BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2248/01 -
des Herrn Dr. v. P...
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
am 22. März 2004 einstimmig
beschlossen:
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Erbscheinsverfahren, das die Erbfolge nach dem im Jahre 1951
verstorbenen ehemaligen Kronprinzen Wilhelm von Preußen (im
Folgenden: Erblasser), dem ältesten Sohn des 1941
verstorbenen ehemaligen Kaisers Wilhelm II., zum
Gegenstand hat.
2
1. Im Jahre 1938 schloss der Erblasser mit
seinem zweitältesten Sohn L.F. unter Beteiligung Wilhelm II.
einen Erbvertrag, durch den L.F. zum alleinigen Vorerben
eingesetzt wurde. Zum Nachlass gehört unter anderem der
wesentliche Teil des in Deutschland gelegenen so genannten
Hausvermögens des früheren Preußischen Königshauses. Im
Zusammenhang mit dem Erbvertrag verzichtete Wilhelm II. auf
seine Rechte am Hausvermögen zu Gunsten des Erblassers. Die
maßgeblichen Bestimmungen des Erbvertrags lauten:
3
§ 1.
4
Der Kronprinz setzt seinen zweiten Sohn, Prinz
L.F., zum alleinigen Erben ein. Er soll Vorerbe sein.
Nacherben nach ihm sollen die in § 2 genannten weiteren
Abkömmlinge im Mannesstamme des Kronprinzen sein. Ihre
Berufung erfolgt in der dort angegebenen Reihenfolge mit der
Maßgabe, daß immer nur einer nach den Grundsätzen der
Erstgeburtsfolge und der Erbfolge nach Stämmen Erbe wird. Die
Nacherbschaft soll solange dauern, als das Gesetz (BGB
§ 2109) es zuläßt.
5
Erbe kann nicht sein (erbunfähig ist), wer nach
den Feststellungen des Schiedsgerichts (§ 10) nicht aus
einer den Grundsätzen der alten Hausverfassung des
Brandenburg-Preußischen Hauses entsprechenden Ehe stammt oder
in einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe lebt.
6
...
7
§ 2.
8
Nacherben nach dem in § 1 eingesetzten
Vorerben sollen seine Mannesstammabkömmlinge werden. Sollten
sie nicht vorhanden sein ...
9
Der Fall der Nacherbfolge soll eintreten,
10
a) wenn der Vorerbe stirbt, ...
11
§ 3.
12
Der jeweilige Erbe ist verpflichtet, den
Familienmitgliedern Apanagen, Wittümer und Sustentationen,
sowie sonstige Versorgungsleistungen insoweit zu gewähren,
als sie darauf nach den anliegenden Bestimmungen des
Hausgesetzes 1920 Artikel 6 Anspruch haben oder haben würden
...
13
Im Jahre 1943 verfasste der Erblasser eine
Richtlinie zur künftigen Behandlung der
Ebenbürtigkeitsfrage.
14
Unter anderem hieß es dort:
15
Mit Rücksicht darauf, dass die Auswahl unter
den nach der Hausverfassung des königlichen Hauses
ebenbürtigen Damen protestantischen Glaubens außerordentlich
gering und ständig im Abnehmen ist, kann in Ausnahmefällen
das Oberhaupt des Königlichen Hauses auf Vorschlag des
Ausschusses eine Ehe für ebenbürtig erklären, auch wenn die
Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
16
2. In seinem Testament aus dem Jahre 1950
stellte der Erblasser unter anderem klar, dass "das
Vertragswerk von 1938" aufrechterhalten werde, und setzte
seinen Sohn L.F. auch zu seinem "Universalerben" des
Vermögens ein, "das nicht zu dem von meinem Herrn Vater auf
mich übergegangenen Vermögen" gehört.
17
3. Der im Jahre 1994 verstorbene L.F.
errichtete 1981 ein Testament, in dem er seinen Enkel G.F.,
den Sohn seines bereits im Jahre 1977 verstorbenen
drittältesten Sohnes, zum alleinigen Erben seines gesamten
Vermögens einsetzte. Diese Erbeinsetzung geschah auch für den
Fall, dass L.F. Vollerbe des früheren Hausvermögens geworden
sei.
