BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2253/09 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richter Gaier,
Schluckebier,
Paulus
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 14730) am 19. Juni 2013 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
verwaltungsgerichtliches Eilverfahren über die Einschulung
der Beschwerdeführerin zu 1) in eine Grundschule außerhalb
des für sie vorgesehenen Schulbezirks.
2
Die in Hessen lebende Beschwerdeführerin zu 1)
ist die Tochter der Beschwerdeführer zu 2) und 3). Sie hat
nach dem Landesschulrecht (§ 60 Abs. 4 Hessisches
Schulgesetz - HSchG) grundsätzlich diejenige Schule zu
besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnt. Die Schulbezirke
werden durch Satzung des Schulträgers gebildet; sie sind
jährlich zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern (§ 143
Abs. 1 HSchG). Vor der Einschulung in die für sie zuständige
M.schule in D. beantragten die Beschwerdeführer erfolglos,
der Beschwerdeführerin zu 1) aus wichtigem Grund den Besuch
einer anderen, benachbarten Grundschule, der B. Schule
zu gestatten, weil diese bilinguale Angebote ab der ersten
Klasse biete und als musikalische Grundschule zertifiziert
sei. Das Verwaltungsgericht lehnte ihren Antrag auf Erlass
einer einstweiligen Anordnung ab. Ihre dagegen eingelegte
Beschwerde wies der Verwaltungsgerichtshof zurück. Der auch
beim Bundesverfassungsgericht gestellte Eilantrag der
Beschwerdeführer hatte ebenfalls keinen Erfolg (Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 26. August 2009 - 1 BvQ 37/09
-, juris).
3
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung der verfassungsmäßigen
Rechte der Beschwerdeführerin zu 1) aus Artikel 12
Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 1 GG und dem
Sozialstaatsprinzip (freie Wahl der Ausbildungsstätte und
Berufswahl), Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1
Abs. 1 GG („schulisches Selbstverwirklichungsrecht“) und
Artikel 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) sowie des
damit einhergehenden elterlichen Erziehungsrechts der
Beschwerdeführer zu 2) und 3) aus Artikel 6 Abs. 1 GG.
Sie halten die angegriffenen Entscheidungen der
Verwaltungsgerichte und die Schulsprengelpflicht nach
§ 60 Abs. 4 HSchG aufgrund der den Schulen durch die
§§ 127a ff. HSchG eingeräumten Möglichkeiten zu
einer weitgehenden Profilbildung für verfassungswidrig.
4
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen des
§ 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Die
Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung. Ihre Annahme ist auch nicht
zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
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1. Die Verfassungsbeschwerde zeigt mit ihrer
Begründung die Möglichkeit einer Verletzung der
verfassungsmäßigen Rechte der Beschwerdeführer nicht auf.
Insbesondere setzt sie sich nicht in gebotener Weise mit den
entscheidenden Ausführungen in den angegriffenen Beschlüssen
auseinander (§§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2
BVerfGG).
6
Sowohl das Verwaltungsgericht als auch der
Verwaltungsgerichtshof haben das Ergebnis ihrer jeweiligen
Entscheidung maßgeblich unter anderem darauf gestützt, dass
das Vorliegen eines besonderen pädagogischen Konzepts an der
B. Schule nicht ersichtlich und die Unterschiede zur
M.schule nicht von erheblichem Gewicht seien. Insbesondere
das Verwaltungsgericht, auf dessen Beschluss der
Verwaltungsgerichtshof Bezug nimmt, hat hierzu detailliert
aufgeführt, weshalb keine wesentlichen Unterschiede in den
pädagogischen Konzepten der Schulen zu verzeichnen seien:
Auch die M.schule habe ein Konzept zur musikalischen und
frühen sprachlichen Förderung sowie zur Vermittlung von
Medienkompetenz. Ein besonderer Unterschied der Konzepte der
beiden Schulen sei insoweit nicht zu erkennen. Mit diesen
Ausführungen in den angegriffenen Entscheidungen, die
nachvollziehbar und nicht unplausibel sind, setzen sich die
Beschwerdeführer in ihrer Verfassungsbeschwerde nicht
auseinander. Sie stellen dem zwar die Behauptung entgegen,
ein vergleichbares Bildungsangebot liege wegen der
Möglichkeit zur Profilbildung durch die Schulen nicht mehr
vor, so dass auch die Sprengelpflicht nicht fortbestehen
könne. Hierbei gehen sie jedoch nicht darauf ein, dass das
Verwaltungsgericht auf der Grundlage detaillierter
Ausführungen zur tatsächlichen Situation zu dem Schluss
gekommen ist, dass die Bildungsangebote der beiden Schulen
durchaus noch hinreichend vergleichbar seien und
unterschiedliche besondere Schulkonzepte nicht vorlägen,
sodass Gründe für ein Abweichen von der Einhaltung der
Schulbezirke zu verneinen seien. Die Beschwerdeführer haben
mit ihrer Verfassungsbeschwerde nicht aufgezeigt, dass die
Annahme der Gerichte, der Unterricht an den beiden Schulen
weise keine gravierenden Unterschiede auf, falsch ist. Sie
wiederholen insoweit lediglich ihren Vortrag aus dem
Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, ohne auf die
Argumentation der Gerichte konkret einzugehen oder sonst zu
belegen, dass grundlegende Unterschiede tatsächlich bestehen.
Unklar bleibt daher auch, ob die beiden Schulen überhaupt
bereits ein eigenes Schulprogramm nach § 127b Abs. 2
HSchG entwickelt haben, um sich ein pädagogisches Profil zu
geben. Auch Belege hierfür lässt die Verfassungsbeschwerde
vermissen. Namentlich die vom Verwaltungsgericht in Bezug
genommene Stellungnahme des Schulleiters der M.schule, in der
dieser wohl das Bildungsangebot seiner Schule erläutert,
haben die Beschwerdeführer nicht vorgelegt und auch ihrem
wesentlichen Inhalt nach nicht wiedergegeben.
