BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2266/04 -
- 1 BvR 2620/05 -
des P... e.V.,
vertreten durch den Vorsitzenden
- 1 BvR 2266/04 -,
- 1 BvR 2620/05 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerden richten sich gegen
zivilgerichtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers zur
Unterlassung von Bildveröffentlichungen. Dabei betrifft das
Verfahren 1 BvR 2266/04 die im fachgerichtlichen Eilverfahren
ergangenen Entscheidungen, während sich die
Verfassungsbeschwerde in der Sache 1 BvR 2620/05 gegen
die Entscheidungen im Hauptsacheverfahren richtet.
2
1. Der Beschwerdeführer, ein eingetragener
Verein, ist die deutsche Repräsentanz der weltweiten
Tierschutzorganisation „P.“. Er vertritt die Auffassung, dass
wegen des vergleichbaren Leidens- und Schmerzempfindens von
Mensch und Tier der Mensch kein Recht habe, Tiere für seine
Zwecke zu gebrauchen, sondern moralisch gehalten sei, auf die
Nutzung tierischer Produkte zu verzichten. Ausgehend von
dieser Haltung setzt der Beschwerdeführer sich nach seiner
Satzung für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Tieren
ein. Zu diesem Zweck wollte der Beschwerdeführer im März 2004
eine im Wesentlichen gleichartig zuvor in den USA
präsentierte Werbekampagne unter dem Titel „Der Holocaust auf
Ihrem Teller“ beginnen. Dabei sollte unter anderem auf
Plakatwänden jeweils ein Foto aus dem Bereich der
Massentierhaltung neben einer Abbildung von lebenden oder
toten Häftlingen von Konzentrationslagern aus der Zeit des
Nationalsozialismus gezeigt werden. Die Darstellungen sollten
jeweils mit einer kurzen Beschriftung versehen werden, die so
angelegt war, dass sie vom Betrachter als auf beide
Fotografien gleichermaßen bezogen angesehen werden
musste.
3
Die Antragsteller und Kläger der
Ausgangsverfahren (im Folgenden: Kläger) waren seinerzeit der
Präsident und die Vizepräsidenten des Zentralrates der Juden
in Deutschland, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die die Interessen der in Deutschland lebenden Juden
vertritt. Sie überlebten als Kinder den Holocaust, dem ihre
Familien teilweise zum Opfer fielen. Nachdem sie durch
öffentliche Ankündigungen des Beschwerdeführers von dessen
geplanter Werbekampagne erfahren hatten, beantragten sie beim
Landgericht, dem Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen
Verfügung zu untersagen, die im Einzelnen bezeichneten
Darstellungen von nebeneinander gestellten Szenen aus der
Massentierhaltung und aus Konzentrationslagern der
Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
4
Mit dem hier angegriffenen Beschluss vom 18.
März 2004 erließ das Landgericht antragsgemäß eine
entsprechende Verbotsverfügung. Auf den Widerspruch des
Beschwerdeführers bestätigte das Landgericht die einstweilige
Verfügung mit dem hier ebenfalls angegriffenen Urteil vom 22.
April 2004. Zur Begründung führte das Gericht aus, die Kläger
hätten einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer
aus § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1004
Abs. 1 Satz 2 BGB analog, §§ 185 ff. StGB,
Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Die Kläger seien
als Überlebende der Judenverfolgung in der Zeit des
Nationalsozialismus von den streitgegenständlichen Äußerungen
betroffen. Bei diesen handele es sich um Meinungsäußerungen,
nicht um Tatsachenbehauptungen. Der in ihnen enthaltene
Tatsachenkern trete jedenfalls hinter dem auf die
Gegenüberstellung von tierischem und menschlichem Leid
zielenden Werturteil zurück. Die Äußerungen unterfielen daher
der Schutzwirkung des Art. 5 Abs. 1 GG. Dieser finde
allerdings seine Schranke in § 185 StGB, die ihrerseits
in Einklang mit dem Grundrecht der Meinungsfreiheit
auszulegen und anzuwenden sei. Deshalb bedürfe es
grundsätzlich einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen der
Meinungsfreiheit einerseits und dem kollidierenden Rechtsgut
andererseits. In deren Rahmen sei zu beachten, dass für die
geplante Kampagne, die zur öffentlichen Meinungsbildung
beitrage und daher keine Schmähkritik enthalte, die
grundsätzliche Vermutung der Zulässigkeit streite. Allerdings
bestehe insoweit kein Automatismus; vielmehr sei vorliegend
zu berücksichtigen, dass die Gleichsetzung von
Holocaustopfern mit Tieren vor dem Hintergrund des
Menschenbildes des Grundgesetzes willkürlich erscheine und
dass der Beschwerdeführer die Erniedrigung der abgebildeten
Menschen im Interesse der von ihm für richtig gehaltenen
Ziele instrumentalisiere.
