BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2251/01 -
des Herrn Dr. M...
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 27. September 2002 einstimmig
beschlossen:
1
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer gegen zivilgerichtliche Entscheidungen,
durch die seine Zahlungsklage überwiegend abgewiesen wurde,
weil er gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoßen habe.
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1. Der Beschwerdeführer betreibt seit 1990,
zunächst zusammen mit seinen Brüdern, ein ererbtes
Unternehmen, welches sich mit dem Auffinden von Erben
beschäftigt. Der Beschwerdeführer besitzt keine Erlaubnis
nach dem Rechtsberatungsgesetz (im Folgenden: RBerG). Ein
Zeitungsartikel machte den in Italien und Monaco lebenden
Beklagten bekannt, dass der Beschwerdeführer Dienstleistungen
anbot, die darauf gerichtet waren, in der ehemaligen
Deutschen Demokratischen Republik gelegene Grundstücke
zurückzuerlangen. Dies führte zu einer Beauftragung des
Beschwerdeführers. In dem Vertrag heißt es auszugsweise:
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"Die Vergütung des Herrn M. beträgt für die
bisher geleistete und noch zu leistende Tätigkeit,
Beschaffung von Dokumenten und sonstigen Beweisen betreffend
das Vermögen in der Sache der Rückübertragung der Grundstücke
und Gebäude der Familie M. im ehemaligen Ost-Berlin 20 % von
dem Wert des dem/oder den unter a) Genannten zufallenden
Vermögens bzw. Vermögensanteiles. Die Zahlung der Vergütung
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer wird bei der
Realisierung des Vermögenswertes fällig. Eventuell kann dies
je nach Situation auch erst einige Jahre nach der formalen
Durchsetzung der Vermögensansprüche der Fall sein. Soweit
rechtliche Schritte einzuleiten sind, so wird von Herrn M.
ein Rechtsanwalt beauftragt und von ihm bezahlt."
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Nachdem das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen den Antrag der Beklagten auf Rückübertragung
der Grundstücke abgelehnt hatte und der Widerspruch
zurückgewiesen worden war, beauftragte der Beschwerdeführer
einen Rechtsanwalt mit der Prozessführung, die für die
Beklagten erfolgreich war.
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Seit der Beauftragung im Jahr 1990 war der
Beschwerdeführer für die Beklagten in der
Rückübertragungsangelegenheit tätig. Er beschaffte
Informationen und Unterlagen, die zur Durchsetzung des
Restitutionsanspruchs erforderlich waren. Unter anderem
ermittelte er vor Einleitung des Verwaltungsverfahrens die
genaue Lage der Grundstücke und die früheren
Eigentumsverhältnisse. Ferner sorgte er für die Erteilung
eines Erbscheins nach der in der Schweiz verstorbenen Mutter
der Beklagten und stellte Nachforschungen über die Person des
Grundstückskäufers und dessen Vergangenheit in der Zeit des
Nationalsozialismus an. Zudem beschaffte er das Massenbuch
des Notars, der die Verträge über die Veräußerung der
Grundstücke beurkundet hatte und über den die
Kaufpreiszahlungen abgewickelt worden waren, sowie
verschiedene Bescheide und Verzeichnisse. Schließlich
korrespondierte er sowohl mit den beauftragten Rechtsanwälten
als auch mit dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen.
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Im Mai 1998 rechnete der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit mit insgesamt 1.393.837,28 DM (= 20 % des
Werts der rückübertragenen Vermögenswerte einschließlich
Umsatzsteuer) ab. Nachdem die Beklagten keine Zahlung
geleistet hatten, erhob er Teilklage über 100.000 DM, die vom
Landgericht abgewiesen wurde. Auf die hiergegen eingelegte
Berufung verurteilte das Berufungsgericht die Beklagten zur
Zahlung von Wertersatz für die geleisteten Dienste nach
Bereicherungsrecht in Höhe von 36.869,23 DM zuzüglich Zinsen
und wies die weitergehende Berufung zurück. Auf die in der
Berufungsinstanz eingelegte Widerklage der Beklagten wurde
festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ein über die
bisherige Klageforderung hinausgehender Betrag nicht zustehe.