18
4. Der Beschwerdeführer ist der älteste Sohn
des L.F. Nach dessen Tod beantragte er die Erteilung eines
Erbscheins als alleiniger Nacherbe des Erblassers. Er hatte
zuvor in notarieller Urkunde im Jahre 1961 unter Bezugnahme
auf das Hausgesetz von 1920 und auf § 1 des Erbvertrags
von 1938 unter anderem erklärt, dass er für den Fall einer
Eheschließung, die nicht nach den Grundsätzen der alten
Hausverfassung ebenbürtig sei, "auf alle Rechte, die mir als
eventuellem Nachfolgeberechtigten zustehen, unwiderruflich
verzichte". Diesen Verzicht hat er in notariellen Urkunden
von 1967 und 1976 jeweils aus Anlass der Eingehung von Ehen,
die in diesen Urkunden als nicht der Ebenbürtigkeit
entsprechend bezeichnet wurden, wiederholt.
19
G.F. beantragte die Erteilung eines
Erbscheins, dass er nach dem Tode des Vorerben alleiniger
Erbe des Erblassers geworden sei. Hilfsweise beantragte er
die Erteilung eines Erbscheins für L.F. mit dem Inhalt, dass
dieser alleiniger Erbe des Erblassers sei.
20
5. Das Nachlassgericht kündigte mit
Vorbescheid vom 7. September 1995 an, dass es die
Erteilung eines Erbscheins für L.F. als Alleinerben des
Erblassers beabsichtige. Die Ebenbürtigkeitsklausel in
§ 1 des Erbvertrags sei nach heutigen Maßstäben wegen
Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB nichtig.
Dies führe zur Nichtigkeit der angeordneten Nacherbfolge,
nicht jedoch zur Unwirksamkeit der Einsetzung von L.F. als
Alleinerben.
21
Die vom Beschwerdeführer dagegen eingelegte
Beschwerde wurde durch Beschluss des Landgerichts Hechingen
vom 17. Februar 1997 zurückgewiesen. In Übereinstimmung mit
der Auffassung des Nachlassgerichts sah es die
Ebenbürtigkeitsklausel wegen Verstoßes gegen § 138 BGB
als nichtig an. Im Wege der ergänzenden Auslegung des
Erbvertrags kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass L.F. zum
alleinigen Vollerben eingesetzt worden sei.
22
6. Auf die weitere Beschwerde des
Beschwerdeführers legte das Oberlandesgericht Stuttgart mit
Beschluss vom 19. August 1997 die Sache dem Bundesgerichtshof
zur Entscheidung vor. Das Oberlandesgericht hielt die weitere
Beschwerde für unbegründet, weil der Berufung auf die
Ebenbürtigkeitsklausel jedenfalls der Einwand der
unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB
entgegenstehe. An der Zurückweisung sah sich das
Oberlandesgericht jedoch durch den Beschluss des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 3. September 1996 – 1Z BR 41/95 –
gehindert.
