BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2257/06 -
des Herrn J…
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 28. Mai 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage,
ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass seit dem
1. Januar 2004 für eine bestimmte Gruppe freiwillig
Versicherter eine Beitragsbegünstigung bei der Erhebung von
Beiträgen auf Versorgungsbezüge weggefallen ist.
2
Für freiwillig versicherte Mitglieder der
gesetzlichen Krankenversicherung wird die Beitragsbemessung
durch die Satzung der Krankenkasse geregelt. Dabei ist
sicherzustellen, dass die Beitragsbelastung die gesamte
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds
berücksichtigt (§ 240 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes
Buch - Gesetzliche Krankenversicherung - ). Die
Satzung muss mindestens die Einnahmen des freiwilligen
Mitglieds berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren
versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung
zugrunde zu legen sind (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
3
Zu den beitragspflichtigen Einnahmen gehören
auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen
(Versorgungsbezüge), die aufgrund des
Rentenanpassungsgesetzes (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981
(BGBl I S. 1205) seit 1983 bei der Beitragsberechnung
berücksichtigt werden. Während für die Versorgungsbezüge von
Pflichtmitgliedern der halbe allgemeine Beitragssatz galt
(§ 385 Abs. 2a RVO), wurden die Versorgungsbezüge bei
freiwillig Versicherten mit dem vollen Beitragssatz
belastet.
4
Das zum 1. Januar 1989 in Kraft getretene SGB
V beließ es dabei, dass auf Versorgungsbezüge der
versicherungspflichtigen Mitglieder der halbe allgemeine
Beitragssatz erhoben wurde (§ 248 Abs. 1 Satz 1 SGB V),
während freiwillig versicherte Mitglieder auf
Versorgungsbezüge Beiträge nach dem vollen allgemeinen
Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu zahlen hatten. Hiervon
machte § 248 Abs. 2 SGB V eine Ausnahme für freiwillige
Mitglieder nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie zu
diesem Zeitpunkt versichert waren und seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte
dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse oder mit einem
Mitglied verheiratet und nicht mehr als nur geringfügig
beschäftigt oder geringfügig selbständig waren.
5
Durch das Gesundheitsstrukturgesetz (GSG) vom
21. Dezember 1992 (BGBl I S. 2266) wurde § 248 Abs. 2
SGB V mit Wirkung vom 1. Januar 1993 wieder gestrichen und
blieb lediglich als Besitzstandswahrung erhalten, indem in
§ 240 SGB V ein neuer Abs. 3a eingefügt wurde.
Danach galt § 248 Abs. 1 SGB V, der eine
Beitragsbemessung nach dem halben allgemeinen Beitragssatz
vorsah, für diejenigen weiter, „bei denen am 31. Dezember
1992 § 248 Abs. 2 anzuwenden war“.
6
Durch das Gesetz zur Modernisierung der
gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003
(BGBl I S. 2190) gilt nunmehr gemäß § 248 Satz 1
SGB V seit dem 1. Januar 2004 auch bei
Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus
Versorgungsbezügen der jeweils am 1. Juli geltende volle
allgemeine Beitragssatz ihrer Krankenkasse für das folgende
Kalenderjahr. Gleichzeitig ist durch Art. 1 Nr. 144
Buchstabe b GMG die Besitzstandsregelung für freiwillig
Versicherte in § 240 Abs. 3a SGB V aufgehoben
worden.
7
Der 1924 geborene Beschwerdeführer ist bei
seiner Krankenkasse freiwillig versichert. Er bezieht ein
Ruhegehalt als Beamter von monatlich 3.360,19 € und daneben
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in
Höhe von 127,31 €. Auf die Versorgungsbezüge erhob die
Krankenkasse bis zum 31. Dezember 2003 Beiträge unter
Zugrundelegung des halben allgemeinen Beitragssatzes in Höhe
von monatlich etwa 240,00 €. Zum 1. Januar 2004 wurden diese
- nunmehr nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz
berechneten - Beiträge auf 493,94 € heraufgesetzt.
8
Mit seiner dagegen gerichteten Klage ist der
Beschwerdeführer vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit
erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat in seinem
Urteil ausgeführt, seit dem 1. Januar 2004 sei für freiwillig
versicherte Mitglieder durch den Wegfall von § 240 Abs.
3a SGB V jede einfachrechtliche Möglichkeit entfallen, die
Beiträge auf ihre Versorgungsbezüge nur nach dem halben
allgemeinen Beitragssatz zu bemessen. Das sei nicht
verfassungswidrig. Die Bemessung der auf Versorgungsbezüge
entfallenden Beiträge bei freiwillig Versicherten nach dem
halben Beitragssatz durch § 248 Abs. 2 SGB V bzw.
§ 240 Abs. 3a SGB V habe eine privilegierende
Ausnahme innerhalb der Gruppe der freiwillig Versicherten
dargestellt, auf deren Fortführung unter dem Gesichtspunkt
der Systemgerechtigkeit kein Anspruch bestehe und deren
Ersetzung durch die einheitliche Anwendung des vollen
Beitragssatzes Rechtsgleichheit gerade gewährleiste. Der
halbe Beitragssatz sei schon bei Versicherungspflichtigen
systemwidrig gewesen und bei der sehr heterogenen Gruppe der
freiwillig Versicherten erst recht nicht zu rechtfertigen.
Ohne die Aufhebung des § 240 Abs. 3a SGB V wären
die von dieser Vorschrift Begünstigten beitragsrechtlich
gegenüber allen anderen beitragspflichtigen Mitgliedern ohne
rechtfertigenden Grund privilegiert. Ein schutzwürdiges
Vertrauen auf den Fortbestand der günstigen
Beitragslastregelung hinsichtlich der Versorgungsbezüge habe
nicht bestanden, da der Gesetzgeber in der Vergangenheit
wiederholt Änderungen hinsichtlich der Beitragspflicht
angeordnet habe. Die Erhöhung der Beitragslast für
Versorgungsbezüge sei durch das legitime Ziel gerechtfertigt,
Rentner mit Versorgungsbezügen in angemessenem Umfang an der
Finanzierung der Leistungsaufwendungen zu beteiligen, statt
die Lohnnebenkosten durch weitere Beitragssatzanhebung zu
steigern oder Leistungen rationieren zu müssen. Der
Gesetzgeber habe davon ausgehen können, dass die Neuregelung
dem Prinzip der Finanzierung im Solidarsystem nach dem
Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eher
entspreche und im Regelfall auch nicht den größeren Betrag
der Alterseinkünfte betreffe. Sofern dies im Einzelfall - wie
bei dem Beschwerdeführer - anders sei, seien daraus
resultierende Härten im Rahmen der gesetzgeberischen
Typisierungs- und Generalisierungsbefugnis hinzunehmen.
9
Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der
Beschwerdeführer unmittelbar gegen das Urteil des
Bundessozialgerichts, mittelbar gegen die Aufhebung von
§ 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe
b GMG. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG, 3
Abs. 1 GG und 20 Abs. 3 GG.
