BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 226/02 -
des Herrn K...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Steiner,
Hoffmann-Riem
am 11. Juli 2002 einstimmig beschlossen:
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung
der notwendigen Auslagen für die Durchführung des
Verfassungsbeschwerde-Verfahrens wird abgelehnt.
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Gegenstand des Verfahrens ist nur noch der
Antrag des Beschwerdeführers, ihm die notwendigen Auslagen zu
erstatten.
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Der Beschwerdeführer wurde vor dem Amtsgericht
München auf Zahlung in Höhe von 1073,16 DM aus einem
Werkvertrag in Anspruch genommen. Das Amtsgericht gab der
Klage gemäß § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung durch
Urteil vom 3. Januar 2002 statt und führte zur Begründung
aus, dass der Beschwerdeführer trotz Fristsetzung zur
Klageerwiderung und Hinweis auf die Folgen der
Nichteinhaltung dieser Frist keine Äußerung zum
Klagevorbringen abgegeben habe. Deshalb sei auf der Grundlage
des schlüssigen klägerischen Vortrags zu entscheiden gewesen
sei.
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Mit der Verfassungsbeschwerde hat der
Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs
gerügt. Er hat geltend gemacht, dass die Klageerwiderung
innerhalb der hierfür vom Gericht gesetzten Frist erfolgt
sei. Die Klageerwiderung sei dem Gericht per Telefax einen
Tag vor Fristablauf übermittelt worden.
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Durch Beschluss vom 27. März 2002 hat das
Amtsgericht der Rüge des Beschwerdeführers gemäß § 321 a
ZPO abgeholfen und Termin zur mündlichen Verhandlung
bestimmt. Das rechtzeitig eingegangene
Verteidigungsvorbringen des Beschwerdeführers hätte bei der
Entscheidung Berücksichtigung finden müssen, sodass das
Urteil auf einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör
beruhe.
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Im Hinblick auf diese Entscheidung des
Amtsgerichts hat der Beschwerdeführer die
Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, ihm
die notwendigen Auslagen nach § 34 a BVerfGG zu
erstatten. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen hat
zu dem Antrag Stellung genommen. Es hält die Voraussetzung
des § 34 a Abs. 3 BVerfGG nicht für gegeben.
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Der Antrag auf Auslagenerstattung bleibt ohne
Erfolg.
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Über die Erstattung der dem Beschwerdeführer
durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat
gemäß § 93 d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu
entscheiden (vgl. BVerfGE 72, 34 ). Der
Maßstab hierfür ergibt sich aus § 34 a Abs. 3 BVerfGG.
Danach ist über die Erstattung der Auslagen, nachdem der
Beschwerdeführer seine Verfassungsbeschwerde für erledigt
erklärt hat, nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden
(vgl. BVerfGE 87, 394 ). Dabei kommt insbesondere
dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche
Bedeutung zu. Maßgeblich kann etwa sein, ob die öffentliche
Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde
angegriffenen Akt beseitigt, ob eine Erfolgsaussicht der
Verfassungsbeschwerde unterstellt werden kann oder ob die
verfassungsrechtliche Lage - etwa durch eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts in einem gleich gelagerten Fall -
bereits geklärt ist (vgl. BVerfGE 85, 109
).
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Nach diesen Grundsätzen entspricht eine
Auslagenerstattung vorliegend nicht der Billigkeit im Sinne
des § 34 a Abs. 3 BVerfGG, weil die
Verfassungsbeschwerde gegen den Grundsatz der Subsidiarität
verstieß und daher unzulässig war (vgl. BVerfG, Beschluss der
3. Kammer des Ersten Senats vom 28. März 2002 - 1 BvR
229/02).
