BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2275/07 -
des Herrn Dr. M...,
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
den Präsidenten Papier
und die Richter Bryde,
Schluckebier
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a
BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl I S. 1473) am 16. September 2009 einstimmig
beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen.
1
Die Verfassungsbeschwerde betrifft eine
verwaltungsgerichtliche Streitigkeit um den Anspruch auf
Einräumung von Bruchteilseigentum an einem Grundstück im
Rahmen der Restitution an Opfer der Verfolgung durch das
nationalsozialistische Regime nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Sie wirft
mittelbar die Frage nach der Vereinbarkeit des in § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Restitutionsausschlusses mit
Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 GG auf. Diese Vorschrift
(§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG) nimmt unter anderem
Grundstücke von der Restitution aus, die von einem
Entwicklungs-, Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmen
entsprechend dem überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor
der verfolgungsbedingten Schädigung bestand, als für den
Wohnungsbau bestimmt zu einem für das Unternehmen üblichen
Preis bis zum 8. Mai 1945 an natürliche Personen veräußert
wurden.
2
Das Vermögensgesetz, das seit dem
3. Oktober 1990 in der Bundesrepublik Deutschland gilt,
unterscheidet grundsätzlich zwischen Einzel- oder
Singularrestitution als der Rückübertragung einzelner
Vermögenswerte und der Unternehmensrestitution als der
Rückgabe von Unternehmensgesamtheiten an den jeweiligen
Unternehmensträger. Es folgt in § 3 Abs. 1 Satz 3
VermG dem Grundsatz des Verbots der Einzelrückgabe von
Vermögenswerten bei möglicher Unternehmensrückgabe. Demgemäß
können Vermögenswerte, die nach der verfolgungsbedingten
Schädigung aus dem Unternehmensverbund ausgeschieden sind
(sogenannte „weggeschwommene“ Vermögenswerte) auch nicht im
Wege einer zusätzlichen Einzelrestitution zurückverlangt
werden (vgl. BVerwGE 104, 92 ; Wasmuth, in:
RVI, B 100 VermG, § 3 Rn. 131, Stand: Dezember 2008;
Redeker/Hirtschulz/Tank, in:
Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, Gesetz zur
Regelung offener Vermögensfragen, § 3 Rn. 97a, Stand:
Juli 2008).
3
Das Vermögensgesetz bestimmte von Anfang an,
dass auch die Entschädigung von Opfern der NS-Verfolgung für
Vermögensverluste auf dem Gebiet der ehemaligen DDR in
entsprechender Anwendung seiner Vorschriften erfolgen soll
(§ 1 Abs. 6 VermG). Der Gesetzgeber trägt damit dem
Umstand Rechnung, dass eine Wiedergutmachung für
Vermögensverluste durch NS-Unrecht auf dem Gebiet der
ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) und späteren DDR
praktisch nicht stattgefunden hat, hingegen im früheren
Bundesgebiet die Wiedergutmachungsgesetzgebung
(Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze) zunächst der
Alliierten und später der Bundesrepublik den Ausgleich von
verfolgungsbedingten Vermögensschädigungen vorsahen. Er
berücksichtigt damit weiter, dass die Bundesrepublik zu einer
solchen Nachholung der Wiedergutmachung nicht nur moralisch,
sondern auch völkerrechtlich verpflichtet ist (vgl. den
Notenwechsel der Bundesregierung mit den Regierungen der Drei
Mächte vom 27./28. September 1990, BGBl II S. 1386). Der
Gesetzgeber hat sich mit der Eingliederung der
Wiedergutmachungsansprüche in das Vermögensgesetz allerdings
grundsätzlich dagegen entschieden, das Rückerstattungsrecht
der Alliierten und der früheren Bundesrepublik auf das
Beitrittsgebiet zu erstrecken. Er hat indessen später gerade
im Bereich der Unternehmensrestitution mit § 3 Abs. 1
Satz 4 und 5 VermG begünstigende Sonderregelungen für
NS-Verfolgte geschaffen. Mit diesen Regelungen wird unter
Durchbrechung der wesentlichen vermögensrechtlichen
Grundsätze der Unternehmensrestitution der Durchgriff auf
sogenannte „weggeschwommene“ Vermögenswerte zugelassen.
4
Die maßgeblichen Vorschriften gehen zurück auf
die am 22. Juli 1992 in Kraft getretene Novelle des
Vermögensgesetzes (BGBl I S. 1257). Mit ihr wurde angeordnet,
dass Vermögensgegenstände, die einem zurückzugebenden oder
einem zurückgegebenen Unternehmen entzogen worden waren, auch
dann im Wege der Einzelrestitution - zusätzlich zu der
Unternehmensrestitution - durch Einräumung von
Bruchteilseigentum in Höhe der entzogenen Beteiligung
zurückgefordert werden können, wenn diese Gegenstände nicht
mehr zum Vermögen des Unternehmens gehören (sogenannter
einfacher Durchgriff; jetzt § 3 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 1 VermG).
5
Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zu
der Novelle war es Absicht des Gesetzgebers, diejenigen Fälle
einer befriedigenden Lösung zuzuführen, in denen dem
Berechtigten zunächst aus den in § 1 Abs. 6 VermG
genannten Gründen (NS-Verfolgung) das Unternehmen und dann
diesem Unternehmen nach 1945 der Grundbesitz weggenommen
wurde. Nach bis dahin geltendem Recht sei es denkbar, dass in
diesen Fällen der Berechtigte sein Unternehmen ohne diese
später enteigneten Vermögensgegenstände zurückerhalte. Dies
sei indessen eine nur teilweise Wiedergutmachung (BTDrucks
12/2480, S. 40). In dem zugehörigen Bericht des
Rechtsausschusses des Bundestags wird darüber hinaus
ausgeführt, die Regelung habe den Zweck, die in der Zeit vom
30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 Verfolgten nicht
schlechter zu stellen, als sie bei Anwendung des alliierten
Rückerstattungsrechts gestellt wären (BTDrucks 12/2944, S.
50). Der Vergleich mit dem Rückerstattungsrecht wurde
allerdings nicht näher erläutert.
6
Diese Sonderregelungen sind später durch die
am 24. Juli 1997 in Kraft getretene Novelle des
Vermögensgesetzes (BGBl I S. 1823, 1828) ergänzt worden.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG hat hierdurch seine heute
noch geltende Fassung erhalten. Der Durchgriff ist danach
auch dann möglich, wenn nicht das Unternehmen dem
Unternehmensträger weggenommen worden war, sondern
unmittelbare oder mittelbare Beteiligungsrechte an dem
Unternehmensträger Gegenstand der Entziehung waren
(sogenannter doppelter oder multipler Durchgriff; § 3
Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 VermG). Berechtigter des
Durchgriffsanspruchs ist nach der neuen Regelung in § 3
Abs. 1 Satz 5 VermG nicht der Unternehmensträger, sondern der
geschädigte Anteilseigner.
7
Nach der amtlichen Begründung waren diese
Änderungen erforderlich, weil die Vorschriften über den
Durchgriffsanspruch bis dahin teilweise nicht ihrem Sinn und
Zweck entsprechend angewendet worden waren. Dieser habe
gerade darin bestanden, den Durchgriff auch in denjenigen
Fällen zuzulassen, in denen ein Unternehmen nach 1945
aufgrund gesetzlicher Regelungen bereits zurückgegeben worden
sei, Vermögensgegenstände in der ehemaligen SBZ und späteren
DDR aber nicht restituiert werden konnten. Außerdem sei
klarzustellen, dass es auf die Umstände, unter denen der
Vermögensgegenstand „weggeschwommen“ sei, nicht ankomme, also
insbesondere keine eigenständige Wegnahme desselben vorliegen
müsse. Denn das alliierte Rückerstattungsrecht habe keinen
gutgläubigen Erwerb gekannt. Auch habe das Gesetz bereits
bislang nicht danach unterschieden, ob nur eine Beteiligung
oder das Unternehmen entzogen worden sei. Durch die
entsprechende Klarstellung werde nochmals der Wille des
Gesetzgebers verdeutlicht, die in der Zeit von 1933 bis 1945
Verfolgten nicht schlechter zu stellen, als dies bei der
Anwendung des alliierten Rückerstattungsrechts der Fall
gewesen wäre. Zudem sei klarzustellen, dass - wie schon
nach bisheriger Rechtslage - Berechtigter des
Durchgriffsanspruchs der geschädigte Gesellschafter ist
(BTDrucks 13/7275, S. 43 f.).
8
Um gegen die Neuregelungen in § 3 Abs. 1
Satz 4 und 5 VermG laut gewordenen Bedenken (vgl. dazu
Protokoll der 57. Sitzung des Rechtsausschusses
<13. Wahlperiode>, S. 10 ff., 30, 44 sowie
Anlage S. 147 ff.) Rechnung zu tragen, wurden diese
gegen Ende des Beratungsverfahrens im Rechtsausschuss des
Bundestags um verschiedene Vorschriften ergänzt, unter
anderem durch § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG. Durch diese
Vorschrift sollte die Restitution bei für den Wohnungsbau
bestimmten Vermögenswerten ausgeschlossen sein, die
natürliche Personen bis zum 8. Mai 1945 zu damals üblichen
Preisen von einem Entwicklungs-, Siedlungs- oder
Wohnungsbauunternehmen gemäß dessen vor der
verfolgungsbedingten Schädigung bestehenden überwiegenden
Unternehmenszweck erworben hatten.