Zur Begründung führte das Gericht aus, die
Honorarvereinbarung sei gemäß § 134 BGB wegen Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam. Der Vertrag
betreffe die gewerbsmäßige Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten. Die Vergütung sei als Entgelt für eine
Gesamtheit von Tätigkeiten gedacht, die schwerpunktmäßig
darauf gerichtet gewesen seien, die in den Jahren 1990/91
bestehende Eigentumslage an den betroffenen Grundstücken nach
den Vorschriften des Vermögensgesetzes zugunsten der
Beklagten zu verändern. Hierzu habe neben umfangreichen
Nachforschungen tatsächlicher Art, die als solche
erlaubnisfrei seien, vor allem auch die Rechtslage nach dem
Vermögensgesetz geprüft und selbständig beurteilt werden
müssen, um die notwendigen tatsächlichen und rechtlichen
Schritte einzuleiten.
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Gegen das Urteil des Berufungsgerichts legte
der Beschwerdeführer Revision ein, die vom Bundesgerichtshof
nicht angenommen wurde.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 12 Abs. 1 GG. Das
Rechtsberatungsgesetz sei restriktiv auszulegen, da es wegen
der Erlaubnispflicht einen Grundrechtseingriff in die
Berufsausübungsfreiheit enthalte. Es bedürfe in jedem Fall
einer Abwägung zwischen der Berufsfreiheit der nicht
anwaltlichen Berater und den mittelbar betroffenen
Grundrechten der Rechtsuchenden einerseits und den
Zielsetzungen des Rechtsberatungsgesetzes -
Qualitätssicherung, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege,
Bestand rechtlicher Berater - andererseits. Diesen
Anforderungen genügten die angegriffenen Entscheidungen
nicht. Weder nach der getroffenen Vereinbarung noch nach der
tatsächlich ausgeübten Tätigkeit habe eine Rechtsberatung
vorgelegen.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben der
Bundesgerichtshof, die Bundesrechtsanwaltskammer, der
Deutsche AnwaltVerein und die Beklagten des
Ausgangsverfahrens Stellung genommen. Der Bundesgerichtshof
hat darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung vom 16.
März 1989 - I ZR 30/87 - (NJW 1989, S. 2125) ein Erbensucher,
der unbekannte Erben ermittelt, um sich von diesen gegen ein
Erfolgshonorar mit der Erbschaftsabwicklung beauftragen zu
lassen, dem Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG
unterliege. Allerdings sei zu diesem Fragenkomplex
zwischenzeitlich eine Revision angenommen worden, über die
noch nicht entschieden worden sei. Die
Bundesrechtsanwaltskammer, der Deutsche AnwaltVerein und die
Beklagten des Ausgangsverfahrens halten die
Verfassungsbeschwerde für unbegründet, da die Auslegung und
die Anwendung der Normen des Rechtsberatungsgesetzes in den
angegriffenen Entscheidungen verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden seien.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung von in § 90
Abs. 1 BVerfGG genannten Rechten angezeigt ist (§ 93 a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen des § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor.
Die angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts und des
Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
Fragen von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher Bedeutung
auf. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist
geklärt, dass der Erlaubnisvorbehalt für die Besorgung
fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfGE 41, 378
; 75, 246 <267, 275 f.>; 97, 12
). Ebenso ist entschieden, dass
Vergütungsregelungen und hierauf gründende Entscheidungen,
die auf die Einnahmen, welche durch eine berufliche Tätigkeit
erzielt werden können, und damit auf die Existenzerhaltung
von nicht unerheblichem Einfluss sind, in die Freiheit der
Berufausübung eingreifen (vgl. BVerfGE 101, 331
).
12
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist
zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus
Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt.
13
a) Durch die angegriffenen Entscheidungen des
Kammergerichts und des Landgerichts wird in die
Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers
eingegriffen.
14
aa) Unter Beruf wird jede erlaubte Tätigkeit
verstanden, auch wenn sie nicht einem traditionellen oder
rechtlich fixierten "Berufsbild" entspricht (vgl. BVerfGE 68,
272 ; 78, 179 ; stRspr). In dem der
Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Fall hat der
Beschwerdeführer keine Tätigkeit als Erbenermittler angeboten
und entfaltet. Es war nicht seine Aufgabe, Erben zu suchen
und im Zusammenhang hiermit weitere Aktivitäten zu entfalten.
Vielmehr wurde er von den Beklagten gegen ein Erfolgshonorar
beauftragt, Dienstleistungen zwecks Rückerlangung von -
ererbten - in der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik gelegenen Grundstücken zu erbringen. Er sollte damit
für seine Auftraggeber - wie ein Bevollmächtigter oder
Verwalter - deren Vermögen sichern oder mehren und die
tatsächlichen Voraussetzungen für die Durchführung der
Rückübertragung der Grundstücke ermitteln.
