BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2254/11 -
des Herrn T … ,
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof
und die Richter Eichberger,
Masing
am 17. September 2012 einstimmig
beschlossen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald
vom 16. Dezember 2010 - 5 A 1349/07 - und der Beschluss
des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
1. Juni 2011 - 3 L 44/11 - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19
Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil und
der Beschluss werden aufgehoben. Die Sache wird an das
Verwaltungsgericht Greifswald zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom
20. Juli 2011 - 3 L 44/11 - gegenstandslos.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für das
Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen
Tätigkeit wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro)
festgesetzt.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die
Ablehnung eines Antrags auf Fortsetzung eines
verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nachdem dieses wegen
Nichtbetreibens durch den Kläger mit einem Beschluss gemäß
§ 92 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 VwGO
eingestellt worden ist.
2
1. a) Der Beschwerdeführer erwarb im
Jahr 1992 von der Bundesrepublik Deutschland das Eigentum an
einem Grundstück auf der Insel H … . Zuvor war das Grundstück
durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur
abgemarkt worden.
3
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Veräußerung eines an das Grundstück des Beschwerdeführers
angrenzenden Grundstücks führte der öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur U., der Beklagte des Ausgangsverfahrens
(im Folgenden: Beklagter), Vermessungen zur Bestimmung der
Flurstücksgrenze durch. Diese ergaben eine Grenzfeststellung,
die nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit
derjenigen von 1992, durch einen Grenzstein dokumentierten,
übereinstimmt.
4
Gegen die Grenzfeststellung erhob der
Beschwerdeführer Widerspruch, den der Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 5. September 2007 zurückwies. Die im
Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren bekannt gegebenen
Vermessungsergebnisse seien rechtmäßig erlassen, weil ein
Vergleich der Ist-Lage der vorgefundenen und
wiederhergestellten Abmarkungen der Grenzpunkte
Übereinstimmung mit der Soll-Lage des Katasternachweises
ergeben habe und weil der vom Beschwerdeführer angezeigte
Granitgrenzstein in seiner Lage tatsächlich nicht mit dem
Katasternachweis übereinstimme und keine unterirdische
Vermarkung habe.
5
b) Der Beschwerdeführer erhob beim
Verwaltungsgericht Klage gegen die Entscheidungen des
Beklagten und begründete diese im Wesentlichen damit, die im
Jahr 1992 festgestellte Grenze sei bindend. In einem
Schriftsatz vom 16. Juni 2008 benannte er unter anderem
seinen Vater als Zeugen für seine Behauptung, der strittige
Grenzstein sei der 1992 gesetzte. Hierauf erwiderte der
Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juli 2008; er legte dar,
weshalb es sich bei dem strittigen Grenzstein nicht um den
1992 gesetzten handeln könne. Bitten des Verwaltungsgerichts
an den Beschwerdeführer um Stellungnahme hierzu blieben
unbeantwortet. Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht eine
Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 VwGO, die
dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers
am 16. Januar 2009 zugestellt wurde. Am 16. März
2009 übermittelte der Prozessbevollmächtigte einen
Schriftsatz, in der zur Betreibensaufforderung wie folgt
Stellung genommen wurde:
6
„Der Kläger hat seine Klage begründet und hält
daran fest.
7
Der Beklagte tritt der Klage entgegen.
8
Dessen ungeachtet regen wir namens des Klägers an, in der
Sache eine gerichtsnahe Mediation durchzuführen.
9
Es hat sich zur Kenntnis des Unterzeichneten erwiesen, dass
das Angebot u.a. des Verwaltungsgerichts Greifswald insoweit
mitunter zu Erfolgen führt.“
10
c) Mit Beschluss vom 18. März 2009
entschied das Verwaltungsgericht, dass die Klage als
zurückgenommen gilt, und stellte das Verfahren ein. Die Klage
gelte nach § 92 Abs. 2 VwGO als zurückgenommen, da
der Beschwerdeführer das Verfahren trotz Aufforderung des
Gerichts länger als zwei Monate seit Zustellung der
Aufforderung nicht im Sinne dieser Aufforderung, wonach zum
Vortrag des Beklagten vom 3. Juli 2008 Stellung genommen
werden sollte, betrieben habe.