5
Hierauf komme es aber letztlich nicht an, weil
anerkannt sei, dass die Meinungsfreiheit stets zurücktreten
müsse, wenn eine Äußerung die Menschenwürde eines anderen
antaste. Dies sei hier der Fall. Die angegriffenen
Darstellungen enthielten eine Gegenüberstellung und damit
auch eine Gleichsetzung der Bedingungen, unter denen die
Insassen von Konzentrationslagern einerseits und Tiere in
Massentierhaltung andererseits gelebt hätten oder noch
lebten. Die Abbildungen seien gerade deshalb so
öffentlichkeitswirksam und aufwühlend, weil die nebeneinander
montierten Fotos scheinbar ähnliche Situationen zeigten, die
sich lediglich dadurch unterschieden, dass auf der einen
Seite Tiere und auf der anderen Seite lebende oder tote
Menschen abgebildet seien. Der durchschnittliche Betrachter
entnehme diesen Darstellungen, dass das Schicksal der
abgebildeten Tiere und Menschen auf eine Stufe gestellt und
die Behandlung beider Wesen als gleichermaßen verwerflich
hingestellt werden sollten. Hierin manifestiere sich eine
Beleidigung der Kläger als Opfer des Holocaust, indem der
ihnen kraft Menschseins zukommende Achtungsanspruch verletzt
und damit auch in die gemäß Art. 1 Abs. 1 GG geschützte
Menschenwürde eingegriffen werde. Zwar werde nicht das
Menschsein der Holocaustopfer als solches in Frage gestellt,
doch werde es auf eine Stufe mit dem Leid der Tiere gestellt.
Daran ändere auch nichts, dass es dem Beschwerdeführer nach
seinen eigenen Angaben nicht um eine Abwertung der Leiden der
Menschen, sondern eine Aufwertung der Tiere in der
öffentlichen Meinung gehe, denn auch hierin liege eine
Gleichsetzung beider Leiden. Diese sei nach dem Grundgesetz
nicht zu rechtfertigen, da dieses die Menschenwürde in das
Zentrum sämtlichen staatlichen Wirkens stelle, den Tierschutz
aber nicht einmal im Rahmen einer Staatszielbestimmung
erwähne. So komme auch in Art. 20a GG zum Ausdruck, dass
die natürlichen Lebensgrundlagen gerade als eine Funktion
künftigen menschlichen Lebens zu schützen
seien. Ein Widerspruch zu von dem Beschwerdeführer
angeführten obergerichtlichen Entscheidungen bestehe nicht.
Insbesondere weise ein lediglich verbaler Vergleich zwischen
der Haltung von Legehennen und dem Schicksal der Insassen von
Konzentrationslagern eine wesentlich geringere
Eingriffsintensität auf als die hier gegenständlichen
Bilddarstellungen, in denen die abgebildeten Menschen –
gerade infolge ihrer unmenschlichen Behandlung durch andere –
auf ihre biologische Existenz zurückgeworfen seien. Die
Darstellung von Menschen in Momenten größter Schwäche und
Demütigung betreffe deren Achtungsanspruch in besonderer
Weise.
