BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2275/08 -
des Herrn M …,
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
am 20. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die
Ablehnung der Übertragung der elterlichen Sorge für sein Kind
nach § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2
BGB, die der Kindesmutter nach § 1666 BGB entzogen
wurde, auf ihn.
2
1. Der Beschwerdeführer ist nigerianischer
Staatsangehöriger und abgelehnter Asylbewerber. Aus seiner
Verbindung mit der Kindesmutter ging im Januar 2007 der
verfahrensbetroffene Sohn J. hervor, zu dem der
Beschwerdeführer im August 2007 seine Vaterschaft anerkannt
hat; die Mutter hat dem zugestimmt. Der Beschwerdeführer
hatte bis Ende Juni 2008 jedes Wochenende Umgang mit seinem
Kind, und zwar jeweils samstags und sonntags für je vier bis
fünf Stunden zwischen 15.00 und 20.00 Uhr.
3
a) Mit dem angegriffenen Beschluss vom 7.
Januar 2008 wies das Amtsgericht – nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens – den Antrag des Jugendamts
zurück, der Mutter die elterliche Sorge für den Sohn zu
entziehen und diese auf das Jugendamt als Vormund zu
übertragen; auch den Antrag des Beschwerdeführers, die
elterliche Sorge für das Kind auf ihn zu übertragen, wies es
zurück.
4
b) Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des
Beschwerdeführers und des Jugendamtes, der sich in der
Nachfolge die im Beschwerdeverfahren für das Kind bestellte
Verfahrenspflegerin anschloss, änderte das Oberlandesgericht
nach Durchführung eines Anhörungstermins mit dem
angegriffenen Beschluss vom 18. Juni 2008 den Beschluss
des Amtsgerichts ab, entzog der Mutter die elterliche Sorge
für das Kind, übertrug diese dem Jugendamt als Vormund und
wies die Beschwerde des Vaters zurück.
5
Im Rahmen seiner Ausführungen zur
Erforderlichkeit des Sorgerechtsentzugs zum Nachteil der
Mutter führte das Oberlandesgericht aus, dass das Wohl des
Kindes in erheblichem Maße gefährdet erscheine. Zwar weise
dieses ausweislich des vom Senat eingesehenen
Untersuchungsheftes keinerlei Entwicklungsrückstände auf, wie
auch die Mutter erklärt habe. Dem stünden aber die Angaben
der Zeugin G. entgegen, die vor dem Senat bekundet habe, dass
der jetzt 17 Monate alte Junge nicht altersgerecht
entwickelt sei. Mögen gewisse Zweifel daran bestehen, ob die
Zeugin angesichts der Betreuung der eigenen Familie durch das
Jugendamt überhaupt kompetent genug erscheine, den
Entwicklungsstand J.beurteilen zu können, so erschienen die
Beobachtungen der Zeugin, J. sei wenig kontaktfreudig und
könne nur einzelne Laute sprechen, durchaus glaubhaft, weil
sie sich mit den Angaben der Verfahrenspflegerin deckten, die
ebenfalls berichtet habe, dass J. auf Ansprache anders als
andere gleichaltrige Kinder nicht reagiere, nur vor sich
hinstarre und ihrer Einschätzung nach auch nicht sprechen
könne. Die Verfahrenspflegerin habe des Weiteren bezweifelt,
dass J. spielerisch genügend durch die Mutter gefördert
werde. Auf entsprechende Nachfrage durch den Senat seien die
Angaben der Mutter insoweit ausgesprochen blass und vage
geblieben und hätten insoweit den von der Verfahrenspflegerin
bekundeten Eindruck bestätigt. Vor diesem Hintergrund müsse
ernstlich ein tieferes, empathisches und emotionales Eingehen
der Mutter auf die kindlichen Bedürfnisse J., der auf den in
Augenschein genommenen Lichtbildern nie gelächelt oder
gelacht habe, aber gerade angesichts der Tatsache, dass er
sich im prägenden Kleinkindalter befinde, einer kognitiv wie
emotional reizvollen Umgebung bedürfe, um sich altersgemäß zu
entwickeln, bezweifelt werden.