23
7. Mit Beschluss vom 2. Dezember 1998 hob der
Bundesgerichtshof den Beschluss des Landgerichts Hechingen
auf und verwies die Sache zur anderweitigen Behandlung und
neuerlichen Entscheidung an das Landgericht zurück. Er sah
die Ebenbürtigkeitsklausel in § 1 des Erbvertrags als
wirksam an. Art. 6 Abs. 1 GG schütze auch die freie
Wahl des Ehepartners. Einem schweren Eingriff in diesen
grundrechtlich gesicherten Bereich höchstpersönlicher
Entscheidungen durch eine letztwillige Verfügung, die darauf
abziele, die freie Wahl des Ehepartners des Bedachten zu
beeinträchtigen, komme für die nach bürgerlichem Recht zu
beurteilende Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung
grundsätzlich rechtliche Bedeutung zu. Der vorliegende Fall
nötige aber nicht dazu, zu bestimmen, wo die Grenze verlaufe,
jenseits derer einer letztwilligen Verfügung wegen einer
solchen Beeinträchtigung ausnahmsweise ein sittenwidriger
Charakter beigemessen werden müsse. Denn jedenfalls sei ein
schwerer Eingriff in die Eheschließungsfreiheit hier noch
nicht festzustellen. Welches Gewicht dem Eingriff zukomme und
welche Bedeutung die Einflussnahme des Erblassers auf die
Eheschließungsfreiheit für die betroffenen Abkömmlinge
erlangen könne, sei im vorliegenden Fall kaum bestimmbar. Es
liege jedenfalls nicht auf der Hand, dass einer von ihnen bei
der Wahl seiner Ehefrau gewissermaßen mit Hilfe der
Ebenbürtigkeitsklausel zu "kaufen" sein könne. Abgesehen
davon beschränke sich die Ebenbürtigkeitsklausel in ihrem
Anwendungsbereich von vornherein auf den ältesten Sohn des
Vorerben und wirke sich nur bei dessen Erbunfähigkeit auf den
nach der Geburtsfolge im Mannesstamm dann Nächstberufenen
aus. Darüber hinaus komme es auf den Zeitpunkt der
Nacherbfolge, hier also den Tod des Vorerben, an; zu diesem
Zeitpunkt müsse der in Betracht kommende Abkömmling noch
nicht einmal Heiratspläne haben. Wenn dagegen im maßgebenden
Zeitpunkt keiner der männlichen Abkömmlinge den Anforderungen
der Ebenbürtigkeitsklausel genüge, fehle es an der Berufung
eines Nacherben, so dass der Vorerbe im Nachhinein Vollerbe
geworden sein dürfte.
24
Die Ebenbürtigkeitsklausel könne zwar zu einer
gegen Art. 3 Abs. 3 GG verstoßenden Diskriminierung nach
Abstammung und Herkunft führen. Jedoch sei Art. 3 GG für
die Beurteilung der zivilrechtlichen Wirksamkeit einer
letztwilligen Verfügung nicht unmittelbar anwendbar. Selbst
wenn der Erblasser eine willkürliche Differenzierung
vornehme, könne dies Ausdruck seiner Testierfreiheit sein.
Deshalb könne eine den Differenzierungsverboten des
Art. 3 Abs. 3 GG widerstreitende letztwillige Verfügung
nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sittenwidrig sein. Ein
solcher Ausnahmefall komme nicht schon dann in Betracht, wenn
der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung unter Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 3 GG differenziere, damit aber andere,
von der Testierfreiheit gedeckte Ziele verfolge. Der
Erblasser habe mit seiner Regelung im Erbvertrag nicht das
Ziel verfolgt, Druck auf die Söhne des Vorerben bei der
Auswahl ihrer Ehepartner auszuüben. Vielmehr sei es ihm darum
gegangen, für den mindestens zum Teil aus früheren
Generationen stammenden und durch die Familientradition
geprägten Nachlass einen Nachfolger zu finden, der die auf
Abstammung beruhende Tradition der Familie repräsentiere und
deshalb geeignet erscheine, den Nachlass im Sinne des
Erblassers und seiner Vorfahren fortzuführen.
25
Für eine Entscheidung in der Sache bedürfe es
weiterer Aufklärung. Insbesondere habe das Landgericht der
Frage nachzugehen, ob die jetzige Ehefrau des
Beschwerdeführers, wie von diesem behauptet, sämtliche
Voraussetzungen für die Anerkennung der Ebenbürtigkeit
erfülle.
26
8. Nach Einholung eines rechtshistorischen
Gutachtens zur Frage der Ebenbürtigkeit der Ehefrau des
Beschwerdeführers wies das Landgericht mit Beschluss vom 7.
Dezember 2000 dessen Beschwerde zurück. Das Nachlassgericht
wurde angewiesen, G.F. einen Erbschein zu erteilen, der ihn
als Nacherben des Erblassers ausweise. Das Gericht kam zu dem
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer nicht in einer
ebenbürtigen Ehe lebe. Er sei daher von der Erbfolge
ausgeschlossen.
27
Die weitere Beschwerde des Beschwerdeführers
wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.