11
d) Mit Schreiben eines neu bestellten
Prozessbevollmächtigten vom 3. Februar 2010 stellte der
Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren fortzusetzen.
12
2. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Urteil vom 16. Dezember 2010 bestätigte
das Verwaltungsgericht den Eintritt der Rücknahmefiktion nach
§ 92 Abs. 2 VwGO. Der Beschwerdeführer habe das
Verfahren trotz Aufforderung mehr als zwei Monate nicht im
Sinne der Verfügung betrieben.
13
Die Betreibensaufforderung habe am
14. Januar 2009 an den Beschwerdeführer ergehen dürfen.
Im Zeitpunkt der Betreibensaufforderung hätten konkrete
Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses
des Beschwerdeführers bestanden.
14
Innerhalb der zweimonatigen Betreibensfrist
habe sich der Beschwerdeführer lediglich mit dem am
16. März 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz
geäußert. Ein Betreiben im Sinne des § 92 Abs. 2
VwGO bedeute dieser Schriftsatz nicht. Soweit der damalige
Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers mit Schreiben
vom 16. März 2009 mitgeteilt habe, dass der
Beschwerdeführer an seiner Klage festhalte, habe diese
Erklärung keinen substantiellen Aussagewert. Die gerichtliche
Verfügung vom 14. Januar 2009 habe erkennbar darauf
abgezielt, dass der Beschwerdeführer zu den vom Beklagten im
Schreiben vom 3. Juli 2008 vorgebrachten verschiedenen
Tatsachen, die den vom Beschwerdeführer als maßgeblich
angesehenen Granitgrenzstein betroffen hätten, Stellung
nehmen sollte. Hierzu enthalte der Schriftsatz vom
16. März 2009 aber keine Aussage. Vor dem prozessualen
Hintergrund dieser Aufforderung könne der Schriftsatz
letztlich nur als ein Nichtbetreiben gewertet werden.
15
3. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde
ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 1. Juni 2011
lehnte das Oberverwaltungsgericht den Antrag des
Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das
verwaltungsgerichtliche Urteil ab. Die Berufung sei nicht
wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des
angegriffenen Urteils zuzulassen.
16
Das Verwaltungsgericht habe an den
Beschwerdeführer eine Betreibensaufforderung richten dürfen,
denn im Zeitpunkt der Aufforderung am 5. Januar 2009
hätten sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des
Rechtsschutzinteresses bestanden. Da am 8. Juli 2008
eine sechswöchige Frist für die erbetene Stellungnahme
gesetzt worden sei, an deren Erledigung durch Verfügungen vom
20. Oktober und 21. November 2008 erinnert worden sei,
habe der Beschwerdeführer mit dem Unterlassen jeglicher
Antwort über einen Zeitraum von circa sechs Monaten seit der
Aufforderung zur Stellungnahme seine prozessuale
Mitwirkungspflicht in einer Weise verletzt, die geeignet
gewesen sei, die durch Stellungnahme des Beklagten zur Sache
ausgelösten Zweifel an einem fortbestehenden
Rechtsschutzinteresse zu verfestigen. Es sei nicht
ersichtlich, warum es dem Beschwerdeführer in dem genannten
Zeitraum nicht hätte möglich sein sollen, zu antworten.
Zumindest aber habe von ihm eine Mitteilung erwartet werden
können, aus welchen Gründen eine Antwort nicht möglich sei.
Sein völliges Verschweigen habe deshalb den Rückschluss auf
ein Desinteresse am weiteren Verfahren zugelassen.