6
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen das
Urteil des Landgerichts verwarf das Kammergericht mit dem
hier angegriffenen Beschluss vom 27. August 2004 gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung machte es sich im
Wesentlichen die Ausführungen des Landgerichts zueigen.
Dieses habe insbesondere nicht verkannt, dass es sich bei dem
tenorierten Veröffentlichungsverbot um eine
rechtfertigungsbedürftige Einschränkung des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit handele. Es habe indes zu Recht angenommen,
dass die streitgegenständlichen Bilddarstellungen die
Menschenwürde der Holocaustopfer und damit auch der Kläger
verletze, welche die staatlichen Gerichte auch bei der
Entscheidung über einen privatrechtlichen Rechtsstreit zu
beachten hätten. Die Subjektqualität der Opfer werde in Frage
gestellt, indem ihr Schicksal benutzt werde, um auf das
Anliegen des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen.
7
Die Kläger verfolgten ihr
Unterlassungsbegehren sodann im Hauptsacheverfahren weiter.
Mit dem im Verfahren 1 BvR 2620/05 angegriffenen Urteil vom
2. Dezember 2004 gab das Landgericht ihrer Klage statt.
Zur Begründung stellte das Gericht darauf ab, dass es an
seiner im vorangegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren
dargelegten Rechtsauffassung festhalte. Ergänzend führte es
aus, dass es für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch
unerheblich sei, ob bei einer naturwissenschaftlichen oder
philosophischen Betrachtungsweise das Leiden hochentwickelter
Säugetiere dem der Menschen vergleichbar sei. Denn die allein
entscheidende rechtliche Beurteilung der
streitgegenständlichen Bilder habe sich an dem Wertmaßstab
des Grundgesetzes zu orientieren, in dessen Zentrum die Würde
des Menschen stehe.
8
Die hiergegen eingelegte Berufung des
Beschwerdeführers wies das Kammergericht mit dem hier
angegriffenen Beschluss vom 25. November 2005 gemäß
§ 522 Abs. 2 ZPO zurück. Zur Begründung bekräftigte das
Gericht seine bereits in dem vorangegangenen einstweiligen
Verfügungsverfahren dargelegte Rechtsauffassung und führte
ergänzend aus, dass die Verletzung der Menschenwürde durch
die streitgegenständliche Kampagne auch nicht durch die von
dem Beschwerdeführer vertretene tierrechtliche Position in
Frage gestellt werde. Der Beschwerdeführer berücksichtige
nicht hinreichend, dass nicht nur Handlungen in
menschenverachtender Tendenz die Menschenwürde verletzen
könnten und selbst gute Zwecke, wie der von Art. 20a GG
umfasste Tierschutz, einen objektiv gegebenen
Menschenwürdeverstoß nicht rechtfertigen könnten.
9
2. Mit seinen Verfassungsbeschwerden macht der
Beschwerdeführer geltend, dass die angegriffenen
Entscheidungen des einstweiligen Verfügungsverfahrens (1 BvR
2266/04) gegen seine Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG verstießen und
die im Hauptsacheverfahren ergangenen Entscheidungen (1 BvR
2620/05) ihn in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1,
Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG, auch in
Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verletzten.
10
Hinsichtlich seines Grundrechts auf
Meinungsfreiheit führt er aus, der in den geplanten
Bilddarstellungen gezogene Holocaustvergleich sei ein
unverzichtbares Mittel, um die geistige Auseinandersetzung zu
bereichern. Die Entscheidungen der Fachgerichte beruhten auf
einer Fehldeutung des Aussagegehalts der Bilder. Diese
setzten die Schicksale der abgebildeten Menschen und Tiere
schon nicht gleich. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde,
dass die Darstellungen die Behauptung der Gleichwertigkeit
von Mensch und Tier beinhalteten, so könnte dies nur dann als
Herabsetzung des Menschen verstanden werden, wenn davon
ausgegangen werden könnte, dass der Äußernde Tiere für
minderwertig halte; ebendies sei aber bei dem
Beschwerdeführer erkennbar nicht der Fall.