November 2001 zurückgewiesen. Die angefochtene Entscheidung
des Landgerichts lasse Rechtsfehler nicht erkennen.
28
9. Mit der fristgerecht eingereichten
Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen
den Beschluss des Bundesgerichtshofs und die auf diesen
ergangenen Beschlüsse des Landgerichts und des
Oberlandesgerichts. Er rügt unter anderem eine Verletzung
seiner Grundrechte aus Art. 6 Abs. 1 und
Art. 3 Abs. 1 und 3 GG.
29
In der Begründung führt er unter anderem aus,
dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs Art. 6
Abs. 1 GG verletze, weil die grundsätzliche Bedeutung
der staatlichen Schutzpflicht im Hinblick auf die
Eheschließungsfreiheit verkannt worden sei. Insbesondere der
Beschwerdeführer als ältester Sohn des Vorerben sei von den
Auswirkungen der Ebenbürtigkeitsklausel wegen seiner nicht
standesgemäßen Eheschließung betroffen. Auch wenn der
Schutzbereich eines Grundrechts im Einzelfall schwer
bestimmbar sei, dürfe es ein Gericht nicht bei dem Hinweis
darauf belassen. Die Belastung des Beschwerdeführers als
Nacherbe mit einer solchen vorkonstitutionellen
Ebenbürtigkeitsklausel, die seine Eheschließungsfreiheit auf
einige wenige standesherrliche Frauen protestantischen
Glaubens beschränke, die ihrerseits aus
hausverfassungsgemäßen Ehen hervorgegangen sein müssten,
könne nur als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 1 GG
angesehen werden.
30
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 GG sei
verletzt, weil der Beschwerdeführer allein auf Grund der frei
gewählten Eheschließung mit einer nicht genügend hochadeligen
Frau als erbunwürdig aus dem Familienbund ausgeschlossen
werde. Dies sei diskriminierend und willkürlich. Ein
Erblasser dürfe sich vom gesetzlichen Leitbild der
Erbunwürdigkeit in § 2339 BGB nicht so weit entfernen,
dass er durch eine Ebenbürtigkeitsklausel über Generationen
hinweg Abkömmlinge für erbunwürdig erklären könne.
31
10. Zu der Verfassungsbeschwerde haben G.F.
sowie die Beteiligten zu 3 und 7 des Erbscheinsverfahrens
Stellung genommen. Das Bundesministerium der Justiz und das
Justizministerium Baden-Württemberg haben von einer
Stellungnahme abgesehen.
32
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts
des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG angezeigt ist
(§ 93 b Satz 1, § 93 a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende
Kammerentscheidung liegen vor (§ 93 c Abs. 1 Satz 1
BVerfGG). Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf
Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG).
33
1. Die für die Beurteilung maßgeblichen
verfassungsrechtlichen Fragen hat das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden.
34
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts verkörpert sich in den
Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes eine objektive
Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung
für alle Bereiche des Rechts gilt und der vor allem auch bei
der Interpretation zivilrechtlicher Generalklauseln
maßgebliche Bedeutung zukommt. Indem § 138 und
§ 242 BGB ganz allgemein auf die guten Sitten, die
Verkehrssitte sowie Treu und Glauben verweisen, verlangen sie
von den Gerichten eine Konkretisierung am Maßstab von
Wertvorstellungen, die in erster Linie von den
Grundsatzentscheidungen der Verfassung bestimmt werden (vgl.
BVerfGE 7, 198 ; 42, 143 ; 89,
214 f.).