9
Die Vorschrift lautet:
10
„Die Sätze 4 bis 10 sind nicht anzuwenden, wenn
für den Wohnungsbau bestimmte Vermögenswerte entsprechend dem
überwiegenden Unternehmenszweck eines Entwicklungs-,
Siedlungs- oder Wohnungsbauunternehmens, wie er vor der
Schädigung bestanden hat, bis zum 8. Mai 1945 an natürliche
Personen veräußert wurden, es sei denn, die Veräußerung ist
nicht zu einem für das Unternehmen üblichen Preis
erfolgt.“
11
1. Das in dem Ausgangsverfahren in Rede
stehende Grundstück gehört mit einer Vielzahl anderer
Grundstücke zu einer in Kleinmachnow (Brandenburg) nahe der
südwestlichen Berliner Stadtgrenze gelegenen Siedlung, der
sogenannten Sommerfeld-Siedlung, die aus über 1.000 Häusern
besteht. Es war ursprünglich Teil einer zusammenhängenden
Fläche von ca. 100 Hektar, die die Gemeinnützige
Siedlungsgesellschaft mbH Kleinmachnow
(Siedlungsgesellschaft) mit Sitz in Berlin-Lichterfelde im
Jahr 1927 zum Zwecke der Parzellierung und des Verkaufs von
Grundstücken an Siedler erwarb.
12
Die Anteile an der Siedlungsgesellschaft hielt
der jüdische Bauunternehmer und Architekt Adolf Sommerfeld
teils direkt und teils indirekt zu 79,4 %. Ab dem Jahr
1930 veräußerte die Siedlungsgesellschaft mit
standardisierten Einfamilien- und Reihenhäusern bebaute oder
zur entsprechenden Bebauung vorgesehene Grundstücke
unmittelbar an Siedler, nachdem das Gelände in Kleinmachnow
von ihr erschlossen und parzelliert worden war.
13
Ende März 1933 überfielen SA-Männer Adolf
Sommerfeld in seinem Wohnhaus und schossen auf ihn. Er
verließ daraufhin im April 1933 fluchtartig Deutschland. Sein
gesamtes Vermögen einschließlich der ihm gehörenden
Unternehmensanteile wurde im September 1933 durch die
Finanzverwaltung wegen Nichtbegleichung der
Reichsfluchtsteuer beschlagnahmt. Bereits zuvor wurden in den
Gesellschaften, an denen er beteiligt war, NSDAP-Mitglieder
zunächst als kommissarische Leiter eingesetzt, wodurch
Sommerfeld faktisch die Inhaberschaft entzogen wurde. Adolf
Sommerfeld übertrug seine Beteiligungsrechte und sein übriges
Geschäftsvermögen später rechtsförmig an eine „ungenannte
Gruppe“, für die als Treuhänder ein sonst für die NSDAP
tätiger Rechtsanwalt handelte und hinter der sich
wahrscheinlich diese Organisation selbst verbarg. Außerdem
verkaufte Sommerfeld auch seinen gesamten persönlichen
Grundbesitz, einschließlich einer von ihm privat 1932 in
Kleinmachnow erworbenen ca. 3,8 Hektar großen Fläche, die an
die Grundstücke der Siedlungsgesellschaft angrenzte und für
die er ebenfalls eine Parzellierungsgenehmigung erhalten
hatte.
14
Der Geschäftsbetrieb der Siedlungsgesellschaft
in Kleinmachnow wurde nach der sogenannten „Arisierung“ unter
Einbeziehung der Flächen, deren Eigentümer Sommerfeld selbst
gewesen war, wie zuvor fortgeführt. Nachdem die Grundstücke
in Kleinmachnow weitgehend verkauft waren, änderte die
Siedlungsgesellschaft ihr Geschäftsfeld und firmierte um,
zuletzt im Jahr 1943 in Industriebau West GmbH.
15
Nach Kriegsende wurden Adolf Sommerfeld im
Rückerstattungsverfahren die Beteiligungen an seinen früheren
Gesellschaften, darunter auch der nunmehrigen Industriebau
West GmbH, zurückübertragen, ebenso zahlreiche in Berlin
(West) gelegene Grundstücke. Darüber hinaus erhielt er
Schadensersatz für eine eingetretene Wertminderung der
Gesellschaftsanteile.
16
2. Das im Ausgangsverfahren
streitgegenständliche Grundstück war Bestandteil einer im
Oktober 1933 parzellierten Teilfläche von 26 Hektar. Es
wurde im April 1934 von der Siedlungsgesellschaft zu einem
Preis von 6,40 Reichsmark pro Quadratmeter einschließlich
Erschließungskosten an zwei Privatpersonen, Rechtsvorgänger
der heutigen Eigentümerin, verkauft. Zu diesem Preis hatte
die Siedlungsgesellschaft Grundstücke auch schon vor dem Jahr
1933 veräußert.
17
3. Nach der Wiedervereinigung Deutschlands
meldete die Conference on Jewish Material Claims against
Germany, Inc. (Jewish Claims Conference - JCC) mit einer so
genannten Globalanmeldung im Dezember 1992
vermögensrechtliche Ansprüche an und präzisierte diese
Anträge im weiteren Verlauf auch auf das in Kleinmachnow
gelegene Betriebsvermögen der Siedlungsgesellschaft. Sie trat
ihre Ansprüche später an den Beschwerdeführer ab.
18
4. Gegen die Ablehnung der Restitution von
insgesamt 1.388 Flurstücken wurde Klage erhoben, auch
hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks. Das
Verwaltungsgericht wies die dieses Grundstück betreffende
Klage des Beschwerdeführers ab. Die Voraussetzungen für den
Durchgriff auf das Grundstück im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG lägen zwar vor; der Anspruch
sei jedoch nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
ausgeschlossen. Diese Ausschlussregelung sei
verfassungsgemäß. Mit der Schaffung des Durchgriffsanspruchs
in § 3 Abs. 1 Satz 4 ff. VermG sei der
Gesetzgeber ersichtlich über das verfassungsrechtlich
gebotene und vom alliierten Rückerstattungsrecht vorgegebene
Maß der Wiedergutmachung hinausgegangen. Das
Wiedergutmachungsrecht stehe unter dem Vorbehalt des
Ausgleichs widerstreitender Interessen, insbesondere auch der
Interessen der betroffenen Verfügungsberechtigten. Eine
Differenzierung, wie sie der Gesetzgeber hinsichtlich der
Veräußerer vorgenommen habe, verstoße erst dann gegen
Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Sachwidrigkeit auf
willkürlichen Erwägungen beruhe und die Unsachgemäßheit der
Differenzierung evident sei. Hiervon könne bezogen auf die
Gesellschafter von Siedlungsgesellschaften und solchen
anderer Gesellschaften nicht ausgegangen werden. Bei der
Ermöglichung des Durchgriffs auf „weggeschwommene
Grundstücke“ von Siedlungsgesellschaften zeichneten sich von
der Natur der Sache her Konflikte zwischen den zahlreichen
betroffenen Verfügungsberechtigten und dem geschädigten
Gesellschafter ab. Bei Ersteren handele es sich um
Rechtsnachfolger von sogenannten loyalen Erwerbern, die nicht
von einem Verfolgten erworben und deshalb auch in aller Regel
einen angemessenen Kaufpreis gezahlt hätten. Es gehe insoweit
um Eigenheime zur privaten Wohnnutzung und es sei eine
Vielzahl von Personen betroffen. Vor diesem Hintergrund und
im Blick auf das das Vermögensgesetz beherrschende Prinzip
des sozialverträglichen Ausgleichs sei die Differenzierung
nicht evident unsachgemäß. Der Umstand, dass in ähnlichen
Fällen der Nutzerschutz vom Gesetzgeber nicht in gleicher
Konsequenz betrieben werde, gereiche dem Beschwerdeführer
nicht zum Vorteil.
19
5. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die
Revision des Beschwerdeführers zu, wies sie aber zurück. Die
Voraussetzungen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Restitutionsanspruchs gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 VermG lägen vor, weil die unmittelbare und
mittelbare Beteiligung des Unternehmers an der
Siedlungsgesellschaft Gegenstand einer Schädigung im Sinne
des § 1 Abs. 6 VermG gewesen sei. Dieser Anspruch
sei jedoch nach der von Verfassungs wegen nicht zu
beanstandenden Bestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
ausgeschlossen.
20
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG
liege nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits
entschieden, dass eigentumsrechtliche Positionen, die durch
Art. 14 Abs. 1 GG geschützt seien, von § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG nicht erfasst würden, weil vor Einführung
dieser Norm vermögensrechtliche Ansprüche von
Anteilsgeschädigten im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 2 VermG nicht bestanden hätten. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hätten
Novellierungen des Vermögensgesetzes mit Blick auf
Art. 14 GG aber nur Bedeutung, wenn sie dem Berechtigen
einfachgesetzlich einmal begründete Ansprüche wieder
entzögen.
21
Auch wenn davon ausgegangen werde, dass
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG für den Fall der Schädigung der
Unternehmensbeteiligung in der vor Einführung des doppelten
Durchgriffs bis zum 23. Juli 1997 geltenden Fassung einen
Anspruch auf ergänzende Singularrestitution eingeräumt habe,
sei § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG dennoch mit
Art. 14 GG vereinbar. Die Regelung des § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung
verhältnismäßig. Zweck der Sätze 4 ff. des § 3 Abs.
1 VermG sei es, dass die Berechtigten im Sinne des § 1
Abs. 6 VermG durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in das
Vermögensgesetz nicht schlechter, aber - dem diene der
Satz 11 - auch nicht besser als bei der Anwendung
alliierten Rückerstattungsrechts gestellt werden sollten. Die
Vorschrift bewirke, wenn auch auf einem anderen Weg, ein
vergleichbares Ergebnis wie die alliierten
Rückerstattungsgesetze. Nach den Rückerstattungsgesetzen sei
ein Anspruch auf Restitution veräußerter Grundstücke zu
verneinen gewesen, wenn für die Veräußerung der Grundstücke,
die zum Umlaufvermögen eines Unternehmens gehört hätten, eine
angemessene Gegenleistung erzielt worden sei; denn dies
spreche dafür, dass der Verkauf mit gleichem Inhalt auch ohne
die Herrschaft des Nationalsozialismus zustande gekommen
wäre.
