BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2253/07 -
des Herrn N...,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 16. April 2008 einstimmig beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Versagung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen eine
Klage auf Kindesunterhalt.
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1. Der 1973 in Nigeria geborene
Beschwerdeführer lebt von seiner Ehefrau, der Klägerin des
Ausgangsverfahrens, getrennt. Bei der Ehefrau leben die
beiden 1999 und 2002 geborenen gemeinsamen minderjährigen
Kinder. Der Beschwerdeführer ist ohne erlernten Beruf, er kam
1996 als Asylbewerber nach Deutschland. Während des ehelichen
Zusammenlebens sicherte er den Lebensunterhalt der Familie
durch Gelegenheitsjobs in der Gastronomie. Zwischenzeitlich
war er arbeitslos. Seit Juni 2006 ist er bei einer
Zeitarbeitsfirma vollzeitbeschäftigt und wird als
Maschinenführer im Schichtdienst eingesetzt. Teilweise
leistet er auch Nachtschichten und Samstagsarbeit. Dabei
erzielt er ein monatliches Nettoeinkommen von etwas über
1.000,00 €. Im Ausgangsverfahren wird der Beschwerdeführer
von seiner Ehefrau auf Kindesunterhalt für die beiden Kinder
in Höhe von 100 % des Regelbetrags nach der
Regelbetrag-Verordnung in Anspruch genommen. Die monatlichen
Zahlbeträge des geltend gemachten Kindesunterhalts betragen
monatlich 247,00 € und 199,00 €, insgesamt also monatlich
446,00 €.
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a) Im Ausgangsverfahren wies das Amtsgericht
Landsberg am Lech mit Beschluss vom 30. April 2007 den Antrag
des Beschwerdeführers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
zur Verteidigung gegen die Klage auf Kindesunterhalt zurück.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung erscheine mutwillig.
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Der sofortigen Beschwerde des
Beschwerdeführers half das Amtsgericht mit Entscheidung vom
14. Juni 2007 nicht ab. Der Beschwerdeführer unterliege der
verschärften Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen
Kindern gemäß § 1603 Abs. 2 BGB. Danach bestehe
insbesondere die Pflicht zur gesteigerten Ausnutzung der
Arbeitskraft. Alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten seien
auszuschöpfen. Der Barunterhaltspflichtige habe darzulegen
und zu beweisen, dass er trotz der gebotenen Anstrengungen
nicht in der Lage sei, den Mindestbedarf der Kinder zu
befriedigen. Hierfür seien die den eigenen Bedarf
bestimmenden Tatsachen wie Alter, Lebensstellung, Höhe des
Vermögens und Einkommens et cetera darzulegen, die Bemühungen
um eine Arbeitsstelle bei Erwerbslosigkeit, sowie die Gründe
dafür, dass bei einem minderjährigen Kind nicht einmal der
Mindestbedarf gedeckt werden könne. Der Beschwerdeführer habe
diese Tatsachen nicht dargelegt und nicht bewiesen oder
belegt.
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b) Das Oberlandesgericht München wies mit
Beschluss vom 16. Juli 2007 die sofortige Beschwerde des
Beschwerdeführers zurück. Das Amtsgericht habe zu Recht die
beantragte Prozesskostenhilfe verweigert. Es bestehe eine
erhöhte Leistungsverpflichtung mit einer erweiterten
Erwerbsobliegenheit zu Tätigkeiten auch unterhalb des
Ausbildungsniveaus und zu Nebenbeschäftigungen und
Überstunden. In zumutbaren Grenzen könne sowohl ein Orts- als
auch ein Berufswechsel verlangt werden. Das Ausgangsgericht
habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer dafür
darlegungs- und beweispflichtig sei, dass er unter Wahrung
seines Selbstbehalts außerstande sei, den Unterhalt in Höhe
von 100 % des Regelbetrags an seine Kinder zu bezahlen. Dabei
sei es mit Blick auf die aus Art. 6 Abs. 2 GG folgende
Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft
geboten, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern fiktiv die
erzielbaren Einkünfte berücksichtigt würden, wenn der
Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlasse, obwohl er diese bei gutem Willen
ausüben könnte. Der Beschwerdeführer genüge insoweit seiner
Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die gesteigerte
Erwerbsobliegenheit nicht. Er könne sich nicht darauf
zurückziehen, sein aktuell erzieltes Einkommen vorzutragen
und unter Verweis auf die ungünstige Arbeitszeit eine
Nebenerwerbstätigkeit abzulehnen. Vielmehr habe er
darzulegen, wieso ihm ein Arbeitsplatz- oder Berufswechsel
nicht zumutbar sei beziehungsweise weshalb dieser nicht
erfolgversprechend sein solle. Er habe darzulegen und zu
beweisen, dass er trotz der gebotenen Anstrengung nicht in
der Lage sei, den Mindestbedarf zu befriedigen. Dabei müsse
auch berücksichtigt werden, ob ein Arbeitsplatzwechsel nicht
auch mit Blick auf die verschärfte Unterhaltspflicht
notwendig wäre, da damit dem Unterhaltsschuldner
gegebenenfalls bei einer günstigeren Arbeitszeit eine den
Unterhaltsbedarf deckende Nebenbeschäftigung möglich
wäre.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Er beantragt die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines
Rechtsanwalts für das Verfassungsbeschwerdeverfahren.
