BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2257/03 -
der Frau B...
1. unmittelbar gegen
2. mittelbar gegen
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die
rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August
1969 (BGBl I S. 1243)
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier,
den Richter Steiner
und die Richterin Hohmann-Dennhardt
gemäß § 93 b in Verbindung mit
§ 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am
20. November 2003 einstimmig beschlossen:
Der Antrag auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich gleichzeitig der Antrag auf
Erlass einer einstweiligen Anordnung.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein
Erbscheinsverfahren. In der Sache geht es um die Auslegung
und die Verfassungsmäßigkeit des Art. 12 § 10 Abs.
2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der
nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl I S. 1243; im
Folgenden: Nichtehelichengesetz).
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1. Die am 28. Januar 1948 als nichteheliches
Kind geborene Beschwerdeführerin beantragte nach dem Tode
ihres Vaters im Juli 1998 beim Amtsgericht
Neunkirchen/Saarland die Erteilung eines Teilerbscheins des
Inhalts, dass sie gesetzliche Erbin zu mindestens 1/2
geworden sei. Eine letztwillige Verfügung war nicht
vorhanden. Die Ermittlungen ergaben, dass der Erblasser
gesetzliche Erben der dritten Ordnung hatte (§ 1926
BGB). Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag mit der
Begründung zurück, die Beschwerdeführerin könne nach
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz
nicht Erbin sein. In der dagegen gerichteten Beschwerde und
der weiteren Beschwerde rügte die Beschwerdeführerin die
Verfassungswidrigkeit des Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz
1 Nichtehelichengesetz.
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2. Die Rechtsmittel blieben letztlich
erfolglos. Das Landgericht Saarbrücken und das
Oberlandesgericht Saarbrücken hielten den Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz für vereinbar
mit Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Sie
begründeten dies im Wesentlichen damit, dass das Vertrauen
des Erblassers auf den Fortbestand der durch Art. 12
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz geschaffenen
Rechtslage schutzwürdig sei. Kein Erblasser habe in der Zeit
seit In-Kraft-Treten des Nichtehelichengesetzes am 1. Juli
1970 und seit dem Beschluss des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 (vgl. BVerfGE
44, 1) ernsthaft damit rechnen müssen, dass sich die
erbrechtliche Lage in Bezug auf seine vor dem 1. Juli 1949
geborenen nichtehelichen Kinder noch einmal ändern werde;
kein Erblasser habe folglich Anlass gehabt, sich über eine
abweichende privatautonome Regelung Gedanken zu machen.
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3. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich
die Beschwerdeführerin unmittelbar gegen die Beschlüsse des
Landgerichts und des Oberlandesgerichts und mittelbar gegen
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz.
Sie rügt unter anderem eine Verletzung ihrer Grundrechte aus
Art. 6 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. Zur Begründung
führt sie im Wesentlichen aus: Art. 12 § 10
Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz verstoße gegen
Art. 6 Abs. 5 GG, weil Art. 235 § 1
Abs. 2 EGBGB für alle nichtehelichen Kinder ein gesetzliches
Erbrecht vorsehe, deren Vater am 3. Oktober 1990 seinen
Wohnsitz im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen
Republik gehabt habe. Eine volle Gleichbehandlung der
verschiedenen Fallgruppen der vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder sei erforderlich, um die Rechtseinheit
zwischen dem alten Bundesgebiet und den neuen Bundesländern
herzustellen.
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Die Voraussetzungen für die Annahme der
Verfassungsbeschwerde liegen nicht vor (§ 93 a Abs. 2
BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde hat keine grundsätzliche
Bedeutung, weil sich die aufgeworfenen Fragen ohne weiteres
aus dem Grundgesetz und der bisherigen
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung beantworten lassen
(vgl. BVerfGE 44, 1 ; BVerfG,
FamRZ 1995, S. 411). Die Annahme ist auch nicht zur
Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG bezeichneten
Rechte angezeigt, weil eine Verletzung solcher Rechte nicht
erkennbar ist.
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1. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ist der in erster Linie an den
Gesetzgeber gerichtete Auftrag aus Art. 6 Abs. 5 GG auch
von der Rechtsprechung bei der Anwendung des geltenden Rechts
zu berücksichtigen. Die praktische Bedeutung der Bindung der
Gerichte an Art. 6 Abs. 5 GG liegt darin, dass die in
der Verfassungsnorm ausgeprägte Wertauffassung bei der den
Gerichten anvertrauten Interessenabwägung und vor allem bei
der Interpretation der einfachen Gesetze zu Grunde zu legen
ist. Die Gerichte haben dabei einen weiten Spielraum (vgl.