17
Die weiteren Voraussetzungen des § 92
Abs. 2 Satz 1 VwGO seien ebenfalls erfüllt gewesen.
Um der Aufforderung zu entsprechen, hätte sich der
Beschwerdeführer so substantiiert äußern müssen, dass Zweifel
am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses beseitigt worden
wären und der äußere Anschein einer Vernachlässigung
prozessualer Mitwirkungspflichten entfallen wäre. Der
Anforderung an ein substantielles Vorbringen genüge es
jedenfalls nicht, wenn ein Kläger auf eine konkrete
Aufforderung hin lediglich mitteile, er wolle das Verfahren
weiter betreiben. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer die
erbetenen Verfahrenshandlungen auch deswegen nicht
vorgenommen, weil das Gericht eine inhaltliche Stellungnahme
zu dem Vortrag des Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Juli
2008 erbeten gehabt habe. Die Erklärung vom 16. März
2009 habe für ein substantielles Betreiben umso weniger
ausgereicht, als dem Antwortschreiben nicht zu entnehmen
gewesen sei, welche Gründe den Beschwerdeführer gehindert
haben sollten und noch hinderten, sich inhaltlich zu
erklären.
18
4. Die Anhörungsrüge des
Beschwerdeführers wies das Oberveraltungsgericht mit dem
schließlich auch mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen
Beschluss vom 20. Juli 2011 zurück.
19
1. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt
der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung seines
Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG und seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Das
Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht seien zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des
§ 92 Abs. 2 VwGO und zwar sowohl hinsichtlich der
Rechtmäßigkeit der Betreibensaufforderung als auch
hinsichtlich der Annahme des Nichtbetreibens vorgelegen
hätten.
20
2. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens
und das Land Mecklenburg-Vorpommern hatten Gelegenheit zur
Stellungnahme. Die Akten des gerichtlichen Ausgangsverfahrens
wurden beigezogen.
21
3. Der 4. Revisionssenat des
Bundesverwaltungsgerichts äußert sich in seiner Stellungnahme
dahingehend, dem Verwaltungsgericht dürfte die Einstellung
des Verfahrens nach § 92 Abs. 2 VwGO verwehrt
gewesen sein, nachdem der Beschwerdeführer deutlich gemacht
habe, dass er an seiner Klage festhalte. Der Beschwerdeführer
habe hier seine Klage substantiiert und unter Beweisantritt
begründet. Sein Interesse an einer weiteren Rechtsverfolgung
habe er hinreichend dargetan. Es sei Sache des Gerichts, das
unterschiedliche Vorbringen der Beteiligten zu bewerten.
22
Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur
Durchsetzung eines in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten
Rechts des Beschwerdeführers angezeigt (vgl. § 93c
Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 93a
Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das
Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen bereits entschieden, die zulässige
Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (vgl.
§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
23
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
16. Dezember 2010 und der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2011 verletzen die
Garantie wirksamen Rechtsschutzes aus Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG (dazu 1.). Ob sie darüber hinaus
auch den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, kann offen
bleiben (dazu 2.). Damit wird der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts über die Anhörungsrüge
gegenstandslos.
24
1. Das Verwaltungsgericht hat durch die
Ablehnung des Antrags des Beschwerdeführers auf Fortsetzung
des Verfahrens gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG
verstoßen; das Oberverwaltungsgericht durfte die ablehnende
Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht bestätigen.