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3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens vorgelegen. Die Bayerische
Staatsregierung und die Klägerin des Ausgangsverfahrens
hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Verfassungsbeschwerde ist zur Entscheidung
anzunehmen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
zulässige Verfassungsbeschwerde offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG).
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1. Die angefochtenen Entscheidungen verletzen
den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 3
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
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a) Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts gebietet das Grundgesetz eine
weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und
Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl.
BVerfGE 9, 124 ; 10, 264 ; 22,
83 ; 51, 295 ; 63, 380 ; 67,
245 ). Dabei wird es als verfassungsrechtlich
unbedenklich angesehen, die Gewährung von Prozesskostenhilfe
davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende
Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Das
Gebot der Rechtsschutzgleichheit verlangt keine völlige
Gleichstellung; der Unbemittelte muss vielmehr nur dem
Bemittelten gleich gestellt werden, der seine
Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das
Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 81, 347
). Die Auslegung und Anwendung des § 114 ZPO
obliegen in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die
dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der
Prozesskostenhilfe zu beachten haben. Das
Bundesverfassungsgericht kann folglich nur eingreifen, wenn
Verfassungsrecht verletzt ist, insbesondere wenn die
angegriffene Entscheidung Fehler erkennen lässt, die auf
einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung
der in Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs.
3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit beruhen.
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Maßgeblich für die Erfolgsaussicht der
Rechtsverteidigung des Beschwerdeführers ist, ob er sich
erfolgreich auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen kann.
Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im
Unterhaltsrecht ist § 1603 Abs. 1 BGB, nach dem nicht
unterhaltspflichtig ist, wer bei Berücksichtigung seiner
sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung
seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Eltern, die sich in dieser Lage befinden, sind gemäß
§ 1603 Abs. 2 BGB ihren minderjährigen unverheirateten
Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu
ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden.
Hieraus sowie aus Art. 6 Abs. 2 GG folgt die
Verpflichtung der Eltern zum Einsatz der eigenen
Arbeitskraft. Daher ist es verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass nicht nur die tatsächlichen, sondern auch
fiktiv die erzielbaren Einkünfte berücksichtigt werden, wenn
der Unterhaltsverpflichtete eine ihm mögliche und zumutbare
Erwerbstätigkeit unterlässt, obwohl er diese „bei gutem
Willen“ ausüben könnte. Grundvoraussetzung eines jeden
Unterhaltsanspruchs bleibt dennoch die Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsverpflichteten. Überschreitet der ausgeurteilte
Unterhalt die Grenze des Zumutbaren, ist die Beschränkung der
Dispositionsfreiheit des Verpflichteten im finanziellen
Bereich als Folge der Unterhaltsansprüche des Bedürftigen
nicht mehr Bestandteil der verfassungsmäßigen Ordnung und
kann vor dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG nicht
bestehen (vgl. BVerfGE 57, 361 ).