6
Zur Frage, ob das Sorgerecht dem Jugendamt
oder dem Beschwerdeführer zu übertragen sei, führte das
Oberlandesgericht aus, dem Kindeswohl entspreche es unter
Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und
Möglichkeiten am besten, das Sorgerecht auf das Jugendamt als
Vormund zu übertragen. Soweit der Vater beantragt habe, ihm
gemäß § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2
BGB die elterliche Sorge für seinen Sohn zu übertragen, sei
dem auch unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK nicht zu
entsprechen. Zwar sei der Vater für den Sohn neben der Mutter
eine wichtige Bezugsperson, die den Sohn regelmäßig an den
Wochenenden sehe und die sich um ihn kümmere. Ob der Vater
angesichts seines bislang nach wie vor ungeklärten
ausländerrechtlichen Status die für die positive Entwicklung
eines Kindes erforderliche Kontinuität in der Betreuung und
Erziehung des Kindes, die er bislang lediglich in Form von
Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe,
aber dauerhaft sicherzustellen vermöge, sei hingegen
ungewiss. Angesichts dessen sowie wegen des gesteigerten
Erziehungs- und Betreuungsbedarfs vor dem Hintergrund der
bereits bestehenden Kindeswohlgefährdung und schließlich
aufgrund der Tatsache, dass der Sohn sich derzeit im
prägenden Kleinkindalter befinde, halte der Senat – nicht
zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass die eigene Integration
des Vaters in das Leben der Bundesrepublik Deutschland nicht
voranschreite, wie auch seine im Termin deutlich zutage
getretenen äußerst rudimentären Deutschkenntnisse trotz eines
bereits fast achtjährigen Aufenthalts zeigten – die
Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater für dem
Kindeswohl nicht dienlich. Der beantragten Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Frage der Erziehungseignung
des Vaters habe es nach Ansicht des Senats vor diesem
Hintergrund nicht bedurft.
7
c) Die hiergegen seitens des Beschwerdeführers
erhobene Anhörungsrüge wies das Oberlandesgericht mit – nicht
angegriffenem – Beschluss vom 8. September 2008 als
unbegründet zurück.
8
Der Senat halte – insoweit werde auf die
Ausführungen im Beschluss vom 18. Juni 2008 verwiesen –
eine Übertragung des Sorgerechts auf den Vater bereits
deshalb nicht für dem Kindeswohl dienlich, weil schon nicht
hinreichend
sichergestellt sei, dass der Vater – angesichts der bislang
nur stundenweise über Tag durchgeführten Umgangskontakte mit
dem Kind, seines ungeklärten ausländerrechtlichen Status
sowie seiner eigenen bislang kaum vorangeschrittenen
Integration in der Bundesrepublik Deutschland – nachhaltig
und dauerhaft in der Lage sein werde, eine kontinuierliche
Betreuung des bereits im Zeitpunkt des Beschlusses höchst
förderungsbedürftigen Kindes sicherzustellen. Insoweit sei es
auf die Frage seiner Erziehungseignung – das heiße die Frage,
ob er aufgrund seiner Persönlichkeit und seines
Erziehungskonzeptes in der Lage sein werde, dem Kind die
nötige Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit zu
geben – nicht (mehr) entscheidungserheblich angekommen; dies
gelte auch weiterhin. Aufgrund dessen habe der Senat von der
Einholung eines Sachverständigengutachtens zu dieser Frage
abgesehen. Ausführungen zur Frage einer etwaigen Sachkunde
des Senats für die Beurteilung der Erziehungseignung des
Vaters habe es vor diesem Hintergrund mithin ebenfalls nicht
bedurft.
9
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus
Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1
und Abs. 2 Satz 1 GG.
10
3. Dem Bundesverfassungsgericht haben die
Akten des Ausgangsverfahrens und die Akten des den
Beschwerdeführer betreffenden ausländerrechtlichen Verfahrens
vorgelegen.
11
4. Die Verfassungsbeschwerde wurde der
Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen und dem Jugendamt
des Kreises W. – als Amtsvormund des Kindes – zugestellt.
Während die Landesregierung von einer Stellungnahme abgesehen
hat, hat das Jugendamt die angegriffene Entscheidung des
Oberlandesgerichts verteidigt und mitgeteilt, dass der
Beschwerdeführer in Abschiebehaft genommen worden und die
Abschiebung für den 28. Oktober 2008 vorgesehen sei.