22
Die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
sei für den Alteigentümer und dessen Rechtsnachfolger auch
zumutbar. Für den Hauptanwendungsfall des § 3
Abs. 1 Satz 4 VermG, nämlich die Einräumung von
Bruchteilseigentum an Grundstücken, habe das Gesetz dem
Interesse der Erwerber von solchen Grundstücken den Vorrang
eingeräumt, die entsprechend dem überwiegenden Zweck des
Unternehmens, wie er auch vor der Schädigung bestanden habe,
von vornherein zur Veräußerung bestimmt gewesen seien, also
zum Umlaufvermögen des Unternehmens gehört hätten. Dieser
Vorrang sei daran geknüpft, dass die Veräußerung zu einem für
das Unternehmen üblichen Preis erfolgt sei. In diesem Fall
fehle es regelmäßig an einer Vertiefung des mit der
Entziehung der Beteiligung einhergehenden Unrechts. Denn der
Abfluss des Unternehmensvermögens werde entsprechend dem
bereits vor der Schädigung bestehenden Zweck des
Umlaufvermögens durch die Gegenleistung kompensiert.
23
Dieses Ergebnis entspreche noch aus einem
weiteren Grund den Rückerstattungsgesetzen. Danach sei im
Fall einer Entziehung nur der Beteiligungsrechte ein
Durchgriff auf Vermögenswerte des Unternehmens regelmäßig
nicht zulässig gewesen. Eine Ausnahme sei nur in Betracht
gekommen, wenn sich nach dem Entzug der Anteile die Rechts-
oder Kapitalstruktur des Unternehmens geändert habe oder das
Betriebsvermögen ganz oder teilweise auf ein anderes
Unternehmen übertragen worden sei. Unter diesen
Voraussetzungen sei den früheren Wiedergutmachungskammern
eine weitgehende gesetzliche Ermächtigung zu schöpferischer
Rechtsgestaltung eingeräumt gewesen. Ziel der Regelung sei es
gewesen, den früheren Gesellschaftern neben den aus ihren
Beteiligungen fließenden Rechten ihre „wirtschaftliche“
Eigentümerstellung möglichst im ursprünglichen Umfang
zurückzugeben. Die Veräußerung der zum Umlaufvermögen
gehörenden Grundstücke habe aber das Unternehmen durch die
erhaltene Kompensation in seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit und auch in dem Bestand an
Betriebsvermögen unberührt gelassen. Die
Rückerstattungsgesetze hätten deshalb nur zur
Wiedereinräumung der entzogenen Anteile, nicht aber zur
Rückübertragung der entsprechenden Grundstücke geführt.
24
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG verstoße auch
nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dem Gesetzgeber komme nach
der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf dem
Gebiet der Wiedergutmachung auch im Rahmen des Art. 3
Abs. 1 GG ein besonders weites Beurteilungsermessen zu.
Deshalb habe er bei diesem Regelungsgegenstand wie allgemein
bei der Bewältigung der Folgen des Krieges und des
Zusammenbruchs des nationalsozialistischen Regimes den
Gleichheitssatz nur in seiner Bedeutung als Willkürverbot zu
beachten.
25
Die von dem Beschwerdeführer angeführten Fälle
einer Brauerei, die ein bisher für Brauereipferde genutztes
Weidegelände parzelliert und die Parzellen an Bauwillige
veräußert habe, oder einer Bank, die eine ihr zur Sicherheit
für ein Darlehen übereignete Fläche aufgeteilt und veräußert
habe, nachdem die Rückzahlung des Darlehens ausgeblieben sei,
belegten nach diesem Maßstab nicht eine mit Art. 3 Abs.
1 GG unvereinbare Ungleichbehandlung. Sie seien vielmehr
dadurch gekennzeichnet, dass die genannten Unternehmen nur
gelegentlich und aus besonderem Anlass Grundstücke veräußert
hätten.
26
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG beschränke
demgegenüber den Ausschluss der ergänzenden
Singularrestitution auf den Handel mit Grundstücken, die zum
Umlaufvermögen eines Unternehmens gehört hätten und damit
nach der betrieblichen Zweckbestimmung von vornherein zum
Verkauf vorgesehen gewesen seien. Weitere Voraussetzung sei,
dass die Veräußerung durch ein Unternehmen erfolgt sei, zu
dessen typischem überwiegenden Zweck auch bereits vor der
Schädigung der Verkauf von Grundstücken gehört habe. Die
sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung
habe der Gesetzgeber damit in der auch bereits vor der
Schädigung vorhandenen Üblichkeit derartiger
Verkehrsgeschäfte für das Unternehmen gesehen. Es habe sich
damit um eine Geschäftstätigkeit gehandelt, die auch ohne die
Herrschaft des Nationalsozialismus fortgesetzt worden wäre
und die, wenn die Veräußerung zu einem üblichen Preis als
Kompensation erfolgt sei, als solche nicht zu einer
Vertiefung des durch den Entzug der Unternehmensbeteiligung
begangenen Unrechts geführt habe. § 3 Abs. 1 Satz 11
VermG knüpfe damit an Vorschriften der alliierten
Rückerstattungsgesetze an, die im Rahmen der Widerlegung der
Verfolgungsvermutung geregelt hätten, unter welchen
Voraussetzungen davon ausgegangen werden könne, dass ein
Rechtsgeschäft auch ohne die Herrschaft des
Nationalsozialismus zustande gekommen wäre.
27
Soweit der Beschwerdeführer auf eine
vermeintliche Ungleichbehandlung im Verhältnis zu privaten
Parzellierern hinweise, könne dies nicht überzeugen. Für
Private, die nicht gewerblich tätig seien, scheide eine
Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und damit auch des
Satzes 11 aus; die Restitution bestimme sich nach § 3
Abs. 1 Satz 1 VermG. Wenn sie als Gewerbetreibende den
Unternehmensbegriff erfüllten, seien § 3 Abs. 1 Satz 4
und auch Satz 11 VermG anwendbar.
28
Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG den berechtigten Interessen der
heutigen Nutzer diene und insoweit einer teleologischen
Reduktion bedürfe, gehe fehl. Einer solchen einschränkenden
Auslegung stehe entgegen, dass der Wortlaut des § 3 Abs.
1 Satz 11 VermG hierfür keinen Raum biete. Die Vorschrift
stelle vielmehr, wie auch die Bezugnahme auf den üblichen
Preis zeige, allein auf den Veräußerungsvorgang ab. Davon
abgesehen böten auch die Gesetzesmaterialien keinen
Anhaltspunkt für einen solchen eingeschränkten
Regelungszweck.
29
Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Art. 3 Abs. 1
und Art. 14 Abs. 1 GG durch die Urteile des
Verwaltungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts,
mittelbar auch durch die Bestimmung des § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG. Zur Begründung macht er unter anderem
geltend:
30
1. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Auszugehen sei von
dem Vergleich der Unternehmensparzellierer - wie
Siedlungsgesellschaften - mit privaten Parzellierern sowie
darüber hinaus mit solchen Unternehmen, deren Geschäftszweck
nicht die Parzellierung gewesen sei, die diese aber dennoch
faktisch in Einzelfällen betrieben hätten, wie beispielsweise
ein Bankhaus.
31
Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts heiße
es, dass § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG an das
alliierte Rückerstattungsrecht „anknüpfe“. Tatsächlich lasse
sich die Vorschrift aber gerade nicht auf das
Rückerstattungsrecht zurückführen. § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG besage, dass in den dort beschriebenen
Fällen die für alle sonstigen Unternehmen anwendbaren
Vorschriften des § 3 Abs. 1 Sätze 4
bis 10 VermG nicht gälten. Ein „Vorbild im alliierten
Rückerstattungsrecht“ müsse demnach jedenfalls eine
Vorschrift sein, die hinsichtlich der
rückerstattungsrechtlichen Rechtsfolgen ebenfalls
differenziere zwischen Siedlungsunternehmen einerseits und
allen übrigen Unternehmen andererseits. Eine derartige
Differenzierung habe es aber in keinem alliierten
Rückerstattungsgesetz gegeben. Auch die hierzu ergangene
Rechtsprechung der Rückerstattungsgerichte gebe keinerlei
Grundlage für die Annahme, dass die Ausschlussnorm des
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG schon im
Rückerstattungsrecht verankert gewesen sei.
32
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
verstoße im Übrigen gegen Völkerrecht. Die Bundesrepublik
Deutschland habe nämlich die Verpflichtung übernommen, die
Rückerstattung gemäß den alliierten Vorschriften in vollem
Umfang durchzuführen.
33
2. Der Ausschlussgrund des § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG sei auch mit der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG
nicht vereinbar.
34
Der Durchgriffsanspruch des NS-geschädigten
Gesellschafters sei 1992 in das Vermögensgesetz aufgenommen
worden und damit in den Schutzbereich des Art. 14 GG
gelangt. Der gegenteiligen Ansicht des
Bundesverwaltungsgerichts könne mit Rücksicht auf die
Entstehungsgeschichte nicht gefolgt werden. Im Übrigen sei
daran festzuhalten, dass angesichts der Schädigung der
jüdischen NS-Verfolgten und der damit verbundenen
völkerrechtlichen Wiedergutmachungsverpflichtung Deutschlands
die Einräumung eigentumsfester Rechtspositionen
verfassungsrechtlich geboten gewesen sei. Die erst später,
nach 1992 in das Gesetz aufgenommene Ausschlussnorm des
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG könne nicht als Inhalts- und
Schrankenbestimmung angesehen werden. Sie habe nachträglich
eine Eigentumsposition entwertet, was sich als echte
Rückwirkung darstelle. Selbst wenn man eine unechte
Rückwirkung annehme, seien die Grundsätze des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit verletzt.
35
3. Die Verwaltungsgerichte hätten jedenfalls
die Regelung über den Restitutionsausschluss nach § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG verfassungskonform auslegen
müssen und deshalb im vorliegenden Fall nicht anwenden
dürfen. Denn der Gesetzgeber habe als Motiv für die
Einführung der Ausschlussnorm des § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG in den Gesetzesmaterialien den
„Siedlerschutz“ oder „Nutzerschutz“ benannt. Danach dränge es
sich geradezu auf, den beabsichtigten Schutzzweck des
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nur auf diejenigen zu
erstrecken, die noch heute als Rechtsnachfolger der
unmittelbaren Erwerber das Grundstück nutzten. Dieses
Ergebnis sei bei einer nicht allein am Wortlaut haftenden,
sondern die grundlegende Systematik des Vermögensgesetzes und
den Sinn und Zweck der Vorschrift berücksichtigenden
Auslegung zwingend. Damit sei es zumindest als
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal anzusehen, dass der
Grundstückseigentümer bis zum Beitritt der DDR zur
Bundesrepublik das Eigenheim selbst genutzt habe. Die Erbin
des streitgegenständlichen Grundstücks sei aber erst im Jahr
2007 ermittelt worden und habe bis dahin von dem Grundstück
nichts gewusst, so dass sie nicht unter den Begriff der
„Nutzerin“ falle.
36
Die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2
BVerfGG für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur
Entscheidung liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde
wirft keine Frage von grundsätzlicher verfassungsrechtlicher
Bedeutung auf (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG),
die sich nicht ohne weiteres aus dem Grundgesetz und anhand
der bisherigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung
beantworten ließe (vgl. BVerfGE 90, 22 ).
Auch ist ihre Annahme nicht zur Durchsetzung der als verletzt
bezeichneten Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte
angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).
§ 3 Abs.1 Satz 11 VermG, auf dem die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen beruhen, verletzt nicht das
Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG
(1.). Die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 14
Abs. 1 GG hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Ein
Eingriff in dieses Grundrecht ist nicht feststellbar
(2.).
37
1. § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ist mit
Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.
38
a) Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf
seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber
die zweckmäßigste und gerechteste Lösung gefunden hat,
sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner
Gestaltungsfreiheit eingehalten hat (vgl. BVerfGE 81, 108
; 83, 395 ; 84, 348
). Je nach Regelungsgegenstand und
Differenzierungsmerkmalen ergeben sich aus dem allgemeinen
Gleichheitssatz unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber,
die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an
Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. nur BVerfGE
110, 274 ).
39
Für den besonderen, hier zu beurteilenden
Regelungsgegenstand gilt, dass der Gesetzgeber einen
besonders weiten Gestaltungsspielraum hat, weil es um die
Wiedergutmachung von Unrecht geht, das - wie das unter der
NS-Herrschaft erlittene - eine dem Grundgesetz nicht
verpflichtete Staatsgewalt zu verantworten hat. Er ist zwar
auch insoweit an den allgemeinen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 1 GG gebunden, muss ihn aber bei diesem
Regelungsgegenstand wie allgemein bei der Bewältigung der
Folgen des Krieges und des nationalsozialistischen Regimes
lediglich in seiner Bedeutung als Willkürverbot beachten
(vgl. BVerfGE 15, 126 ; 23, 153
; 102, 254 ). Untersagt ist dem
Gesetzgeber danach die willkürlich ungleiche Behandlung von
Sachverhalten, die in wesentlichen Punkten gleich sind.
Welche Sachverhaltselemente so wichtig sind, dass ihre
Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt,
unterliegt regelmäßig seiner Entscheidung. Der Spielraum des
Gesetzgebers endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung
nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten
Betrachtungsweise vereinbar ist, wo mit anderen Worten ein
sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst sachlich
einleuchtender Grund für die Differenzierung fehlt (vgl.
BVerfGE 102, 254 ; ähnlich bereits für die
Behandlung von Ansprüchen NS-Verfolgter im Vermögensgesetz:
BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17.
Februar 1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris, Rn. 23).
Dieser Maßstab gilt insoweit auch für die Ungleichbehandlung
von Personengruppen. Als Differenzierungsgrund kommen dabei
nicht allein die vom Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren
ausdrücklich genannten Motive für eine gesetzliche Regelung
in Betracht; auch andere objektiv vorhandene Gründe können
diese rechtfertigen (vgl. BVerfGE 51, 1 ;
75, 246 ).
40
Dem Umfang des gesetzgeberischen
Gestaltungsspielraums entspricht die Kontrolldichte bei der
verfassungsgerichtlichen Prüfung: Kommt als Maßstab lediglich
das Willkürverbot in Betracht, so kann ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 GG nur festgestellt werden, wenn die
Unsachlichkeit der Differenzierung evident ist (vgl. BVerfGE
88, 87 ).
41
b) Hieran gemessen ist ein Verstoß von
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gegen Art. 3 Abs. 1 GG
nicht feststellbar. Zwar führt § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
zu den von dem Beschwerdeführer aufgezeigten
Ungleichbehandlungen (aa). Diese sind aber
verfassungsrechtlich gerechtfertigt, weil ein sachlich
einleuchtender Grund für die Differenzierung gegeben ist
(bb).
42
aa) Ungleich behandelt werden einerseits
diejenigen NS-Verfolgten, denen ein in § 3 Abs. 1 Satz
11 VermG genanntes Unternehmen oder eine Beteiligung hieran
entzogen worden war (Unternehmensparzellierer), und
andererseits diejenigen, die aus ihrem entzogenen
Privatvermögen Grundstücke zu Wohnbauzwecken veräußert haben
(Privatparzellierer). Die Ungleichbehandlung ergibt sich
daraus, dass im Fall eines Privatparzellierers die Rückgabe
entzogener Grundstücke nach den Vorschriften über die
Einzelrestitution von entzogenen Vermögenswerten (§ 3
Abs. 1 Satz 1 VermG) erfolgt und im Fall der
Weiterveräußerung der Grundstücke nach der Entziehung keinen
Beschränkungen unterworfen ist. Insbesondere findet § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nur auf Veräußerungen durch
Unternehmen und nicht auch auf den Verkauf von Grundstücken
aus dem Privatvermögen natürlicher Personen Anwendung (vgl.
BVerwGE 108, 301 ). Für die Frage, ob im Fall
eines verfolgungsbedingt geschädigten Parzellierers ein
ausnahmsweise bestehender Durchgriffsanspruch auf ein
„weggeschwommenes“ Grundstück nach § 3 Abs. 1 Satz 11
VermG ausgeschlossen sein kann, oder ob es sich von
vornherein um einen Einzelrestitutionsanspruch nach § 3
Abs. 1 Satz 1 VermG handelt, kommt es demnach nur darauf an,
ob das betreffende Grundstück einem Unternehmens- oder einem
Privatvermögen zuzuordnen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.
Februar 2006 - 8 B 89/05 -, juris, Rn. 6). Zu beachten ist
allerdings, dass Grundeigentum natürlicher Personen nicht
notwendigerweise als Privatvermögen anzusehen ist. Denn
Unternehmensträger im Sinne des Vermögensrechts kann auch
eine natürliche Person - etwa ein Einzelkaufmann - sein (vgl.
BVerwG, Urteil vom 20. November 1997 - 7 C 40/96 -, VIZ 1998,
144 ), die dann im Fall einer unmittelbaren
Unternehmensentziehung ebenfalls von § 3 Abs. 1 Satz 4
Halbsatz 1 VermG erfasst wird.
43
Die unterschiedliche Zuordnung beider
Personengruppen in die Rechtsbereiche der
Unternehmensrestitution einerseits und der Restitution
einzelner Vermögenswerte nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG
andererseits steht ihrer Vergleichbarkeit im Übrigen nicht
entgegen, da beide zum selben rechtlichen Ordnungsbereich des
Vermögensrechts gehören (vgl. BVerfGE 40, 121
).
44
Darüber hinaus lässt sich eine rechtliche
Ungleichbehandlung zwischen solchen von NS-Verfolgung
betroffenen Unternehmen - beziehungsweise deren
Anteilseignern - feststellen, die schon vor der Schädigung
aus ihrem Unternehmensvermögen Grundstücke zu Wohnbauzwecken
an Privatpersonen veräußert haben, ohne dass dies ihr
überwiegender Unternehmenszweck war, und den in § 3 Abs.
1 Satz 11 VermG genannten Unternehmen beziehungsweise deren
jeweiligen Anteilseignern. Erstere sind zu einem
uneingeschränkten Durchgriff auf die Grundstücke im Wege der
Einzelrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
berechtigt, unabhängig von der Art und Weise der Veräußerung,
letztere hingegen nicht.
45
bb) Diese Ungleichbehandlungen sind jedoch
nicht als sachwidrig anzusehen. Hinsichtlich der in Betracht
zu ziehenden Rechtfertigungsgründe ergibt sich Folgendes:
46
(1) Das Bundesverwaltungsgericht hat den Sinn
und Zweck des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG zunächst darin
gesehen, den gutgläubigen Erwerber zu schützen (BVerwGE 108,
301 ; so auch Wasmuth, a.a.O., B 100 VermG,
§ 3 Rn. 216; Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O.,
§ 3 Rn. 124c; Bernhardt, OV spezial 1998, S. 162
). Diese Ansicht hat das Gericht später
aufgegeben; es sieht das Ziel der Vorschrift nunmehr darin,
Systemgerechtigkeit herzustellen. Tragender Gesichtspunkt der
Regelungen über die Entschädigung bei NS-Verfolgungen im
Vermögensgesetz sei die Anwendungsgleichheit mit dem
alliierten Rückerstattungsrecht. Vor diesem Hintergrund sei
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG eine Vorschrift, die ihr
Vorbild im alliierten Rückerstattungsrecht habe. Der
Gesetzgeber habe klarstellen wollen, dass die Einräumung von
Bruchteilseigentum nach § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG nicht
über die Möglichkeiten des Rückerstattungsrechts hinausgehen
solle (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. März 2007 - 8 C 26.05
-, juris, Rn. 34 f.).
47
(2) Aus den Materialien zur Entstehung des
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ergibt sich dazu:
48
(a) In der Beschlussempfehlung und dem Bericht
des Rechtsausschusses des Bundestags heißt es, die
Befürchtung, dass Personen Bruchteilseigentum an ihren
Eigenheimgrundstücken einräumen müssten, die sie in der Zeit
von 1933 bis 1945 von Unternehmen erworben hätten, die ihren
Eigentümern entzogen worden waren, bestehe nicht. Durch die
Anfügung des Satzes 11 werde gesetzlich klargestellt,
dass Durchgriffsansprüche in den dort genannten Fällen nicht
bestünden. Die Regelung ergebe sich aus einer auf den
alliierten Rückerstattungsrechten basierenden einschränkenden
Auslegung. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass
die NS-Verfolgten durch die Eingliederung ihrer Ansprüche in
das Vermögensgesetz weder schlechter noch besser gestellt
werden sollten als bei der Anwendung der alliierten
Rückerstattungsrechte. Mit der Regelung würden Fälle erfasst,
in denen das Unternehmen nach der Schädigung seinem schon vor
der Schädigung gegebenen überwiegenden Unternehmenszweck
entsprechend Vermögensgegenstände an natürliche Personen zu
einem üblichen Preis veräußert hat (BTDrucks 13/7275, S.
46).
49
Darüber hinaus ist die Vorschrift während der
Behandlung im Bundesrat ausdrücklich als
„Siedlerschutzklausel“ bezeichnet worden (Protokoll der
Unterausschusssitzung des Rechtsausschusses des Bundesrats
vom 2. April 1997, S. 14). In eine ähnliche Richtung
weisen die Ausführungen zur Begründung der
Ausschussempfehlung auf Anrufung des Vermittlungsausschusses
durch den Bundesrat. Diese war auch von der Erwägung
getragen, die Vorschriften über den Schutz derjenigen, die
von Unternehmen Eigenheime oder Siedlungshäuser erworben
haben so zu gestalten, dass alle Fälle des
Erwerbs von Familienwohnheimen im gewöhnlichen Geschäftsgang
erfasst und gegenüber einer Restitution aus einer Schädigung
des Unternehmens oder seiner Muttergesellschaft geschützt
bleiben (BRDrucks 223/1/97, S. 5).
50
(b) Aus den Gesetzesmaterialien ergeben sich
damit Anhaltspunkte für zwei wesentliche Regelungsziele:
Einerseits wird mit der Bezeichnung des § 3 Abs. 1 Satz
11 VermG als „Siedlerschutzklausel“ - wie sich aus der
Begründung zum Anrufungsbegehren ergibt - der Schutz
derjenigen, die im gewöhnlichen Geschäftsgang
Siedlungsgrundstücke erworben haben, vor
Durchgriffsansprüchen angesprochen. Hierauf deutet auch der
Eingangssatz in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des
Rechtsausschusses des Bundestags hin, wonach nicht zu
befürchten sei, dass Personen, die ihre Eigenheimgrundstücke
von Unternehmen erworben haben, die den Eigentümern
verfolgungsbedingt entzogen waren, nunmehr an diesen
Bruchteilseigentum einräumen müssten. Für eine solche an
sozial motivierten Schutzerwägungen ausgerichtete
Zwecksetzung spricht schließlich die Entstehungsgeschichte
der Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz,
durch die § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in das
parlamentarische Verfahren eingeführt worden ist. Diese
Formulierungshilfe geht auf eine Arbeitskreissitzung im
Februar 1997 zurück, an der neben Vertretern der
Bundesregierung und der Länderregierungen auch solche von
beteiligten Interessenverbänden teilnahmen. Die Ergebnisse
dieser Sitzung sind festgehalten in einem im
Ausgangsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
vorgelegten Schreiben des Parlamentarischen Staatssekretärs
im Bundesministerium der Justiz an den Abgeordneten des
Bundestags Geis (Mitglied des Rechtsausschusses). Darin heißt
es in Bezug auf § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG, das Anliegen,
eine Rückgabe von Vermögenswerten nach § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG bei bestimmungsgemäßer entgeltlicher
Veräußerung an natürliche Personen zu vermeiden, sei vom
Arbeitskreis und der Bundesregierung als berechtigt anerkannt
worden, insbesondere um soziale Härten zu vermeiden. Eine
solche Regelung entspreche nach Auffassung der
Bundesregierung den Grundsätzen des alliierten
Rückerstattungsrechts und der damaligen
Rückerstattungspraxis. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass
sich dieser Schutz auf selbstnutzende Grundstückseigentümer
(„heutige Nutzer“) beschränken sollte, lassen sich den
Motiven allerdings nicht entnehmen. Der in der besagten
Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Justiz
enthaltene Anhalt hierfür, wonach die Regelungen zum
doppelten Durchgriff so gestaltet werden sollten, dass die
Interessen der „heutigen Nutzer“ angemessen abgesichert
würden (vgl. Anlage zum Protokoll der 80. Sitzung des
Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 13. Wahlperiode,
Allgemeine Begründung Nr. 5), ist in die Beschlussempfehlung
des Rechtsausschusses des Bundestags nicht übernommen worden
(vgl. BTDrucks 13/7275, S. 3).
51
Darüber hinaus ging der Gesetzgeber, indem er
die Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG ausdrücklich
auch auf das alliierte Wiedergutmachungsrecht zurückführte,
ersichtlich davon aus, dass Durchgriffsansprüche auf
sogenannte weggeschwommene Vermögenswerte nach alliiertem
Rückerstattungsrecht im Fall der in Rede stehenden
Unternehmen und Veräußerungsgeschäfte nicht gegeben waren,
und dass die Einräumung solcher Ansprüche jedenfalls im
Ergebnis und im unmittelbaren Vergleich zu den Ansprüchen
nach dem Rückerstattungsrecht zu einer Besserstellung führen
würde. Die Durchgriffsregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 4
und 5 VermG stellen sich nach den Motiven des Gesetzgebers
nicht nur als Anspruchsgrundlage dar, die verhindern sollte,
dass Eigentümer NS-geschädigter Unternehmen Nachteile aus
nach 1945 erfolgten besatzungsrechtlichen beziehungsweise
besatzungshoheitlichen Enteignungen erleiden. Sie hatten
darüber hinaus ganz allgemein den Zweck, die nach 1945 in der
DDR weitgehend ausgebliebene Entschädigung der NS-Verfolgten
für Vermögensverluste nachzuholen und sich dabei an den
Regelungen des Rückerstattungsrechts zu orientieren (vgl.
dazu auch die Ausführungen des Vertreters des
Bundesministeriums der Justiz im Rechtsausschuss des
Bundesrats, Protokoll der Sitzung vom 9. April 1997,
S. 8, sowie des Abgeordneten Hacker und des
Parlamentarischen Staatssekretärs Funke, Bundesministerium
der Justiz, im Vermittlungsausschuss, Protokoll der Sitzung
vom 12. Juni 1997, S. 25 f. und 29 f.). Danach
sollten die durch das NS-Regime Verfolgten nicht schlechter
gestellt sein, als dies bei der Anwendung des alliierten
Rückerstattungsrechts der Fall gewesen wäre. Ihnen sollte
generell aus dem späteren Schicksal der Vermögensgegenstände
eines Unternehmens, insbesondere einem „Wegschwimmen“ nach
der Schädigung, im Ergebnis kein Nachteil entstehen. Bei
einer möglichen Unternehmens- oder Anteilsrestitution sollte
auch nicht nur eine leere gesellschaftsrechtliche Hülle,
sondern möglichst der wirtschaftliche Wert des entzogenen
Unternehmens oder der entzogenen Beteiligung im Zeitpunkt der
Entziehung zurückgegeben werden (in diesem Sinne
Parlamentarischer Staatssekretär Funke, Bundesministerium der
Justiz, Bundesrat-Plenarprotokoll, 711. Sitzung, S. 140
(C); vgl. auch Wilhelm/Weimann, ZOV 1997, S. 82 ;
Hermann, OV spezial 1997, S. 290 ). Insofern
erscheinen die Bestimmungen über den doppelten Durchgriff
nach § 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG - einschließlich des
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG - als Teil eines
Gesamtkonzepts, das für sich in Anspruch nimmt, an dem
einheitlichen Prinzip der Angleichung der Rechte der
Betroffenen an das alliierte Wiedergutmachungsrecht
ausgerichtet zu sein (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom
16. September 2008 - 8 C 9.08 -, in: ZOV
2009, S. 43 ).
52
(3) Der Beschwerdeführer macht hieran
anknüpfend geltend, das alliierte Rückerstattungsrecht habe
eine dem sektoralen Restitutionsausschluss, wie er in
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG vorgesehen ist, vergleichbare
Vorschrift nicht gekannt; er meint, der Gesetzgeber habe
damit seine eigene Konzeption, sich im Ergebnis am
Rückerstattungsrecht zu orientieren, durchbrochen. Er sei
deshalb seinem selbst vorgegebenen System und Regelungsziel
nicht gerecht geworden.
53
Diese Frage kann im Ergebnis dahingestellt
bleiben. Denn auch die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst
statuierten Sachgesetzlichkeit - will man die
ergebnisbezogene Orientierung am alliierten
Rückerstattungsrecht als solche verstehen - kann zwar
ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung und einen
Verstoß gegen den Gleichheitssatz darstellen (vgl. BVerfGE
12, 151 ; 34, 103 ). Sie begründet aber
für sich allein genommen noch keine Verletzung von
Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 59, 36 ). Aus
einer solchen etwaigen Systemwidrigkeit lässt sich dann
nichts für einen Gleichheitsverstoß herleiten, wenn sonst
plausible Gründe für die abweichende Regelung sprechen (vgl.
BVerfGE 68, 237 ) und die Ungleichbehandlung
dadurch gerechtfertigt wird. So aber liegt es hier.
54
Als ein solcher plausibler Grund erweist sich
das Ziel des Schutzes derjenigen natürlichen Personen, die
als Erwerber von Eigenheimen und Siedlungsgrundstücken ihre
Grundstücke im gewöhnlichen Geschäftsgang zu üblichen Preisen
erworben haben, aber auch ihrer jeweiligen Rechtsnachfolger.
Dieses Schutzziel vermag die in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
statuierte Abweichung von der grundsätzlichen Systematik bei
der Restitution im Fall von Unternehmensschädigungen durch
NS-Verfolgung und damit die festgestellte Ungleichbehandlung
hinsichtlich der übrigen Unternehmensparzellierer, wie etwa
den vom Beschwerdeführer erwähnten Banken, zu rechtfertigen.
Da auch sonst die Differenzierung nicht evident unsachgemäß
ist, liegt der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3
Abs. 1 GG nicht vor.
55
(a) Bei dem Gesichtspunkt des Schutzes der
Erwerber, der die gesetzgeberische Entscheidung für den
Restitutionsausschluss nach § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
ausweislich der Materialien zumindest mitbeeinflusst hat,
handelt es sich um einen sachlichen Grund, der die vom
Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zu tragen vermag.
Mit der Regelung in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG werden
infolge der Begrenzung auf die dort genannten Entwicklungs-,
Siedlungs- und Wohnungsbauunternehmen und - hinsichtlich der
angesprochenen Erwerbsgeschäfte - den auf natürliche Personen beschränkten Erwerberkreis
typischerweise Durchgriffe auf Flächen verhindert, die mit
Einfamilienhäusern bebaut oder für eine solche Bebauung
vorgesehen waren. Dabei durfte bei typisierender Betrachtung
auch davon ausgegangen werden, dass diese Flächen auch
weiterhin ganz überwiegend im Eigentum von Privatpersonen
stehen. Dieses Anliegen kommt in der Umschreibung mit dem
Begriff „Siedlerschutzklausel“ sinnfällig zum Ausdruck. Der
Gesetzgeber hat damit nachvollziehbar - nach den Materialien
in erster Linie aus sozialen Erwägungen - die Interessen der
Siedler, die vor dem 8. Mai 1945 in einer bestimmten
Weise Eigentum erworben haben, gegenüber den
Restitutionsinteressen der NS-Opfer höher gewichtet. Da der
Schutz sich auf die Eigentümlichkeit des rechtsgeschäftlichen
Erwerbsvorgangs bezieht, ist es zudem jedenfalls nicht
sachwidrig, wenn er auch den Rechtsnachfolgern der
ursprünglichen Erwerber gewährt wird.
56
Eine Abwägung des Restitutionsinteresses mit
anderen entgegenstehenden Gesichtspunkten charakterisiert
ohnehin die Grundkonzeption des Vermögensgesetzes, wie unter
anderem auch § 4 Abs. 2 VermG verdeutlicht. Zweck dieser
Vorschrift, die auch auf NS-Verfolgte Anwendung findet, ist
die Herstellung eines sozial verträglichen Ausgleichs
zwischen dem Wiedergutmachungsinteresse der Alteigentümer und
dem Vertrauensschutzinteresse der redlichen Erwerber in der
Zeit nach dem 8. Mai 1945 (vgl. zum Regelungsrahmen auch
die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur
Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990,
Anlage III zum Einigungsvertrag, 2. Absatz). Der
Gesetzgeber durfte sich bei dieser Abwägung ohne Verstoß
gegen die Verfassung für den Grundsatz entscheiden, in der
Folge der deutschen Teilung entzogene oder erzwungenermaßen
veräußerte Vermögenswerte seien vom Erwerber in Natur
zurückzugeben. Er musste diesen Grundsatz jedoch nicht
ausnahmslos verwirklichen. Vielmehr konnte er den Ausschluss
der Restitution im Fall des redlichen Erwerbs vorsehen, um
einen sozial verträglichen Ausgleich zwischen den betroffenen
je schutzwürdigen Interessen zu erreichen (so insbesondere
mit Blick auf Art. 14 GG; BVerfGE 95, 48
).
57
Deshalb erscheint es nicht als sachwidrig,
dass der Gesetzgeber das mit der Durchgriffsregelung in
§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG verfolgte grundsätzliche
Regelungsziel der Angleichung an das alliierte
Wiedergutmachungsrecht nicht ausnahmslos verwirklicht hat,
sondern über die Regelung des § 4 Abs. 2 VermG hinaus
auch die Interessen derjenigen berücksichtigt hat, die
bereits in der NS-Zeit Eigentum an Siedlungsgrundstücken
erworben haben. Insoweit kommt entscheidend hinzu, dass das
an einen solchen Eigentumserwerb anknüpfende Interesse nur
dann als gegenüber dem Wiedergutmachungsinteresse überwiegend
erachtet wird, wenn der Erwerb „im gewöhnlichen
Geschäftsgang“ erfolgt ist (vgl. Protokoll der Sitzung des
Rechtsausschusses des Bundesrats vom 9. April 1997,
S. 6). Diesen gewöhnlichen Geschäftsgang umschreibt
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG in typisierender Weise mit den
Tatbestandsmerkmalen der Veräußerung zu einem für das
Unternehmen üblichen Preis und der Entsprechung zu dem
überwiegenden Unternehmenszweck, wie er vor der Schädigung
bestand. Bei einer solchen tatsächlichen Konstellation konnte
der Gesetzgeber von einer Schutzwürdigkeit des Erwerbers
ausgehen, weil anzunehmen war, dass dieser bei dem
Grundstückskauf aus der Schädigung des verfolgten
Unternehmers keinerlei Vorteile gezogen hatte: Da das
Grundstück Teil des Umlaufvermögens eines einschlägigen
Unternehmens war und für den Verkauf vorgesehen war, musste
sich ein verfolgungsbedingter Charakter des Geschäfts selbst
oder gar die Schädigung des früheren Unternehmenseigentümers
nicht aufdrängen. Zudem profitierte der Erwerber angesichts
des zu zahlenden üblichen Kaufpreises auch wirtschaftlich
nicht von der Verfolgung des NS-Opfers. Insofern schützt
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG tatsächlich nicht den
gutgläubigen Erwerber, wie das Bundesverwaltungsgericht in
seiner früheren Rechtsprechung gemeint hat, sondern - worauf
im Ausgangsverfahren bereits das Verwaltungsgericht
hingewiesen hat - den „loyalen Erwerber“, der nicht
treuwidrig die Verfolgungslage während der NS-Zeit ausgenutzt
hat. Deshalb trifft im Ergebnis auch die Wertung des
Bundesverwaltungsgerichts zu, die Veräußerung unter den in
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten Bedingungen habe
nicht zu einer Vertiefung des durch den Entzug der
Unternehmensbeteiligung begangenen Unrechts geführt.
58
An dieser Beurteilung ändert sich auch dann
nichts, wenn der Restitutionsausschlusstatbestand für die
Fälle eines vor dem Erwerb durch die natürliche Person
stehenden Zwischenerwerbs durch ein anderes
Siedlungsunternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 11
VermG für nicht anwendbar erachtet wird, der
Anwendungsbereich der Bestimmung also auf Fälle des
unmittelbaren Erwerbs einer natürlichen Person ohne
vorherigen Zwischenerwerb durch ein anderes
Siedlungsunternehmen im Sinne der Vorschrift zu beschränken
ist und der Schutz des „loyalen Erwerbs“ insoweit begrenzt
wäre (vgl. dazu VG Potsdam, Urteil vom 26. Mai 2005 - 9
K 1992/01 -, ZOV 2005, S. 408 ; Wasmuth, a.a.O.,
§ 3 Rn. 217; Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O.,
§ 3 Rn. 124 f.).
59
Nach allem würde sich an der im vorstehenden
Sinne verstandenen Schutzwürdigkeit des „loyalen Erwerbs“
nicht einmal dann etwas ändern, wenn der Erwerber die
verfolgungsbedingte Schädigung gekannt hätte. Denn er durfte
davon ausgehen, dass er das Grundstück auch ohne die durch
die Herrschaft des Nationalsozialismus bedingte Schädigung
des Verfolgten genau so hätte erwerben können. Allein daran
knüpft der ihm gewährte Schutz an. Auch im Rahmen des
„redlichen Erwerbs“ nach § 4 Abs. 3 VermG begründet im
Übrigen die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis von der
Vermögensschädigung des Alteigentümers für sich genommen noch
nicht die Unredlichkeit des Erwerbers, denn diese bezieht
sich ebenfalls ausschließlich auf den Erwerbsvorgang und
nicht auf die Schädigung (vgl. Wasmuth, a.a.O., B 100 VermG,
§ 4 Rn. 203 m.w.N.).
60
Mit dem Schutz des „loyalen Erwerbers“ greift
das Gesetz zudem eine Rechtsfigur auf, die dem
Vermögensgesetz, wie die sogenannte Unwürdigkeitsklausel in
§ 7a Abs. 3b Satz 2 VermG zeigt, auch sonst nicht fremd
ist (zu vergleichbaren Regelungen im Wiedergutmachungs- und
Kriegsfolgenrecht vergleiche die Übersicht bei Wasmuth,
a.a.O., B 100 VermG, § 7a Rn. 165). Auch wenn diese
Regelungen in einem anderen Zusammenhang stehen als § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG, bestätigen sie dennoch den Befund, dass
es jedenfalls nicht als sachwidrig angesehen werden kann,
wenn der Gesetzgeber aus sozialen Gründen die Interessen von
Eigenheimeigentümern gegenüber den
Wiedergutmachungsinteressen von NS-Verfolgten höher
gewichtet, sofern der Eigentumserwerb nicht „illoyal“
war.
61
Hinzu kommt, dass das Gesetz - gleichviel ob
beabsichtigt oder nicht - in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
unverkennbar Kriterien aufnimmt, die bereits das alliierte
Wiedergutmachungsrecht mit Art. 19 Rückerstattungsgesetz
US-Zone - USREG (entsprechend Art. 15
Rückerstattungsgesetz Britische Zone - BREG; Art. 16
Rückerstattungsanordnung der Alliierten Kommandantur Berlin -
REAO) kannte. Diese Vorschrift schützte nicht den guten
Glauben des Erwerbers, dessen Schutz im Rückerstattungsrecht
generell nicht vorgesehen war (vgl. Art. 1 Abs. 2 USREG,
entsprechend Art. 1 Abs. 3 Satz 2 BREG und REAO),
sondern den ordnungsmäßigen üblichen Geschäftsverkehr. Ihr
Sinn und Zweck war es, einen bestimmten Kreis von
Erwerbsvorgängen zu schützen, die ihrer Natur nach so
unverdächtig waren, dass der Erwerber selbst bei großer
Skepsis und Zurückhaltung nicht auf den Gedanken kommen
konnte, ihm werde Verfolgtengut angeboten (vgl. Schwarz,
Rückerstattung nach den Gesetzen der Alliierten Mächte, 1974,
S. 168 f.). Als „einschlägig“ im Sinne des
Art. 19 Satz 1 USREG war ein Unternehmen dann anzusehen,
wenn sein Geschäftszweck auf die Veräußerung von Sachen der
Art des entzogenen Vermögensgegenstandes gerichtet war. Der
Begriff des „ordnungsmäßigen“ und „üblichen
Geschäftsverkehrs“ bedeutete, dass das Geschäft sowohl für
den Veräußerer als auch für den Erwerber im Rahmen ihrer
normalen Käufe und Verkäufe lag (vgl. Kubuschok/Weißstein,
Rückerstattungsrecht, 1950, Art. 15 BREG/Art. 19
USREG Nr. 6). In ähnlicher Weise stellt auch § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG darauf ab, dass die Veräußerung des
Vermögenswertes aus einem „einschlägigen“ Unternehmen
erfolgt, bei dem der Verkauf von Grundstücken für den
Wohnungsbau zum Geschäftszweck gehört hat, und entsprechend
dem vor der Schädigung bestehenden überwiegenden
Unternehmenszweck und damit im „ordnungsmäßigen
Geschäftsverkehr“ geschehen ist, wobei auch aus der Zahlung
eines für das Unternehmen üblichen Preises erkennbar ist,
dass das Geschäft zumindest für den Verkäufer im Rahmen der
„normalen Geschäfte“ lag. Dass Art. 19 USREG auf
Grundstücke keine Anwendung fand, ist insoweit nicht von
Bedeutung.
62
Die Tragfähigkeit dieser Erwägungen wird
schließlich nicht durch die Auslegung des
Bundesverwaltungsgerichts in Frage gestellt, nach der der
Schutz des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht auf diejenigen
Eigentümer beschränkt ist, die ihre Eigenheime heute auch
tatsächlich noch selbst nutzen. Denn die Vorschrift knüpft
daran an, dass natürliche Personen zu einem für das
Unternehmen üblichen Preis entsprechend dem vor der
Schädigung bestehenden überwiegenden Unternehmenszweck
Eigentum an Grundstücken erworben haben. An der darauf
gegründeten Schutzwürdigkeit der Eigentumsposition ändert
sich nichts dadurch, dass das betreffende Grundstück etwa
nicht durch den Eigentümer genutzt wird. Hinzu kommt, dass
Eigentum und heutige Nutzung in den in § 3 Abs. 1 Satz
11 VermG genannten Fällen mitunter deshalb auseinanderfallen,
weil die Grundstückserwerber oder deren Rechtsnachfolger die
DDR aufgrund der bekannten Verhältnisse unter Inanspruchnahme
der ihnen durch die Rechtsordnung der DDR verwehrten
Freizügigkeit oder gar wegen politischer Verfolgung verlassen
haben. Es ist zumindest nachvollziehbar, dass auch solche
teilungsbedingten Folgen sich nicht nachteilig auswirken
sollen.
63
(b) Danach kann der Gesichtspunkt des
„Schutzes der Siedler“, die zu üblichen Preisen dem
- vor der Schädigung bestehenden - überwiegenden
Unternehmenszweck des veräußernden Unternehmens entsprechend
als für den Wohnungsbau bestimmt und damit in schutzwürdiger
Weise Eigentum erworben haben, auch die Differenzierung
gegenüber den vom Beschwerdeführer angeführten
Vergleichsgruppen rechtfertigen.
64
(aa) Mit Blick auf diejenigen natürlichen
Personen, die ihre Eigenheimgrundstücke von
Unternehmensparzellierern erworben haben, welche nicht unter
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG fallen, ist allerdings
einzuräumen, dass diese im Einzelfall ebenfalls Eigentum
erlangt haben können, ohne dabei in treuwidriger Weise von
einer etwaigen NS-Verfolgung profitiert zu haben. Der
Gesetzgeber war vorliegend jedoch zu der von ihm in § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG gewählten typisierenden Regelung
berechtigt, so dass die Außerachtlassung anderer als der in
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG genannten
Unternehmensparzellierer beim Restitutionsausschluss von
Verfassungs wegen nicht zu beanstanden ist.
65
Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner
bisherigen Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesetzgeber bei
der Beurteilung weit zurückliegender Verhältnisse und der
Wiedergutmachung von Unrecht einer nicht
grundgesetzgebundenen Staatsgewalt nicht nur einen besonders
weiten Einschätzungs- und Regelungsspielraum hat, sondern im
Rahmen seiner Befugnis zur Pauschalierung, Typisierung und
Generalisierung auch weitergehende Vereinheitlichungen
vornehmen darf. Damit verbundene Härten und scheinbare
Ungerechtigkeiten sind den Betroffenen zuzumuten (vgl.
BVerfGE 102, 254 ; siehe weiter BVerfGE 9,
20 ; 13, 331 ; 17, 1 ; 21, 12
; 40, 121 ; 63, 119 ; 71, 146
; 78, 214 ). Eine noch hinzunehmende
Typisierung setzt voraus, dass die durch sie eintretenden
Härten und Ungerechtigkeiten nicht besonders schwer wiegen
und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar sind (vgl. BVerfGE
111, 115 ). Hierfür sind auch praktische
Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht (vgl. BVerfGE 63,
119 ).
66
Bei den Wiedergutmachungsregelungen handelt es
sich grundsätzlich um die gesetzliche Ordnung von
Massenerscheinungen, bei denen der gesetzgeberischen Befugnis
zur Typisierung besondere Bedeutung zukommt (vgl. BVerfGE
102, 254 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer
des Ersten Senats vom 21. Oktober 1998 - 1 BvR 179/94 -,
NJW 1999, S. 1460 ). Vorliegend erscheint eine
Typisierung darüber hinaus insbesondere mit Blick darauf
gerechtfertigt, dass es sich um Jahrzehnte zurückliegende
Sachverhalte handelt, deren Aufklärung oft nur unter großen
Schwierigkeiten möglich ist. Es liegt deshalb durchaus nahe,
dass der Gesetzgeber die Feststellung eines „loyalen“ Erwerbs
auf das Vorliegen einer bestimmten, leicht feststellbaren
Tatbestandskonstellation beschränkt hat, bei der ein solcher
Erwerb angesichts der Umstände jedenfalls mit großer
Sicherheit vorausgesetzt werden kann. Unter Berücksichtigung
dieser praktischen Verwaltungserfordernisse erscheint auch
die Annahme gerechtfertigt, dass die mit der in Rede
stehenden Differenzierung entstandenen Ungleichheiten nur
unter sehr großen Schwierigkeiten vermeidbar waren. Im
Übrigen ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber mit den
in § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG geregelten Tatbeständen sich
nicht am Regelfall eines „loyalen“ Erwerbs orientiert hätte
(vgl. BVerfGE 96, 1 ). Der Umstand, dass
gelegentlich und aus besonderem Anlass auch andere als die
genannten Unternehmen Siedlungsgrundstücke an Privatpersonen
verkauft haben dürften, und möglicherweise auch in einer
gewissen Zahl solcher Fälle von einem „loyalen“ Erwerb wird
ausgegangen werden können, ändert daran nichts.
67
(bb) Hinsichtlich der Vergleichsgruppe der
Privatparzellierer ist die Differenzierung ebenfalls nicht
evident sachwidrig (vgl. BVerfGE 88, 87 ).
Der Veräußerung von Grundstücken durch die in § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG aufgeführten Unternehmensparzellierer lagen
andersartige Sachverhalte zugrunde, die ihrer Eigenart
entsprechend geregelt werden durften (vgl. BVerfGE 55, 72
). Diese prinzipielle Ungleichartigkeit der
Regelungsgegenstände hat den Gesetzgeber im Rahmen der
restitutionsrechtlichen Vorschriften des Vermögensgesetzes
von vornherein zu einem unterschiedlichen Regelungsansatz
veranlasst. Denn die Restitution von einzelnen
Vermögenswerten, die dem Privatvermögen natürlicher Personen
zuzurechnen sind, unterfällt den Regeln der
Singularrestitution nach § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Diese
ist nach den hiervon zu unterscheidenden Regeln über die
Unternehmensrestitution bei der Rückgabe von
Unternehmensgesamtheiten grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG macht davon wiederum eine
Ausnahme, indem er den Durchgriff auf einzelne Vermögenswerte
eines Unternehmens gestattet, was im Ergebnis zu einer
Angleichung an die Singularrestitution führt. Durch die in
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG enthaltene Gegenausnahme kehrt
das Gesetz für den Fall bestimmter Unternehmensparzellierer
wieder zu der Trennung und unterschiedlichen rechtlichen
Behandlung beider Regelungsbereiche zurück, die das
Vermögensgesetz auch im Übrigen beherrscht (vgl. BVerwGE 104,
92 ). Dies kann nicht als sachwidrig
angesehen werden.
68
2. Der Beschwerdeführer hat auch die
Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts aus
Art. 14 Abs. 1 GG durch den Restitutionsausschluss nach
§ 3 Abs. 1 Satz 11 VermG nicht dargetan. Für den hier in
Rede stehenden Fall, dem der verfolgungsbedingte Entzug einer
Unternehmensbeteiligung zugrunde liegt, ist bereits ein
Eingriff in das Grundrecht nicht feststellbar.
69
a) Durch die Eigentumsgarantie des
Grundgesetzes geschützte Eigentumspositionen ergeben sich
vorliegend zunächst weder aus der Gemeinsamen Erklärung der
Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen
vom 15. Juni 1990 (BGBl II S. 1237) noch aus
völkerrechtlichen Regelungen. Zum einen sind
Wiedergutmachungsleistungen für NS-Verfolgte nicht Gegenstand
der Gemeinsamen Erklärung, die auch im Übrigen keine
Ansprüche begründet. Zum anderen hat die Bundesregierung zwar
mit dem Notenwechsel vom 27./28. September 1990 gegenüber den
Regierungen der Drei Mächte (BGBl II S. 1386) völkerrechtlich
die Verpflichtung übernommen, den Grundsätzen des alliierten
Rückerstattungsrechts im Beitrittsgebiet Geltung zu
verschaffen. Damit waren jedoch noch keine bestimmten
Einzelansprüche begründet. Solche konnten sich erst aus den
noch zu treffenden weiteren gesetzlichen Bestimmungen ergeben
(vgl. BVerfGE 102, 254 ).
70
b) Den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG
genießen unbeschadet ihrer rechts- und sozialstaatlichen
Wurzeln (vgl. BVerfGE 84, 90 ) jedoch die
Restitutionsansprüche, die sich aus dem Vermögensgesetz
ergeben (vgl. BVerfGE 95, 48 ). Dies gilt auch,
soweit das Vermögensgesetz Ansprüche von Opfern des
nationalsozialistischen Systems begründet (vgl. BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. Februar
1999 - 1 BvR 1422/92 -, juris, Rn. 21) und damit
ebenfalls für die hier in Rede stehenden Ansprüche nach
§ 3 Abs. 1 Satz 4 und 5 VermG.
71
Ein Eingriff in das Eigentumsgrundrecht
scheidet gleichwohl aus, weil der hier in Rede stehende
Restitutionsanspruch, nämlich der auf den doppelten
Durchgriff gerichtete Anspruch nach § 3 Abs. 1 Satz 4
und 5 VermG, nach der verfassungsrechtlich nicht zu
beanstandenden Auslegung durch das Bundesverwaltungsgericht
gleichzeitig mit dem Anspruchsausschluss nach § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG in Kraft getreten und damit von vornherein mit
diesem belastet gewesen ist. Damit sind die
Durchgriffsansprüche nur mit den Beschränkungen nach § 3
Abs. 1 Satz 11 VermG in den Schutzbereich des
Art. 14 GG gelangt. Die Annahme einer nachträglichen
Einschränkung der Durchgriffsansprüche durch § 3 Abs. 1
Satz 11 VermG, sei es auf der Grundlage des Art. 14 Abs.
1 Satz 2 GG, sei es nach Art. 14 Abs. 3 GG, ist somit
ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des
Ersten Senats vom 17. Februar 1999 - 1 BvR 1579/95 -, VIZ
1999, S. 468).
72
aa) Durchgriffsansprüche innerhalb der
Unternehmensrestitution sieht das Vermögensgesetz erst seit
der Novelle von 1992 vor. Die seinerzeitige Fassung des
§ 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ließ jedoch nicht eindeutig
erkennen, ob diese Ansprüche nur bei einer Unternehmens- oder
auch bei einer bloßen Anteilsschädigung zur Anwendung kommen
sollten. Der Gesetzgeber ging bei der Gesetzesänderung von
1997 davon aus, dass das Vermögensgesetz bereits zuvor keinen
Unterschied gemacht hatte, ob nur eine Beteiligung oder das
Unternehmen entzogen worden sei und sprach deshalb insoweit
von einer bloßen Klarstellung der Rechtslage (BTDrucks
13/7275, S. 43 f.). Auch Literatur und Rechtsprechung
gehen teilweise davon aus, dass es sich bei dem doppelten
Durchgriff nicht um eine Neuregelung gehandelt hat, sondern
diese Möglichkeit schon in der Fassung des § 3 Abs. 1
Satz 4 VermG aus dem Jahr 1992 vorgesehen war. Das
Bundesverwaltungsgericht verwies insoweit darauf, dass der
Tatbestand der Vorschrift in der seinerzeitigen Fassung zwar
die Rückgabe eines Unternehmens und damit dessen Schädigung
vorausgesetzt hat. Andererseits sei von der Rechtsfolge her
die Einräumung von Bruchteilseigentum „in Höhe der entzogenen
Beteiligung“ vorgesehen gewesen und als Schädigungszeitpunkt
auch die Entziehung der Mitgliedschaft an dem Unternehmen in
der Vorschrift genannt. Ausgehend vom Gesetzeszweck, die
Gleichstellung mit den rückerstattungsrechtlichen
Vorschriften zu bewirken, habe sich ein Durchgriffsanspruch
des einzelnen geschädigten Gesellschafters auf
„weggeschwommene“ Gegenstände des Unternehmensvermögens
ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53/96 -,
VIZ 1997, S. 687 ; vgl. Wilhelm/Weimann,
ZOV 1997, S. 82 ; Fischer, VIZ 1997,
S. 205 ; Rodenbach, ZOV 1997, S. 306
).
73
bb) In einer späteren Entscheidung hat sich
das Bundesverwaltungsgericht hingegen auf den Standpunkt
gestellt, dass vor der Einführung des § 3 Abs. 1 Satz 11
VermG vermögensrechtliche Durchgriffsansprüche von
Anteilsgeschädigten nicht bestanden haben. Diese seien erst
durch die gleichzeitige Änderung des § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG geschaffen worden, was aus Sinn und Zweck sowie der
Entstehungsgeschichte der Neuregelung zu schließen sei. Bis
dahin seien die typischen vermögensrechtlichen Schädigungen
jüdischer NS-Verfolgter - die Entziehungen von
Unternehmensbeteiligungen - nicht geregelt gewesen (BVerwG,
Urteil vom 7. März 2007 - 8 C 26.05 -, juris, Rn. 36).
Auch in der Literatur wird die Ansicht vertreten, es habe
sich insoweit um eine Änderung der Rechtslage gehandelt. Die
Verweise auf den Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG
a.F. seien nicht überzeugend, da danach eine unmittelbare
Schädigung des Unternehmensträgers habe vorliegen müssen
(Redeker/Hirtschulz/Tank, a.a.O., § 3 Rn. 121b; vgl.
auch Bernhardt, OV spezial 1998, S. 162
).
74
cc) Hierzu ist aus grundrechtlicher Sicht zu
beachten, dass die Frage der Entstehung einer dem
Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallenden
Rechtsposition durch eine gesetzliche Regelung eine
einfachrechtliche Frage ist (vgl. BVerfGE 45, 142
). Sie kann, da damit nicht der
Fortbestand des betreffenden Rechts angesprochen ist, nicht
an Art. 14 GG selbst, sondern nur an Art. 3 Abs. 1
GG in seiner Bedeutung als Willkürverbot gemessen werden,
weil die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts Sache
der allgemein dafür zuständigen Fachgerichte ist (vgl.
BVerfGE 97, 89 ). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in der vorliegenden Entscheidung
im Anschluss an seine geänderte Rechtsprechung selbständig
tragend ausgeführt, Durchgriffsansprüche von
Anteilsgeschädigten seien vor 1997 in § 3 Abs. 1 Satz 4
VermG nicht vorgesehen gewesen. Diese einfachrechtliche
Bewertung kann - unabhängig von der Frage, ob der
Beschwerdeführer insofern überhaupt eine substantiierte Rüge
vorgebracht hat - jedenfalls im Ergebnis nicht als
schlechterdings unvertretbar und damit als willkürlich
angesehen werden. Für eine unvertretbare Rechtsanwendung
spricht nicht bereits der Umstand, dass das
Bundesverwaltungsgericht eine frühere, gegenteilige
Rechtsprechung aufgegeben hat. Denn auch eine solche Änderung
der Rechtsprechung ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG
nicht zu beanstanden, wenn sie hinreichend und auf den
konkreten Fall bezogen begründet ist (vgl. BVerfGK 4, 12
und im Übrigen BVerfGE 19, 38 ). Zwar
ist einzuräumen, dass die diesbezüglichen Erwägungen des
Bundesverwaltungsgerichts in der angegriffenen Entscheidung
nur sehr knapp und ohne nähere Erläuterung auf Sinn und Zweck
sowie Entstehungsgeschichte des § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG
verweisen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass immerhin
ein nicht unbeträchtlicher Teil der Literatur der aktuellen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich und
mit durchaus beachtlichen Argumenten zustimmt. Schon deshalb
kann von einer willkürlichen Auslegung des einfachen Rechts
nicht gesprochen werden, da es auch im Rahmen der Prüfung der
Anwendung und Auslegung des einfachen Rechts durch die
Fachgerichte am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG auf den
objektiven Willkürvorwurf ankommt (vgl. BVerfGE 42, 64
), das heißt darauf, dass die Rechtsauslegung und
-anwendung unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich
vertretbar ist (vgl. BVerfGE 83, 82 ; stRspr).
Damit lässt sich nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen
auch ein Verstoß von § 3 Abs. 1 Satz 11 VermG gegen
Art. 14 GG schon mangels eines Eingriffs in den
Schutzbereich des Grundrechts nicht feststellen.
75
Von einer weiteren Begründung wird nach
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
76
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.