11
Auch behandelten die angegriffenen
Entscheidungen die streitgegenständlichen Bilddarstellungen
zu Unrecht anders als entsprechende verbale
Holocaustvergleiche, die vielfach vorkämen und in keinem Fall
als Angriff auf die Würde der Opfer verstanden worden seien;
hierdurch verstießen sie zugleich gegen Art. 3 Abs. 1
GG. Unzutreffend sei auch die Annahme, dass die Leiden der
Insassen von Konzentrationslagern durch die
streitgegenständliche Kampagne verharmlost würden. Vielmehr
sei die Ungeheuerlichkeit des Holocausts gerade Grundlage der
Kampagne. Auch in dem Vergleich von deren Leid mit dem Leid
der abgebildeten Tiere liege keine Bagatellisierung. Vielmehr
sei die Leidensfähigkeit naturwissenschaftlich belegt, und
die Bedingungen der Massentierhaltung verursachten bei den
betroffenen Tieren auch sehr schweres Leid.
12
Schließlich hätten die Fachgerichte verkannt,
dass auch bei unterstelltem Verstoß gegen die Menschenwürde
der abgebildeten Opfer des Holocaust jedenfalls die Kläger
sich hierauf nicht berufen könnten. Dies gelte umso mehr,
weil gar nicht erkennbar sei, ob es sich bei den abgebildeten
Personen überhaupt um Juden oder um andere Opfer des
Nationalsozialismus wie etwa Homosexuelle, Sinti und Roma
oder politisch Andersdenkende handele; auch der Begriff
„Holocaust“ bezeichne nicht nur die Verfolgung der Juden.
13
1. Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur
Entscheidung angenommen, weil Annahmegründe gemäß § 93a
Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
14
a) Den Verfassungsbeschwerden kommt keine
grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG zu. Das
Bundesverfassungsgericht hat die maßgeblichen Fragen bereits
entschieden. Dies gilt namentlich für den Einfluss des
Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der Auslegung und
Anwendung grundrechtsbeschränkender Vorschriften des
einfachen Rechts (vgl. BVerfGE 82, 43 ;
93, 266 ).
15
b) Die Annahme der Verfassungsbeschwerden ist
auch nicht zur Durchsetzung der geltend gemachten Rechte des
Beschwerdeführers angezeigt.
16
aa) In der Sache 1 BvR 2266/04, die sich gegen
die Entscheidungen im fachgerichtlichen Eilverfahren richtet,
ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil das
für die Verfassungsbeschwerde erforderliche
Rechtsschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung des
Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 105, 239 )
jedenfalls nicht mehr besteht. Denn dem Beschwerdeführer ist
mit der Rechtskraft der Entscheidung über die
Unterlassungsklage im fachgerichtlichen Hauptsacheverfahren
ein einfacheres Mittel zur Beseitigung der Beschwer
zugewachsen. Nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist
nämlich davon auszugehen, dass mit Eintritt der Rechtskraft
eines dem Titel im Verfügungsverfahren gleichlautenden
Hauptsacheurteils der Verfügungsgrund entfällt, wodurch
die einstweilige Verfügung ihre Erledigung findet (vgl.
OLG Hamm, Urteil vom 12. November 1987
- 4 U 131/87 -, juris; OLG Düsseldorf,
Urteil vom 3. Mai 1990 - 2 U 10/90 -,
juris). Der Schuldner kann daher regelmäßig die Aufhebung der
einstweiligen Verfügung gemäß §§ 927, 936 ZPO verlangen.
Da ein ausnahmsweise bestehendes Interesse des Gläubigers am
Fortbestand der einstweiligen Verfügung (vgl. OLG Düsseldorf,
a.a.O.) vorliegend nicht dargelegt oder sonst ersichtlich
ist, muss sich der Beschwerdeführer auf diesen Weg zur
Beseitigung des im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
ergangenen Unterlassungstitels verweisen lassen.