10
Die Aufhebung des „Altersprivilegs“ verletze
sein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand der
Regelung. Der hälftige Beitragssatz habe bereits gegolten,
als er im März 1989 sein 65. Lebensjahr vollendet habe, und
diese Regelung sei, als § 248 Abs. 2 SGB V durch das
Gesundheitsstrukturgesetz zum 1. Januar 1993 aufgehoben
worden sei, durch § 240 Abs. 3a SGB V ausdrücklich
aufrechterhalten worden. Hiervon könne der Gesetzgeber sich
nicht mehr dispensieren, nachdem rund 15 Jahre vergangen
seien und die jüngsten der betroffenen Versicherten kurz vor
Vollendung ihres 80. Lebensjahres stünden, was zugleich den
Wechsel in eine private Krankenversicherung ausschließe. In
dieser Lebensphase könnten neue Belastungen finanziell nicht
mehr oder nur durch gravierende Einschränkungen aufgefangen
werden. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, die auf den
halben Beitragssatz beschränkte Beitragsbemessung aus
Versorgungsbezügen sei systemfremd und im Hinblick auf den
nunmehr auch für Pflichtversicherte geltenden vollen
Beitragssatz auf Versorgungsbezüge aus Gründen der
Rechtseinheit geboten gewesen, verkenne, dass bei
Versorgungsbezügen der Umfang der Belastung nicht höher sein
dürfe als bei der - hälftigen - Belastung der Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung und ferner, dass die
übergangslose Verdoppelung der Beiträge aus
Versorgungsbezügen bei den Pflichtversicherten ihrerseits
eine Verletzung des rechtsstaatlichen
Vertrauensschutzgrundsatzes sei. Das Bundessozialgericht
ignoriere auch das Motiv des Gesetzgebers für die Einführung
des „Altersprivilegs“, welches darin bestanden habe, die von
§ 248 Abs. 2 SGB V erfassten freiwilligen Versicherten
hinsichtlich des Beitrags aus Versorgungsbezügen von der
Vollendung des 65. Lebensjahres an ebenso zu stellen wie
versicherungspflichtige Rentner mit entsprechender
Vorversicherungszeit. Vor dem allgemeinen Gleichheitssatz sei
es schließlich nicht zu rechtfertigen, dass das Gesetz mit
den Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die
Alterssicherung der Landwirte bestimmte beitragsrechtlich
relevante Einkünfte der Versicherten von der Umstellung auf
den vollen Beitragssatz ausnehme, ohne dass für diese
Besserstellung ein sachlicher Grund zu erkennen sei.
11
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen. Ein Annahmegrund nach § 93a
Abs. 2 BVerfGG liegt nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht
zu. Die mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Fragen
sind in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung geklärt.
Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur
Durchsetzung der von dem Beschwerdeführer als verletzt
gerügten Grundrechte angezeigt; denn die
Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg.
12
1. Die Aufhebung von § 240 Abs. 3a SGB V
durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b GMG ist mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar. Dieser enthält das Gebot, Gleiches gleich,
Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu
behandeln (vgl. BVerfGE 112, 268 ; stRspr). Der
allgemeine Gleichheitssatz ist insbesondere dann verletzt,
wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen
Normadressaten anders und nachteilig behandelt wird, obwohl
zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art
und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche
Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126
). Es ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt,
wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem
Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender
Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 102, 68
). Je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmal fallen die Anforderungen an den
Differenzierungsgrund dabei unterschiedlich aus. Sie reichen
je nach Regelungsgegenstand vom bloßen Willkürverbot bis zu
einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse
(vgl. BVerfGE 99, 367 ; stRspr). Eine strenge
Prüfung ist vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen
und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt
werden (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ;
99, 367 ).
13
a) Hinsichtlich der Gruppe der durch den
aufgehobenen § 240 Abs. 3a SGB V begünstigten
freiwillig Versicherten fehlt es an einer Ungleichbehandlung.
Die Aufhebung dieser Vorschrift hat vielmehr eine bis dahin
bestehende ungleiche Behandlung verschiedener Gruppen
freiwillig Versicherter beseitigt. Für freiwillig Versicherte
gilt schon seit langem der Grundsatz, dass sie aus ihren
beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz tragen und der alleinige
Beitragsschuldner der Krankenkasse sind (§ 250 Abs. 2,
§ 252 Satz 1 SGB V). Das betrifft auch die
Versorgungsbezüge im Sinne von § 229 Abs. 1 SGB V,
also etwa die Versorgungsbezüge aus einem
öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis oder aus der
betrieblichen Altersversorgung. Die Abschaffung von
§ 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe
b GMG, mit der die Privilegierung einer bestimmten Gruppe
älterer freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung im Hinblick auf einen von ihnen nur zu
erbringenden halben Beitragssatz auf ihre Versorgungsbezüge
beseitigt worden ist, hat zur Folge, dass seit dem
1. Januar 2004 alle freiwillig versicherten Mitglieder
der gesetzlichen Krankenversicherung hinsichtlich des
Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge gleich behandelt
werden.
14
Die Besserstellung der durch den aufgehobenen
§ 240 Abs. 3a SGB V erfassten freiwillig Versicherten
beim Beitragssatz gegenüber den sonstigen freiwillig
Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung war vor
Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten. Sie begünstigte einen
Teil der freiwillig Versicherten anhand der Kriterien der
langjährigen Zugehörigkeit zur Versicherung und des
erreichten Lebensalters beim Beitragssatz. Diese freiwillig
Versicherten wurden den Pflichtversicherten gleichgestellt
und mussten wie diese nach § 248 Satz 1 SGB V alter
Fassung nur den halben allgemeinen Beitragssatz ihrer
Krankenkasse auf Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge
zahlen. Die Regelung, wonach Pflichtmitglieder auf
Arbeitseinkommen und Versorgungsbezüge nur den halben
allgemeinen Beitragssatz zu zahlen hatten, bedeutete jedoch
im Rahmen der Beitragsbemessung der gesetzlichen
Krankenversicherung einen Systembruch, gilt doch traditionell
der Grundsatz, dass Beitragsreduzierungen nur da angeordnet
werden, wo der Gesetzgeber ein typischerweise geringeres
Risiko oder eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit
annimmt (Bieback, VSSR 1997, S. 118 ). Das
Bundesverfassungsgericht hat deshalb bereits in seiner
Entscheidung vom 15. März 2000 (1 BvL 16/96 u.a.;
BVerfGE 102, 68 ) darauf hingewiesen, dass die
durch § 248 SGB V alter Fassung begründete
unterschiedliche beitragsrechtliche Belastung der
Versorgungsbezüge bei Pflichtversicherten, welche nur den
halben Beitrag zahlten, und den normalerweise mit dem vollen
Beitrag belasteten freiwillig Versicherten einer Überprüfung
bedürfe, weil es sich für beide Versichertengruppen um
Leistungen mit Entgeltersatzcharakter handele. Es ist deshalb
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass § 248
Satz 1 SGB V in der seit dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen die
Geltung des vollen allgemeinen Beitragssatzes anordnet (vgl.
BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28.
Februar 2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS).
15
b) Eine Ungleichbehandlung der freiwillig
versicherten Versorgungsempfänger besteht in wirtschaftlicher
Hinsicht gegenüber solchen freiwillig Versicherten, welche
erwerbstätig sind oder eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung beziehen. Freiwillig krankenversicherte
Arbeitnehmer haben unter den Voraussetzungen des § 257
Abs. 1 SGB V Anspruch auf einen Beitragszuschuss durch den
Arbeitgeber und freiwillig krankenversicherte Rentner
erhalten vom Rentenversicherungsträger gemäß § 106
Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung - (SGB VI) einen Zuschuss, so dass diese
Gruppen wie die pflichtversicherten Arbeitnehmer
wirtschaftlich nur mit dem halben Beitrag belastet sind.
Diese Ungleichbehandlung ist jedoch gerechtfertigt, weil der
gesetzliche Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung den
eigentumsrelevanten Eigenleistungen des Versicherten
zuzurechnen ist und auch der Zuschuss des
Rentenversicherungsträgers zur Krankenversicherung letztlich
auf Eigenleistungen des Versicherten in Form erbrachter
Rentenversicherungsbeiträge beruht (vgl. BVerfG, Beschluss
der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar
2008 - 1 BvR 2137/06 -, JURIS). Dies
trifft für die freiwillig Versichten, die bisher unter das
„Altersprivileg“ fielen, nicht zu.
16
Eine Ausnahme von der vollen Beitragslast auf
Versorgungsbezüge gilt auch für die Bezieher von Renten nach
dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte; hier
findet weiterhin nur der halbe allgemeine Beitragssatz
Anwendung (§ 248 Satz 2, § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
SGB V). Das gilt auch für freiwillig Versicherte, welche eine
Rente aus der Alterssicherung der Landwirte beziehen
(§ 240 Abs. 2 Satz 3 SGB V). Dies ist indes durch
Systembesonderheiten gerechtfertigt, welche das
Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 28. Februar 2008
(1 BvR 2137/06) dargelegt hat. .Dort ist auch näher
begründet, dass es vor Art. 3 Abs. 1 GG gerechtfertigt
ist, Beiträge aus Versorgungsbezügen nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz zu erheben, obwohl Rentner im
Allgemeinen keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Auf diese
Ausführungen wird verwiesen.