35
Dies ändert jedoch nichts daran, dass das
Bundesverfassungsgericht die Auslegung und Anwendung des
einfachen Rechts grundsätzlich nicht nachzuprüfen hat. Ihm
obliegt es lediglich, die Beachtung der grundrechtlichen
Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte
sicherzustellen. Daher kann es einer zivilgerichtlichen
Entscheidung nicht schon dann entgegentreten, wenn es selbst
bei der Beurteilung widerstreitender Grundrechtspositionen
die Akzente anders gesetzt und daher anders entschieden hätte
(vgl. BVerfGE 89, 214 ). Die Schwelle eines
Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr
erst erreicht, wenn die Entscheidung Auslegungsfehler
erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen
Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer
materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von
einigem Gewicht sind. Die Prüfung des
Bundesverfassungsgerichts bei der Anwendung der
Generalklauseln der §§ 138, 242 BGB beschränkt sich auf
die Frage, ob die Gerichte Bedeutung und Reichweite des
Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit richtig erkannt und im
Wege einer umfassenden Würdigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls gegen die Testierfreiheit des Erblassers
abgewogen haben (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 – 1
BvR 1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).
36
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgabe lassen sich
die Grenzen der Eingriffsmöglichkeiten des
Bundesverfassungsgerichts nicht starr und gleichbleibend
ziehen; ihm muss ein gewisser Spielraum bleiben, der die
Berücksichtigung der besonderen Lage des Einzelfalls
ermöglicht. Von Bedeutung ist dabei namentlich die Intensität
der Grundrechtsbeeinträchtigung: Je mehr eine
zivilgerichtliche Entscheidung grundrechtsgeschützte
Voraussetzungen freiheitlicher Existenz und Betätigung
verkürzt, desto eingehender muss die verfassungsgerichtliche
Prüfung sein, ob eine solche Verkürzung verfassungsrechtlich
gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 18, 85 ; 42, 163
).
37
2. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe halten
die angegriffenen Entscheidungen einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand. Der Bundesgerichtshof hat in seiner
Entscheidung bei der Würdigung der Ebenbürtigkeitsklausel den
Bedeutungsgehalt des Grundrechts des Beschwerdeführers auf
Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) verkannt. Er
hat nicht alle in Betracht kommenden Umstände gewürdigt, die
auf die Freiheit des Beschwerdeführers, die Ehe mit einer
selbst gewählten Partnerin einzugehen, einwirken konnten. Das
Landgericht und das Oberlandesgericht waren auf Grund der
Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs als
Gericht der weiteren Beschwerde an dessen Rechtsauffassung
nach § 27, § 28 Abs. 2 und 3 FGG, § 565 Abs. 2
ZPO a.F. gebunden (vgl. Kahl, in: Keidel/Kuntze/Winkler,
Freiwillige Gerichtsbarkeit, 14. Aufl., 1999, § 27 Rn.
69, § 28 Rn. 32), so dass diese Entscheidungen ebenfalls
an diesem Mangel leiden.
38
a) Ausgangspunkt ist die Testierfreiheit des
Erblassers als bestimmendes Element der von Art. 14 Abs.
1 Satz 1 GG geschützten Erbrechtsgarantie. Sie ist als
Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Tod hinaus eng
mit der Garantie des Eigentums verknüpft und genießt wie
diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit
besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 67, 329
; 91, 346 ). Dem Erblasser ist
hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, die Erbfolge selbst
durch Verfügung von Todes wegen weitgehend nach seinen
persönlichen Wünschen und Vorstellungen zu regeln (vgl.
BVerfGE 58, 377 ; 99, 341 ).
Insbesondere ist der Erblasser von Verfassungs wegen nicht zu
einer Gleichbehandlung seiner Abkömmlinge gezwungen (vgl.
BVerfGE 67, 329 ). Die Testierfreiheit umfasst
auch die Freiheit, die Vermögensnachfolge nicht an den
allgemeinen gesellschaftlichen Überzeugungen oder den
Anschauungen der Mehrheit ausrichten zu müssen (vgl.
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. Februar 2000 – 1 BvR
1937/97 -, FamRZ 2000, S. 945 ).
39
b) Der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
geschützten Testierfreiheit des Erblassers steht das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 6 Abs. 1 GG
gegenüber. Art. 6 Abs. 1 GG gewährleistet die Freiheit,
die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen (vgl.
BVerfGE 31, 58 ). Die in dem Erbvertrag vom 23.
November 1938 enthaltene Ebenbürtigkeitsklausel ist geeignet,
die Eheschließungsfreiheit des als Nacherben eingesetzten
Abkömmlings des Erblassers mittelbar zu beeinflussen.