BVerfGE 8, 210 ; 96, 56 <63, 65>). Eine
ungleiche Behandlung nichtehelicher Kinder, die sich als
Benachteiligung gegenüber ehelichen Kindern auswirkt, bedarf
stets einer überzeugenden Begründung. Abweichungen gegenüber
dem Recht der ehelichen Kinder sind deshalb grundsätzlich nur
in eingeschränktem Umfang zulässig, etwa wenn eine förmliche
Gleichstellung in ebenso geschützte Rechtspositionen Dritter
eingriffe (vgl. BVerfGE 74, 33 ; 84, 168
; 85, 80 ).
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Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts
hat in seinem Beschluss vom 8. Dezember 1976 – 1 BvR 810/70,
1 BvR 57/73 und 1 BvR 147/76 – (vgl. BVerfGE 44, 1) dem
Gesetzgeber bei den Übergangs- und Stichtagsregelungen des
Nichtehelichengesetzes einen Spielraum eingeräumt, der vom
Bundesverfassungsgericht lediglich darauf überprüft werden
kann, ob der Gesetzgeber ihn in sachgerechter Weise genutzt
hat (vgl. BVerfGE 44, 1 ). Unter anderem
sah das Bundesverfassungsgericht einen sachlichen Grund für
die Benachteiligung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder darin, dass das Vertrauen auf die
Weitergeltung des alten Rechtszustandes aus der Sicht des
nichtehelichen Vaters und seiner Familie umso eher
verständlich erschien, je älter die nichtehelichen Kinder und
demgemäß die Väter und andere präsumtive Erblasser aus der
väterlichen Familie waren (vgl. BVerfGE 44, 1
).
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2. a) Die beiden angegriffenen Entscheidungen
gingen zutreffend davon aus, dass Art. 6 Abs. 5 und
Art. 3 Abs. 1 GG durch Art. 12 § 10
Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz beeinträchtigt wird.
Sie haben sodann in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise
die einzelnen in der Entscheidung des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 1976 für die
Ungleichbehandlung genannten Rechtfertigungsgründe erörtert
und dabei geprüft, ob zwischenzeitlich eine tatsächliche oder
rechtliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist, die
eine neue verfassungsrechtliche Bewertung der Regelung
rechtfertigen würde. Eine solche Rechtfertigung wurde in dem
Vertrauen des Erblassers auf die Fortgeltung des bisherigen
Rechtszustandes gesehen.
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Diese Schlussfolgerung ist
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Aspekt des
Vertrauensschutzes des Erblassers hat im Anschluss an den
Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom
8. Dezember 1976 noch an Bedeutung gewonnen, da auf Grund
dieser Entscheidung die Erblasser davon ausgehen konnten,
dass die verfassungsrechtliche Rechtslage im Hinblick auf die
erbrechtliche Stellung der vor dem 1. Juli 1949 geborenen
nichtehelichen Kinder für die Zukunft geklärt ist.
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b) Ohne gegen die Grundrechte der
Beschwerdeführerin aus Art. 6 Abs. 5 und Art. 3
Abs. 1 GG zu verstoßen, konnten die Gerichte auch davon
ausgehen, dass die durch Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB
geschaffene unterschiedliche erbrechtliche Stellung der vor
dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder (vgl.
hierzu: Leipold, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen
Gesetzbuch, 3. Aufl., 1999, Art. 235 § 1 EGBGB Rn.
48-60 a; Palandt/Edenhofer, Bürgerliches Gesetzbuch, 62.
Aufl., 2003, Art. 235 § 1 EGBGB Rn. 1-4) von
Verfassungs wegen nicht dazu führen muss, dass nunmehr auch
die von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1
Nichtehelichengesetz erfassten nichtehelichen Kinder ein
gesetzliches Erbrecht nach ihrem Vater haben müssen.
Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Nichtehelichengesetz hat
seine sachliche Berechtigung nicht dadurch verloren, dass
diejenigen nichtehelichen Abkömmlinge, für die das Erbrecht
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gegolten
hätte, aus Gründen des Bestandsschutzes auch nach der
Wiedervereinigung erbrechtlich wie eheliche Abkömmlinge
behandelt werden. Die Vertragspartner des Einigungsvertrages
hatten für eine andere Rechtssituation eine Übergangsregelung
zu treffen als der Gesetzgeber des Nichtehelichengesetzes im
Jahre 1969 (vgl. BVerfG, FamRZ 1995, S. 411
). Dieser Unterschied in der vom Gesetzgeber
jeweils vorgefundenen Ausgangslage war so wesentlich, dass er
insbesondere mit Rücksicht auf die Rechtssicherheit und den
Vertrauensschutz eine von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz
1 Nichtehelichengesetz abweichende Regelung rechtfertigte.
Die mit Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB bezweckte
Vermeidung von beitrittsbedingten Nachteilen ist nach wie vor
ein hinreichender Grund für die unterschiedliche Behandlung
der beiden Gruppen nichtehelicher Abkömmlinge.
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Damit war gleichzeitig der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.
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Mit dieser Entscheidung erledigt sich auch der
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfGE
16, 211 ).
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen,
§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.