15
bb) In diese berufliche Tätigkeit wurde durch
die genannten gerichtlichen Entscheidungen eingegriffen, da
dem Beschwerdeführer eine niedrigere als die vereinbarte und
teilweise eingeklagte Vergütung zugesprochen wurde.
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b) Eingriffe in die Freiheit der
Berufsausübung bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, die
ihrerseits den Anforderungen an die Verfassung genügt. Die
angegriffenen Entscheidungen stützen die Unwirksamkeit der
Vereinbarungen auf Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG in Verbindung
mit § 134 BGB. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits
mehrfach entschieden hat, ist der Erlaubnisvorbehalt in Art.
1 § 1 Abs. 1 RBerG durch ausreichende Gründe des
Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. BVerfGE 97, 12
m.w.N.).
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c) Die Annahme in den gerichtlichen
Entscheidungen, die vom Beschwerdeführer entfalteten
Tätigkeiten unterfielen dem Erlaubnisvorbehalt nach dem
Rechtsberatungsgesetz, halten einer verfassungsrechtlichen
Überprüfung nicht stand.
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aa) Allerdings sind Auslegung und Anwendung
des Gesetzes Aufgabe der Fachgerichte und können vom
Bundesverfassungsgericht - abgesehen von Verstößen gegen das
Willkürverbot - nur darauf überprüft werden, ob sie Fehler
enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere
vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen. Das ist der Fall,
wenn die von den Fachgerichten vorgenommene Auslegung der
Norm die Tragweite des Grundrechts nicht hinreichend
berücksichtigt oder im Ergebnis zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der grundrechtlichen Freiheit führt. Dazu kann
es im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere dann
kommen, wenn bei Auslegung und Anwendung der Norm die
typischen Merkmale einer Berufstätigkeit nicht gewürdigt oder
mit den entgegenstehenden Gemeinwohlinteressen
grundrechtliche Belange nicht in ein angemessenes Verhältnis
gebracht worden sind (vgl. BVerfGE 85, 248
; 97, 12 ).
19
Für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit hat in
Fällen der vorliegenden Art das Bundesverfassungsgericht
spezifische Maßstäbe entwickelt, da keine beratende
Unterstützung fremder gewerblicher Tätigkeit angesichts der
rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ohne
entsprechende Rechtskenntnisse erfolgreich sein kann. Wann es
sich hierbei um Rechtsberatung handelt und wann
spezialisierte Selbständige solche Unterstützung leisten
können, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt werden,
kann nur Ergebnis einer Abwägung sein. Diese hat einerseits
diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des
Einzelnen zu berücksichtigen und dabei auch den Veränderungen
der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Alle diese
Gesichtspunkte sind bei Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung
zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfGE 97, 12
).
20
bb) Diesen Anforderungen genügen die
angegriffenen Entscheidungen des Kammergerichts und des
Landgerichts nicht.
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(1) Die Entscheidungen lassen schon eine
Auseinandersetzung mit der grundrechtlichen Position des
Beschwerdeführers vermissen. Eine Abwägung zwischen den
öffentlichen Belangen, die den Erlaubnisvorbehalt des
Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen (Qualität der
Dienstleistung, Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und
Gewährleistung einer leistungsfähigen Anwaltschaft), mit der
Berufsfreiheit des Beschwerdeführers hat nicht
stattgefunden.
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(2) Weder Kammergericht noch Landgericht
berücksichtigen bei ihrer Auslegung des
entscheidungserheblichen Begriffs der Besorgung fremder
Rechtsangelegenheiten ausreichend, dass jedes erweiternde
Begriffsverständnis die Berufsfreiheit solcher Personen
einengt, die nicht als Rechtsanwälte zugelassen sind, aber
gleichwohl als Beauftragte und für bestimmte Bereiche
Handlungsbevollmächtigte die Geschäftsinteressen Dritter
wahrnehmen. Unter diesem Aspekt belegen die Entscheidungen
nicht, dass die getroffenen Vereinbarungen oder die
tatsächlich durchgeführten Aktivitäten des Beschwerdeführers
geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im
Sinne des Rechtsberatungsgesetzes darstellen.
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Nach ständiger höchstrichterlicher
Rechtsprechung besorgt Rechtsangelegenheiten, wer eine
Tätigkeit ausübt, die das Ziel verfolgt und geeignet ist,
konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde
Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. BGH, NJW 1989, S. 2125;
BGH, NJW 1999, S. 1715). Zur Abgrenzung erlaubnisfreier
Geschäftsbesorgung von erlaubnispflichtiger Rechtsbesorgung
ist danach auf den Kern und den Schwerpunkt der Tätigkeit
abzustellen, weil eine Besorgung wirtschaftlicher Belange
vielfach auch mit rechtlichen Vorgängen verknüpft ist. Es ist
daher zu fragen, ob die Tätigkeit überwiegend auf
wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung
wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche
Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es
wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl.
BGH, BB 2002, S. 1510; die hiergegen gerichtete
Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss der 2. Kammer des
Ersten Senats vom 12. August 2002 - 1 BvR 1263/02 - nicht zur
Entscheidung angenommen). Diese Definition begegnet keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken. Richtet sich die übernommene
vertragliche Verpflichtung also auf Ermittlungen zum
Sachverhalt, die Einholung von Auskünften und die
Stellvertretung in einem bestimmten wirtschaftlichen Bereich,
wird diese unterstützende Dienstleistung für Dritte nicht zur
Rechtsbesorgung allein deshalb, weil ohne Kenntnis des
maßgeblichen Rechts jede sachangemessene und wirksame
Hilfeleistung unmöglich ist. Eine solche Unterscheidung
lassen die angegriffenen Entscheidungen vermissen;
infolgedessen fehlt zugleich die gebotene Auseinandersetzung
mit der verfasungsrechtlich gewährleisteten Berufsfreiheit
des Beschwerdeführers.
24
(3) Die Urteile lassen sich auch nicht damit
rechtfertigen, dass ein Erfolgshonorar vereinbart wurde,
obwohl eine solche Vereinbarung für Rechtsanwälte verboten
ist. Vielmehr wird damit dem nachvollziehbaren Interesse der
Mandanten in einer unsicheren und risikobehafteten Situation
Rechnung getragen, nur bei einem Vermögenszuwachs auch ein
Entgelt zahlen zu müssen. Mit diesem Aspekt, der eher gegen
die Annahme der Rechtsbesorgung spricht, setzen sich die
Entscheidungen nicht auseinander. Der Vertrag war weniger auf
eine Dienstleistung in Rechtsangelegenheiten als auf einen
zwar unsicheren, aber beiderseits erhofften Erfolg gerichtet.
Nur dieser löste die Zahlungspflichten des Vertragspartners
aus. Eine solche Vertragsgestaltung weicht schon in der Typik
ganz wesentlich von einer Rechtsbesorgung ab.
25
(4) Das wird durch die vom Beschwerdeführers
entfaltete Geschäftsbesorgung auch tatsächlich belegt.
26
Das Beschaffen von Informationen und
Tatsachenmaterial betrifft Vorbereitungshandlungen für die
Durchsetzung des Rückübertragungsanspruchs. Auch weil sich
die maßgeblichen Vorgänge vor Jahrzehnten zugetragen haben,
lag es nahe, zunächst den Sachverhalt umfassend aufzuklären,
bevor ein Rechtsanwalt beauftragt wurde. Die Aufgabenstellung
brachte es mit sich, dass der Beschwerdeführer mit den
Rechtsanwälten und dem Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen Kontakt hielt, was aber nicht eine eigene
unerlaubte Rechtsbesorgung belegt.
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Es ist selbstverständlich und hat mit
Rechtsbesorgung nichts zu tun, dass der Beschwerdeführer
seine Tätigkeit an den Voraussetzungen des Vermögensgesetzes
ausgerichtet hat, was erforderlich war, um den Umfang der
eigenen Vorleistung in Grenzen zu halten; hierzu zählte neben
dem Einsatz von Zeit auch das Kostenrisiko aus der
Beauftragung eines Rechtsanwalts. Einen Rechtsanwalt bereits
mit der Ermittlung derartiger Vorgänge zu beauftragen, läge
außerhalb der üblichen rechtsanwaltlichen Tätigkeit, was
dadurch belegt wird, dass solche Ermittlungen bei
Rechtsanwälten mit einem umfassenden Rechtsbesorgungsauftrag
keinen gesonderten gesetzlichen Gebührentatbestand nach der
Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte auslösen. Ohne
spezielle Honorarvereinbarung kann auch von einem
Rechtsanwalt insoweit schwerlich der Einsatz eigener
Arbeitskraft erwartet werden.