Dadurch, dass an die Eingehung einer nicht im Sinne der
Hausverfassung ebenbürtigen Ehe der vollständige Ausschluss
von der Erbfolge geknüpft wird, sieht sich der Abkömmling vor
die Alternative gestellt, eine solche Ehe nicht zu schließen
oder seine Position als Nacherbe zu verlieren. Der Eingriff
dauert auch nach der Schließung einer nicht im Sinne der
Hausverfassung ebenbürtigen Ehe fort. Dies liegt darin
begründet, dass der Abkömmling möglicherweise noch zum
Nacherben berufen wird, wenn er zumindest im Zeitpunkt des
Eintritts des Nacherbfalls in einer hausverfassungsmäßigen
Ehe lebt. Auf den Beschwerdeführer wurde damit mittelbar auch
nach Eingehung einer im Sinne der Hausverfassung nicht
ebenbürtigen Ehe dahin gehend Druck ausgeübt, diese Ehe
wieder zu lösen. Da die Ehe durch Art. 6 Abs. 1 GG als
grundsätzlich unauflösliche Lebensgemeinschaft geschützt ist
(vgl. BVerfGE 62, 323 ), liegt in der
Ebenbürtigkeitsklausel ein mittelbar wirkender und
fortdauernder Eingriff.
40
c) Der Bundesgerichtshof hat sich zwar mit der
Frage, ob die Ebenbürtigkeitsklausel die von der Wertordnung
des Grundgesetzes im Rahmen der §§ 138, 242 BGB
gezogenen Grenzen überschreitet, auseinander gesetzt. Die von
ihm vorgenommene Abwägung genügt aber nicht den
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine umfassende
Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des
Einzelfalls.
41
aa) Der Bundesgerichtshof ging zwar in seiner
Entscheidung davon aus, dass einem schweren Eingriff in den
grundrechtlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gesicherten
Bereich höchstpersönlicher Entscheidung durch eine
letztwillige Verfügung, die darauf abziele, die freie Wahl
des Ehepartners des Bedachten zu beeinträchtigen, für die
nach bürgerlichem Recht zu beurteilende Wirksamkeit der
letztwilligen Verfügung grundsätzlich rechtliche Bedeutung
zukomme. Er hat jedoch dann in verfassungsrechtlich nicht
mehr hinnehmbarer Weise eine Würdigung derjenigen
verfassungsrechtlich relevanten Umstände außer Betracht
gelassen, die darauf hinweisen könnten, dass eine
Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit des
Beschwerdeführers vorlag, die als sitten- oder treuwidrig
angesehen werden muss. Es wurde nicht hinreichend geprüft, ob
die Ebenbürtigkeitsklausel geeignet war, auf den
Beschwerdeführer einen für diesen unzumutbaren Druck bei der
Eingehung einer Ehe zu erzeugen. Der Bundesgerichtshof hat im
Rahmen seiner Abwägung nicht berücksichtigt, dass der
Beschwerdeführer bereits durch die Abgabe der so genannten
Verzichtserklärungen in den Jahren 1961, 1967 und 1976
- ungeachtet ihrer einfachrechtlichen Wirksamkeit -
von L.F. darauf hingewiesen wurde, dass ihm im Falle der
Eingehung einer nicht hausverfassungsmäßigen Ehe der Verlust
seiner Nacherbenstellung drohe. Durch die Abgabe dieser
Erklärungen wurde auf den Beschwerdeführer möglicherweise ein
erheblicher Druck dahin gehend ausgeübt, die beabsichtigten
Eheschließungen zu unterlassen. Auch hat der
Bundesgerichtshof nicht in Erwägung gezogen, ob der Wert des
Nachlasses geeignet war, unter Berücksichtigung der
Lebensführung und der sonstigen Vermögensverhältnisse des
Beschwerdeführers dessen Entschließungsfreiheit bei Eingehung
der Ehe nachhaltig zu beeinflussen.