17
bb) Die Annahme der das fachgerichtliche
Hauptsacheverfahren betreffenden Verfassungsbeschwerde 1 BvR
2620/05 ist jedenfalls deshalb nicht gemäß § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG angezeigt, weil deutlich abzusehen
ist, dass der Beschwerdeführer auch im Falle einer
Zurückverweisung im Ergebnis keinen Erfolg haben würde (vgl.
BVerfGE 90, 22 ).
18
(1) Allerdings begegnet die Begründung, auf
die das Landgericht und im Anschluss daran das Kammergericht
den Unterlassungsanspruch der Kläger stützen,
verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Gerichte gehen bei der
Anwendung der vorliegend als Schranke des Grundrechts auf
Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 2 GG in Betracht
gezogenen zivilrechtlichen Anspruchsgrundlage aus § 823
Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2
BGB analog, §§ 185 ff. StGB davon aus, dass die
Kläger als frühere Verfolgte der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft durch die Kampagne des Beschwerdeführers in
ihrer Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) betroffen seien.
Infolge dieser Auffassung halten die Gerichte es nicht für
erforderlich, die Rechte der Kläger einerseits und die
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers andererseits abwägend
zueinander ins Verhältnis zu setzen.
19
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach
betont, dass es angesichts des sämtlichen Grundrechten
innewohnenden Menschenwürdekerns einer besonders sorgfältigen
Begründung bedarf, wenn angenommen werden soll, dass der
Gebrauch eines Grundrechts auf die unantastbare Menschenwürde
durchschlage und deshalb eine Abwägung ausgeschlossen sei
(vgl. BVerfGE 93, 266 ; 107, 275 ); ein
Berühren der Menschenwürde genügt hierfür nicht, sondern es
ist eine sie treffende Verletzung vorausgesetzt (vgl. BVerfG,
1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 5. April 2001
- 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, S. 2957
).
20
Es erscheint zumindest zweifelhaft, ob die
hier angegriffenen Entscheidungen diesem Maßstab entsprechen.
Zwar ist die Deutung, die die Gerichte den Bilddarstellungen
der streitgegenständlichen Kampagne gegeben haben, nach den
Anforderungen, die das Grundrecht auf Meinungsfreiheit
bereits auf dieser Ebene stellt (vgl. BVerfGE 82, 43
; 93, 266 ), nicht zu beanstanden. Zu
Recht gehen die Gerichte davon aus, das insoweit maßgebliche
verständige und unvoreingenommene Publikum (vgl. BVerfGE 93,
266 ; 114, 339 ) verstehe die
Gegenüberstellung der Fotografien dahingehend, dass das den
abgebildeten Tieren zugefügte Leid als ebenso schwerwiegend
wie das der daneben ins Bild gesetzten Menschen und beider
Behandlung als gleichermaßen verwerflich hingestellt werde.
Diese Interpretation stützen sie nachvollziehbar auf die
visuelle Parallelisierung der formal ähnlichen Szenen und die
beigefügten Textzeilen. Eine ebenso naheliegende, die Rechte
anderer in geringerem Maße beeinträchtigende
Alternativdeutung ist nicht ersichtlich und brauchte von den
Gerichten nicht erwogen zu werden, zumal auch der
Beschwerdeführer selbst dem in den angegriffenen
Entscheidungen zugrunde gelegten Verständnis seiner Äußerung
nicht entgegentritt, sondern dieses ausdrücklich als
naheliegend und wünschenswert bezeichnet.
