BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2272/04 -
des Herrn Dr. N…
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Eichberger,
Masing
am 12. Mai 2009 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 28.
Januar 2004 - 263a Cs 1097/03 - und der Beschluss des
Kammergerichts vom 3. September 2004 - (4) 1 Ss 226/04
(86/04) - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Entscheidungen
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht
zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen
eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung.
2
1. Der Beschwerdeführer ist Journalist,
Verleger und Publizist und Mitherausgeber der
Wochenzeitschrift „Die Zeit“.
3
Am 22. Juni 2003 strahlte der Fernsehsender
„n-tv“ die von B. moderierte Sendung „Talk in Berlin“ aus, an
der sich der Beschwerdeführer als Diskussionsteilnehmer neben
dem Journalisten J. und dem Bischof Prof. Dr. H.
beteiligte.
4
Die Sendung mit dem Thema „F. - die
Öffentlichkeit und die Moral“ befasste sich mit dem
seinerzeit in den Medien viel beachteten Ermittlungsverfahren
gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrats der
Juden, Rechtsanwalt und Moderator Dr. F., der in den Verdacht
des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war.
Nachdem mehrere Zeuginnen, die im Zuge eines gegen andere
Beschuldigte geführten Ermittlungsverfahrens vernommen worden
waren, Dr. F. belastet hatten, durchsuchte die
Staatsanwaltschaft Berlin am 11. Juni 2003 die in F.
belegenen Kanzleiräume und Wohnung des Beschuldigten. Noch am
selben Tag bestätigte ein Sprecher der Staatsanwaltschaft
gegenüber einem Journalisten der Zeitung „Die Welt“ auf
Nachfrage, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. geführt
werde. Außerdem gab er den zu Grunde liegenden Vorwurf und
die vorläufigen Ergebnisse der Durchsuchungen bekannt, wonach
szenetypische Verpackungen mit Anhaftungen aufgefunden worden
seien, die vorbehaltlich der Ergebnisse einer
Laboruntersuchung aus Kokain bestehen könnten. Der
Staatsanwaltschaft brachte diese frühe Information der
Öffentlichkeit teilweise harsche Kritik in den Medien
ein.
5
In der Fernsehsendung äußerte der
Beschwerdeführer hierzu:
6
N.:
„[…] Der wirkliche
Skandal ist eine führungslose Staatsanwaltschaft in
Deutschland, die bei diesen Ermittlungen ganz offenkundig
‚Die Welt’, ‚Bild’ und ‚Focus’ vorinformiert hat,
privilegiert hat, wenn Sie so wollen, über einen Verdacht,
den zu beweisen sie sich gerade erst bemüht. Dieses ist dann
nicht das normale Vorgehen von Staatsanwälten in
zivilisierten und in Rechtsstaaten, in zivilisierten Ländern
und in Rechtsstaaten. Das ist der erste Punkt. Der andere
Punkt ist: Aus diesen Äußerungen jetzt entnehme ich ja
offenkundig immer schon feststehende Sachverhalte, d.h. Herr
F. hat seine eigene Position desavouiert durch sein
moralisches, sittliches Verhalten. Nichts ist bewiesen. Der
Mann hat das Recht eines offenkundig vom Staatsanwalt
Verfolgten, so möchte ich das einmal bezeichnen, zu schweigen
und seinen eigenen Anwalt reden zu lassen. Und ich bin ganz
sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich
sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz offen,
durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in B. einen
außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom
Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt
wieder tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu
führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr
zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese
Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.“
7
J.:
„Herr N., Sie brechen
den Stab über eine Staatsanwaltschaft in einer Art und Weise.
Der Oberstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt, den Sie
meinen, führt die Ermittlungen gar nicht. Das ist ein ganz
anderer. Was Sie hier tun, ist eine Verdächtigungskampagne,
der Sie angehören, in der Sie, bei der Sie eine öffentliche
Rolle spielen, die sich gegen die Staatsanwaltschaft richtet.
Der Fakt ist der, dass bei der Ermittlung gegen
Menschenhändler und Schleuser von Prostituierten aus
Osteuropa nach Deutschland, bei diesen Ermittlungen ist vom
Bundesgrenzschutz in Telefongesprächen der Schleuser abgehört
worden. Dabei ist eine Telefonnummer und ist ein Name
aufgefallen, der zurückverfolgt worden ist. Der jetzt
Beschuldigte F. wäre gar nicht ins Fadenkreuz der
Staatsanwaltschaft geraten, wenn bei der Befragung von drei
Prostituierten nicht die Beschuldigung erhoben worden wäre
und möglicherweise noch, sie wissen es von drei,
möglicherweise von noch mehr, dass er ihnen Kokain angeboten
hat. Dann ist es nicht mehr die Frage des persönlichen
Konsums, sondern auch die Frage des Besitzes, was strafbar
ist, und dann muss eine Staatsanwaltschaft handeln. Und
sozusagen als sei hier ein, so schlank wie Sie das sagen, den
Vorwurf zu erheben, eine Staatsanwaltschaft vernichte einen
Menschen aus politischen Gründen, das finde ich sehr
gewagt.“
8
N.:
„Aus politischen Gründen, das habe ich nicht gesagt.“
9
J.:
„Aber Sie insinuieren es. Ein durchgeknallter
Staatsanwalt“
10
N.:
„Ja, natürlich ist er durchgeknallt, weil er ganz offenkundig
in der Lage ist, ein Ermittlungsverfahren zu beginnen und
gleichzeitig die Presse zu informieren. Dieses ist
ungewöhnlich.“
11
J.:
„Aber Herr N., der Richter hat den Durchsuchungsbefehl
erlassen. Das ist nicht der Generalstaatsanwalt gewesen.“
12
N.:
„Aber wer hat denn die Presse informiert? Der Richter gewiss
nicht.“
13
2. Mit angegriffenem Urteil vom 28. Januar
2004 - 263a Cs 1097/03 - verurteilte das Amtsgericht
Tiergarten den Beschwerdeführer wegen Beleidigung zu einer
Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €.
14
Das Wort „durchgeknallt“ bedeute
umgangssprachlich „verrückt“ oder „durchgedreht“ und werde
gemeinhin so verstanden. Vom Standpunkt eines verständigen
Dritten aus sei diese Bezeichnung als herabwürdigend und
ehrverletzend anzusehen. Dessen sei sich der
Beschwerdeführer, der es als Journalist gewohnt sei, mit
Worten umzugehen, auch bewusst gewesen.
15
In diesem Wortsinne stelle der Begriff
„durchgeknallt“ eine Ehrverletzung dar, die auch durch das
Grundrecht der freien Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1
Satz 1 GG nicht gerechtfertigt werden könne. Dem
Beschwerdeführer habe es freigestanden, die Arbeit der
Staatsanwaltschaft oder den Generalstaatsanwalt selbst zu
kritisieren. Hier liege jedoch ein Fall unzulässiger
Schmähkritik vor, die durch eine Diffamierung der Person
gekennzeichnet sei, bei der die Auseinandersetzung in der
Sache in den Hintergrund trete.
16
Auch der Umstand, dass der Geschädigte sich
selbst in der Vergangenheit öffentlich als „groben Klotz“
oder „Kapitän eines Panzerkreuzers“ bezeichnet habe, führe
nicht dazu, dass er durch die Bezeichnung als „durchgeknallt“
nicht habe beleidigt werden können. Auch wenn der Geschädigte
durch seine früheren Äußerungen Kritik auf sich gezogen habe,
berechtige dies nicht zu ehrverletzenden Äußerungen über
seine Person.
17
3. Die hiergegen gerichtete Revision verwarf
das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft
mit angegriffenem Beschluss vom 3. September 2004 - (4) 1 Ss
226/04 (86/04) - ohne weitere Begründung.
18
Ihren Antrag vom 28. Juni 2004 auf Verwerfung
der Revision als offensichtlich unbegründet stützte die
Generalstaatsanwaltschaft insbesondere darauf, dass das
Amtsgericht die beanstandete Äußerung zutreffend als
Schmähung angesehen und deshalb dem Ehrenschutz den Vorrang
gegenüber dem Recht zur freien Meinungsäußerung aus
Art. 5 Abs. 1 GG eingeräumt habe. Merkmal der Schmähung
sei die das sachliche Anliegen in den Hintergrund drängende
persönliche Kränkung. Diese Grenze sei auch im Meinungskampf
überschritten, wenn der Äußernde nicht auf einen vorangehend
vom Betroffenen gesetzten Anlass im „hin und her“
gegenseitiger Kritik und Meinungsäußerungen reagiere, sondern
seine Äußerung außerhalb eigener Betroffenheit darauf
abziele, den Betroffenen über die Auseinandersetzung in der
Sache hinaus persönlich zu diffamieren. Zu berücksichtigen
sei zwar auch, in welchem Umfang der Betroffene seinerseits
am durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Meinungskampf
teilgenommen habe, so dass sein eigener Anspruch auf
Ehrenschutz insoweit eingeschränkt sei, als er entsprechende
Gegenäußerungen hinnehmen müsse. Ein solcher „Gegenschlag“
setze aber einen Sachbezug voraus und müsse eine adäquate
Reaktion auf einen vorangehend vom Betroffenen gesetzten
Anlass sein. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen gewesen,
die diskussions- und kritikträchtige Verfahrensweise der
Staatsanwaltschaft zu kritisieren und den Geschädigten
ungeachtet dessen tatsächlichen eigenen Beitrags hierzu
zumindest als Gesamtverantwortlichen in diese Kritik
einzubeziehen. Die gebrauchte Wortwahl bewege sich aber nicht
mehr im Rahmen einer wenn auch harten, aber sachlichen
Auseinandersetzung, sondern setze den Behördenleiter
persönlich und unabhängig vom Inhalt der geführten Diskussion
in ein schlechtes Licht und ziele daher allein auf dessen
Diffamierung.
19
4. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Entscheidungen des Amtsgerichts sowie des Kammergerichts und
rügt eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs.
1 Satz 1 GG.
20
a) Bereits die Deutung des Begriffs
„durchgeknallt“ durch das Amtsgericht werde den
verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. Der Begriff
werde ausweislich des Dudens umgangssprachlich für
„überspannt, exaltiert“ verwendet. Jedenfalls aber habe es
das Amtsgericht unterlassen, einen naheliegenden weiteren
Sinngehalt des inkriminierten Begriffs in Betracht zu ziehen
und diesen mit nachvollziehbaren Gründen auszuschließen. Es
handele sich um eine in der Umgangssprache durchaus übliche
Metapher aus dem Bereich der Elektrizität für eine
durchgebrannte Sicherung. Aus dem Kontext der Äußerung, der
bei der Ermittlung ihres Sinngehalts hätte berücksichtigt
werden müssen, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer durch
Verwendung eben dieser Metapher habe zum Ausdruck bringen
wollen, dass die dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft
obliegende Sicherung der Persönlichkeitsrechte von
Beschuldigten in einem Ermittlungsverfahren versagt habe. Der
Beschwerdeführer habe den Generalstaatsanwalt erkennbar
deshalb als „durchgeknallt“ bezeichnet, weil dieser als
Behördenleiter für einen Skandal verantwortlich sei, der
darin liege, dass verschiedene Zeitungen über das anhängige
Ermittlungsverfahren gegen Dr. F. vorinformiert gewesen
seien. Die Äußerung habe nicht der psychischen Verfassung des
Generalstaatsanwalts, sondern vielmehr dem vermeintlichen
Versagen des Generalstaatsanwalts bei der Wahrnehmung seiner
Funktionen zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte des
Beschuldigten Dr. F. gegolten.
21
Selbst wenn man die Deutung des Amtsgerichts
zu Grunde lege, sei die Einordnung der Äußerung als
Schmähkritik mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unvereinbar.
Soweit das Amtsgericht ohne nähere Begründung davon ausgehe,
dass die Diffamierung der Person des Generalstaatsanwalts im
Vordergrund gestanden habe, lasse dies den Kontext
unberücksichtigt, in dem der Begriff verwandt worden sei. Der
Beschwerdeführer habe den Begriff im Zuge der Kritik an einem
rücksichtslosen Umgang der Staatsanwaltschaft mit den
Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten und damit in der
Diskussion um eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende
Frage verwendet. Selbst wenn man in der Bezeichnung als
„durchgeknallt“ eine überzogene und ausfällige Kritik sehen
wollte, rechtfertige dies noch nicht die Annahme einer
Schmähung. Die darin zum Ausdruck kommende Kritik an der Art
des Umgangs mit einem Beschuldigten habe der
Auseinandersetzung in der Sache gedient und nicht etwa allein
der Diffamierung der Person des Generalstaatsanwalts Dr. K.
Dieser sei auch namentlich gar nicht benannt worden, vielmehr
habe die Kritik der Staatsanwaltschaft Berlin und deren
Behördenleiter gegolten. Im Übrigen streite bei einer die
Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage eine Vermutung
für die freie Rede, die insbesondere dann greife, wenn der
Äußernde sich - wie es das Amtsgericht selbst im Rahmen der
Strafzumessungserwägungen annimmt - allenfalls bei der
Wortwahl im Ton vergriffen habe.
22
Die fälschliche Annahme der Schmähkritik habe
das Amtsgericht auch dazu bewogen, von der erforderlichen
Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und dem
Persönlichkeitsrecht abzusehen. Hier überwiege jedoch
angesichts der vom Beschwerdeführer geäußerten Kritik an
staatlicher Machtausübung sein grundrechtlich geschütztes
Interesse auf freie Meinungsäußerung. Im Rahmen der Abwägung
müsse auch Berücksichtigung finden, dass die Meinungsäußerung
einer Behörde galt und dieser kein Persönlichkeitsrecht
zukomme. Außerdem habe der Betroffene durch seine
polarisierenden Äußerungen zu seinem Amtsverständnis
überspitzte und polemische Kritik an seiner Person selbst
herausgefordert.
23
b) Die Entscheidung des Kammergerichts, mit
der die Revision des Beschwerdeführers ohne Begründung
verworfen worden ist, mache sich die Grundrechtsverletzung
des Amtsgerichts zu Eigen. Ferner teile das Kammergericht
offenbar die Rechtsauffassungen der Generalstaatsanwaltschaft
Berlin. Diese setze sich aber in der Begründung ihres Antrags
auf Verwerfung der Revision in offenen Widerspruch zur
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie
betone, dass die von der Revision angeführte Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts in der strafrechtlichen
Literatur teilweise scharfe Kritik erfahren habe.
24
5. Die Senatsverwaltung für Justiz des Landes
Berlin und der Präsident des Bundesgerichtshofs hatten
Gelegenheit zur Stellungnahme.
25
6. Die Akten des Ausgangsverfahrens vor dem
Amtsgericht Tiergarten
- 263a Cs 1097/03 - lagen dem Bundesverfassungsgericht
vor.
26
Die Verfassungsbeschwerde wird gemäß
§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG zur Entscheidung
angenommen, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers angezeigt ist. Sie ist zulässig und
offensichtlich begründet. Die angegriffenen Entscheidungen
verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus
Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.
27
1. Die inkriminierte Äußerung des
Beschwerdeführers fällt in den Schutzbereich des Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gibt
jedem das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten. Meinungen sind durch die
subjektive Einstellung des sich Äußernden gekennzeichnet. Sie
enthalten sein Urteil über Sachverhalte, Ideen oder auch
Personen (vgl. BVerfGE 33, 1 ; 93, 266
). Für sie ist das Element der Stellungnahme und
des Dafürhaltens kennzeichnend (vgl. BVerfGE 7, 198
; 61, 1 ; 85, 1 ; 90, 241
). Die inkriminierte Äußerung stellt, ungeachtet
ihres möglichen ehrverletzenden Gehalts, ein solches
Werturteil dar. Dass eine Aussage polemisch oder verletzend
formuliert ist, entzieht sie nicht schon dem Schutzbereich
des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl.
BVerfGE 54, 129 ; 61, 1 ;
93, 266 ; BVerfGK 8, 89 ).
28
2. Das Grundrecht der Meinungsfreiheit gilt
allerdings nicht vorbehaltlos. Nach Art. 5 Abs. 2 GG
findet es seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze. Dazu gehört auch § 185 StGB, auf den sich die
angegriffenen Entscheidungen stützen. Die Auslegung der
Strafgesetze und ihre Anwendung auf den Einzelfall sind Sache
der Strafgerichte und grundsätzlich einer Nachprüfung durch
das Bundesverfassungsgericht entzogen. Handelt es sich aber
um Gesetze, die die Meinungsfreiheit beschränken, ist dabei
das eingeschränkte Grundrecht zu beachten, damit dessen
wertsetzende Bedeutung auch auf der Rechtsanwendungsebene
gewahrt bleibt (vgl. BVerfGE 7, 198 ; 82,
43 ; 272 ; 93, 266 ; 94, 1
; stRspr). Dies erfordert regelmäßig eine Gewichtung
der Beeinträchtigungen, die der persönlichen Ehre auf der
einen und der Meinungsfreiheit auf der anderen Seite drohen
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 85, 1 ; 93, 266
). Das Ergebnis dieser Abwägung ist
verfassungsrechtlich nicht vorgegeben, sondern hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab. Doch ist in der Rechtsprechung
eine Reihe von Gesichtspunkten entwickelt worden, die
Kriterien für die konkrete Abwägung vorgegeben. Wegen der
fundamentalen Bedeutung der Meinungsfreiheit für die
demokratische Ordnung spricht eine Vermutung für die freie
Rede, wenn es um Beiträge zum geistigen Meinungskampf in
einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage geht
(vgl. BVerfGE 7, 198 ; 93, 266 ). Wird
von dem Grundrecht nicht zum Zwecke privater
Auseinandersetzung Gebrauch gemacht, sondern will der
Äußernde in erster Linie zur Bildung der öffentlichen Meinung
beitragen, dann sind Auswirkungen seiner Äußerungen auf den
Rechtskreis Dritter zwar unvermeidliche Folge, nicht aber
eigentliches Ziel der Äußerung. Der Schutz des betroffenen
Rechtsguts tritt umso mehr zurück, je weniger es sich um eine
unmittelbar gegen dieses Rechtsgut gerichtete Äußerung im
privaten Bereich in Verfolgung eigennütziger Ziele handelt,
sondern um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit
wesentlich berührenden Frage (vgl. BVerfGE 61, 1 ).
In der öffentlichen Auseinandersetzung, insbesondere im
politischen Meinungskampf, muss daher auch Kritik hingenommen
werden, die in überspitzter und polemischer Form geäußert
wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder
Verengung des Meinungsbildungsprozesses drohte (vgl. BVerfGE
54, 129 ; 60, 234 ; 66, 116
; 82, 272 ). Bei herabsetzenden
Äußerungen allerdings, die sich als Formalbeleidigung oder
Schmähung erweisen, tritt die Meinungsfreiheit regelmäßig
hinter den Ehrenschutz zurück (vgl. BVerfGE 82, 43
; 85, 1 ; 90, 241 ; 93, 266
; 99, 185 ; BVerfGK 8, 89 ).
Wegen seines die Meinungsfreiheit verdrängenden Effekts hat
das Bundesverfassungsgericht den in der Fachgerichtsbarkeit
entwickelten Begriff der Schmähkritik aber eng definiert.
Danach macht auch eine überzogene oder gar ausfällige Kritik
eine Äußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung.
Eine Äußerung nimmt diesen Charakter erst dann an, wenn nicht
mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern - jenseits
auch polemischer und überspitzter Kritik - die Diffamierung
der Person im Vordergrund steht (vgl. BVerfGE 82, 272
; 85, 1 ; 93, 266 ;
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25.
Februar 1993 - 1 BvR 151/93 -, NJW 1993, S. 1462;
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2005
- 1 BvR 1917/04 -, NJW 2005, S. 3274; Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 5. Dezember 2008 - 1 BvR 1318/07
-, NJW 2009, S. 749 f.).
29
3. Diesen Vorgaben wird die angegriffene
Entscheidung des Amtsgerichts nicht gerecht.
30
a) Allerdings ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht der Bezeichnung
als „durchgeknallt“ ehrverletzenden Gehalt zugemessen
hat.
31
aa) Bei Äußerungsdelikten können schon die
tatsächlichen Feststellungen des erkennenden Gerichts eine
Verletzung spezifischen Verfassungsrechts enthalten, wenn der
Sinn der Äußerung nicht zutreffend erfasst worden ist (vgl.
BVerfGE 43, 130 ; 93, 266
; 94, 1 ). Zu den
verfassungsrechtlichen Anforderungen bei der Deutung einer
Äußerung gehört, dass sie unter Einbeziehung ihres Kontextes
ausgelegt und ihr kein Sinn zugemessen wird, den sie objektiv
nicht haben kann. Bei mehrdeutigen Äußerungen darf die zur
Verurteilung führende Bedeutung nicht zu Grunde gelegt
werden, ohne vorher mit schlüssigen Gründen Deutungen
ausgeschlossen zu haben, welche die Sanktion nicht zu
rechtfertigen vermögen (vgl. BVerfGE 85, 1
; 82, 43 ; 272
; 94, 1 ; 114, 339 ;
BVerfGK 4, 54 ). Maßgeblich für die Deutung einer
Äußerung ist die Ermittlung ihres objektiven Sinns aus Sicht
eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Dabei
ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt
ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr
auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene
Äußerung steht und von den erkennbaren Begleitumständen,
unter denen sie fällt, bestimmt. Die isolierte Betrachtung
eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an
eine tragfähige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl.
BVerfGE 54, 129 ; 93, 266 ; 94, 1
).
32
bb) Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers decken der Wortlaut und der Sprachgebrauch
des Begriffes „durchgeknallt“ die Deutung des Amtsgerichts,
dass hiermit zum Ausdruck gebracht werde, eine als solche
bezeichnete Person sei „verrückt“ oder „durchgedreht“. Im
modernen Sprachgebrauch wird das Adjektiv „durchgeknallt“
umgangssprachlich in dem Sinne von „absonderlich, bizarr,
extravagant, skurril, schrill, überspannt, wunderlich,
exzentrisch, schrullig, überdreht“, aber auch für „verrückt“
verwendet (Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl.,
Mannheim u.a. 2007, S. 272). Dass der Begriff in einer
neutralen bis positiven Bedeutung etwa im Sinne von
absonderlich oder extravagant gebraucht worden sei, liegt
angesichts des Kontextes fern und bedurfte keiner
Erörterung.
33
Bezieht man den sprachlichen Kontext der
Äußerung in die Betrachtung mit ein, kommen allerdings
weitere Deutungsalternativen in Betracht, die das Amtsgericht
unberücksichtigt ließ. Offen bleibt, ob die Äußerung aus
Sicht des unbefangenen und unvoreingenommenen Publikums
dahingehend verstanden wird, dass die geistige Gesundheit des
Betroffenen in genereller Form in Abrede gestellt wird oder
ob sie sich nicht vielmehr auf die Diensthandlungen des
Betroffenen bezog und zum Ausdruck bringen sollte, dass
dieser - im umgangssprachlichen Sinne einer durchgebrannten
Sicherung - bei den Ermittlungen gegen einen prominenten
Beschuldigten jegliche distanzwahrende Selbstkontrolle
verloren habe, mithin die ihm gebotene Zurückhaltung habe
vermissen lassen. In beiden Deutungsvarianten ist die
Äußerung aber ehrverletzend, so dass die Würdigung des
Amtsgerichts insoweit zumindest im Ergebnis nicht zu
beanstanden ist. Die vom Beschwerdeführer angeführte Deutung,
die Äußerung habe sich allenfalls auf die Behörde der
Staatsanwaltschaft am Landgericht Berlin und nicht auf den
Geschädigten persönlich bezogen, findet im Wortlaut seiner
Äußerung und ihrem Sinnzusammenhang keine Stütze und bedurfte
daher keiner näheren Erörterung.
34
b) Dagegen ist es verfassungsrechtlich nicht
tragfähig, dass das Amtsgericht von einer Abwägung zwischen
dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der
Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers mit der Begründung
abgesehen hat, in der Bezeichnung als „durchgeknallt“ liege
eine Schmähung des Geschädigten. Unabhängig davon, welchen
der in Betracht kommenden Bedeutungsgehalte man hier zu
Grunde legt, trägt weder dieser für sich genommen noch der
vom Amtsgericht festgestellte Kontext die Annahme einer der
Abwägung entzogenen Schmähung.
35
Zwar ist der Begriff „durchgeknallt“ von einer
gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung
gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung
ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber
nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur
Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche
Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund
drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig,
den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl.
BVerfGE 93, 266 ; BVerfG, NJW 2005, S.
3274 f.). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen
Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer
der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen
diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in
jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des
Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem
konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende
Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei
Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter - etwa aus
der Fäkalsprache - der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009,
S. 749 ).
36
Die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts
tragen eine solche Beurteilung nicht. Bei der beanstandeten
Wortwahl handelt es sich nicht um eine Ehrverletzung, die
ihrem Bedeutungsgehalt nach unabhängig von ihrem
Verwendungskontext die mit ihm bezeichnete Person stets als
ganze herabsetzt und der Abwägung von vornherein entzogen
wäre. Vielmehr kann die Äußerung, der Betreffende sei
angesichts der von ihm zu verantwortenden Art und Weise der
Führung eines Ermittlungsverfahrens „verrückt geworden“,
„durchgedreht“ beziehungsweise ihm seien „die Sicherungen
durchgebrannt“, an ein Verhalten des Betroffenen anknüpfen
und in polemischer Form zum Ausdruck bringen, dass die von
ihm gerügte Verletzung rechtlicher oder ethischer Grenzen so
schwer wiege, dass sie aus sachlichen und rationalen Gründen
nicht erklärbar sei. In diesem Fall hängt die Beurteilung der
schmähenden Wirkung aber gerade vom Kontext ab, so dass
ungeachtet ihrer ehrverletzenden Wirkung die Bezeichnung als
„durchgeknallt“ in keiner in der in Betracht kommenden
Deutungen eine solche Schmähung darstellt, die in jedem
denkbaren Äußerungszusammenhang bar jeden Sachbezugs allein
der Diffamierung des Betroffenen diente.
37
Bei der gebotenen Berücksichtigung des
Zusammenhangs, in dem die Äußerung fiel, ist die Annahme
einer Schmähkritik aber nicht tragfähig. Gegenstand der
Fernsehdiskussion war das Ermittlungsverfahren gegen Dr. F.
In diesem Zusammenhang äußerte der Beschwerdeführer Kritik an
der Informationspolitik der zuständigen Staatsanwaltschaft
und bedachte deren Behördenleiter mit der beanstandeten
Bezeichnung. Dieser Kontext spricht gegen die Annahme, dass
der Beschwerdeführer dem Betroffenen pauschal die geistige
Gesundheit habe absprechen und ihn damit ungeachtet seines
Sachanliegens habe diffamieren wollen. Vielmehr liegt es aus
Sicht des unvoreingenommenen Publikums nahe, dass er auch
durch diese Begriffswahl Kritik an dem Umgang des als
verantwortlich betrachteten Generalstaatsanwalts mit den
Persönlichkeitsrechten eines Beschuldigten üben wollte,
dessen - nach Auffassung des Beschwerdeführers -
skandalöser Gehalt darin liege, dass die Staatsanwaltschaft
die gebotene Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht
eines Beschuldigten missachtet habe, indem sie in einem
frühen Stadium des Ermittlungsverfahrens die Öffentlichkeit
über die Vorwürfe informiert und auf diese Weise den
Betroffenen ungeachtet der seinerzeit noch fehlenden
Schuldfeststellung bloßgestellt habe. Die Herauslösung des
Begriffs „durchgeknallt“ aus diesem Kontext verstellt den
Blick darauf, dass die umstrittene Äußerung im Zusammenhang
mit einer Sachauseinandersetzung um die Ausübung staatlicher
Strafverfolgungsbefugnisse fiel. In diesem Kontext kann der
verwendeten Begriffswahl aber nicht jeglicher Sachbezug
abgesprochen werden, da sie - wenn auch in polemischer und in
herabsetzender Form - durchaus die Sachaussage transportieren
kann, dass ein als verantwortlich angesehener Staatsanwalt im
Zuge der Strafverfolgungstätigkeit die gebotene Zurückhaltung
und Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht eines
Beschuldigten in unsachgemäßer und übertriebener Weise habe
vermissen lassen.
38
In diesem zu berücksichtigenden Kontext
erlangt die Vermutung für die freie Rede umso schwereres
Gewicht, als die geübte Kritik die Ausübung staatlicher
Gewalt zum Inhalt hatte; die Meinungsfreiheit ist aber gerade
aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen
und findet darin unverändert ihre Bedeutung (vgl. BVerfGE 93,
266 ). Teil der von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
umfassten Freiheit, seine Meinung in selbstbestimmter Form
zum Ausdruck zu bringen (vgl. BVerfGE 54, 129
; 60, 234 ), ist auch, dass der
Äußernde von ihm als verantwortlich angesehene Amtsträger in
anklagender und personalisierter Weise für die zu
kritisierende Art der Machtausübung angreifen kann, ohne
befürchten zu müssen, dass die personenbezogenen Elemente
seiner Äußerung aus diesem Kontext herausgelöst betrachtet
werden und als solche die Grundlage für eine einschneidende
gerichtliche Sanktion bilden. Die Personalisierung eines
Sachanliegens in anklagender Form ist in solch
unterschiedlicher Form und Intensität möglich, dass es nicht
gerechtfertigt wäre, die Meinungsfreiheit in diesen Fällen
wie bei Schmähungen stets und ungeachtet der weiteren
Umstände zurücktreten zu lassen. Vielmehr ist es
erforderlich, in die gebotene Abwägung einzustellen, ob der
Betreffende als private Person oder sein öffentliches Wirken
mit seinen weitreichenden gesellschaftlichen Folgen
Gegenstand der Äußerung ist und welche Rückwirkungen auf die
persönliche Integrität des Betroffenen von der Äußerung
ausgehen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten
Senats vom 8. April 1999 - 1 BvR 2126/93 -, NJW 1999, S. 2358
).
39
c) Infolge dessen durfte das Amtsgericht den
Beschwerdeführer nicht wegen Beleidigung verurteilen, ohne
eine Abwägung zwischen seiner Meinungsfreiheit und dem
Persönlichkeitsrecht des Geschädigten vorzunehmen. Hält ein
Gericht eine Äußerung fälschlicherweise für eine Schmähung,
so liegt darin ein auch verfassungsrechtlich erheblicher
Fehler, der zur Aufhebung der Entscheidung führt, wenn diese
darauf beruht (vgl. BVerfGE 82, 272 ; 93, 266
), insbesondere wenn - wie hier - das Gericht aus
diesem Grunde eine Abwägung unterlässt (vgl. BVerfGK 4, 54
; 8, 89 ).
40
4. Auch die Entscheidung des Kammergerichts
verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 5
Abs. 1 Satz 1 GG. Mit Erhebung der Sachrüge hat der
Beschwerdeführer die erstinstanzliche Entscheidung auch mit
Blick auf die gerügte Grundrechtsverletzung zur Überprüfung
durch das Revisionsgericht gestellt. Mangels eigener
Begründung kann nicht beurteilt werden, ob das Kammergericht
die erforderliche Abwägung vorgenommen und mit tragfähigen
Gründen ein Überwiegen des Persönlichkeitsschutzes angenommen
hat. Soweit in Betracht kommt, dass das Kammergericht sich
die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft zu Eigen gemacht
hat (vgl. hierzu BVerfGK 5, 269 ), ergibt
sich kein anderes Ergebnis. Die Generalstaatsanwaltschaft
blendet ebenso wie das Amtsgericht bei Beurteilung der Frage,
ob es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Schmähung
handelt, den Sachzusammenhang der Äußerung in
verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise aus, indem sie
allein auf deren personalisierenden Gehalt abstellt und
hervorhebt, dass eine Kritik an der Tätigkeit der
Staatsanwaltschaft für sich genommen unbedenklich sei, nicht
aber in der personalisierten, auf den Betroffenen
zugespitzten und diesen herabsetzenden Form. Auch die
weiteren von der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfenen
Umstände vermögen die Annahme der Schmähkritik nicht zu
rechtfertigen. Sie lassen auch nicht diejenigen Erwägungen
erkennen, die für eine Abwägung maßgeblich wären. Die
Generalstaatsanwaltschaft reduziert das Recht zur
Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf zumindest mit
Blick auf personalisierte Kritik in ehrverletzender Form im
Wesentlichen auf ein Recht zum Gegenschlag und verneint
dieses im vorliegenden Fall. Ungewichtet bleibt demgegenüber
die besondere Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Kritik
an staatlicher Machtausübung und der erkennbare Sachbezug der
Äußerung zur kritisierten Art und Weise der Führung eines
konkreten Ermittlungsverfahrens, welche die
Generalstaatsanwaltschaft im Übrigen selbst als kritikwürdig
einstuft.
41
5. Die Entscheidungen beruhen auch auf dem
aufgezeigten verfassungsrechtlichen Fehler. Es ist nicht
auszuschließen, dass die Gerichte bei erneuter Befassung zu
einer anderen Entscheidung in der Sache kommen werden. Soweit
keine weitergehenden Umstände festgestellt werden, welche die
Annahme einer Schmähkritik rechtfertigen können, werden die
Gerichte in die erforderliche Abwägung den Sachzusammenhang,
in dem die Äußerung fiel, einzustellen und zu gewichten
haben, ob die Äußerung mit den von ihr ausgehenden
Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen
durch die Meinungsfreiheit mit Blick auf das vom
Beschwerdeführer verfolgte Anliegen gerechtfertigt ist.
Hierbei kann unter anderem von Bedeutung sein, ob der
vermeintliche Anlass für die Kritik auch insoweit vorgelegen
hat, als sie auf den Geschädigten persönlich zugespitzt
worden ist. Berücksichtigung kann im diesem Zusammenhang auch
finden, ob der Beschwerdeführer zugleich auf die eigenen
Äußerungen des Betroffenen zur Art und Weise seiner
Amtsführung angespielt hat. Zu Recht hat das Amtsgericht zwar
angenommen, dass der behauptete Umstand, der Geschädigte habe
seinerseits zuvor öffentlich in polarisierender Form ein
hartes Durchgreifen der Ermittlungsbehörden propagiert und
dabei dezidiert für sich in Anspruch genommen, nicht
zimperlich zu sein, nicht dazu führt, dass der Geschädigte
sich seines Persönlichkeitsrechts begeben habe. Ungeachtet
dessen können solcherart polarisierende Äußerungen
möglicherweise dann einen Anlass für scharfe Kritik gerade in
personalisierter Form gegen den Behördenleiter geben, wenn
ein Fall in Rede steht, bei dem - nach Auffassung des
Kritikers - eine Strafverfolgungsbehörde in Umsetzung eben
jener Haltung ihres Behördenleiters auf das
Persönlichkeitsrecht eines Beschuldigten keine Rücksicht
genommen habe.
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6. Die Entscheidungen über die Erstattung der
notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers beruht auf
§ 34a Abs. 2 BVerfGG.