42
Ebenfalls wurde im Rahmen der Abwägung nicht
erörtert, ob der Ebenbürtigkeitsklausel im Gegensatz zu einer
Heiratsklausel, wie sie der Entscheidung des Bayerischen
Obersten Landesgerichts vom 4. August 1999 – 1Z BR 187/97 –
(vgl. FamRZ 2000, S. 380) zu Grunde lag, eine stärker
beeinträchtigende Wirkung in Bezug auf die
Eheschließungsfreiheit zukam. Dort wurde auf die
Eheschließungsfreiheit durch die Verweigerung der Zustimmung
zur Eheschließung durch den Chef des Hauses eingewirkt. Es
kam also auf die individuelle Entscheidung eines Dritten an,
die auf ihre Vereinbarkeit mit den guten Sitten zu überprüfen
war. Maßstab für die Entscheidung über die Erteilung der
Einwilligung war aber, anders als bei einer
Ebenbürtigkeitsklausel, nicht Abstammung und Herkunft der
zukünftigen Ehefrau, sondern "Ehre, Ansehen, Ordnung und
Wohlfahrt des Fürstlichen Hauses" (vgl. BayObLG, a.a.O., S.
380 ). Entsprechende Ausführungen finden sich zwar
in der Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage durch das
Oberlandesgericht. Im Rahmen der Abwägung werden jedoch keine
entsprechenden Überlegungen angestellt. Solche wären aber
gerade deshalb angezeigt gewesen, weil der Sachverhalt
konkrete Anhaltspunkte dafür bot, dass der Beschwerdeführer,
wollte er bei der Eheschließung den Anforderungen der
Ebenbürtigkeitsklausel genügen, keine effektiven
Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf seine Partnerin hatte.
Bereits aus der Richtlinie des Erblassers aus dem Jahre 1943
geht hervor, dass dieser bestrebt war, die zwingende
Ebenbürtigkeitsklausel flexibler zu gestalten, um den Erben
eine größere Auswahlmöglichkeit bei der Wahl ihrer
Ehepartnerin zu geben. Hier liegt eine Prüfung nahe, ob es
für den Beschwerdeführer eine hinreichend realistische
Möglichkeit gab, durch Eingehung einer hausverfassungsmäßigen
Ehe seine Erbenstellung zu behalten.
43
bb) Schließlich wurde im Rahmen der Abwägung
nicht hinreichend die Frage in Erwägung gezogen, ob der
Ebenbürtigkeitsbegriff im Sinne des Hausgesetzes auch nach
der Abschaffung der Monarchie noch geeignet war, Eingriffe in
die Eheschließungsfreiheit der Erbprätendenten zu
rechtfertigen.
44
Die Thronfolge im Deutschen Reich und in
Preußen richtete sich nach dem Hausgesetz der
brandenburgischen Hohenzollern. Das Amt des Deutschen Kaisers
war nach Art. 11 der Verfassung des Deutschen Reiches
vom 16. April 1871 (RGBl S. 64 ) mit dem
preußischen Königtum untrennbar verbunden. Für den Erwerb und
den Verlust des kaiserlichen Amtes im Reich waren die
Vorschriften der preußischen Krone maßgebend (vgl. Laband,
Deutsches Staatsrecht, Band I, 6. Aufl., 1912, § 10
II.). Art. 53 der Verfassungsurkunde für den Preußischen
Staat vom 31. Januar 1850 sah vor, dass die Krone, den
Hausgesetzen gemäß, erblich ist (Gesetz-Sammlung für die
königlich Preußischen Staaten, S. 17 ). Damit
wurden diejenigen Bestimmungen der Hausgesetze, welche die
Zugehörigkeit zum königlichen Hause regeln, zu einem
Bestandteil der Verfassungsurkunde. Die Abstammung aus einer
im Sinne der Hausgesetze ebenbürtigen Ehe wurde zu einem
entscheidenden Kriterium für die Thronfolgefähigkeit (vgl.
Bornhak, Preußisches Staatsrecht, 2. Aufl., 1911, § 29;
Hubrich, Preußisches Staatsrecht, 1909, § 9).