17
2. Die Abschaffung des „Altersprivilegs“ des
§ 240 Abs. 3a SGB V bedeutet keinen Verstoß gegen
Art. 33 Abs. 5 GG, welcher als lex specialis zu
Art. 14 GG den Versorgungsanspruch eines Beamten schützt
(vgl. BVerfGE 76, 256 , stRspr). Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits in der Entscheidung vom
6. Dezember 1988 (vgl. BVerfGE 79, 223 ff.), welche
die Berücksichtigung der Versorgungsbezüge neben der Rente
für die Krankenversicherungsbeiträge von Rentner-Pensionären
betraf, dargelegt, dass die beitragsrechtlichen Bestimmungen
auf die Höhe der dem Rentner-Pensionär gewährten Alimentation
keinen Einfluss haben, also das zustehende Ruhegehalt nicht
verringern. Die Vorschriften bewirken lediglich, dass der
Rentner-Pensionär den Teil seiner Alimentation, den er als
Beitrag an die Krankenversicherung der Rentner abführt und
damit für seine Krankheitsvorsorge aufwendet, nicht mehr
anderweitig verwenden kann. Darüber, in welcher Weise ein
Ruhegehaltsteil für die Krankheitsvorsorge zu verwenden ist,
enthalten die für die Alimentation geltenden
verfassungsrechtlichen Grundsätze aber keine näheren
Vorgaben.
18
3. Die Erhebung von Beiträgen nach dem vollen
allgemeinen Beitragssatz bedeutet für den Beschwerdeführer
keine vor Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßige Belastung.
Die Erhebung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf
Versorgungsbezüge ist ein geeignetes und erforderliches
Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen
Krankenversicherung (vgl. BVerfGE 103, 392 ).
Diese Maßnahme ist für die betroffenen Personen zumutbar. Der
Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht gehindert,
jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren
Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner
entsprechend ihrem vollen Einkommen zur Finanzierung
heranzuziehen (vgl. BVerfGE 69, 272 ; BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom
13. Dezember 2002 - 1 BvR 1660/96 -, SozR 3-2500
§ 248 Nr. 6). Hierbei ist er allerdings nicht von
vorneherein verpflichtet, alle Rentner immer gleich zu
belasten. Er kann Teilgruppen herausgreifen und diese zu
höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen
sachlichen Grund gerechtfertigt ist.
19
Ein sachlicher Grund für die Abschaffung von
§ 240 Abs. 3a SGB V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe
b GMG ergibt sich aus dem Zusammenhang der Rechtsänderungen
durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen
Krankenversicherungen, mit denen der Gesetzgeber die
Belastung von Versorgungsbezügen mit Beiträgen neu geordnet
hat. Seit dem 1. Januar 2004 haben die pflichtversicherten
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung auf
Versorgungsbezüge Beiträge nach dem vollen allgemeinen
Beitragssatz ihrer Krankenkasse zu entrichten, ohne dass dies
verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre (vgl. BVerfG,
Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Februar
2008 - 1 BvR 2137/06 -). Für die freiwillig
Versicherten, welche nicht unter das „Altersprivileg“ des
§ 240 Abs. 3a SGB V fielen, galt dies schon vorher. Die
Aufrechterhaltung von § 240 Abs. 3a SGB V hätte zur
Folge gehabt, dass die hiervon begünstigte Gruppe freiwillig
Versicherter zukünftig gegenüber allen anderen Beziehern von
Versorgungseinkünften privilegiert gewesen wäre, ohne dass
hierfür Gründe vorgelegen hätten, die eine solche
Privilegierung erforderlich gemacht hätten.