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Der Subsidiaritätsgrundsatz fordert, dass ein
Beschwerdeführer über das Gebot der Erschöpfung des
Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle prozessualen
Möglichkeiten ausschöpft, um es nicht zu einem
Verfassungsverstoß kommen zu lassen oder um eine geschehene
Grundrechtsverletzung zu beseitigen (vgl. BVerfGE 81, 97
; stRspr). Zu diesen Möglichkeiten gehört seit dem
01. Januar 2002 auch die Rüge zur Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 321 a ZPO. Die
durch das ZPO-Reformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)
eingeführte Vorschrift gibt die Möglichkeit der
Selbstkorrektur bei unanfechtbaren Urteilen der ersten
Instanz im Falle der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör. Die Regelung dient der einfachen und ökonomischen
Beseitigung von Verfahrensunrecht und damit gleichzeitig der
Entlastung des Bundesverfassungsgerichts (BTDrucks 14/4722,
S. 63). In ihrem Anwendungsbereich wird der innerprozessuale
Grundrechtsschutz in einem wesentlichen Kernbereich auf eine
sichere gesetzliche Grundlage gestellt (Vollkommer, in:
Zöller, Kommentar zur ZPO, 23. Aufl. 2002, § 321 a Rn.
1). Der Beschwerdeführer hätte daher zunächst von der
Einlegung der Verfassungsbeschwerde absehen und den Erfolg
seiner Rüge nach § 321 a ZPO abwarten müssen.
10
Eine andere Beurteilung folgt entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers auch nicht aus dem Umstand,
dass das Ausgangsverfahren bereits am 01. Januar 2002
anhängig gewesen ist. Das Gesetz zur Reform des
Zivilprozesses ist nach dessen Art. 53 Nr. 3 im Wesentlichen
am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Entsprechend den
allgemeinen Regeln für Verfahrensvorschriften sind die
Änderungen des Zivilprozesses durch das ZPO-Reformgesetz
generell ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens auch auf
laufende Verfahren anzuwenden (Gummer, in: Zöller, a.a.O.,
§ 26 EGZPO Rn. 2). Die in § 26 EGZPO von diesem
Grundsatz vorgesehenen Ausnahmen betreffen die
Abhilfemöglichkeit nach § 321 a ZPO nicht. Auch aus
§ 26 Nr. 2 EGZPO folgt insoweit nichts anderes.
Insbesondere fällt § 321 a ZPO nicht - wie der
Beschwerdeführer meint - unter die in § 26 Nr. 2 EGZPO
genannten Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug
vor dem Einzelrichter. Hierzu gehören ausschließlich die für
das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Regelungen der
§§ 348 bis 350 ZPO a.F.
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Danach war der Beschwerdeführer gehalten, mit
der Einlegung der Verfassungsbeschwerde zuzuwarten, bis das
Amtsgericht über seinen Rechtsbehelf nach § 321 a ZPO
entscheidet. Ein solches Zuwarten war ihm auch zumutbar. Eine
vorsorgliche Einlegung der Verfassungsbeschwerde kam hier
auch nicht mit Blick auf die Wahrung der Frist des § 93
Abs. 1 BVerfGG in Betracht. Denn auch wenn der eingelegte
Rechtsbehelf vom Amtsgericht als unzulässig angesehen worden
wäre, hätte die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde
erst mit Zugang des Beschlusses über den Rechtsbehelf zu
laufen begonnen. Mit Blick auf den Grundsatz der
Subsidiarität muss der Beschwerdeführer nämlich von einem
Rechtsbehelf selbst dann Gebrauch machen, wenn dessen
Statthaftigkeit zweifelhaft und in der Rechtsprechung noch
nicht geklärt ist (vgl. BVerfGE 91, 93 ). Dem
entspricht es, dass nur dem offensichtlich unzulässigen
Rechtsbehelf keine fristhemmende Wirkung im Hinblick auf die
Erhebung der Verfassungsbeschwerde zukommt (vgl. BVerfGE 14,
54 ; 48, 341 ; 49, 252 ). Von
einer offensichtlichen Unzulässigkeit der Rüge konnte der
Beschwerdeführer jedoch schon angesichts des Wortlauts der
§§ 321 a ZPO, 26 EGZPO nicht ausgehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.