25
a) aa) Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG gewährleistet den Rechtsweg im Rahmen der
jeweiligen einfachgesetzlichen Prozessordnungen. Der Weg zu
den Gerichten, insbesondere auch zur inhaltlichen Überprüfung
einer Verwaltungsentscheidung, darf von der Erfüllung und dem
Fortbestand bestimmter formaler Voraussetzungen abhängig
gemacht werden (vgl. BVerfGE 9, 194 ; 10,
264 ; 27, 297 ; 35, 65
). Die dem Gesetzgeber obliegende normative
Ausgestaltung des Rechtswegs muss aber das Ziel dieser
Rechtsgewährleistung, nämlich den wirkungsvollen
Rechtsschutz, auch tatsächlich verfolgen und ermöglichen
(vgl. BVerfGE 110, 77 ). Sie muss im Hinblick
darauf geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden
zumutbar sein (vgl. BVerfGE 77, 275 ). Der Zugang
zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen
eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus
Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert
werden (vgl. BVerfGE 40, 272 ; 78, 88
; 110, 77 ; stRspr). Dieser Grundsatz
gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens
selbst, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör
verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des
Zugangs zum Gericht selbst (BVerfGE 81, 123 ). Der
gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen
auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche
Hindernisse in den Weg gelegt werden (BVerfGE 53, 115
).
26
bb) Im Einklang mit Art. 19
Abs. 4 Satz 1 GG setzt jede an einen Antrag
gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis
voraus (vgl. BVerfGE 61, 126 ; 96, 27
; 110, 77 ). Nur derjenige, der
mit dem von ihm angestrengten gerichtlichen
Rechtsschutzverfahren ein rechtsschutzwürdiges Interesse
verfolgt, hat einen Anspruch auf eine gerichtliche
Sachentscheidung; fehlt es daran, so ist das prozessuale
Begehren als unzulässig abzuweisen.
27
Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann
im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom
Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzinteresses
kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das
Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten
Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer
Sachentscheidung mangels Sachbescheidungsinteresses nicht
mehr gelegen ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Zweiten Senats vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -,
juris Rn. 17).
28
cc) Eine Regelung über eine
Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des
Rechtsschutzinteresses ist grundsätzlich von Verfassungs
wegen nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der
1. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Mai 1993 - 2
BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, S. 62 ). Allerdings
führt die Rücknahmefiktion des § 92 Abs. 2 VwGO zur
Beendigung des Rechtsschutzverfahrens mit möglicherweise
irreversiblen Folgen, insbesondere wenn behördliche
Ausgangsentscheidungen dadurch in Bestandskraft erwachsen,
ohne dass der Kläger dies durch ausdrückliche Erklärung in
bewusster Entscheidung herbeigeführt hätte. Die Handhabung
eines solch scharfen prozessualen Instruments muss daher im
Lichte der Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG unter strikter Beachtung der gesetzlichen
Vorgaben erfolgen, verstanden als Ausnahme von dem Grundsatz,
dass ein Kläger oder Antragsteller das von ihm eingeleitete
Verfahren auch durchführen will. Namentlich darf § 92
Abs. 2 VwGO nicht als Sanktion für einen Verstoß gegen
prozessuale Mitwirkungspflichten oder unkooperatives
Verhalten eines Beteiligten gedeutet oder eingesetzt werden.
Hierfür ist die Rücknahmefiktion nicht konzipiert. Sie soll
vielmehr nur die Voraussetzungen für die Annahme eines
weggefallenen Rechtsschutzinteresses festlegen und gesetzlich
legitimieren (vgl. zu § 81 AsylVfG, auf den § 92
Abs. 2 VwGO zurückgeht [BTDrucks 13/3993,
S. 12], BTDrucks 12/2062, S. 42: vereinfachte
Beendigung eines Verfahrens, „an dessen Fortführung der
Kläger erkennbar kein Interesse mehr hat“; ferner Clausing,
in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 92 Rn. 3 und 46
[Stand: Januar 2012], Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl.
2011, § 92 Rn. 18).