45
Mit In-Kraft-Treten der Weimarer
Reichsverfassung vom 11. August 1919 (RGBl S. 1383) und der
Verfassung Preußens vom 30. November 1920 (Preußische
Gesetzsammlung, S. 543) wurde jeweils die republikanische
Staatsform eingeführt. Die Verfassung des Deutschen Reiches
vom 16. April 1871 wurde aufgehoben (Art. 178 Abs. 1
WRV). Art. 81 Abs. 1 der preußischen Verfassung hob die
Verfassung vom 31. Januar 1850 auf. Damit wurden gleichzeitig
die Hausgesetze des ehemals regierenden Kaiser- und
Königshauses in staatsrechtlicher Hinsicht
gegenstandslos.
46
Seit dem In-Kraft-Treten des Grundgesetzes
steht der Wiedereinführung der Monarchie Art. 20 Abs. 1
GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG entgegen. Für
die Bestimmung des Staatsoberhauptes haben die Ehe- und
Familientraditionen von adeligen Familien heute keine
Bedeutung mehr (vgl. Herzog, Art. 20 Anm. III. Rn. 5-8
in: Maunz-Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Stand September
1980; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland,
Band I, 2. Aufl., 1984, § 17 II. 2.).
47
Vor dem Hintergrund der veränderten
staatsrechtlichen Verhältnisse wäre es von Verfassungs wegen
geboten gewesen, dass sich der Bundesgerichtshof im Rahmen
der Abwägung mit der Frage auseinander setzt, ob eine mit der
Wahrung des Ebenbürtigkeitsprinzips verknüpfte Erbeinsetzung
noch Eingriffe in die Eheschließungsfreiheit eines Erben zu
rechtfertigen vermag und ob eine wesentliche
Rechtfertigungsgrundlage für eine solche bedingte
Erbeinsetzung weggefallen ist. Dieses Prinzip kann heute
seine ursprüngliche staatsrechtliche Funktion – die Regelung
der Thronfolge in einer Erbmonarchie – nicht mehr
erfüllen.
48
cc) Gleichfalls vom Bundesgerichtshof nicht in
Erwägung gezogen wurde die Frage, ob und inwieweit der
Beschwerdeführer, sollte er auf Grund der
Ebenbürtigkeitsklausel nicht Nacherbe geworden sein, auf
Grund der Klausel in § 3 des Erbvertrags Ansprüche gegen
den an seine Stelle tretenden Nacherben hätte. Solche
Ansprüche können für die Antwort auf die Frage von Bedeutung
sein, wie groß im Zeitpunkt der Eheschließung der von der
Ebenbürtigkeitsklausel ausgehende wirtschaftliche Druck auf
die Entschließungsfreiheit des Beschwerdeführers war und
inwieweit damit gegebenenfalls eine anderweitige Versorgung
des Beschwerdeführers verbunden war.
49
dd) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auch auf der Verkennung der grundlegenden Bedeutung des
Grundrechts auf Eheschließungsfreiheit aus Art. 6 Abs. 1
GG. Es lässt sich weder aus den Entscheidungen selbst noch
aus anderen offensichtlichen Umständen entnehmen, dass eine
erneute, verfassungsmäßige Rechtsanwendung wiederum zum
Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müsste. Die Frage,
ob bei Annahme einer Sitten- oder Treuwidrigkeit der
Ebenbürtigkeitsklausel auch die Anordnung der Vor- und
Nacherbfolge des Erbvertrags unwirksam wäre und der
Beschwerdeführer bereits aus diesem Grunde nicht zur
Nacherbfolge berufen wäre, liegt allein auf der Ebene des
einfachen Rechts und ist für die verfassungsrechtliche
Prüfung irrelevant.
50
3. Da die Verfassungsbeschwerde schon aus den
genannten Gründen Erfolg hat, kann dahingestellt bleiben, ob
die weiteren Grundrechtsrügen des Beschwerdeführers
durchgreifen.
51
Die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen
sind aufzuheben und die Sache an das Landgericht
zurückzuverweisen (§ 93 c Abs. 2, § 95
Abs. 2 BVerfGG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 34
a BVerfGG.
52
Diese Entscheidung ist
unanfechtbar.