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(5) Gegen die vom Berufungsgericht
vorgenommene Auslegung des Begriffs Rechtsbesorgung spricht
ferner, dass das Verbot der Rechtsbesorgung bei ähnlich
gelagerten Fällen der Sicherung, Mehrung oder Verwaltung
fremden Vermögens durchbrochen ist, ohne dass die
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt wird oder
Zweifel an der Qualität der Dienstleistung bestehen. So sind
gemäß Art. 1 § 3 Nr. 6 RBerG die Tätigkeit als
Zwangsverwalter, Insolvenzverwalter oder Nachlasspfleger
sowie die Tätigkeit sonstiger für ähnliche Aufgaben
behördlich eingesetzter Personen - etwa Vormund, Betreuer,
Pfleger oder vom Nachlassgericht eingesetzter
Testamentsvollstrecker sowie Wohnungseigentumsverwalter gemäß
§ 27 Abs. 2 Nr. 5 WEG - erlaubnisfrei zulässig. Grund
hierfür ist, dass die Tätigkeiten dieser Personen einerseits
zwar notwendig auch mit Rechtsbesorgung verbunden sind, sie
also ihre Aufgabe ohne Rechtsbesorgung nicht pflichtgemäß
erfüllen können (vgl. Weth, in: Henssler/Prütting,
Bundesrechtsanwaltsordnung, 1997, Art. 1 § 3 RBerG Rn.
28), andererseits diese Tätigkeiten nach der Einschätzung des
Gesetzgebers aber nicht die Qualifikation und
Pflichtenbindung von Rechtsanwälten erfordern. Die
öffentliche Bestallung ist gerade nicht regelmäßig an einen
Nachweis von allgemeinen oder speziellen Rechtskenntnissen
geknüpft. Gleiche Erwägungen liegen den weiteren Ausnahmen
vom Erlaubniszwang gemäß Art. 1 § 5 RBerG zugrunde.
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Wenn aber die Wahrnehmung solcher Tätigkeiten
durch Personen, die überwiegend keine nachgewiesenen
Rechtskenntnisse besitzen, generell vom Erlaubniszwang des
Rechtsberatungsgesetzes ausgenommen wird, lässt es sich
verfassungsrechtlich nur schwer nachvollziehen, dass nicht
auch für andere Arten von Geschäftsbesorgung dasselbe gilt.
Das Argument unzulänglicher Haftung, insbesondere das Fehlen
einer Haftpflichtversicherung, spielt bei einer
Vertragsgestaltung auf Erfolgshonorarbasis ohnehin nur eine
untergeordnete Rolle. Im Übrigen kann die Tatsache, dass
statt eines Rechtsanwalts eine andere Person mit den
Ermittlungen betraut wird, dem Auftraggeber nicht verborgen
bleiben; dessen Schutzbedürfnis tritt deutlich zurück und
fällt nicht erheblich ins Gewicht. Dessen Entscheidung dürfte
vor allem davon abhängen, ob er zur Realisierung einer noch
ungewissen Aussicht vorab eigene Geldmittel einsetzen will,
dann aber auch die qualifizierte Rechtsbesorgung durch einen
niedergelassenen Rechtsanwalt erhält.
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Wenn eine Person berufsmäßig auf der Grundlage
eines zivilrechtlichen Vertrags die Ermittlung von Tatsachen
anbietet, um Rechtsansprüche durchzusetzen, sind die
Berührungspunkte mit der Rechtspflege jedenfalls als gering
einzustufen, wenn die eigentliche Rechtsbesorgung nach dem
Vertrag Rechtsanwälten vorbehalten bleibt. Die Dienstleistung
lässt sich dann in die Rechtsbesorgung und die sonstigen
unterstützenden Tätigkeiten aufteilen; Letztere unterfallen
nicht dem Erlaubnisvorbehalt des Rechtsberatungsgesetzes.
Dafür, dass im vorliegenden Fall die maßgebliche Grenze für
eine solche Aufteilung überschritten worden wäre, ist nichts
hervorgetreten.
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3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG. Die
Festsetzung des Gegenstandswerts ergibt sich aus § 113
Abs. 2 Satz 3 BRAGO (vgl. auch BVerfGE 79, 365
).