29
Zwar gilt auch für die Rücknahmefiktion des
§ 92 Abs. 2 VwGO, dass nicht jede fehlerhafte
Anwendung des einfachen Rechts einen Verfassungsverstoß
darstellt. Angesichts der gravierenden, den Rechtsschutz
jedenfalls im konkreten Verfahren ohne Sachprüfung
abschneidenden Wirkung dieser Vorschrift gebietet
Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG jedoch eine strenge
Prüfung der fachgerichtlichen Auslegung und Anwendung des
§ 92 Abs. 2 VwGO durch das
Bundesverfassungsgericht. Insbesondere hat es zu
kontrollieren, ob die von den Verwaltungsgerichten mit
Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie herausgearbeiteten
Anforderungen an eine zulässige Betreibensaufforderung nach
§ 92 Abs. 2 Satz 1 und 3 VwGO gewahrt und die
Voraussetzungen für die Annahme eines Nichtbetreibens nicht
verfehlt, insbesondere der Vorschrift hierbei keine falsche
Zielrichtung gegeben wurden. Hiernach müssen zum einen zum
Zeitpunkt der Betreibensaufforderung sachlich begründete
Anhaltspunkte vorliegen, die den späteren Eintritt der
Fiktion als gerechtfertigt erscheinen lassen. Solche
Anhaltspunkte sind insbesondere dann gegeben, wenn der Kläger
seine prozessualen Mitwirkungspflichten nach § 86
Abs. 1 VwGO verletzt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom
5. Juli 2000 - BVerwG 8 B 119.00 -, NVwZ 2000,
S. 1297 ; Beschluss vom 12. April 2001
- BVerwG 8 B 2.01 -, NVwZ 2001, S. 918; Beschluss vom
7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris Rn. 4).
Zum anderen hat ein Kläger das Verfahren nur dann nicht mehr
im Sinne von § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO
betrieben, wenn er innerhalb der Zwei-Monatsfrist nicht
substantiiert dargetan hat, dass und warum das
Rechtsschutzbedürfnis trotz des Zweifels an seinem
Fortbestehen, aus dem sich die Betreibensaufforderung ergeben
hat, nicht entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom
7. Juli 2005 - BVerwG 10 BN 1.05 -, juris
Rn. 7).
30
b) Hieran gemessen ist die Auffassung der
Ausgangsgerichte, dass die Voraussetzungen für den Erlass
einer Betreibensaufforderung gemäß § 92 Abs. 2 VwGO
im Januar 2009 vorlagen, verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden
31
Im Schriftsatz vom 16. Juni 2008 führt
der damalige Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers
aus, dessen Vater sei bei der seinerzeitigen Abmarkung
anwesend gewesen und habe mit eigenen Augen gesehen, wie
Mitarbeiter des Vermessungsingenieurs hinsichtlich des
strittigen Grenzpunkts einen Aushub von circa 1 Meter
vorgenommen, dort eine Flasche hineingelegt und diese
zerstoßen hätten. Die Scherben der damals zerstoßenen Flasche
würden sich an Ort und Stelle finden lassen.
32
In seiner Erwiderung vom 3. Juli 2008
hierauf trägt der Beklagte im Wesentlichen vor, ein Zerstoßen
der Flasche sei in der Niederschrift von 1992 nicht vermerkt
und wäre aus fachlicher Hinsicht auch nicht nachvollziehbar.
Im August 2007 sei in Anwesenheit des Beschwerdeführers der
Granitgrenzstein freigelegt worden; eine Flasche als
Unterlage sei nicht vorgefunden worden. Hiervon hätten sich
die Beteiligten vor Ort durch Betrachtung des Loches
überzeugen können. Es müsse davon ausgegangen werden, dass
dieser Granitgrenzstein nicht identisch sei mit dem 1992
verhandelten Grenzpunkt.
33
Angesichts dessen, dass der Beklagte auch
unter Hinweis auf einen Ortstermin, an dem der
Beschwerdeführer selbst teilnahm, die Richtigkeit einer
zentralen Behauptung im Vorbringen des Beschwerdeführers in
Frage stellte, lag es nahe, dass der Beschwerdeführer sich zu
den Ausführungen des Beklagten äußerte. Dass er sich hierzu
trotz entsprechender Bitte des Verwaltungsgerichts vom
8. Juli 2008 und zweimaliger Erinnerung (vom
20. Oktober und 21. November 2008) hieran nicht
veranlasst sah, durfte das Verwaltungsgericht zum Anlass
nehmen, am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses des
Beschwerdeführers ernsthaft zu zweifeln.
