BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2269/07 -
der S...
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. Juni 2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
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Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen das
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juni 2007 - III ZR
305/06 - (BauR 2008, S. 486) und die vorangegangenen
Entscheidungen des Kammergerichts und des Landgerichts, die
im Falle einer sogenannten „isolierten“
eigentumsverdrängenden Planung (§ 40 BauGB) eine
verfassungskonforme einschränkende Auslegung von § 246a
Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 vorgenommen haben. Sie rügt eine
Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Gerichte
hätten eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG zur Frage
der Verfassungsmäßigkeit des § 246a Abs. 1
Nr. 9 BauGB 1990 willkürlich unterlassen. Die Auslegung
der Gerichte widerspreche bereits dem klaren Wortlaut der
Norm, wonach § 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 10 BauGB
auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 BauGB
zulässigen Nutzungen keine Anwendung finde. Durch die im
vorliegenden Fall geltende gesetzliche Verweisungskette nach
den § 43 Abs. 1 Satz 3, § 95 Abs. 2
Nr. 7, § 40, § 43 Abs. 3 Satz 2,
§ 42 BauGB habe die Vorschrift des § 246a
Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 auch im Rahmen des
Anspruchs gemäß § 40 BauGB gegolten. Die Auslegung der
Gerichte setze sich zudem in Widerspruch zu dem Willen des
Gesetzgebers, der für einen Übergangszeitraum während der
Transformationsphase der deutschen Einigung eine Überplanung
mit Bebauungsplänen nach Maßstab des Baugesetzbuchs habe
ermöglichen wollen, ohne dass sich die Gemeinden durch die
wegen des Planungsschadensrechts drohenden finanziellen
Risiken hiervon abhalten lassen sollten. § 246a
Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 werde in seinem
Anwendungsbereich durch die angefochtenen Entscheidungen so
massiv eingeschränkt, dass das gesetzgeberische Ziel verfehlt
werde.
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Die Verfassungsbeschwerde wirft keine
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Fragen im Sinne des
§ 93a Abs. 2 Buchst. a BVerfGG auf, da die Grundsätze
des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und die Grenzen der
verfassungskonformen Auslegung in der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts geklärt sind. Eine Annahme zur
Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführerin aus
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kommt ebenfalls nicht in
Betracht (§ 93a Abs. 2 Buchst. b BVerfGG). Nur ein
willkürliches Absehen von der Pflicht zur Vorlage an das
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG
verletzt Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (1). Eine solche
willkürliche Nichtvorlage unter Überschreitung der Grenzen
der verfassungskonformen Auslegung (2) liegt im Fall der
Beschwerdeführerin jedoch nicht vor (3).
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1. Nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf
niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. Gegen
diese Garantie kann auch dadurch verstoßen werden, dass ein
Gericht die Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht
außer Acht lässt (stRspr, vgl. bereits BVerfGE 13, 132
, m.w.N.). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist
jedoch in der Regel erst verletzt, wenn ein Gericht die
Verpflichtung zur Vorlage willkürlich außer Acht lässt (vgl.
BVerfGE 42, 237 ; 76, 93 ; 79, 292
). Das gilt auch für die Vorlage nach
Art. 100 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 117, 330
).
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2. Die verfassungskonforme Auslegung einer
Norm ist dann geboten, wenn unter Berücksichtigung von
Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck
des Gesetzes mehrere Deutungen möglich sind, von denen nicht
alle, aber zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen
Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte
und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen
Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in
Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des
Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege
verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl.
BVerfGE 98, 17 ; 101, 54 ; 112,
164 ; 118, 212 ; 119, 247
; je m.w.N.). Eine verfassungskonforme Auslegung
darf den normativen Gehalt der auszulegenden Vorschrift daher
nicht grundlegend neu bestimmen, das gesetzgeberische Ziel
darf nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder
verfälscht werden (vgl. BVerfGE 8, 71 ; 34,
165 ; 45, 393 ; 54, 277
; 119, 247 ).
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3. Hieran gemessen liegt eine Verletzung von
Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch eine willkürliche
einschränkende Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB
1990 unter Überschreitung der Grenzen verfassungskonformer
Auslegung nicht vor. Ohne Erfolg bringt die
Beschwerdeführerin vor, die verfassungskonforme Auslegung
durch den Bundesgerichtshof sei willkürlich, weil sie dem
klaren Wortlaut des § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990
widerspreche. Zwar trifft es zu, dass über § 43 Abs. 3
Satz 2 BauGB auch bei Ansprüchen nach § 40 BauGB die
Regelungen des § 42 BauGB Anwendung finden und daher
nach dem Wortlaut des § 246a Abs. 1 Nr. 9
BauGB 1990 die Auslegung möglich ist, dass auch in diesen
Fällen § 42 BauGB keine Anwendung finden solle.
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Jedoch ist die von der Beschwerdeführerin im
Hinblick auf den Wortlaut geforderte Auslegung nicht die
einzig mögliche. Denn § 246a Abs. 1 Nr. 9
BauGB 1990 nennt § 40 BauGB als nicht anwendbare
Vorschrift nicht. Zudem bezieht sich § 246a Abs. 1 Nr. 9
BauGB 1990 nicht nur auf die Absätze 2, 3, 5 bis 10 von
§ 42 BauGB, die die Bemessung der Entschädigung regeln,
sondern auch auf den Entschädigungstatbestand des § 42
Abs. 1 BauGB. Der Wortlaut lässt daher die Auslegung zu, der
Gesetzgeber habe nicht generell eine Bemessung der
Entschädigung nach § 42 Abs. 2, 3 und 5 bis 10 BauGB
ausschließen wollen, sondern allein den Fall der
Bodenwertminderung regeln wollen. Vertretbar ist in diesem
Zusammenhang auch der Hinweis des Bundesgerichtshofs darauf,
dass nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in den
Erläuterungen der Bundesregierung zu den Anlagen zum
Einigungsvertrag zum Ausdruck komme, die Entschädigung nach
§ 40 BauGB von § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB
1990 unberührt bleiben solle. Der Hinweis ist sachlich
zutreffend (vgl. BTDrucks 11/7817, S. 171) und erlaubt dem
Bundesgerichtshof ohne Verstoß gegen das Willkürverbot den
Schluss, § 246a Abs. 1 Nr. 9 BauGB 1990 habe für
Ansprüche nach § 40 BauGB keine Bedeutung.
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Legt man diese vertretbare Auffassung des
Bundesgerichtshofs zugrunde, dass § 246a Abs. 1 Nr. 9
BauGB 1990 Fälle des § 40 BauGB nicht erfasse, fehlt es
auch an der behauptet unzulässigen Auslegung gegen den
Gesetzeszweck. Auf dieser Grundlage kann willkürfrei
angenommen werden, der Gesetzgeber habe sein Ziel, die
gemeindliche Planungshoheit im Beitrittsgebiet besonders zu
schützen, für Ansprüche nach § 40 BauGB generell nicht
verfolgt. Auf die Frage, ob es - wie der Bundesgerichtshof
meint - ansonsten im Falle der „isolierten“
eigentumsverdrängenden Planung auch einer
verfassungskonformen Auslegung des § 246a Abs. 1 Nr. 9
BauGB 1990 bedürfte, kommt es danach nicht mehr an.
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4. Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.