gegnerischen Vertragspartei.
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Die Beschwerdeführerin wandte sich mit ihrer
Anhörungsrüge vergeblich gegen die Anwendung von § 522
Abs. 2 ZPO und die Auffassung der Gerichte zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die
Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Rechts auf
effektiven Rechtsschutz sowie einen Verstoß gegen
Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landgerichts
sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts.
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4. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz
und für Verbraucherschutz hat von einer Stellungnahme
abgesehen. Die Beklagte hat sich nicht geäußert. Die Akte des
Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht
vorgelegen.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, soweit die Verletzung des Gebots effektiven
Rechtsschutzes durch die Zurückweisung der Berufung durch
Beschluss gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die
Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die
Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG).
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1. Der Beschluss über die Zurückweisung der
Berufung verletzt den Justizgewährungsanspruch der
Beschwerdeführerin.
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a) Das Gebot effektiven Rechtsschutzes, das
für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten aus dem
Rechtsstaatsprinzip abzuleiten ist (vgl. BVerfGE 54, 277
; 80, 103 ; 85, 337 ; 97,
169 ; stRspr), beeinflusst die Auslegung und
Anwendung der Bestimmungen, die für die Eröffnung eines
Rechtswegs und die Beschreitung eines Instanzenzugs von
Bedeutung sind. Hat der Gesetzgeber sich für die Eröffnung
einer weiteren Instanz entschieden und sieht die betreffende
Prozessordnung dementsprechend ein Rechtsmittel vor, darf der
Zugang dazu nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr
zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 69,
381 ; 74, 228 ; 77, 275 ).
Dieser verfassungsrechtliche Prüfungsmaßstab gilt auch für
die Auslegung und Anwendung des § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO
a.F. (vgl. BVerfGK 11, 235 ; 12, 341
; 14, 238 ).
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b) Davon ausgehend verletzt die mit der
Verfassungsbeschwerde gerügte Anwendung des § 522 Abs. 2
Satz 1 ZPO a.F. durch das Oberlandesgericht das Gebot
effektiven Rechtsschutzes. Die Annahme des Gerichts, die
Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung und eine
Entscheidung durch Urteil unter Zulassung der Revision sei
mithin nicht erforderlich, ist sachlich nicht zu
rechtfertigen.
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aa) Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO a.F. kommt einer
Sache zu, wenn sie eine klärungsbedürftige und klärungsfähige
Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl
weiterer Fälle stellen kann und deshalb das abstrakte
Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung
und Handhabung des Rechts berührt. Die Klärungsfähigkeit
einer Rechtsfrage setzt die Revisibilität des anzuwendenden
Rechts nach § 545 Abs. 1 ZPO voraus. Klärungsbedürftig
sind Rechtsfragen, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu
denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die
noch nicht oder nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt
sind (vgl. BGHZ 151, 221 ; BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Ersten Senats vom 4. November 2008 - 1 BvR
2587/06 -, NJW 2009, S. 572 m.w.N.).
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Danach hatte die vorliegende Sache
grundsätzliche Bedeutung, so dass der Zugang zur
Revisionsinstanz hätte eröffnet werden müssen. Die Frage der
Anwendbarkeit des § 312b BGB auf Maklerverträge stellt
zweifelsfrei eine klärungsfähige Rechtsfrage dar. Sie ist
entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts auch
klärungsbedürftig, denn sie ist höchstrichterlich nicht
entschieden und in der Literatur umstritten. Die von der
Beschwerdeführerin angeführte Auffassung ist nicht vereinzelt
geblieben, sondern wird unter anderem in einem Großkommentar
zum BGB vertreten (so von Reuter, in: Staudinger, BGB,
Neubearbeitung 2010, §§ 652, 653 Rn. 73) und andere
Kommentare weisen einen Streit aus (Sprau, in: Palandt, BGB,
72. Aufl. 2013, § 652 Rn. 7; Wendehorst, in: Münchener
Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 312b Rn. 33, Fn.
30). Dagegen spricht auch nicht, dass ein Landgericht den
Maklervertrag ohne Weiteres als Vertrag im Sinne von
§ 312b Abs. 1 BGB eingestuft hat (LG Bochum, Urteil vom
9. März 2012 - 2 O 498/11 -, juris,
Rn. 31 f.), denn damit ist eine höchstrichterliche
Klärung nicht erreicht und der Streit in der Sache nicht
beendet. Daher kann auch der Auffassung des
Oberlandesgerichts nicht gefolgt werden, der Wortlaut der
Regelung sei eindeutig. Dagegen sprechen die Eigenarten und
Besonderheiten des Maklervertrags, der gerade kein „normaler“
Dienstvertrag ist, sondern ein Vertrag eigener Art (dazu
Roth, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012,
§ 652 Rn. 3; Kotzian-Marggraf, in: Beck’scher
Online-Kommentar BGB, § 652 Rn. 2
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bb) Der Beschluss des Oberlandesgerichts über
die Zurückweisung der Berufung beruht auf diesem Verstoß
gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20
Abs. 3 GG.
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cc) Es kann nicht mit hinreichender Sicherheit
festgestellt werden, dass bei Aufhebung der angegriffenen
Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das
Ausgangsgericht kein anderes, für die Beschwerdeführerin
günstigeres Ergebnis in Betracht kommt (vgl. BVerfGE 90, 22
). Allein die Möglichkeit, dass der
Bundesgerichtshof in der Revision den materiellrechtlichen
Standpunkt des Oberlandesgerichts bestätigen könnte,
entbindet das Oberlandesgericht nicht davon, im Zeitpunkt
seiner Entscheidung von der prozessrechtlichen Möglichkeit
des § 522 Abs. 2 ZPO a.F. sachgerecht Gebrauch zu
machen.
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2. Für die Annahme der Verfassungsbeschwerde
liegen keine Gründe vor, soweit eine Verletzung von
Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Landgerichts und
die Beschlüsse des Oberlandesgerichts gerügt wird.
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht,
Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen
und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, ihrer Rechtsansicht zu
folgen (vgl. BVerfGE 64, 1 ; 87, 1 ). Die
Frage nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses wurde hier
nicht übergangen, sondern vom Gericht nur rechtlich anders
beurteilt.
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3. Der Beschluss vom 8. Juni 2011 ist wegen
des Verstoßes gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG gemäß § 93c Abs. 2 in Verbindung
mit § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das
Oberlandesgericht Bamberg zurückzuverweisen. Der Beschluss
vom 18. Juli 2011 wird damit gegenstandslos.
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Die Entscheidung über die Auslagenerstattung
beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG; die Festsetzung des
Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in
Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für
die Festsetzung des Gegenstandswerts im
verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365
).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.