7
Da die Beschwerdeführer eine solche
Profilbildung als Grund für die Verfassungswidrigkeit der
Sprengelpflicht benennen, hätten sie auch substantiiert
aufzeigen müssen, dass entgegen den gerichtlichen
Ausführungen eine wesentliche Profilbildung bereits
stattgefunden hat und es sich nicht um bloße
Gestaltungsspielräume handelt, die sich die Schulen zunutze
machen und die mit der Sprengelpflicht nicht zwingend
unvereinbar sind. Die Sprengelpflicht erfordert nicht, dass
Schulen und Bildungsangebote exakt gleich sind. Eine solche
Übereinstimmung ist in der Realität kaum zu erreichen. Es
liegt vielmehr auf der Hand, dass den Schulen pädagogische
Gestaltungsspielräume verbleiben müssen, ohne dass dadurch
die Bindung an Schulbezirke gleich zu einer
Grundrechtsverletzung führt. Auch damit haben sich die
Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt.
8
Wie bereits im Verfahren nach § 32
BVerfGG haben die Beschwerdeführer nach wie vor nicht in
tatsächlicher Hinsicht aufzeigen können, dass die
Unterschiede zwischen den beiden Schulen von solchem Gewicht
wären, dass sie sich durchgreifend auf den weiteren
schulischen Bildungsweg oder gar auf die künftigen
Berufschancen der Beschwerdeführerin zu 1) auswirken könnten
(vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom
26. August 2009 - 1 BvQ 37/09 -, juris).
9
Überdies haben die Beschwerdeführer nicht
dargelegt, ob die Bejahung der Verfassungswidrigkeit der
Sprengelpflicht überhaupt zu dem im Ausgangsverfahren geltend
gemachten unmittelbaren Anspruch auf Zulassung zu der
gewünschten anderen Grundschule (B. Schule) führen könnte
(vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
vom 11. Dezember 2000 - 1 BvL 15/00 -, juris).
Insbesondere ist nicht substantiiert vorgetragen, ob
hinreichende Kapazitäten für die Aufnahme der
Beschwerdeführerin zu 1) in der B. Schule zur Verfügung
gestanden hätten. Schon das Verwaltungsgericht hat darauf
hingewiesen, dass nicht einmal sicher gewesen wäre, ob die
Beschwerdeführerin zu 1) bei einem Besuch der B. Schule
überhaupt am bilingualen Unterricht hätte teilnehmen können,
da auch insoweit nur begrenzte Kapazitäten zur Verfügung
stünden. Auch mit dieser Feststellung hat sich die
Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert
auseinandergesetzt.
10
2. Dessen ungeachtet lässt sich eine
Grundrechtsverletzung in der Sache nicht feststellen.
11
Die gesetzliche Schulsprengelpflicht (hier
§ 60 Abs. 4 HSchG) als solche ist - in
Ausgestaltung des staatlichen Erziehungsauftrages (vgl.
Art. 7 Abs. 1 GG) - für die Grundschüler nicht zu
beanstanden. Sie rückt den Aspekt der „kurzen Wege“ für die
noch sehr jungen Schüler und die Nähe der Wohnung der
Sorgeberechtigten in den Vordergrund. Auch die möglichst
gleichmäßige Auslastung der einzelnen Schulen und die
Ermöglichung eines einheitlichen Bildungsgangs für alle
schulpflichtigen Kinder unabhängig von ihrer sozialen
Herkunft sind legitime gesetzgeberische Ziele. Die damit
verbundenen Einschränkungen für Grundschüler und ihre
Sorgeberechtigten sind in aller Regel nicht unangemessen und
nicht unzumutbar. Das sehen auch die Beschwerdeführer im
Grundsatz nicht anders.
12
Allerdings ist mit zunehmender Einräumung von
eigenständigen pädagogischen Profilbildungen in den
Grundschulen zu erwarten, dass der Gesetzgeber bei der
Gestaltung der Ausnahmeregelungen zur Schulsprengelpflicht
darauf Rücksicht nimmt und die Schulbehörden und
Verwaltungsgerichte dies bei der Auslegung und Anwendung der
bestehenden Ausnahmevorschriften berücksichtigen und diese
gegebenenfalls weit interpretieren, namentlich wenn es um die
Frage des Vorliegens „gewichtiger pädagogischer Gründe“ für
eine Ausnahme geht (§ 66 Nr. 3 HSchG a.F.,
§ 66 HSchG n.F. i.V.m. § 4 Abs. 2 Nr. 3 VO zur
Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August
2011).
13
Dies hat der letztinstanzlich entscheidende
Verwaltungsgerichtshof im Ausgangsverfahren im Ergebnis nicht
verkannt. Er hat in vertretbarer Weise die Unterschiede der
Schul- und Unterrichtsgestaltung in den beiden in Rede
stehenden Grundschulen gewürdigt und diese für nicht so
gewichtig erachtet, als dass sie eine Ausnahme von der
Schulsprengelpflicht geböten. Diese Bewertung lässt
- als Tatsachenwürdigung - schlechterdings
unhaltbare Erwägungen nicht erkennen. Auch die
Beschwerdeführer tragen nichts vor, was dies belegen könnte.
Sie vertreten lediglich ihren bereits im Ausgangsverfahren
bezogenen Standpunkt weiterhin. Eine Verfassungsverletzung
zeigen sie damit nicht auf.
14
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.