20
4. Die Heranziehung der Versorgungsleistung
nach dem vollen allgemeinen Beitragssatz stellt auch ihrer
Höhe nach keinen unzumutbaren Eingriff in Grundrechte des
Beschwerdeführers dar. Zwar führt die Verdoppelung der
Beitragslast zu einer spürbaren finanziellen Mehrbelastung
des Beschwerdeführers, weil die Versorgungsbezüge bei ihm
praktisch die gesamten Alterseinkünfte darstellen; von seinem
monatlichen Ruhegehalt von 3.360,19 € muss er ab dem
1. Januar 2004 einen Beitrag von 493,94 € abführen. Das
ist erheblich, aber nicht mit einer grundlegenden
Beeinträchtigung seiner finanziellen Situation im Sinne einer
erdrosselnden Wirkung verbunden (vgl. hierzu - mit Blick auf
Art. 14 GG - BVerfGE 82, 159 ). Insoweit ist
darauf hinzuweisen, dass die freiwillig versicherten
Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, welchen das
Altersprivileg des § 240 Abs. 3a SGB V nicht zugute kam,
schon in der Vergangenheit auf Versorgungsbezüge den Beitrag
in voller Höhe zu entrichten hatten.
21
5. Die Abschaffung von § 240 Abs. 3a SGB
V durch Art. 1 Nr. 144 Buchstabe b GMG verstößt
nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem
rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
22
Die Belastung nicht wiederkehrend gezahlter
Versorgungsleistungen mit dem vollen allgemeinen Beitragssatz
beurteilt sich nach den Grundsätzen über die unechte
Rückwirkung von Gesetzen (vgl. BVerfGE 95, 64 ;
103, 392 ); denn die angegriffene Regelung greift
mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlichrechtliches
Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil
für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind
verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und genügen dem
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das
schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich
verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen
Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE 101, 239
; 103, 392 ).
23
Das Vertrauen insbesondere der älteren und
gesundheitlich beeinträchtigten Mitglieder der gesetzlichen
Krankenversicherung auf den Fortbestand einer günstigen
Rechtslage ist im Grundsatz hoch einzuschätzen (vgl. BVerfGE
97, 378 ). Vorliegend trifft die Abschaffung von
§ 240 Abs. 3a SGB V zudem eine relativ kleine Gruppe von
hoch betagten Versicherten, welche aufgrund des
„Altersprivilegs“ seit vielen Jahren auf Versorgungsbezüge
nur den halben Beitragssatz zu zahlen hatten. Das reicht aber
nicht aus, um ein überwiegendes Bestandsinteresse der
Betroffenen zu bejahen. Im Rahmen der verfassungsrechtlich
gebotenen Abwägung erweisen sich die mit der Regelung
verfolgten öffentlichen Belange als stärker.
24
Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss
vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2137/06) dargelegt, dass die
Einführung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf
Versorgungsbezüge durch § 248 Satz 1 SGB V in der seit
dem 1. Januar 1004 geltenden Fassung bei den
Versicherungspflichtigen nicht gegen Grundsätze
rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes verstößt. Die dortigen
Ausführungen gelten auch im vorliegenden Fall. Das
Bundesverfassungsgericht hat im Bereich der
Krankenversicherung Gesetze mit unechter Rückwirkung ohne
Übergangsregelungen auch dann gebilligt, wenn diese mit
erheblichen Belastungen für die Betroffenen verbunden waren
(vgl. BVerfGE 69, 272 ; 79, 223 ; 103,
392 ). Zu berücksichtigen ist, dass die Bezieher
von Versorgungsbezügen typischerweise überdurchschnittliche
Alterseinkommen aufweisen. Der Wegfall von § 240 Abs. 3a
SGB V trifft die davon bisher begünstigten freiwillig
Versicherten insoweit keineswegs härter als die Gruppe der
Pflichtversicherten, die seit dem 1. Januar 2004 auf
Versorgungsbezüge ebenfalls den vollen allgemeinen Beitrag zu
zahlen haben. Auch bei diesen Personen handelt es sich um
ältere Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die
sich auf die wegen der erhöhten Beitragslast veränderte
wirtschaftliche Situation übergangslos einstellen müssen und
aufgrund ihres Lebensalters und des bereits erfolgten
Ausscheidens aus dem Erwerbsleben insoweit keine zusätzliche
wirtschaftliche Vorsorge mehr treffen können.
25
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.