21
Jedoch dürfte durch die so verstandene
Äußerung weder unmittelbar die Menschenwürde der abgebildeten
Menschen noch die der Kläger in der von den Fachgerichten
angenommenen Weise verletzt sein mit der Folge, dass es auf
eine weitere Abwägung nicht mehr ankommen würde. Es steht
zwar außer Frage, dass die Fotografien der Holocaustopfer
diese fast ausnahmslos in einer Situation zeigen, in der sie
durch ihre Peiniger in höchstem Maße entwürdigt sind. Daraus,
dass die Kampagne sich bildlicher Darstellungen schwerer
Menschenwürdeverletzungen bedient, folgt aber nicht ohne
weiteres, dass sie ihrerseits erneut gegen Art. 1
Abs. 1 GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat den
Gewährleistungsgehalt der durch Art. 1 Abs. 1 GG
geschützten Menschenwürde bisher zumeist von dem jeweils in
Frage stehenden Verletzungsvorgang her bestimmt (vgl. BVerfGE
109, 279 m.w.N.). Dabei hat es betont,
dass sich nicht generell, sondern immer nur in Ansehung des
konkreten Falles beurteilen lässt, unter welchen Umständen
die Menschenwürde verletzt sein kann (vgl. BVerfGE 30, 1
; 109, 279 ; 115, 118 ). Als
Verletzungshandlungen Dritter, vor denen der Staat den
Betroffenen gemäß Art. 1 Abs. 1 GG zu schützen hat,
wurden beispielhaft genannt die Erniedrigung, Brandmarkung,
Verfolgung oder Ächtung eines Menschen (vgl. BVerfGE 1, 97
). In späteren Entscheidungen hat das Gericht in
Auseinandersetzung mit Grund und Grenzen der so genannten
Objektformel die Schwelle zur Verletzung der Menschenwürde
dort überschritten gesehen, wo der Mensch einer Behandlung
ausgesetzt wird, die seine Subjektqualität prinzipiell in
Frage stellt und daher Ausdruck der Verachtung des dem
Menschen kraft seines Personseins zukommenden Wertes ist
(vgl. BVerfGE 30, 1 ; 109, 279
).
22
Ebendiese Qualität ist der hier
gegenständlichen Kampagne aber nicht eigen. Insbesondere wird
den dargestellten Holocaustopfern durch die Kampagne des
Beschwerdeführers nicht der personale Wert abgesprochen,
indem sie wie Tiere bewertet oder gar behandelt werden. Mag
auch der Beschwerdeführer generell von der Gleichwertigkeit
menschlichen und tierischen Lebens überzeugt sein, so liegt
in der geplanten Bildkampagne nach der von den Fachgerichten
zugrunde gelegten Deutung keine verächtlich machende Tendenz.
Als gleich gewichtig wird nämlich allein das Leiden
dargestellt, das den abgebildeten Menschen und Tieren
zugefügt wird.
23
Auch die weitere von den Fachgerichten
angestellte Erwägung, der Beschwerdeführer benutze das
bildlich dargestellte leidvolle Schicksal der Holocaustopfer,
das von den Klägern in gewissem Umfang geteilt wird, um auf
das Anliegen des Beschwerdeführers aufmerksam zu machen,
trägt die Annahme eines Menschenwürdeverstoßes nicht. Denn
auch dieser Indienstnahme der leidvollen Lebensgeschichte
eines anderen Menschen fehlt es an dem Merkmal der prinzipiellen Objektivierung, also Verachtung des
dem Menschen um seiner selbst willen zukommenden Wertes (vgl.
auch BVerfGE 107, 275 ).
24
(2) Indes braucht die Frage, ob die Gerichte
vorliegend von einer Verletzung der Menschenwürde oder des
ebenfalls keiner Abwägung zugänglichen Menschenwürdekerns des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 75, 369
) ausgehen durften, nicht abschließend entschieden
zu werden, weil sich der den Klägern zugesprochene
Unterlassungsanspruch verfassungsrechtlich tragfähig auch
ohne den zweifelhaften Rekurs auf die absolut geschützte
Menschenwürde begründen lässt und den angegriffenen
Entscheidungen hinreichend deutlich zu entnehmen ist, dass
die Gerichte im Fall einer Zurückverweisung zu keinem anderen
Ergebnis kommen würden.