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b) Vorliegend haben die Gerichte die
Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten
Rechtsverfolgung überspannt und dadurch den Zweck der
Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen
Zugang zu Gericht zu ermöglichen, verfehlt. Selbst wenn die
Feststellungen des Oberlandesgerichts, den Beschwerdeführer
treffe als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast
für seine Leistungsfähigkeit und er habe nicht dargelegt,
weshalb ein Arbeitsplatzwechsel - welcher ihm möglicherweise
durch günstigere Arbeitszeiten Raum für die Aufnahme einer
Nebentätigkeit geben könne - nicht zumutbar oder nicht
erfolgversprechend sei, zutreffend sind, so darf von einem
Unterhaltsschuldner auch im Rahmen der gesteigerten
Erwerbsobliegenheit des § 1603 Abs. 2 BGB nichts
Unmögliches verlangt werden. Daher ist in der
höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass die
Zurechnung fiktiver Einkünfte, welche die Leistungsfähigkeit
begründen sollen, neben den fehlenden subjektiven
Erwerbsbemühungen des Unterhaltsschuldners objektiv zur
Voraussetzung hat, dass die zur Erfüllung der
Unterhaltspflichten erforderlichen Einkünfte für den
Verpflichteten überhaupt erzielbar sind, was von den
persönlichen Voraussetzungen des Unterhaltsschuldners (Alter,
Ausbildung, Berufserfahrung, Gesundheitszustand) und dem
Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen abhängig ist
(vgl. BGH, Urteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/94 -,
FamRZ 1996, S. 345 ).
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Nach dem Klageantrag müsste der
Beschwerdeführer für die beiden minderjährigen Kinder
monatlich 446,00 € aufbringen. Zur Deckung dieses monatlich
geschuldeten Unterhaltsbetrages und seines eigenen
notwendigen Selbstbehaltes von im Entscheidungszeitpunkt
890,00 € müsste der Beschwerdeführer ein monatliches
Nettoeinkommen von 1.336,00 € erzielen. Bei Steuerklasse I
ohne persönliche Freibeträge (nur Kinderfreibetrag) und den
üblichen Abzügen für Steuern und Sozialversicherung müsste
der Beschwerdeführer hierfür einen Bruttoverdienst von über
2.000,00 € erzielen. Der derzeitige Bruttoverdienst
liegt bei etwa 1.350,00 € für eine Vollzeittätigkeit im
Schichtdienst und mit Nachtzuschlägen. Auch unter
Berücksichtigung einer zumutbaren Nebentätigkeit ist es -
erst recht im Rahmen der Beurteilung der Erfolgsaussicht im
Prozesskostenhilfeverfahren - nicht realistisch, vom
Beschwerdeführer die Steigerung seines Einkommens um nahezu
die Hälfte seines bisherigen Einkommens zu verlangen, wenn er
bereits für das tatsächlich erzielte Einkommen den Einsatz
einer Vollzeittätigkeit unter Inkaufnahme von Schichtdienst
erbringen muss und das Einkommen unter Berücksichtigung
seiner fehlenden Ausbildung und seines Werdegangs auch nicht
unterdurchschnittlich ist. Für ein mutwilliges Unterlassen
der Erzielung höherer Einkünfte sind keinerlei Anhaltspunkte
ersichtlich. Bei der Beurteilung dessen, was durch eine
Nebentätigkeit realistischerweise an Einkünften erzielbar
ist, kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass die
Einkünfte aus einer neben einer Vollerwerbstätigkeit
ausgeübten Nebentätigkeit voll zu versteuern sind und auch in
der Sozialversicherung eine Zusammenrechnung der Einkünfte
aus Vollzeit- und Nebentätigkeit erfolgt (vgl. § 20 Abs.
2 2. Halbsatz SGB IV).
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Allein aus den fehlenden Bemühungen des
Beschwerdeführers um eine andere Vollzeittätigkeit oder eine
Nebentätigkeit hätten die Gerichte daher nicht auf eine volle
Leistungsfähigkeit in Höhe des beantragten Kindesunterhalts
schließen dürfen.
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c) Amtsgericht und Oberlandesgericht haben
daher, indem sie die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung
verneinten und die Prozesskostenhilfe versagten, die
Anforderungen überspannt. Die Frage der Leistungsfähigkeit
des Beschwerdeführers war für eine Entscheidung im
summarischen Prozesskostenhilfeverfahren nicht geeignet,
zumal eine fehlerhafte Zurechnung fiktiven Einkommens
zugleich eine Verletzung des Grundrechts des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG auf Schutz vor
einer unverhältnismäßigen Belastung durch
Unterhaltsleistungen darstellt.
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2. Die angegriffenen Entscheidungen beruhen
auf dem dargestellten Verfassungsverstoß. Es erscheint
angezeigt, nur den Beschluss des Oberlandesgerichts
aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2
BVerfGG), weil dem Beschwerdeführer damit besser gedient ist;
denn es liegt in seinem Interesse, möglichst rasch eine das
Verfahren abschließende Entscheidung über sein
Prozesskostenhilfegesuch zu erhalten.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der
notwendigen Auslagen folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG.