Bundesverfassungsgericht
- 1 BvR 2257/01 -
des Herrn B...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Mai 2002 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
unter welchen Voraussetzungen personenbezogene Daten, die ihm
Rahmen eines Strafverfahrens erhoben worden sind, zu
präventiv-polizeilichen Zwecken gespeichert werden
dürfen.
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1. Im März 2000 erteilte das Landeskriminalamt
Niedersachsen dem Beschwerdeführer auf dessen Antrag die
Auskunft, dass über ihn eine Kriminalakte geführt werde.
Neben anderen zwischenzeitlich gelöschten Eintragungen
befänden sich in der Akte Merkblätter vom 22. April und 29.
Juli 1996 über den Tatverdacht des sexuellen Missbrauchs von
Kindern (Herstellung/Verbreitung von so genannten
Kinderpornos). Ein Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung
dieser Eintragungen wurde durch das Landeskriminalamt
zurückgewiesen. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der
Beschwerdeführer Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover.
Zur Begründung seines Begehrens trug er vor, dass er nunmehr
durch Urteil des Amtsgerichts Schönebeck vom Vorwurf des
sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen worden
sei.
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Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und
führte zur Begründung im Wesentlichen aus: § 39 Abs. 3
Satz 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes erlaube
die Speicherung im Rahmen der Strafverfolgung rechtmäßig
erhobener Daten, wenn dies wegen der Art, Ausführung oder
Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit des Tatverdächtigen
erforderlich sei, um zukünftige vergleichbare Straftaten
dieser Person zu verhüten oder für deren Verfolgung
vorzusorgen. Auch im Falle eines freisprechenden Urteils
könne ein die Speicherung rechtfertigender Tatverdacht
fortbestehen. Dieser könne sich insbesondere - wie auch im
Falle des Beschwerdeführers - aus den Ausführungen des
Strafurteils ergeben. Eine Wiederholungsgefahr sei für den
Beschwerdeführer ebenfalls festzustellen. Der sexuelle
Missbrauch von Kindern zähle zu den typischen
Wiederholungstaten. Ferner sei ein zweites Verfahren wegen
sexuellen Missbrauchs des eigenen Sohnes gegen den
Beschwerdeführer geführt worden, das durch Beschluss des
Amtsgerichts Schönebeck im Jahre 1997 nach § 153 a StPO
eingestellt worden sei.
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Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte
das Oberverwaltungsgericht durch die angegriffene
Entscheidung ab: Die in Rede stehenden Eintragungen
verstießen nicht gegen die Unschuldsvermutung. Auch aus der
vom Beschwerdeführer angeführten Rechtsprechung des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte lasse sich
Gegenteiliges nicht herleiten. Die Verwertbarkeit rechtmäßig
angelegter Kriminalakten zur Verhütung zukünftiger Straftaten
sei allgemein anerkannt und widerspreche schon ihrer
Zweckrichtung nach nicht Art. 6 Abs. 2 EMRK.
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer die Verletzung seines Grundrechts auf
informationelle Selbstbestimmung, des Gebotes der
Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs. Nach einem
Freispruch verbiete die Unschuldsvermutung jede Annahme eines
weiter gehenden Tatverdachts.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des
§ 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der
Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche Bedeutung
zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt.
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1. Soweit der Beschwerdeführer die Verletzung
des rechtlichen Gehörs und des informationellen
Selbstbestimmungsrechts rügt, ist die Verfassungsbeschwerde
bereits unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des
§ 92 BVerfGG nicht genügt.
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2. Auch im Übrigen bleibt die
Verfassungsbeschwerde ohne Aussicht auf Erfolg. Die weitere
Speicherung der im Rahmen des Strafverfahrens rechtmäßig
erlangten Daten zu polizeilichen Zwecken verletzt Art. 2 Abs.
1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht. Ein
Verstoß gegen das Gebot der Unschuldsvermutung kann nicht
festgestellt werden.
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Die Unschuldsvermutung ist eine besondere
Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit
Verfassungsrang. Sie ist kraft Art. 6 Abs. 2 EMRK zugleich
Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik
Deutschland. Die Unschuldsvermutung schützt den Beschuldigten
auch vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe
gleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches
prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung
vorausgegangen ist. Die Berücksichtigung und Bewertung von
Verdachtsgründen - etwa bei der Auslagenentscheidung nach
§ 467 Abs. 4 StPO - stellt jedoch keine durch die
Unschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder
-zuweisung dar. Die Feststellung des Tatverdachts ist etwas
substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Dieses
Ergebnis entspricht auch der Auslegung der Europäischen
Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (vgl.
EGMR, EuGRZ 1987, S. 399 - Lutz), die als
Auslegungshilfe bei der Ermittlung der Tragweite des
verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsgrundsatzes und der daraus
abgeleiteten Unschuldsvermutung heranzuziehen ist (vgl.
BVerfGE 82, 106 ; stRspr).
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Nach diesen Grundsätzen widerspricht es der
Unschuldsvermutung nicht, wenn das beklagte Landeskriminalamt
und ihm folgend das Oberverwaltungsgericht einen für die
weitere Speicherung erforderlichen Tatverdacht bejahen.
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a) Die weitere Speicherung und Verwendung in
Strafermittlungsverfahren gewonnener Daten zur Verhütung oder
Verfolgung künftiger Straftaten steht der Unschuldsvermutung
grundsätzlich auch dann nicht entgegen, wenn der Betroffene
rechtskräftig freigesprochen worden ist, sofern die
Verdachtsmomente dadurch nicht ausgeräumt sind (vgl. BVerwG,
DÖV 1973, S. 752 f. zur Aufbewahrung
erkennungsdienstlicher Unterlagen; BVerwGE 66, 202
zur Aufbewahrung nach Verfahrenseinstellung;
ebenso BVerwG, DÖV 1990, S. 117; Bäumler, Polizeiliche
Informationsverarbeitung, in: Lisken/Denninger, Handbuch des
Polizeirechts, 3. Aufl. 2001, Rn. 547 f. und
673 f.). Gleiches gilt, wenn das Strafverfahren aus
anderen Gründen beendet worden ist (vgl. Rachor, Vorbeugende
Straftatenbekämpfung und Kriminalakten, 1989, S.
90 ff.). Die Vermutung der Unschuld gilt bis zu einem
etwaigen richterlichen Schuldspruch. Kommt es nicht dazu,
gilt sie fort. Bei der Verfahrensbeendigung durch Einstellung
nach § 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der
ausweislich der Gründe aus Mangel an Beweisen erfolgt, ist
der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Darf er
Grundlage für Maßnahmen der weiteren Datenspeicherung sein,
so steht die Unschuldsvermutung als solche dem nicht
entgegen.
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Gegenteiliges lässt sich auch aus der vom
Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Sekanina (ÖJZ 1993,
S. 816 ff.) nicht entnehmen. Der Gerichtshof stellt dort
fest, dass es nicht mehr zulässig sei, Feststellungen zur
Schuld auf Verdächtigungen zu stützen, sobald ein Freispruch
rechtskräftig geworden sei. Im Fall Sekanina hatten die
Ausgangsgerichte, die über einen Entschädigungsanspruch zu
entscheiden hatten, trotz des Freispruchs eine eigene
Beurteilung der Schuld vorgenommen. Dies wurde als Verletzung
der Unschuldsvermutung bewertet. Die Frage, ob trotz
Freispruchs Anhaltspunkte für einen Tatverdacht und für eine
Wiederholungsgefahr bestehen können, stand nicht zur
Entscheidung.
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Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von
Daten aus Strafverfahren zur vorbeugenden
Straftatenbekämpfung stellt auch keinen Nachteil des
Beschwerdeführers dar, der einem Schuldspruch oder einer
Strafe gleichkäme. In ihren Voraussetzungen sind diese
Maßnahmen von einem fortbestehenden Tatverdacht, nicht aber
von einer Schuldfeststellung abhängig. Auch ist die
Datenspeicherung in den Kriminalakten von ihren faktischen
Wirkungen her nicht mit einer Strafsanktion zu vergleichen
und dient anderen Zwecken, nämlich der vorbeugenden
Straftatenbekämpfung. Ferner fehlt ihr die einem Strafurteil
zukommende Publizitätswirkung.
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b) Die Feststellung, dass die
Unschuldsvermutung eine Speicherung von Daten aus
Strafermittlungsverfahren auch nach rechtskräftigem
Freispruch nicht grundsätzlich verbietet, führt andererseits
nicht dazu, dass der Freispruch keine Auswirkungen auf die
Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Speicherung hat.
Vielmehr ist er bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die
gesetzlichen Voraussetzungen der Datenspeicherung erfüllt
sind und sie im konkreten Fall dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt.
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Eine unverzichtbare Voraussetzung der
Speicherung ist nach § 39 Abs. 3 Satz 1 des
Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes der
Straftatverdacht. Im Falle eines Freispruchs oder der
Verfahrenseinstellung bedarf es daher der Überprüfung, ob
noch Verdachtsmomente gegen den Betroffenen bestehen, die
eine Fortdauer der Speicherung zur präventiv-polizeilichen
Verbrechensbekämpfung rechtfertigen. Weitere Voraussetzung
der Datenspeicherung ist eine Wiederholungsgefahr. Deren
Feststellung ist einer schematischen Betrachtung nicht
zugänglich, sondern bedarf der eingehenden Würdigung aller
hierfür relevanten Umstände des Einzelfalls unter
Berücksichtigung der Gründe für den Freispruch.
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c) Diesen Maßstäben wird die angegriffene
Entscheidung gerecht.
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Gegen die fachgerichtliche Feststellung eines
trotz Freispruchs fortbestehenden Tatverdachts ist von
Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Verwaltungsgericht und
Oberverwaltungsgericht sind zutreffend davon ausgegangen,
dass ein freisprechendes Strafurteil allein die weitere
Datenspeicherung zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung
nicht ausschließt. Sie haben indes auch nicht außer Acht
gelassen, dass es nach einem Freispruch für die Annahme eines
fortbestehenden Tatverdachts besonderer, von der speichernden
Polizeibehörde darzulegender Anhaltspunkte bedarf, die sich
insbesondere aus den Gründen des freisprechenden
strafgerichtlichen Urteils selbst ergeben können. Nach der
angegriffenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts sind
die ursprünglich gegen den Beschwerdeführer bestehenden
Verdachtsmomente durch das freisprechende Strafurteil nicht
ausgeräumt worden. Aus den Gründen des Strafurteils ergebe
sich vielmehr, dass der Freispruch aus Mangel an Beweisen
erfolgt sei. Der Zeuge habe seine belastenden Aussagen vor
der Polizei in der Hauptverhandlung nicht wiederholt und
diese Aussagen hätten wegen unzureichender Zeugenbelehrung
nicht verwertet werden können. Dass das
Oberverwaltungsgericht angesichts der Ausführungen des
Strafgerichts zur Feststellung eines für die Datenspeicherung
erforderlichen Tatverdachts gelangt, ist danach
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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Es begegnet ferner keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das
Oberverwaltungsgericht von einer hinreichenden
Wiederholungsgefahr ausgegangen ist. Art und Schwere der
vorgeworfenen Straftat sind dabei angemessen berücksichtigt
worden. Auch der Umstand, dass gegen den Beschwerdeführer
innerhalb eines kürzeren Zeitraums wegen eines weiteren
Verdachts des sexuellen Missbrauchs ermittelt und das
Verfahren gegen Zahlung eines Geldbetrages nach § 153 a
StPO vorläufig eingestellt worden ist, stellt einen
verfassungsrechtlich tragfähigen Gesichtspunkt bei der
fachgerichtlichen Beurteilung der Wiederholungsgefahr
dar.
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Angesichts des verbleibenden Straftatverdachts
und der Intensität der Wiederholungsgefahr entspricht die
weitere Speicherung der Daten auch dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne.
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Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.