BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2251/02 -
- 1 BvQ 49/02 -
1. über die Verfassungsbeschwerde
des Rechtsanwalts M...,
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 der
Bundesnotarordnung
- 1 BvR 2251/02 -,
2. über den Antrag, im Wege der einstweiligen
Anordnung der Präsidentin des Kammergerichts aufzugeben, eine
der im Amtsblatt für Berlin Nr. 15 vom 31. März 2000,
S. 1091, aufgeschriebenen 60 Notarstellen bis zur
Entscheidung über eine noch zu erhebende
Verfassungsbeschwerde nicht zu besetzen
- 1 BvQ 49/02 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig,
Bryde
am 18. Dezember 2002 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung als
Anwaltsnotar, die ihm im Rahmen eines
Ausschreibungsverfahrens versagt wurde, weil ihm an der
vorgesehenen fünfjährigen Zulassung als Rechtsanwalt sechs
Tage fehlten.
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1. Der Beschwerdeführer bewarb sich im Jahr
2000 auf eine von 60 für das Land Berlin ausgeschriebenen
Notarstellen. Seine Bewerbung wurde mit der Begründung
abgelehnt, dass er zwar eine höhere Punktzahl erzielt habe
als der Bewerber auf Rang 60, jedoch die Frist des § 6
Abs. 2 Nr. 1 der Bundesnotarordnung (BNotO) um sechs Tage
verfehlt habe.
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Die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung vor dem Kammergericht Berlin
sowie auf gerichtliche Entscheidung vor dem Kammergericht
Berlin und dem Bundesgerichtshof blieben ohne Erfolg.
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2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und mit
seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung macht
der Beschwerdeführer insbesondere geltend, die Dauer der
allgemeinen Wartefrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO sei
zur Auswahl geeigneter Notare nicht erforderlich. Die
Regelung werde zudem in verfassungswidriger Weise angewendet,
wenn das Land Berlin generell keine Ausnahmen zu dieser Frist
zulasse, obwohl § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO mit der
Formulierung "soll in der Regel" gerade nicht eine gebundene
Entscheidung vorsehe. In seinem Falle sei eine solche
Ausnahme geboten, da er durch vorherige anwaltliche
Tätigkeiten, insbesondere als Notariatsverwalter, die
fehlenden sechs Tage überkompensiere. Er werde in seinen
Rechten aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 GG verletzt.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, da die Voraussetzungen des § 93
a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Damit erledigt sich
zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung.
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1. Eine Verletzung der Art. 12 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 GG durch die gesetzliche Regelung des
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO ist nicht erkennbar.
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Das in dieser Vorschrift enthaltene
Bestellungskriterium wurde in die Bundesnotarordnung
eingeführt, um eine Vertrautheit der Bewerber mit der Praxis
der Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung,
Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Bürger und durch
Erfahrung vermitteltes Verständnis für dessen Anliegen
sicherzustellen (vgl. BTDrucks 11/6007, S. 10). Ob für die
erfolgreiche Bewerbung um eine Stelle als Anwaltsnotar eine
Berufserfahrung als Rechtsanwalt von mehr oder weniger als
fünf Jahren zu fordern ist, fällt in den Gestaltungsspielraum
des Gesetzgebers. Die gesetzliche Regelung ist von Erwägungen
getragen, die auch hinsichtlich der gewählten Dauer keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.
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2. Von Verfassungs wegen ist ebenfalls nicht
zu beanstanden, wenn das Land Berlin bislang keine Ausnahmen
von der Regelfrist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO zugelassen
hat, selbst wenn einem Bewerber nur wenige Tage fehlten.
Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn so große
Zeiträume zwischen den einzelnen Ausschreibungen lägen, dass
es unverhältnismäßig erschiene, auch bei einer
Unterschreitung von nur sechs Tagen einen Bewerber jahrelang
auf die nächste Ausschreibung warten zu lassen. Dies ist
jedoch bislang im Land Berlin nicht der Fall. Nach Auskunft
der Senatsverwaltung für Justiz wurden in den letzten zehn
Jahren sieben Ausschreibungsverfahren durchgeführt, bei denen
zwischen 56 und 113 Notarstellen zu besetzen waren.
Angesichts dieser Zahlen kann nicht beanstandet werden, wenn
die Wartezeiten strikt gehandhabt werden, um nicht neue
Abgrenzungsschwierigkeiten aufzuwerfen. Bewerbern, die die
Frist nur um ein Weniges verfehlen, ist zuzumuten, auf die
nächste Ausschreibung zu warten, zumal sich ihre Chancen
hierdurch noch verbessern, weil bei ihnen die Punktzahl mit
dem Zeitablauf steigt.
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Auch ist - angesichts der häufigen
Ausschreibung von Stellen - die Gefahr einer Steuerung
des Bewerberkreises durch die derzeitige Ausgestaltung der
Auswahlverfahren in Berlin nicht ersichtlich. Rechtsanwälte,
die die Frist des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BNotO knapp
verfehlen, wird es bei jeder Stichtagsregelung geben.
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3. Im Übrigen wird gemäß § 93 d
Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung
abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 93
d Abs. 1 Satz 2 BVerfGG).