12
1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur
Entscheidung angenommen, soweit der Beschwerdeführer die
Entscheidung des Amtsgerichts angreift. Insoweit ist die
Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil der Beschwerdeführer
sie nicht ausgeführt und mithin nicht substantiiert begründet
hat (§ 92 BVerfGG).
13
2. Soweit der Beschwerdeführer indes die
Entscheidung des Oberlandesgerichts angreift, nimmt die
Kammer die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt
ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte des
Beschwerdeführers geboten ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b
BVerfGG). Zu dieser Entscheidung ist die Kammer berufen, weil
die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden sind und die
insoweit zulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss
des Oberlandesgerichts offensichtlich begründet ist
(§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Der Beschluss des
Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2008 verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2
Satz 1 GG, dessen Bedeutung und Tragweite das
Oberlandesgericht grundlegend verkannt hat.
14
a) Bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der
angegriffenen Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass für
die leiblichen Eltern die Trennung von ihrem Kind den
stärksten vorstellbaren Eingriff darstellt, der nur bei
strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit
dem Grundgesetz vereinbar ist (vgl. BVerfGE 60, 79; 79, 51
).
15
Zwar stellt das Kindeswohl in der Beziehung
zum Kind die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und
Erziehung dar. Das bedeutet jedoch nicht, dass es zur
Ausübung des Wächteramts des Staates nach Art. 6 Abs. 2
Satz 2 GG gehörte, gegen den Willen der Eltern für eine den
Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu suchen. Das
Grundgesetz hat den Eltern zunächst die primäre
Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer
Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass
Kinder durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder
vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79
; stRspr).
16
Soweit die elterliche Sorge, wie in diesem
Verfahren, ursprünglich der Mutter gemäß § 1626a BGB
alleine zustand, ist eine Übertragung der elterlichen Sorge
auf den Vater dem Wortlaut des § 1680 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB zufolge allerdings nur
zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.
17
Das Elternrecht des rechtlichen Vaters aus
Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet jedoch, die Vorschrift
des § 1680 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB in
einer Weise auszulegen, die der primären
Entscheidungszuständigkeit der leiblichen Eltern gerecht
wird. Wenn ein nach § 1626a BGB nichtsorgeberechtigter
Vater über einen längeren Zeitraum die elterliche Sorge für
ein Kind zwar nicht in rechtlicher, aber in tatsächlicher
Hinsicht wahrgenommen hat, ist es daher nach Art. 6 Abs.
2 GG geboten, die Vorschrift dahingehend auszulegen, dass
eine Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB auf den Vater regelmäßig dem
Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare
Kindesinteressen der Übertragung widersprechen (vgl. BVerfGK
7, 65 ).
18
Der Umgang zwischen Eltern und ihrem Kind ist
nicht lediglich eine mögliche Ausdrucksform elterlicher
Erziehung, sondern eine grundlegende Basis für die
Eltern-Kind-Beziehung und damit ein wesentlicher Bestandteil
des von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten
Elternrechts. Insbesondere für einen Elternteil, der nicht
mit dem Kind zusammenlebt, ist der Umgang mit seinem Kind
eine maßgebliche Voraussetzung für einen persönlichen Kontakt
mit diesem, die ihm ermöglicht, eine nähere Beziehung zu
seinem Kind aufzubauen oder aufrechtzuerhalten. Der Umgang
sichert ihm, sich persönlich dem Kind widmen und an dessen
Entwicklung teilhaben zu können und seiner
Elternverantwortung nachzukommen. Gerade für einen
nichtsorgeberechtigten Elternteil ist das Umgangsrecht die
wesentliche Grundlage dafür, sein Elternrecht aus Art. 6
Abs. 2 Satz 1 GG überhaupt ausüben zu können. Die persönliche
Beziehung zu seinen Eltern, ihre Pflege, Hilfe wie Zuwendung
tragen wesentlich dazu bei, dass sich das Kind zu einer
Persönlichkeit entwickeln kann, die sich um ihrer selbst
geachtet weiß und sich selbst wie andere zu achten lernt. In
Wahrnehmung der dem Staat in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG
zugewiesenen Aufgabe, darüber zu wachen, dass die
Elternverantwortung zum Wohle des Kindes ausgeübt wird, wozu
als gewichtige Voraussetzung der elterliche Kontakt mit dem
Kind gehört, hat der Gesetzgeber deshalb in § 1684
Abs. 1 BGB die Eltern zum Umgang mit ihrem Kind
verpflichtet und damit angemahnt, dass sie ihrer
Verantwortung gegenüber dem Kind nachkommen. Dabei hat er
gleichzeitig dem Kind ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern
eingeräumt und damit das verfassungsunmittelbare Recht des
Kindes aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auf Pflege und
Erziehung durch seine Eltern in diesem Punkt konkretisiert
(vgl. BVerfG, Urteil des Ersten Senats vom 1. April 2008 – 1
BvR 1620/04 –, NJW 2008, S. 1287 ).
19
Der Grundrechtsschutz beeinflusst auch
weitgehend die Gestaltung und Anwendung des Verfahrensrechts
(vgl. BVerfGE 53, 30 ; 55, 171 ). Zwar
muss auch in Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz dem
erkennenden Gericht überlassen bleiben, welchen Weg es im
Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für geeignet hält, um zu
den für seine Entscheidung notwendigen Erkenntnissen zu
gelangen (vgl. BVerfGE 79, 51 ). Die Gerichte sind
danach zwar grundsätzlich berechtigt, von fachkundigen
Feststellungen und fachlichen Wertungen eines gerichtlich
bestellten Sachverständigen abzuweichen. Das Abweichen von
einem Sachverständigengutachten bedarf aber dann einer
eingehenden Begründung und des Nachweises eigener Sachkunde
des Gerichts. Außerdem muss das Gericht dann anderweitig über
eine möglichst zuverlässige Grundlage für die am Kindeswohl
orientierte Entscheidung verfügen (vgl. BVerfGE 55, 171
; BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Ersten
Senats vom 2. Juni 1999 – 1 BvR 1689/96 –, FamRZ 1999, S.
1417 und der 1. Kammer des Ersten Senats vom
24. Juli 2006 – 1 BvR 971/03 –, FamRZ 2007, S.
335 f.).
20
b) Diesen verfassungsrechtlichen Maßstäben
hält die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts
nicht stand.
21
aa) Das Oberlandesgericht hat die positive
Feststellung der Kindeswohldienlichkeit zur Voraussetzung
einer Sorgerechtsübertragung auf den Vater gemacht. Damit hat
es grundlegend die verfassungsrechtliche Bedeutung und
Tragweite des Umstandes verkannt, dass der Beschwerdeführer
hier monatelang – und damit über einen längeren Zeitraum –
zweimal wöchentlich mehrstündigen Umgang mit seinem Kind
gepflegt und folglich die elterliche Sorge für das Kind in
tatsächlicher Hinsicht wahrgenommen hat. Es hat nicht
berücksichtigt, dass es in solchen Fällen
verfassungsrechtlich geboten ist, § 1680 Abs. 2 Satz 2
BGB – auf den § 1680 Abs. 3 BGB im Falle des Entzugs der
elterlichen Sorge der nach § 1626a BGB
alleinsorgeberechtigten Mutter nach § 1666 BGB verweist
– verfassungskonform dahin auszulegen, dass eine
Sorgerechtsübertragung auf den Vater regelmäßig dem
Kindeswohl dient, solange nicht konkret feststellbare
Kindesinteressen der Übertragung widersprechen.
22
bb) Das Vorliegen solch konkret feststellbarer
Kindesinteressen hat das Oberlandesgericht nicht ausreichend
dargelegt.
23
Soweit das Oberlandesgericht darauf abstellt,
dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers auf dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ungesichert sei, ist
dieses Argument nicht nachvollziehbar. Würde dem
Beschwerdeführer das Sorgerecht für das Kind übertragen, so
hätte er nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG einen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, und zwar
wegen § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 Nr. 1 AufenthG unabhängig davon, ob sein
Lebensunterhalt gesichert ist. Aus der vom
Bundesverfassungsgericht eingesehenen Ausländerakte gehen
keine Umstände hervor, die hiervon abweichend die Versagung
einer Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen könnten.
24
Soweit das Oberlandesgericht ergänzend darauf
abstellt, dass der Wechsel des Kindes zum Beschwerdeführer
mit Unsicherheiten behaftet sei, weil dieser die Betreuung
und Erziehung des Kindes bislang lediglich in Form von
Umgangskontakten über wenige Stunden am Tag ausgeübt habe,
verkennt es den Erziehungsvorrang des Beschwerdeführers im
Verhältnis zum Staat. Diesem kann nicht mit Verweis auf die
dadurch entstehenden Risiken für das Kind die Chance genommen
werden, sein Kind mit der ihm zustehenden staatlichen Hilfe
selbst ordnungsgemäß zu betreuen und zu erziehen, solange
diese Perspektive nicht von vornherein aufgrund tragfähiger
Feststellungen verschlossen erscheint (vgl. dazu BVerfG,
Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember
2007 – 1 BvR 2681/07 –, FamRZ 2008, S. 492 ).
25
Solche Feststellungen lassen sich den
Ausführungen des Oberlandesgerichts nicht entnehmen.
26
Das Oberlandesgericht verweist diesbezüglich
auf den gesteigerten Erziehungs- und Betreuungsbedarf des im
prägenden Kleinkindalter befindlichen Kindes, führt aus, dass
die eigene Integration des Beschwerdeführers in das Leben der
Bundesrepublik Deutschland nicht voranschreite, und nimmt
insoweit auf seine im Senatstermin zutage getretenen äußerst
rudimentären Deutschkenntnisse trotz eines bereits fast
achtjährigen Aufenthalts Bezug.
27
Zum einen beruht aber die vom
Oberlandesgericht gewonnene Überzeugung, das Kind sei
gesteigert erziehungs- und betreuungsbedürftig, auf einem
Verfahren, das nicht ausreichend dazu geeignet war, eine
möglichst zuverlässige Grundlage für eine am Kindeswohl
orientierte Entscheidung zu bieten.
28
Der Sachverständige hat in seinem
schriftlichen Gutachten Entwicklungsrückstände des damals
zwischen vier und fünf Monate alten Kindes verneint. In
seiner mündlichen Anhörung hat er sich zu dieser Frage nicht
geäußert.
29
Das Oberlandesgericht hat seine Annahme einer
Entwicklungsverzögerung des Kindes und eines damit
verbundenen erhöhten Förderungsbedarfs auf die Aussage der
Zeugin G. gestützt – deren Wert es allerdings selbst
relativiert hat – sowie darauf, dass die Beobachtungen
der Zeugin, das Kind sei wenig kontaktfreudig und könne nur
einzelne Laute sprechen, durchaus glaubhaft seien, weil sie
sich mit den Angaben der Verfahrenspflegerin deckten, die
ebenfalls berichtet habe, dass das Kind auf Ansprache anders
als andere gleichaltrige Kinder nicht reagiere, nur vor sich
hinstarre und ihrer Einschätzung nach auch nicht sprechen
könne.
30
Solche punktuellen Beobachtungen bilden
jedenfalls dann keine ausreichend zuverlässige Grundlage, um
auf erhebliche Entwicklungsrückstände eines Kindes und einen
damit verbundenen erhöhten Förderbedarf zu schließen, wenn
zugleich die Untersuchungshefte des Kindes keine
Entwicklungsauffälligkeiten ausweisen. Wollte sich daher das
Oberlandesgericht auf erhebliche Entwicklungsdefizite des
Kindes stützen, so hätte es den Entwicklungsstand des Kindes
sachverständig begutachten lassen müssen.
31
Zum anderen hat das Oberlandesgericht nicht in
den Blick genommen, dass – unterstellte man einen erhöhten
Förderbedarf für das Kind – der Beschwerdeführer im Falle der
Übernahme des Sorgerechts für sein Kind einen Anspruch auf
Unterstützung durch öffentliche Stellen – etwa in Gestalt der
Einrichtung einer sozialpädagogischen Familienhilfe und
logopädischer, therapeutischer und vergleichbarer Hilfen für
das Kind – hätte. Das Oberlandesgericht hat zu diesen unter
Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten vorrangigen Maßnahmen
auch nicht dargelegt, dass diese Hilfen – zu deren Annahme
sich der Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren
stets bereit erklärt hat – von vornherein nicht ausreichend
wären, die von ihm angenommenen Defizite des Vaters
kindeswohlverträglich auszugleichen (vgl. hierzu auch BVerfGK
7, 65 ).
32
c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts
beruht auch auf dem Grundrechtsverstoß. Es ist nicht
auszuschließen, dass das Oberlandesgericht bei Beachtung der
sich aus dem Elternrecht des Beschwerdeführers ergebenden
Anforderungen an die Auslegung von § 1680 Abs. 3 in
Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 BGB und an die
Verfahrensgestaltung zu einem diesem günstigeren Ergebnis
gekommen wäre.
33
d) Weil der angegriffene Beschluss den
Beschwerdeführer bereits in seinem Elternrecht verletzt, kann
dahinstehen, ob der Beschwerdeführer durch den Beschluss auch
in seinen weiteren von ihm gerügten Grundrechten verletzt
wird.
34
3. Die Feststellung der Grundrechtsverletzung
ergibt sich aus § 95 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG.
35
Allerdings ist nur die Rechtskraft des
angegriffenen Beschlusses des Oberlandesgerichts im hier
erkannten Umfang aufzuheben und die Sache insoweit zur
erneuten Entscheidung an das Oberlandesgericht
zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG). Der Beschluss
selbst bleibt – vorläufig – aufrechterhalten.
36
Eine Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs,
insbesondere eine Begrenzung der nach § 95 Abs. 2
BVerfGG gebotenen Aufhebung in sachlicher, formeller oder
zeitlicher Hinsicht ist zulässig, wenn die uneingeschränkte
Aufhebung zu Rechtsfolgen führen würde, die durch Sinn und
Zweck der Verfassungsbeschwerde nicht zu rechtfertigen und
weniger erträglich sind als die teilweise Aufrechterhaltung
einer verfassungswidrigen Entscheidung (vgl. BVerfGE 89, 381
; 92, 158 ).
37
Höbe man den angegriffenen Beschluss – und
nicht nur seine Rechtskraft – im erkannten Umfang auf,
entstünde ein untragbarer Zustand, weil das Kind dann nicht
mehr gesetzlich vertreten wäre. Das Interesse des Kindes,
stets gesetzlich vertreten zu sein, muss zwingend
Berücksichtigung finden. Die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer
das Sorgerecht ganz oder teilweise zu übertragen ist, muss
hingegen dem Oberlandesgericht vorbehalten bleiben. Für die
Dauer dieser Prüfung bleibt daher der verfassungswidrige
Beschluss – ausnahmsweise – wirksam.
38
Allerdings wird das Oberlandesgericht aufgrund
der Bedeutung der Verfahrensdauer in kindschaftsrechtlichen
Streitigkeiten (siehe dazu BVerfGK 2, 140 ) und
der Eingriffsintensität der Trennung des Kindes vom
Beschwerdeführer unverzüglich zu prüfen haben, ob dem
Beschwerdeführer zeitnah im Wege einstweiliger Anordnung
vorläufig ganz oder teilweise die elterliche Sorge für das
Kind zu übertragen oder zumindest ein weitreichendes
Umgangsrecht mit dem Kind einzuräumen ist. Dies ermöglichte
es dem nunmehr in Abschiebehaft befindlichen Beschwerdeführer
– dessen Abschiebung für den 28. Oktober 2008 vorgesehen ist,
was vollendete Tatsachen schüfe, die geeignet wären, das Wohl
des betroffenen Kindes erheblich zu beeinträchtigen –, sein
aufenthaltsrechtliches Schicksal erneut zur Überprüfung zu
stellen. In diesem Fall hätte die Ausländerbehörde zu
berücksichtigen, dass die zeitnahe Übertragung
sorgerechtlicher Befugnisse auf den Beschwerdeführer
wahrscheinlich ist und dass sich von Verfassungs wegen eine
schematische Einordnung familiärer Beziehungen – als entweder
aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und
Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber
bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche
Schutzwirkung – verbietet (vgl. BVerfGK 7, 49 =
DVBl 2006, S. 247 ), die die Ausländerbehörde
indes in ihrer Ordnungsverfügung vom 29. August 2008
vorgenommen hat.
39
4. Es entspricht trotz der teilweisen
Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde der Billigkeit,
anzuordnen, dass das Land Nordrhein-Westfalen dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen der
Verfassungsbeschwerde zu erstatten hat (§ 34a Abs. 2
BVerfGG), weil der Beschwerdeführer sein wesentliches
Verfahrensziel erreicht hat und der erfolglose Teil der
Verfassungsbeschwerde von untergeordneter Bedeutung ist (vgl.
BVerfGE 32, 1 ; 53, 366 ; 79, 372
).