25
(a) Die Erwägungen, mit denen die Gerichte
einen Menschenwürdeverstoß begründet haben, tragen jedenfalls
die Annahme einer Beeinträchtigung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts der Kläger. Es ist insbesondere nicht
zu beanstanden, dass die angegriffenen Entscheidungen darauf
abstellen, dass nicht nur nach der – empirischen –
Mehrheitsmeinung, die der Beschwerdeführer gerade nicht
teilt, sondern nach den Bestimmungen des Grundgesetzes ein
kategorialer Unterschied zwischen menschlichem, würdebegabtem
Leben und den Belangen des Tierschutzes besteht, und
infolgedessen die Kampagne des Beschwerdeführers als eine
Bagatellisierung und Banalisierung des Schicksals der
Holocaustopfer bewerten. Dass das Landgericht hierbei
offenbar von einer im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr
aktuellen Fassung des Art. 20a GG ausgegangen ist und
die ausdrückliche Aufnahme der Tiere in die
Staatszielbestimmung daher nicht gewürdigt hat, wirkt sich
nicht aus, denn dieser Fehler ist durch das Kammergericht
korrigiert worden.
26
Dem so verstandenen Aussagegehalt der
Werbekampagne durften die Gerichte auch eine Herabsetzung
gerade der Kläger entnehmen, die deren Grundrecht aus
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit 1 Abs. 1 GG berührt. Das
Bundesverfassungsgericht hat bereits entschieden, dass es
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, wenn die
Fachgerichte in der Leugnung der Judenverfolgung unter dem
Nationalsozialismus eine schwere Persönlichkeitsverletzung
auch der heute lebenden Juden erblicken (vgl. BVerfGE 90, 241
, wo zwar ausdrücklich von einem Angriff
auf die Menschenwürde ausgegangen, aber gleichwohl eine
Abwägung vorausgesetzt wird). Die zugrunde liegende Erwägung,
dass es zum personalen Selbstverständnis der heute in
Deutschland lebenden Juden gehöre, als zugehörig zu einer
durch das Schicksal herausgehobenen Personengruppe begriffen
zu werden, der gegenüber eine besondere moralische
Verantwortung aller anderen bestehe, und dass dieses Teil
ihrer Würde sei (vgl. BGHZ 75, 160 ;
BVerfGE 90, 241 ), lässt sich auf den vorliegenden
Sachverhalt übertragen.
27
(b) Auch dieser Rechtsposition kann hier – bei
Beachtung der danach bestehenden verfassungsrechtlichen
Abwägungsanforderungen – der Vorrang vor der Meinungsfreiheit
des Beschwerdeführers eingeräumt werden. Dass die Gerichte
bei einer erneuten Befassung mit der Sache zu ebendiesem
Abwägungsergebnis auch gelangen würden, ist den angegriffenen
Entscheidungen mit einer hinreichend konkreten
Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, welche die Versagung der
Annahme der Verfassungsbeschwerde nach § 93a Abs. 2
Buchstabe b BVerfGG rechtfertigt. Hierfür spricht zum
einen, dass die Entscheidungsgründe – verfassungsrechtlich
tragfähige – Ansätze zu einer Abwägung enthalten, die auf
eine solche Bewertung bereits hindeuten. Außerdem haben die
Gerichte ihre Rechtsauffassung, die streitgegenständliche
Kampagne des Beschwerdeführers betreffe die Kläger in ihrer
absolut geschützten Menschenwürde, maßgeblich darauf
gestützt, dass sie den Eingriff in den personalen
Geltungsanspruch der Kläger als besonders schwerwiegend
beurteilt haben. Da die hierfür angeführten Erwägungen
zugleich tragfähige Kriterien für die Gewichtung eines
Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen,
wie sie im Rahmen einer Abwägung gegen die Meinungsfreiheit
des Beschwerdeführers vorzunehmen wäre, ist zu erwarten, dass
die Gerichte sich im Fall der Zurückverweisung hiervon leiten
lassen und den Persönlichkeitsinteressen der Kläger so den
Vorrang vor der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers
einräumen würden.
28
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
29
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.