34
c) Nicht mit Art. 19 Abs. 4
Satz 1 GG vereinbar ist hingegen die Annahme, der
Beschwerdeführer habe das Verfahren entgegen der darauf
ergangenen Aufforderung des Verwaltungsgerichts nicht
betrieben. Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht haben
damit ein unangemessen hohes Hindernis bei der gerichtlichen
Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs errichtet.
35
Die Ausgangsgerichte haben sich bei ihren
Ausführungen nicht vom Zweck des § 92 Abs. 2 VwGO
leiten lassen. Dieser besteht nicht darin, den Kläger zu
einer Substantiierung seines Klagebegehrens anzuhalten,
sondern in der Klärung der aufgekommenen Zweifel am
Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom
19. Mai 1993 - 2 BvR 1972/92 -, NVwZ 1994, S. 62
).
36
Dass der Beschwerdeführer an der Verfolgung
seines Rechtsschutzziels festhalten wollte, ergibt sich
eindeutig aus seinem Schriftsatz vom 16. März 2009. Die
Motivation des Beschwerdeführers hierfür liegt auch auf der
Hand, geht es ihm im Ausgangsverfahren doch um die Klärung
der Größe seines Grundstücks, die nach den Feststellungen des
Beklagten um circa 1.900 Quadratmeter kleiner sein soll
als von ihm angenommen.
37
Der Beschwerdeführer war angesichts der
Umstände des Falles nicht verpflichtet, über den Hinweis,
dass er an seiner Klage festhalte, hinausgehende Ausführungen
zu machen, um den Eintritt der Rücknahmefiktion zu
verhindern. Der Beschwerdeführer hatte seine Klage bereits
begründet und zum Beweis der von ihm vorgebrachten
Tatsachenbehauptungen seinen Vater und den im Jahr 1992 tätig
gewordenen Vermessungsingenieur als Zeugen angeboten. Der
Beklagte hatte die Richtigkeit der tatsächlichen Behauptungen
bestritten. In einer solchen Situation ist es Aufgabe des -
im Übrigen zur Amtsermittlung verpflichteten -
Verwaltungsgerichts, den Sachverhalt, soweit es ihn für
entscheidungserheblich hält, durch eine Beweisaufnahme
aufzuklären und danach zu entscheiden. Der Weg, aufgrund
einer vorweggenommenen Beweiswürdigung auf einen Wegfall des
Rechtsschutzinteresses des Klägers zu schließen und auf diese
Weise das Verfahren ohne mündlichen Verhandlung und
gegebenenfalls ohne Beweisaufnahme zu beendigen, ist dem
Gericht hingegen verwehrt.
38
d) Die angegriffenen Entscheidungen
beruhen auf dem festgestellten Verfassungsverstoß. Da die
Verwaltungsgerichte bisher noch nicht in der Sache
entschieden und auch den Sachverhalt, soweit
entscheidungserheblich, nicht aufgeklärt haben, ist nicht
erkennbar, dass die Entscheidung in der Sache mit Sicherheit
zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfällt.
39
e) Das Urteil des Verwaltungsgerichts und
der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni
2011 sind aufzuheben; der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts vom 20. Juli 2011 wird dadurch
gegenstandslos. Die Sache ist an das Verwaltungsgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
40
2. Da das Verwaltungsgericht aus
verfassungsrechtlichen Gründen gehindert war, den Eintritt
der Erledigungsfiktion anzunehmen, kommt es auf die Frage, ob
die Ausgangsgerichte bei ihren Entscheidungen auch den
Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt haben, nicht mehr
an.
41
3. Die Entscheidung über die
Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 2
BVerfGG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach
§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14
Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365
).
42
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.