BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2270/09 -
des Herrn S…,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
den Richter Schluckebier
und die Richterin Baer
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 5. Dezember 2012 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen dafür nicht
vorliegen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Der
Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche
verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch
nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten
Verfassungsrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG).
2
Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießen
zwar die Restitutionsansprüche, die sich aus dem Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
ergeben (vgl. BVerfGE 95, 48 ). Die Entstehung
einer dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden
Rechtsposition durch eine gesetzliche Regelung ist indes eine
einfachrechtliche Frage (vgl. BVerfGE 45, 142
). Sie kann, da damit nicht der
Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen ist, nicht
an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot gemessen werden,
weil die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache
der allgemein dafür zuständigen Fachgerichte ist (vgl.
BVerfGK 16, 207 ). Ob die Voraussetzungen des
§ 1 Abs. 1 Buchstabe a oder § 1 Abs. 3 VermG
erfüllt sind, muss danach grundsätzlich der Klärung durch die
Fachgerichte vorbehalten bleiben. Insoweit kommt es
maßgeblich auf die jeweils im fachgerichtlichen Verfahren zu
prüfenden Umstände des Einzelfalls an.
3
Willkürlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG
ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss
aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist
anhand objektiver Kriterien festzustellen. Einen subjektiven
Schuldvorwurf enthält die Feststellung von Willkür nicht
(vgl. etwa BVerfGE 86, 59 ). Selbst fehlerhafte
Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht
willkürlich, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandergesetzt hat und seine Auffassung nicht
jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 87, 273
; 96, 189 ).
4
Nach diesen Maßstäben hat das
Verwaltungsgericht einen Anspruch auf Restitution des
Wiesengrundstücks nicht willkürlich abgelehnt. Das
Verwaltungsgericht hat nach der Beweisaufnahme nicht die
Überzeugung gewinnen können, dass das Eigentum an dem
Grundstück durch entschädigungslosen Hoheitsakt oder
unlautere Machenschaften entzogen worden ist. Die Schwelle
eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das
Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst
erreicht, wenn die Auslegung oder Anwendung des Rechts durch
die Fachgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer
grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des
Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs,
beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den
konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.
BVerfGE 89, 1 ; 99, 145 ).
Die hier angegriffene Entscheidung lässt in diesem Sinne
einen Verfassungsverstoß nicht erkennen.
5
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
6
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.